02 April 2020

Nix wissen macht nix: unsere fiebrige Lust am Pandemic Turn

Lothar Wieler, Deutschlands oberster Seuchenbekämpfer und Chef des Robert-Koch-Instituts, wählt seine Worte mit Bedacht. Tagtäglich widersteht er tapfer den zahlreichen Medienvertretern, die unablässig schon dutzendfach beantwortete Fragen stellen und immer wieder versuchen, ihm doch noch eine schlagzeilenträchtige Aussage zu entlocken. 

Der Chefvirologe der Berliner Charité, der zuletzt zu großer Popularität gelangte Christian Drosten, wird seit Wochen nicht müde, in protestantischer Bescheidenheit die Grenzen nicht nur seines, sondern des epidemiologischen Wissens im Allgemeinen zu betonen. Sein nachvollziehbares Fremdeln mit dem Corona-Medienzirkus ist mit Händen zu greifen (Folge 24 seines Podcasts ist hier besonders instruktiv).

Der Freiburger Medizinstatistiker Gerd Antes schließlich stellt im Interview mit dem SPIEGEL fest: „Die Zahlen sind völlig unzuverlässig“. Und auf die Frage, wie gefährlich denn nun Corona sei, antwortet er schlicht: „Wenn ich das wüsste“. Nicht-Wissen allenthalben. Ungewissheit nicht gerade über alle, aber offenbar doch über zahllose epidemiologisch-virologische Details.

Anders in der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht: Die deutsche Staatsrechtslehre, sie kommt gerade richtig in Fahrt. So explosionsartig vermehren sich allerorts die Beiträge zum Thema SARS-CoV 2, dass man ausrufen möchte: Flatten the curve! Eine fiebrige Lust am Ausnahmezustand scheint uns befallen zu haben. Selten nur war so schön gruseln. Willkommen im Pandemic Turn. Da wird gemahnt, gewarnt und es werden Bedenken getragen, was das Zeug hält – und all das aus der Komfortzone des heimischen Arbeitszimmers, den Doppio stets zur Hand: homeoffice halleluja. 

Und natürlich, angesichts der juristischen Entwicklungen der letzten Wochen besteht reicher Anlass zu mahnen, zu warnen und Bedenken zu tragen. Die Gesetzesderogation kraft Verordnung aus dem Hause Spahn oder die jüngsten von der Regierung Laschet geplanten Regelungen sind zum Haare ausraufen und nur zwei Beispiele für das gschaftlhuberische Mackertum, das Teile der Politik ergriffen hat: Starke Männer braucht das Land, jetzt in der Pandemie, demnächst an der Spitze der CDU und alsbald dann im Kanzleramt.

Die offenkundig hoch ansteckende Begeisterung unseres Fachs für die Exegese von Ermächtigungsgrundlagen, das Raunen über den mancherorts immer schon populären Ausnahmezustand, die Beschwörung demokratischer Krisen und die Kritik an der exekutiven Lust zur Macht, all das summiert sich zu einem mächtigen Brausen, wie es gelegentlich zu Pfingsten, aber aus den heiligen Hallen der deutschen Rechtswissenschaft nur selten zu vernehmen war. Nachdem wir uns im Großen und Ganzen gepflegt durch die Bonner und Berliner Republik gelangweilt, da und dort bedächtig mit dem Kopf gewackelt oder die wissenschaftliche Stirn in Falten gelegt haben, geht es nun endlich mal wieder um was: herrlich! 

Und doch hat die Flut an Beiträgen, Kommentaren, Stellungnahmen und Interviews etwas Atemloses und fast schon unangenehm Selbstberauschendes. Alles ist schon gesagt, aber eben noch nicht von allen. Mit der großen Bedeutung, die den aktuellen Problemen zukommt, ist das kaum zu erklären. Auch dass die hektische Entwicklung der Ereignisse im Trott des herkömmlichen Publikationswesens zu versanden droht, deswegen das Blogformat und das politische Feuilleton die Medien der Krise sind, erklärt nicht alles, zumal die juristische Printliteratur bereits kräftig nachzieht. Die Gründe für die Selbstberauschung liegen tiefer.

Denn die Corona-Epidemie beschert dem Öffentlichen Recht eine lang ersehnte Selbstwirksamkeitserfahrung: Entthront durch den politischen Primat der Ökonomie und oft selbstverzwergt zur Verfassungsgerichtsinterpretin-in-waiting, kann die Disziplin nun endlich mal vorangehen, Meinung machen und entschieden entscheiden. Es geht buchstäblich um (grundrechtliches) Leben und (rechtsstaatlichen) Tod. Bisweilen wirkt es schon wie akademisch sublimierter Katastrophentourismus – quasi alla giurisprudenza. Zur Besonnenheit mahnende Stimmen (etwa hier und hier) gehen da fast unter.

All das irritiert weniger dort, wo es um genuin verwaltungsrechtsdogmatische Fragen oder solche der Rechtsstaatlichkeit geht. Dass es aber, soweit Grundrechte angesprochen sind, so ziemlich allen von uns sowohl an der epidemiologischen Kompetenz als auch an belastbaren Daten fehlt, um eine seriöse Abwägung vornehmen zu können, scheint nachrangig. Rumgewogen wird nach Herzenslust.

Dass der verzweifelte Versuch italienischer, französischer und vielleicht bald auch deutscher Ärzte, die knappen intensivmedizinischen Ressourcen adäquat einzusetzen, zum Gegenstand rechtsphilosophischer Fingerübungen wird – fair enough. Dass aber kaum jemand mal sagt, wie es denn unter den Bedingungen der Triage richtig und (!) praktikabel gehen soll, wenn die Zeit zum Grundlagenkolloquium auf der Intensivstation gerade einmal knapp ist, sei’s drum (siehe aber etwa hier). 

Wie sehr das Fach im epidemiologischen Tunnel steckt, zeigt ein Blick auf die Welt jenseits des Infektionsschutzrechts: So hat zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht in der vorvergangenen Woche mit seiner Entscheidung über das Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Nicht nur hat es dieses Zustimmungsgesetz für nichtig erklärt (soweit erkennbar erstmals in der Rechtsprechungsgeschichte des Gerichts), sondern auch die schon vorher reichen Sachgehalte des Art. 38 Abs. 1 Satz GG um einen weiteren, nämlich die sogenannte „formelle Übertragungskontrolle“ ergänzt. Dass mit der Entscheidung auch eines der ambitioniertesten Projekte des europäischen Wirtschaftsraums jedenfalls zunächst einmal suspendiert wurde (ob zurecht oder zu Unrecht, spielt dabei keine Rolle), das sei nur am Rande erwähnt. Las man etwas darüber? Hier oder anderwärts?

Besondere Zeiten produzieren besondere Maßnahmen und besondere Maßnahmen erfordern besondere rechtswissenschaftliche Begleitung. Das ist keine Frage. Das Fach als wissenschaftliche Disziplin täte indes gut daran, sich an der Zurückhaltung der eingangs genannten Kollegen hier und da ein Beispiel zu nehmen. Von Drosten lernen heißt siegen lernen. Es wird ohnehin zu viel geschrieben.  


14 Comments

  1. Jens Thu 2 Apr 2020 at 15:54 - Reply

    Wenn man unter diesen Artikel so oft “Danke” schreiben würde, wie es angemessen ist, würde bei Herrn Steinbeis der Webserver voll laufen.

  2. Schwiering Isabell Thu 2 Apr 2020 at 15:54 - Reply

    Danke!
    Ich kam mir schon schäbig dabei vor, den Klagelauten und Todesgesängen skeptisch bis ablehnend gegenüberzustehen. Richtig gruselig wird es, wenn in den regulären Medien dann Nichtjuristen mit Fachbegriffen wie Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheitsgebot um sich werfen, ohne sie zu kennen. Das erinnert zuweilen an das Phänomen von Kindergartenkindern: die schnappen ein Wort auf und merken am Kontext in dem es gefallen ist, an der Art wie der Sprecher es sagt oder auch an der Reaktion der anderen, dass das wohl ein “spannendes” Wort sein muss und streuen es hier und da ein. Ohne es begriffen zu haben. Hat man bisher eigentlich nur in den Kommentarspalten hinsichtlich der Meinungsfreiheit gesehen.

  3. Ben Nevis Thu 2 Apr 2020 at 16:28 - Reply

    Sehr geehrter Herr Krüper,
    ich finde, Sie gehen zu hart mir den KollegInnen ins Gericht. Tatbestandlich völlig entgrenzte Schutzbereiche, Verhältnismäßigkeitsprüfungen nicht selten bis in die allerletzten Winkel gesetzgeberischer Entscheidungsdetails und dazu verfassungsprozessrechtliche Hebel, mit denen jedermann und jedefrau politische Großentscheidungen auch ganz ohne irgendeine unmittelbare Selbstbetroffenheit in Karlsruhe verfassungsbeschwerdlich überprüfen lassen kann – zuletzt ergänzt um die „formelle Ãœbertragungskontrolle“, wie Sie richtig anmerken. All das hat breite Teile des Staatsrechts eben zu dem gemacht, was es ist: Ein gegen den Politbetrieb zunehmend schwer abgrenzbarer Gegenstand, in dem Politaktivismus und rechtliche Argumentation immer mehr zu einem Amalgam verschmelzen. Und das alles angeblich unwiderleglich damit begründbar, dass eine Unterscheidung zwischen Recht und Politik kategorial nicht möglich, ja nicht einmal diskursiv zugänglich ist und die immer dichtere Verrechtlichung sozialer Beziehungen ohnehin ein Zivilisationsfortschritt.
    Wenn Sie nun gerade von den jüngeren KollegInnen erwarten, dass die sich in diesem konturlosen Gegenstand zurechtfinden und der Versuchung widerstehen, irgendwelche Argumente, die ihnen durch den Kopf rauschen und leicht mit irgendeinem verfassungsrechtlichen Topos sprachlich verknüpft werden können, stante pede zu verbloggen, dann erwarten Sie womöglich zu viel.
    Ich habe mich über Ihren Beitrag dennoch sehr gefreut.

  4. Maximus Pontifex Thu 2 Apr 2020 at 17:21 - Reply

    Bravo!

  5. Josef Franz Lindner Thu 2 Apr 2020 at 17:46 - Reply

    Droht uns mal wieder ein “Methodenstreit”? Nichts wissen und trotzdem verfassungsrechtliche Bedenken anmelden? Ja, das muss sein, auch wenn es manchen (Politiker) nervt. Hinweise zumal auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind vor allem deswegen angebracht, weil das gesamte Instrumentarium ja noch gar nicht ausgepackt ist. Da wären noch: Kategorische Ausgangssperre, Schließung der Lebensmittelgeschäfte und des ÖPNV, Unterbringung infizierter Menschen in Quarantänezentren (vgl. FAZ v. 28.3.2010, S. 6). Hier müssen die Staats- und Verwaltungsrechtler ihre Stimme erheben, wenn es zu weit geht.Es darf nicht der Eindruck entstehen, es sei alles zulässig, was (vielleicht) nützt.
    Ein Hauch von Diktatur liegt über dem Land. Denunziantentum und Blockwartmentalität werden wieder hoffähig. Und viele rufen nach immer härteren Maßnahmen. Wer hätte das gedacht?

    • Julian Krüper Fri 3 Apr 2020 at 14:03 - Reply

      Lieber Herr Lindner,
      haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar. Dass ich die juristischen und politischen Entwicklungen keineswegs für unproblematisch halte, habe ich mich zu verdeutlichen bemüht (gschaftlhuberisches Mackertum). Und dass das begleitet und kommentiert werden muss, steht auch außer Frage. Dass die spezifisch wissenschaftliche Perspektive aber auch eine des Maßhaltens in Frequenz und Sache ist (wobei letzteres in der Tat im Moment nicht immer einfach ist), scheint mir aber auch richtig. Darum ging es mir!

      Julian Krüper

  6. Markus Rau Thu 2 Apr 2020 at 23:44 - Reply

    Volle Zustimmung jedenfalls für die Grundaussage des Beitrags. Es ist gut, dass hier allmählich wieder auch Kritik an der Kritik laut(er) wird. Mit etwas anderem Blickwinkel hat jüngst auch Thomas Fischer in seiner unnachahmlichen Art auf Spiegel-Online zur Problematik (wieder einmal) Kluges geäußert.

    Ich habe große Skepsis gegenüber der Rolle, die Teile der deutschen Wissenschaft vom öffentlichen Recht (aber auch andere) in der Diskussion eingenommen haben. Niemand behauptet, in dieser Jahrhundert-Krise eine Patentlösung zu haben. Aber dass konkrete, und auch einschneidende, Maßnahmen angezeigt sind, dürfte zweifelsfrei sein. (Ebenso wie ich jedenfalls für Deutschland keinen Zweifel daran habe, dass es sich um temporäre Maßnahmen handelt.)

    Noch zum Verhältsnismäßigkeitsgrundsatz: Der Rekurs auf die Verhältnismäßigkeit (“Abwägung”) ist im deutschen Verfassungsrecht eine der gröbsten Keulen, die es gibt (neben der Menschenwürde), und jedenfalls alles andere als juristische Feindogmatik – z.T. scheint er mir manches Mal eher auf eine politische Selbstermächtigung der subsumierenden Personen hinauszulaufen. Letztlich richtet sich diese Ermächtigung aber nur an das BVerfG. Das schließt “Meinungen” zur (Un-) Verhältnismäßigkeit selbstredend nicht aus. Sie sind im Diskurs sogar notwendig. Nach meinem Dafürhalten ist dabei aber gerade in der aktuellen Situation besondere Zurückhaltung, ja “Demut” angezeigt.

  7. Kai Ambos Fri 3 Apr 2020 at 10:13 - Reply

    Endlich schreibt das mal einer. Danke! Es scheint ja derzeit so, als ob alles, wo “Corona” draufsteht, veröffentlicht wird, auch wenn es irrelevant ist oder alles Wesentliche schon gesagt wurde (wieviele Beiträge brauchen wir zB zur strafrechtlichen Seite des InfektionsSchG? Muss da unbedingt in jedem blog was veröffentlicht werden?). Für andere Themen ist da kein Platz mehr, obwohl die – Corona hin oder her – weiter existieren. Und Corona geht irgendwann vorbei … jedenfalls das ist sicher.

  8. Thorsten Kingreen Fri 3 Apr 2020 at 15:03 - Reply

    Ich bin dankbar für den Kommentar, auch wenn ich Ihnen, lieber Herr Krüper, in der Sache nicht folgen möchte:

    1. Dankbar bin ich, weil Sie einen heiklen Punkt ansprechen. Ist das alles Alarmismus von Kolleginnen und Kollegen, die uns mit der vermeintlichen Autorität ihrer Prof.-Titel mit fragwürdigen Behauptungen “kollektiver Rechtsbrüche” etc. belästigen? Man findet eben schneller Gehör, wenn man behauptet, etwas sei verfassungswidrig, als mit der genügsamen Bestätigung, alles habe seine verfassungsgemäße Ordnung. Anschauungsmaterial hat die sehr fragwürdige Rolle von Teilen unserer Zunft geliefert, denen die ganze Richtung nicht passte und daraus allerlei (unfundierte) Rechtsverstöße meinte ableiten zu müssen. Daher die berechtigte Frage: Ist das hier nicht wieder so?

    2. Die Frage haben Sie allerdings selbst schon beantwortet: offensichtlich nein! Und deshalb in der Sache Widerspruch:

    a) Sie selbst bringen das Problem des ministeriellen Notverordnungsrechts ja auf den Punkt. Das ist doch nun wirklich ein Dammbruch, der auch nicht nur (und meines Erachtens sogar gar nicht) an Art. 80 I GG, sondern an Art. 20 II, III GG zu messen ist. Sollen allen Ernstes Verfassungsrechtler gar nichts sagen, wenn ein Ministerium zum Ersatzgeber wird, wenn Notausschüsse an die Stelle des Bundestages treten sollen etc.? Was würde das eigentlich für ein Bild von unserer Zunft zeichnen, wenn niemand etwas gesagt hätte? Das wäre doch die Selbstverzwergung, die Sie diagnostizieren und der sich mancher von uns offenbar gerade gerne fügt. Im Übrigen war und ist es auch wichtig und bin ich dankbar, dass es Viele waren und nicht nur Einzelne, die man vielleicht noch als Spinner hätte abtun können. Insoweit stimme ich insbesondere auch dem Post von Herrn Lindner zu.

    b) Noch unter einem anderen Aspekt scheint es mir wichtig, dass die Diskussion nicht nur von Virologen beherrscht wird, so wichtig das auch ist, um den primitiven Verharmlosern deutlich zu machen, dass es wirklich ernst ist und wir die aktuellen Maßnahmen benötigen.

    Aber politische Entscheidungen richten sich auch hier nicht allein nach medizinischen Kriterien, und deshalb ist es richtig und wichtig, dass sich auch andere Disziplinen zu Wort melden, obwohl uns die Regierung und einige Ministerpräsidenten sagen, wir sollten jetzt gefälligst nicht diskutieren. Dabei sehen wir doch alle, dass die Krise soziale Ungleichheiten potenziert, dass dass sie wichtigere Fragen als Corona wie die Bewältigung der Klimakrise in den Hintergrund treten lässt etc.

    Wie und warum ich in einer solchen Situation weiter brav nur baurechtliche Examensklausuren korrigieren soll, verstehe ich nicht. Glückauf!

  9. Jasper Mührel Fri 3 Apr 2020 at 16:06 - Reply

    Die Polemik des Beitrags (“Pandemic Turn”, “Flatten the Curve”, “Home Office Halleluja”, “akademisch sublimierter Katastrophentourismus”) wird weder den zuvor veröffentlichten Artikeln auf diesem Blog, noch dem Thema Corona und Recht als solchem gerecht. Der Autor führt nicht ansatzweise detaillierte inhaltliche Kritik an veröffentlichten Artikeln an, sondern wischt jede Art der Behandlung von Grundrechtseingriffen mit Verweis auf die Ungewissheit der weiteren Entwicklungen weg.

    Diese Ungewissheit ändert nichts daran, dass sich der Staat an Regeln halten muss, wenn er Grundrechte einschränkt. Gerade bei politischen Eilentscheidungen in Krisenzeiten neigt der dazu, diese Grenzen aufgrund allgemeiner Unsicherheit recht unbehelligt zu überschreiten. Es ist vor allem Aufgabe der Rechtswissenschaft, darauf ein Auge zu werfen.
    Die Disziplin kann also in diesen Zeiten “vorangehen, Meinung machen und entschieden entscheiden” – ich denke, sie sollte es sogar. Denn es geht hier “buchstäblich um (grundrechtliches) Leben und (rechtsstaatlichen) Tod”, in besonders vielen und besonders heiklen Fällen.
    Die Ungewissheit der weiteren Entwicklungen wird schlicht Teil der Rechtmäßigkeitsprüfung. Paradebeispiel dafür ist “der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz (…), dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist” (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 –
    BVerwG 3 C 16.11, Rn. 32), den das BVerwG an genannter Stelle für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr nach § 28 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 7 IfSG heranzieht, welcher Schutzmaßnahmen gegenüber BürgerInnen ermöglicht.

    Um Grundrechte anzusprechen und eine “seriöse” Abwägung vornehmen zu können, bedarf es keiner epidemiologischen Kompetenz. Wer darf in diesem Land dann noch Grundrechte ansprechen? Ich fürchte niemand. Denn Christian Drosten – von dem man wie auch immer “siegen lernen” soll (?) – fehlt es offensichtlich an juristischer Kompetenz, dies zu tun. Wichtig ist es, diese Ungewissheit mit in die Rechtmäßigkeitsprüfung aufzunehmen und nicht “in dubio pro libertate” vom mildesten Szenario auszugehen – was hier bisher auch noch niemand getan hat. Und gewisse belastbare Fakten, allein die derzeitigen Infektionszahlen, die Mortalitätsrate, die Verdoppelungsprognose oder die Anzahl von Intensivbetten sind durchaus verfügbar. Die berechtigte und wichtige Zurückhaltung von ÄrztInnen kann nicht eins zu eins übertragen werden auf die Rechtswissenschaft, die mit vorliegenden Fakten und Ungewissheiten Entscheidungen treffen muss – spätestens in Rechtsämtern und vor Gericht. Der Diskurs in juristischen Foren ist daher umso wichtiger.

    Dass derzeit rechtswidrige, weil unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkungen stattfinden, ist nicht von der Hand zu weisen. Ich selbst habe – inspiriert und ermutigt von den zahlreichen Beiträgen auf diesem Blog (danke an dieser Stelle) – Eilantrag beim VG eingereicht gegen eine allgemeine Quarantäneanordnung der hiesigen Stadt für RückkehrerInnen aus NRW, Bayern, Hamburg etc. Diese Anordnung wurde mittlerweile zurückgenommen.

    Der vorliegende polemische, inhaltlich wenig beitragende Artikel, der JuristInnen dazu anhält, aufgrund fehlender Kompetenzen im Bereich der Virologie ja zu schweigen, und alle Anderen der “Selbstberauschung” und eines “akademisch sublimierten Katastrophentourismus” bezichtigt, öffnet unbeachteten Grundrechtsverletzungen durch den Staat Tür und Tor. Die Aussendung eines solchen Zeichens – zumal von einem Staatsrechtler – ist besorgniserregend.

  10. Heiko Sauer Fri 3 Apr 2020 at 16:38 - Reply

    Man muss den Beitrag in seinem Anliegen verstehen wollen. Der Verfasser widerspricht Kolleg*innen, die einzelne, teils sehr kleinteilige, Rechtsverstöße aufgespürt haben, ja nicht in der Sache, er stellt dies auch klar. Insofern dürfte der Beitrag auch nicht unbeachteten Grundrechtsverletzungen (so viele scheinen mir bislang freilich gar nicht unbeachtet geblieben zu sein, s.o.), Tür und Tor öffnen. Der Beitrag gibt sich für mich klar als eine Ãœberlegung 2. Ordnung zu unserer “Zunft”, der so genannten “Wissenschaft vom öffentlichen Recht”, zu erkennen. Dass das gerade jetzt sinnvoll ist, ergibt sich für mich aus einigen Kommentaren, die eben auch nicht zwischen Funktionen der Rechtspraxis (“entscheiden”) und solchen der Rechtwissenschaft (“bedenken, ergründen, kontextualisieren” etc., sicher auch, aber doch nicht allein “auf Rechtmäßigkeit überprüfen”) unterscheiden. Die Rechtswissenschaft ist aus vielen Gründen praxisnäher als andere Wissenschaften das sind. Das hat viele guten Seiten, bringt aber bekanntlich auch Probleme mit sich. Hier mal Distanz und ein wenig Zurückhaltung anzumahnen, wenn sich die rechtskundige Begleitung der Praxis ähnlich schnell überschlägt wie diese selbst, heißt doch nicht, dass sich keiner mehr äußern und die Politik einfach machen soll. Es geht aber darum, in welcher Geschwindigkeit und mit welcher Reflexionstiefe das geschieht und wie dabei mit dem Problem des Nichtwissens umgegangen wird. Da war m.E. hier und da schon noch ein bisschen Luft nach oben. Mir persönlich scheinen auch die individuellen Empfindungen, die die Krise in uns produziert, die unterschiedlich und alle ganz berechtigt sind, teilweise doch merklich in die Beiträge zum Thema “Recht in der Corona-Krise” eingeflossen zu sein. Das ist total nachvollziehbar, aber mangels emotionalen Abstands zum betrachteten Gegenstand nicht immer hilfreich.

  11. Albrecht Pohlmann Fri 3 Apr 2020 at 18:10 - Reply

    Als Nichtjurist steht es mir nicht zu, in die rechtswissenschaftliche Diskussion einzutreten. Als Bürger eines Rechtsstaates (als Ostdeutsche mußten wir uns die Rechte vor dreißig Jahren erkämpfen) bin ich jedoch fassungslos und extrem besorgt darüber, wie der Staat jetzt vorgeht. Wenn ich das aus meiner Sicht als “unverhältnismäßig” bezeichne, dann resultiert der Begriff aus einem ursprünglichen Empfinden von Recht und Unrecht, der wenig mit rechtswissenschaftlichen Kategorien zu tun haben mag. Die Evidenz der staatlich behaupteten Gefahrenlage fehlt (s. Netzwerk Evidenzbasierte Medizin), weil auch bisher keine repräsentative Stichprobe zur Gefahreneinschätzung vorgenommen wurde (Virologe Streeck bei Lanz, steht inzwischen in einigen Zeitungen). Es sind mittlerweile zahlreiche Experten, welche diese Evidenz als staatliche Handlungsgrundlage fordern – medizinwissenschaftliche Experten, keine “primitiven Verharmloser”. – Diesem Mangel an Evidenz stehen Freiheitsstrafen für Teilnahme an oder Aufruf zu einer Versammlung von bis zu zwei Jahren gegenüber, wie hier in Sachsen-Anhalt, anderswo sind es fünf. Hier wird etwas ganz Wesentliches, das den Bürgern die Kontrolle staatlicher Willkür erlaubt, ausgehebelt – und zwar mit drastischer Strafandrohung allein für die Tatsache einer Versammlung (in der DDR wurden Inhalte solcher Versammlungen sanktioniert: “Herabwürdigung …” usw., nicht die Versammlung selbst). – Von all den anderen sachlich ungerechtfertigten Schikanen dieser Rechtsverordnungen ganz abgesehen, welche jetzt sehr tief in das soziale, aber auch das Familienleben eingreifen. Ich würde mich freuen, wenn hier diese Verordnungen und die zugeordneten Buß- und Strafkataloge zum Thema gemacht würden.

  12. Peter Sat 4 Apr 2020 at 00:43 - Reply

    Nun ja. Die verwertbaren Daten liegen nun mal vor. Spätestens dann entzieht sich ein Ruf nach Verhältnismäßigkeit eben keiner Grundlage mehr. Wir haben es versäumt unsere Prinzipen, im Moment der überwältigenden Krisensituation, trotz allem den Vorrang zu gewähren. Der Ruf nach Verhältnismäßigkeit ist ein Ruf nach Abwägung und zwar nicht unter Juristen sondern unter Experten.

  13. Wolfgang Freise Mon 6 Dec 2021 at 16:12 - Reply

    Ich habe einen Blick in die Kommentierung zu Art 20 GG in der soeben erschienen 15. Auflage des Grundgesetzeskommentars von Schmidt – Bleibtreu geworfen und muß dort unter Rdnr. 102 die vom Kommentator Hofmann wörtlich vertretene Auffassung lesen: ” Die Aussage, dass es sich bei der Corona – Krisenreaktion um eine Neuauflage des Notverordnungsrechts nach Art. 48 WRV oder des Ermächtigungsgesetzes von 1933 habe, trifft die Situation nicht.”
    Nun mag man diese Annahme zumindest in Bezug auf den Vergleich mit den präsidentiellen Notverordnungen durchaus kritisch sehen, was mich aber doch erstaunt ist der Umstand, daß als Beleg für diese Hofmann’sche These unter anderem auch auf diesen Blogartikel verwiesen wird. Nun kann ich aber bei genauem Lesen hier weder Bezüge zum Art. 48 WRV noch zum Ermächtigungsgesetz von 1933 erkennen und mir scheint doch eine insoweit inhaltlich völlig unberechtigte Bezugnahme auf diesen Text hier in einem anerkannten Großkommentar zum Grundgesetz ein Problem besonderer Art zu sein und ich bin geneigt, anhand dieses fragwürdigen Zitierumgangs der salopp vorgetragenen Ãœberschrift zu diesem Artikel eine empirische Relevanz nicht abzusprechen. Ich habe das Gefühl – und das schon seit geraumer Zeit – daß auch die Wissenschaft zwischenzeitlich den Gang der großen Masse geht, die die Quantität vor der Qualität einer Sache bewertet und es offenbar für ausreichend ansieht, daß möglichst viel verbreitet wird, ohne sich allerdings noch um die Inhalte zu kümmern. Somit schlösse sich dann der Kreis im Sinne der hier bereits zitierten Ãœberschrift dieses Blogartikels.

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