20 January 2020

“Gelenkte Demokratie” und der Protest der Gelenkten

Seinen Wahlzettel fotografieren ist in den meisten Ländern Europas verboten. In Deutschland darf man in der Wahlkabine generell nicht fotografieren (§ 56). Schließlich gehört zu den Kennzeichen einer freien und fairen Wahl, dass sie geheim stattfindet, auf dass man sicher sein kann, dass die Wahlentscheidung tatsächlich die politische Präferenz der Wählenden widerspiegelt und nicht nur deren Furcht vor Repressionen.

In Deutschland waren Wahlzettel-Selfies bislang hauptsächlich ein Thema von irgendwelchen Instagram-Influencern, die ihr Kreuzchen für ihre Follower als Lifestyle-Choice dokumentieren wie ihre Handtascheneinkäufe und ihre Rote-Beete-Smoothies.

Andernorts geht es nicht so frivol zu. In Ungarn beispielsweise.

Opposition des zweischwänzigen Hundes

Heute hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über einen ungarischen Fall von Wahlzettel-Fotografie entschieden. Geklagt hatte die Ungarische Partei des zweischwänzigen Hundes (Magyar Kétfarkú Kutya Párt, MKKP), ein sehr kreatives Satireprojekt, das seit 2014 in Viktor Orbáns zementgrauer Fidesz-Autokratie für Farbe und Vorstellbarkeit von Alternativen sorgt. Gegen sie hatte die Wahlkommission ein Bußgeld verhängt, weil sie für das Referendum zu den EU-Flüchtlingsquoten im Oktober 2016 eine App produziert und vertrieben hatte, mit der Wähler_innen ihre ungültig gemachten Wahlzettel fotografieren und auf eine Website stellen konnten. Das, so die Große Kammer, war mit dem Recht der Partei auf freie Meinungsäußerung unvereinbar.

In Ungarn in der Opposition zu sein, ist nicht vergleichbar mit Oppositionsarbeit in einer funktionierenden parlamentarischen Demokratie. Wenn man einfach nur die der Opposition zugewiesene Rolle ausfüllt, validiert man damit die Herrschaft und Methoden desjenigen, der diese Rolle zuweist, und das ist Viktor Orbán.

Das wurde bei dem Referendum 2016 besonders sichtbar. Schon die Fragestellung war eine Farce: „Wollen Sie, dass die Europäische Union auch ohne die Zustimmung des Ungarischen Parlaments die verpflichtende Ansiedlung von nichtungarischen Staatsbürgern in Ungarn vorschreiben kann?“ Gleichzeitig pflasterte die Fidesz-Regierung das ganze Land mit Desinformations-Plakaten voll, um die Angst vor Flüchtlingen nach Möglichkeit zu schüren. In der Situation für ein “Ja” Wahlkampf zu machen, als sei das ein vollkommen normaler und legitimer Fall der Ermittlung einer demokratischen Mehrheit, verbot sich von selbst, weshalb fast die gesamte Opposition zum Boykott der Abstimmung aufrief (und das Referendum am Ende mangels Erreichung des nötigen Quorums tatsächlich scheiterte) – bzw., wie die MKKP, zur Abgabe ungültig gemachter Wahlzettel.

Vor diesem Hintergrund hatte die App zum Fotografieren des Wahlzettels seine Logik: Die ungültig gemachten Wahlzettel waren eine Form des Protestes gegen die Manipulation der Demokratie durch die Fidesz-Regierung, und die App machte den Protest erst sichtbar. Die Wahlzettel-Fotos waren (anders als die Influencer-Selfies) keiner individuellen Wähler_in zuordbar, die Geheimheit der Wahl daher hier nicht das Problem.

Die Wahlkommission kam aber zu dem Schluss, dass die App die Wahlorgane und die Auszählung öffentlich diskreditiere, und verhängte ein Bußgeld. Der Oberste Gerichtshof (Kúria) widersprach dem zwar und senkte das Bußgeld ab, ließ aber gelten, dass die App die Wähler_innen unzulässig beeinflusse. Die Verfassungsbeschwerde der MKKP beim ungarischen Verfassungsgericht wurde als unzulässig abgewiesen mit dem bemerkenswerten Argument, die App sei ja nur eine Plattform für Meinungsäußerungen, aber selbst keine solche.

Meinungsfreiheit und Bestimmtheit

Dass die MKKP in ihrer Meinungsfreiheit betroffen war, bestritten vor dem Straßburger Gerichtshof nicht einmal die Vertreter der ungarischen Regierung – zumal, wie der Gerichtshof trocken notiert, die Klägerin sich ihr Bußgeld wegen angeblicher Wählerbeeinflussung eingefangen hatte, was man ja schlecht machen kann, ohne eine Meinung zu äußern.

Nach Art. 10 EMRK muss ein Eingriff in die Meinungsfreiheit auf einer Rechtsgrundlage beruhen, und zwar nicht nur auf irgendeiner, sondern auf einer hinreichend bestimmten. Wenn man für das Äußern einer Meinung rechtlichen Ärger bekommen kann, dann muss das einigermaßen vorhersehbar sein. Das gilt besonders im Kontext von Wahlen, wo das Vertrauen der Wähler_innen in die Institutionen der Demokratie auf dem Spiel steht, und damit die Demokratie höchstselbst.

In Ungarn gab es als Rechtsgrundlage aber nur eine Norm im Wahlgesetz, wonach das Wahlrecht “im Einklang mit seinem Zweck und in gutem Glauben” ausgeübt werden müsse. Was das genau bedeutet, entscheidet die Wahlkommission von Fall zu Fall.

So kann man das nach Ansicht des Gerichtshofs nicht machen. Wenn man im Kontext von Wahlen bestimmte Meinungsäußerungen sanktionieren will, dann muss man sich schon festlegen, welche genau und warum.

Den nächsten Schritt in der Prüfung – ob das Verbot der Wahlzettel-Fotos in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist – musste der Gerichtshof damit gar nicht mehr vollziehen. Schade eigentlich, das hätte mich schon interessiert.

Über jeden Zweifel erhaben? Really?

Bemerkenswert ist, wie so oft, auch das Minderheitsvotum. Es stammt von dem russischen Richter Dmitry Dedov. Der unterstellt der Mehrheit, sie interpretiere die MKKP-Kampagne als “unschuldige Meinungsäußerung”, wo sie doch in Wahrheit alles andere als das gewesen sei, nämlich – shocking! – ein Protest gegen das Referendum als solches!

Dieses Referendum hält der russische Richter, ohne dass ihn dazu irgendwer nach seiner Meinung gefragt hätte, nicht nur für super (“appropriate and necessary for the purpose of administering the public interest through a public vote”), sondern diesen Befund auch noch für über jeden Zweifel erhaben: Es gebe schlechthin “no doubts about the legitimacy of the referendum”. Die Wähler_innen seien frei, ihre Meinung in Form von Ja, Nein oder Enthaltung zu äußern, aber wie die MKKP die Wahlzettel ungültig machen zu wollen, sei nichts anders als eine “rejection of democratic principles”.

Ja, so hätten sie das wohl gerne, die Herrschaften. Das ist ja das Schöne an “gelenkten Demokratien”, wo die Verfassung den Machthabern als Tool zur Erhaltung ihrer Macht und zum Spenden (vermeintlicher) demokratischer Legitimation voll und ganz zur Verfügung steht, dass man jeden Protest dagegen zumindest dem Anschein nach als “undemokratisch” delegitimieren kann. Auch auf den EGMR selbst ist dagegen nicht immer Verlass, wie Entscheidungen wie Sinkova v. Ukraine zeigen, die Richter Dedov ausdrücklich zitiert.

Dass der Russe einstweilen unter 17 Richter_innen in Straßburg mit seinem Standpunkt einstweilen allein geblieben ist, mag einen immerhin mit etwas Zuversicht erfüllen.


6 Comments

  1. Eberhard Schneider Tue 21 Jan 2020 at 10:03 - Reply

    Die Einzigen die die Demokratie manipulieren und sie ad Absurdum führen ist die EU mit ihren willfährigen Regierungen der sogenannten Wertegemeinschaft.

  2. Christian Bickel Tue 21 Jan 2020 at 10:50 - Reply

    Da hätte ich doch gern eine solide Begründung für diese Ansicht.

  3. Moritz Hieronymi Wed 29 Jan 2020 at 09:28 - Reply

    Herr Steinbeis, ich kann Ihre Meinung nachvollziehen, wenngleich vom Still und der Aufarbeitung des Themas ich entsetzt bin. Sie werfen Ungarn eine Verletzung von Menschenrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit vor. Dieses ist vertretbar; aber nicht vertretbar ist, dass Sie augenscheinlich selbst eigene Meinungen nicht zulassen. – Sie schreiben:
    “Dieses Referendum hält der russische Richter, ohne dass ihn dazu irgendwer nach seiner Meinung gefragt hätte, nicht nur für super (“appropriate and necessary for the purpose of administering the public interest through a public vote”) […].” Meinungsfreiheit heißt auch, seine Meinung äußern zu dürfen, wenn nicht danach gefragt wird. Und allen mit juristischem Sachverstand sei im Gedächnis: “Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen” – Art. 45 Abs. 2 EMRK [dt. Übersetzung]. Denn lieber Herr Steinbeis, das ist die Rechtslage; und Gott sei Dank, gibt es auch andere Meinungen, neben der vermeintlichen Wahrheit.

    • Maximilian Steinbeis Wed 29 Jan 2020 at 09:48 - Reply

      Meinungsfreiheit als Maßstab, Kritik an der Urteilsbegründung eines Gerichts zu kritisieren: seriously?

      • Moritz Hieronymi Wed 29 Jan 2020 at 10:57 - Reply

        Es ist nicht seriöus, wie Sie argumentieren. Ich finde es befremdlich, wenn Sie insinuieren, ein Richter des EGMR sei parteiisch, – und diesem somit die Kompetenz absprechen, eine juristisch fundierte Meinung zu artikulieren – weil er Russland stammt. Sie legen nicht mal dar, was an seiner Meinung juristisch nicht vertretbar ist! Das ist selbst für Ihre Verhältnisse – seriously – billig!

        • Maximilian Steinbeis Wed 29 Jan 2020 at 11:29 - Reply

          Mit Verlaub, den Vorwurf gebe ich direkt an Sie zurück. Was ich an Richter Dedovs Dissenting Opinion kritisiere, ist in dem Text klar benannt: dass er Protest an dem Referendum als solches delegitimieren und aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausschließen möchte. Dass Sie mir da jetzt ausgerechnet mit Richter Dedovs Meinungsfreiheit kommen, nur weil ich seine Meinung (die er nicht als Grundrechtsträger, sondern als Richter äußert!) kritisiere, disqualifiziert Sie eigentlich schon für jede weitere Diskussion. Ich hab keine Zeit, Ihnen die Basics zu erklären, ehrlich.

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