26 March 2015

Prinz Charles macht sich um das britische Verfassungsrecht verdient …

… wenn auch eher mittelbar.

Die Briten können, wenn sie wissen wollen, was ihre Regierung und ihre Justiz und ihr Parlament tun dürfen und was nicht, nicht einfach in ihrer Verfassung nachschlagen, denn sie haben bekanntlich keine. Stattdessen tasten sich ihre Gerichte von Fall zu Fall vor, entwickeln Prinzipien und Doktrinen und Tests von sorgsam dosierter begrifflicher Trennschärfe und schauen darauf, dass alles irgendwie vernünftig und fair und im Großen und Ganzen halbwegs konsistent bleibt. So entsteht ein Verfassungsrecht, das – wie das halt so ist im Common Law – nirgends statutarisch geschrieben steht, aber trotzdem vorhanden und wirksam und bemerkenswert robust.

Heute hat der UK Supreme Court im Fall Evans ein Paradebeispiel für diese Art Common-Law-Verfassungsrecht abgeliefert: Es geht um die Frage, ob das Parlament der Regierung erlauben darf, sich über die Justiz einfach hinwegzusetzen.

Die Frage wäre einfach zu beantworten, wenn es nur das Prinzip der Rule of Law gäbe: Das wäre mit Füßen getreten, wenn man der Regierung (oder sonst irgendwem) gestatten würde, im Fall ihrer Verurteilung einfach zu sagen, das sehen wir eben anders. Die Regierung muss rechtmäßig handeln, und die Bürger müssen vor Gericht überprüfen lassen können, ob sie das tut. Es gibt aber noch ein weiteres Prinzip des britischen Verfassungsrechts – die Parlamentssouveränität: Gesetze, die das Parlament beschließt, kann kein Gericht aufheben. Wenn nun aber das Parlament einen flagranten Verstoß gegen die Rule of Law befiehlt – was dann?

In dem Fall Evans ging es – um endlich auf Prinz Charles zurückzukommen – um Briefe offenbar ziemlich exzentrischen Inhalts, die der Prince of Wales verschiedenen Ministern der britischen Regierung geschrieben hatte. Ein Journalist des Guardian hatte unter dem britischen Informationsfreiheitsgesetz auf Herausgabe dieser Briefe geklagt und zunächst Recht bekommen – woraufhin die Regierung von Art. 53(2) dieses Gesetzes Gebrauch machte. Der sieht vor, dass die vor Gericht erklagte Anweisung, Informationen herauszugeben, unwirksam ist, wenn die betroffene Stelle “mit vernünftigen Gründen” erklärt, dass eine solche Pflicht zur Herausgabe in Wirklichkeit gar nicht besteht.

Das, so die Mehrheit im UK Supreme Court, kann man so nicht machen.

Drei der sieben Richter (zwei weitere kommen aus anderen Gründen zum gleichen Ergebnis) argumentieren dabei explizit verfassungsrechtlich: Einem Mitglied der Exekutive das Recht zu geben, sich über eine Gerichtsentscheidung hinwegzusetzen “merely because he does not agree with it”, schreibt Lord Neuberger in seinem Votum, dem sich Lords Kerr und Reed anschließen – das wäre nicht nur einzigartig im britischen Recht, sondern auch ein massiver Verstoß gegen die Rule of Law.

Aber wenn dieser Verstoß doch durch das vom souveränen Parlament erlassene Informationsfreiheitsgesetz genau so vorgesehen ist?

Neuberger geht nicht so weit, dieses Gesetz offen für verfassungswidrig zu erklären. In früheren Fällen hatte sich der Supreme Court mit dem Hinweis beholfen, dass das Parlament, wenn es tatsächlich Grundrechte oder die Rule of Law missachten wolle, dies in klaren und unmissverständlichen Worten tun müsse. Nun erscheint Art. 53(2) in der Tat ziemlich klar und unmissverständlich – weshalb die Dissenters Lords Wilson und Hughes auch der Meinung sind, dass sich das Gericht hier dem Willen des Gesetzgebers zu beugen und den Übergriff hinzunehmen habe. Lord Neuberger findet indessen einen Weg, Art. 53(2) so auszulegen, dass er es im Ergebnis der Regierung eben gerade nicht erlaubt, sich hier über die Gerichtsentscheidung hinwegzusetzen.

Diesen Weg kann man angestrengt und konstruiert und juristisch fragwürdig finden, und die Minderheitsrichter Wilson und Hughes tun dies auch in no uncertain terms, ebenso der Cambridge-Verfassungsrechtler Mark Elliott in seiner Analyse. Aber eines leistet Neubergers Weg jedenfalls: Er nennt den rechtsstaatlichen Skandal, den dieses Parlamentsgesetz impliziert, klar beim Namen und beendet ihn auch, ohne dabei die Parlamentssouveränität prinzipiell in Frage zu stellen. Sie bleibt bestehen, genau wie die Monarchie mitsamt ihrem sonderbaren Prinzen auch. Nur wird ihr dort, wo es im konkreten Fall nötig ist, der Zahn gezogen. Das sieht für Freunde juristischer Stringenz nicht sehr schön aus, ist aber praktisch. Und sehr, sehr britisch.


One Comment

  1. Martin Holterman Sat 28 Mar 2015 at 00:08 - Reply

    Speaking of the UK Supreme Court, one day earlier, in the Pham case, it had some interesting things to say about the possibility that an ECJ judgement might be invalid because it is ultra vires. Several Law Lords said that they claimed the right to say that the ECJ’s Rottman case was invalid, because it exceeded the scope of EU law. (However, they didn’t go so far as to actually say so.) This is essentially the UK equivalent of Solange, except that the Law Lords were defending the sovereignty of Parliament rather than Human Rights.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
Vereinigtes Königreich