This article belongs to the debate » Der Kopftuch-Beschluss: Zwei Senate, zwei Gerichte?
27 March 2015

Geht es nicht um Verfassungsrecht?

Mathias Hong gibt auf die Frage, ob der Erste Senat mit seiner jüngsten Entscheidung zum Kopftuch in Schulen das Plenum hätte anrufen sollen, eine bestechend schlichte Antwort – so schlicht, dass sie nicht überzeugen kann. Der Zweite Senat habe im Jahr 2003 den damals erhobenen Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil das Verbot der Schulbehörde keine gesetzliche Grundlage gehabt habe. Hierin allein, nicht in materiellen Erwägungen, habe der tragende Grund der Entscheidung gelegen. Von diesem Ausspruch sei der Erste Senat nicht abgewichen. Dass das nicht die ganze Geschichte ist, wird von ihm immerhin angedeutet. Denn das alte Urteile sandte immerhin “Signale” an den Gesetzgeber. Diese waren aber nicht entscheidungserheblich. Das ist alles?

Hong schreibt: “Mal angenommen, das Urteil hätte außerdem klipp und klar gesagt, dass ein Kopftuchverbot, das „mit der Abwehr abstrakter Gefährdungen“ begründet wird, ansonsten verfassungsgemäß sein kann, und es hätte auch genauer beschrieben, wie ein entsprechendes Gesetz auszusehen hätte. Wären diese Ausführungen dann für das Ergebnis tragend gewesen? Wohl kaum: Der Verfassungsbeschwerde wurde stattgegeben, weil Grundrechtseingriffe ohne eine hinreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage verfassungswidrig sind. ”

Er fügt später an: “Der Punkt lässt sich ganz generell fassen: Wenn ein Recht deshalb verletzt ist, weil für den Eingriff eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage fehlt, dann können jedenfalls zu diesem Begründungspfad einer Entscheidung Aussagen darüber, wann ein hinreichend bestimmtes Gesetz möglicherweise verfassungsmäßig sein könnte, keinerlei unterstützenden Beitrag leisten. Sie können stets „hinweggedacht“ werden, ohne dass deshalb das Ergebnis nach dem Gedankengang dieses Begründungspfads entfiele.”

Nun erscheint es schwer vorstellbar, vor dem Ersten Senat zu stehen und auf die Frage nach den Erwägungen in Urteil X zu erwidern, dass diese für den Gesetzgeber nicht relevant, weil nicht entscheidungserheblich waren – eben bloße “Signale”, die man auch ignorieren kann. Dem Gesetzgeber wird das nicht helfen. Und: Was machen solche Signale eigentlich in einem Urteil, wenn sie den Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht zur Seite stehen? Heisst obiter dictum, dass das Gericht einfach irgendetwas schreiben kann? Wohl kaum. Auf diese Frage gibt es im Verfassungsprozessrecht zudem eine selten klare Antwort: Die Verfassungsbeschwerde dient, so die ständige Rechtsprechung, nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch dazu das objektive Verfassungsrecht “zu wahren, auszulegen und fortzubilden.” Kann aber die Fortbildung des Verfassungsrechts verfassungsrechtlich irrelevant sein, nur ein informeller Rest jenseits der Rechtskraft, etwas für Kulturwissenschaftler? Nein: Wenn das Gericht von Verfassungs wegen diese objektive Aufgabe wahrnimmt, dann sind die Teile der Begründung, in denen sie dies tut, auch rechtlich relevant. Im übrigen reduziert das Gericht seine Aufgabe nicht nur nicht nominal auf den subjektiven Rechtsschutz, es judiziert auch entsprechend, nicht zuletzt wenn es Verfassungsbeschwerden von Toten entscheidet. Auch jenseits solcher problematischen Ausgriffe ist aber schwerlich zu bestreiten, dass ein Verfassungsgericht in der Verfassungsbeschwerde rechtliche Vorgaben für den politischen Prozess entwickelt. Wenn das Gericht vom Gesetzgeber völlig zu Recht erwartet, Entscheidungsbegründungen nicht nur aus der Perspektive der Parteien zu lesen, kann es umgekehrt auch nicht so tun, als seien Aussagen zum objektiven Verfassungsrecht nur zweitrangig oder informell. Man muss nur sehen, wie weitgehend sich der Gesetzgeber selbst an Begründungen unzulässiger Verfassungsbeschwerden orientiert und wie selbstverständlich sich auch das Gericht in seiner Zitierpraxis an alle seine rechtlichen Erwägungen hält, um zu erkennen, dass hier eine andere juristische Rationalität am Platz ist. Gehört die knallharte juristische “Logik”, die Hong hier anruft (und deren Anrufung im Verfassungsrecht eigentlich immer der Verdeckung eines Problems dient) nicht vielleicht doch eher ins Sachenrecht? Die Kunst des Verfassungsrecht besteht darin, neben den formellen Grenzen auch die Grenzen der Form zu kennen.

Aber es heißt doch “tragende Gründe”. Tragen nicht nur diejenigen Gründe, die zum Tenor führen? So heißt es, aber wo heißt es eigentlich so? (Der Klarheit halber ergänze ich im Nachhinein: Ja, in der Rechtsprechung des Gerichts, aber:) Jedenfalls nicht im Gesetz, das davon spricht, dass der Senat dem Plenum vorlegen muss, wenn er “in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen” will. Man lese Hongs Artikel noch einmal mit diesem Wortlaut im Ohr.

 

 


10 Comments

  1. Bepartofit Sat 28 Mar 2015 at 09:15 - Reply

    @”Tragen nicht nur diejenigen Gründe, die zum Tenor führen? So heißt es, aber wo heißt es eigentlich so?”

    Ich will mal so sagen, z.B. hier: BVerfGE 96, 409:

    “a) § 16 BVerfGG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, daß die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, tragende Bedeutung für die Entscheidung des anderen Senats hat; das Gesetz spricht lediglich “von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung”. Indessen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums, daß es sich nicht nur um ein obiter dictum handeln darf, sondern daß die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung beruhen muß (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 77, 84 ; Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Dezember 1995, § 16 Rn. 5; Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 16 Rn. 3; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 64 Fn. 165). Dem folgt der Senat.

    b) Wann eine Rechtsauffassung entscheidungstragende Bedeutung hat, richtet sich nach der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Senats, der die Entscheidung getroffen hat; dessen Lösungsweg ist maßgebend. Es ist also nicht zulässig, daß der später mit der Rechtsfrage befaßte andere Senat einen anderen Lösungsweg aufzeigt, bei dem es auf die Rechtsfrage im Ergebnis nicht ankommt. Ein obiter dictum liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage oder Rechtsauffassung nach Ansicht des zuerst erkennenden Senats für seine Entscheidung unerheblich ist (vgl. zu dieser Frage Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 3. Aufl., Rn. 452).”

    (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – XX –, BVerfGE 96, 409-414, Rn. 6)

  2. Christoph Möllers Sat 28 Mar 2015 at 09:30 - Reply

    Argumentationswert: Das Gericht hat Recht, weil es sagt, dass es Recht hat.

  3. Bepartofit Sat 28 Mar 2015 at 09:40 - Reply

    @C. Möllers: Das war nicht mein Argument. Es ging um Ihre Frage, wo es so heiße. Der naive Leser Ihres Artikels könnte meinen, Herr Hong sei dumm (was er gewiss nicht ist).

  4. John Doe Sat 28 Mar 2015 at 09:40 - Reply

    Aber müsste man (angesichts dieser Rechtsprechung, unabhängig ob das Gericht hiermit “Recht” hat) dann nicht das Plenum anrufen, um überhaupt das Plenum anrufen zu können

  5. Christoph Möllers Sat 28 Mar 2015 at 09:48 - Reply

    @Bepartofit Da haben Sie Recht, Danke!

  6. Gast Sat 28 Mar 2015 at 10:44 - Reply

    In der Tat, wahre Meisterschaft im Umgang mit dem (Verfassungs-)Recht zeigt sich in der Souveränität, mit der der Meister die “Grenzen der Form” sprengt – sichtbar werdend beim Rechtsinterpreten, der das “richtige” Recht in einer dem Brotgelehrten unzugänglichen Weise zu erfühlen in der Lage ist, aber auch beim allerhöchsten Gericht, das die Reichweite der Bindungswirkung seiner Rechtsansichten offenbar selbst soll festlegen dürfen (nämlich dadurch, dass es sie in seine schriftlichen Entscheidungsgründe aufzunehmen beliebt). Das einzige, was da noch stört, ist das allerhöchste Gericht selbst, das eine solche ad libitum gewährte Rechtssetzungsbefugnis offenbar gar nicht haben will und womöglich gar für verfassungspolitisch unzuträglich hielte. Aber das kann man ja ändern: Christoph Möllers for BVerfG!

  7. Bepartofit Sat 28 Mar 2015 at 11:00 - Reply

    @Gast: Jaja. Herr Möllers auf der Richterbank würde das Gericht sicherlich nicht noch weiter schwächen. Aber dieses Thema hier hat er wirklich etwas schräg angepackt: Das Plenum dient der Kontinuität der Rechtsprechungslinien (der eine Senat soll nicht einfach so von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen). Wie kann man sich dabei für das Plenum aussprechen und zugleich gegen die Kontinuität der Rechtsprechung des Gerichts, deren Sicherung das Plenarverfahren beabsichtigt?

    (vor allem mit dem Angriff auf Herrn Hong, der nun wirklich nichts geschrieben hat, was das Gericht nicht selbst schon mehrfach gesagt hätte)

  8. O. Sauer Sat 28 Mar 2015 at 16:23 - Reply

    Geht es nicht um Verfassungsrecht? Nein, es geht um (Verfassungs-)Prozessrecht. M. Hong löst den Fall ebenso zutreffend wie überzeugend auf Grundlage des § 16 BVerfGG in der Auslegung der Rspr., der er ersichtlich folgt („richtigerweise“). Bei C. Möllers nach zunächst sehr scharfem Angriff („noch als gesetzlicher Richter agiert“?) nunmehr bedenkenswerte Kritik an der Auslegung des § 16 BVerfGG durch die Rspr. und der auf ihr fußenden Praxis. – Vielleicht gibt es dann nicht einmal einen Dissens?

  9. […] neue Entscheidung nicht von tragenden Gründen der alten abweicht, überzeugt Christoph Möllers nicht: Ihm ist diese Antwort zu schlicht, um wahr zu sein. Warum soll aber nicht auch mal die schlichte […]

  10. […] Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile auf dem Verfassungsblog eine lesenswerte Debatte zwischen Christoph Möllers und Mathias Hong darüber entstanden, ob es sich bei dem nun getroffenen Beschluss des Ersten […]

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