EGMR rügt BVerfG wegen überlanger Verfahrensdauer
Sechs Jahre sind zu lang.
So lange hatte das BVerfG gebraucht, um über eine Verfassungsbeschwerde u.a. des militanten Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen zu entscheiden. Das war im Juni 2006.
Jetzt hat der EGMR ohne weitere Begründung darin eine Verletzung von Art. 6 I EMRK erkannt und Annen und seiner Mitstreiterin je 4000 Euro Entschädigung zugesprochen.
Das wird die Instanzrichter freuen, die gelegentlich von Karlsruhe eins übergebraten bekommen, wenn sie für eine Entscheidung zu lange brauchen.
“Babycaust” geht nicht
Herr Annen ist ein Mann, den ich in Ausübung meiner Meinungsfreiheit einen religiösen Spinner nenne, und zwar einen mit einer ziemlich ekelhaften Neigung, den Holocaust vor den Karren seiner Erweckungskampagne zu spannen: Auf seiner Website www.babycaust.de zeigt er ein Bild vom Tor von Auschwitz I (“Arbeit macht frei”) neben einem von einer Schwangerschaftsabbruch-OP stellt. Bildunterschriften: “Damals KZ’s – heute OP’s”.
Das, so der EGMR, geht nicht, jedenfalls nicht, wenn damit jemand Bestimmtes angeprangert werden soll (im entschiedenen Fall ein Frauenarzt, der Abtreibungen vornimmt): Wer andere eines Verbrechens von der Größenordnung des Holocaust bezichtigt, stellt sich außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit.
The Court observes that the impact an expression of opinion has on another person’s personality rights cannot be detached from the historical and social context in which the statement was made. The reference to the Holocaust must also be seen in the specific context of the German past. The Court therefore accepts the domestic courts’ conclusion that the impugned statement constituted a very serious violation of the physician’s personality rights.
Update: Kritisches zu dem Urteil und seinem “chilling effect” auf die Meinungsfreiheit hier.
Foto: Steve Rhodes, Flickr Creative Commons
Mag es auch sein, dass diese Angelegenheit im Karlsruher Schlossbezirk ohne rechtfertigende Gründe zu wenig befördert worden ist, so kann das doch den Instanzrichter nicht recht freuen.
Vielmehr ist es so, dass der nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geschuldete Rechtsschutz in Deutschland von den Fachgerichten gewährt wird. Das BVerfG bescheidet hingegen einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der lediglich den Schutz der Grundrechte betrifft und über den nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Mindeststandard hinausreicht. Es trifft nun zwar zu, dass auch ein über den Mindeststandard des Justizgewährungsanspruchs hinausreichender Rechtsbehelf, wenn das staatliche Recht ihn nämlich eröffnet, zügig befördert werden muss. Entscheidet sich also der Gesetzgeber, den Rechtsschutz zu erweitern, unterliegt er den Maßstäben des effektiven Rechtsschutzes auch bzgl. der Verfahrensdauer.
Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zum Instanzenzug gehört und ihre Einlegung deshalb auch nicht die Rechtskraft der Entscheidung betrifft.
Betrachtet man die Rspr. des EGMR kann man aber den Eindruck kaum vermeiden, dass zwischen Staaten, die nicht einmal den unbedingt erforderlichen Mindestrechtsschutz gewähren, und solchen, denen – wie Deutschland – gelegentlich ein Fall mangelhafter Verfahrensförderung unterläuft, nicht hinreichend differenziert wird. Anders und dogmatisch gewendet: Ein Bf., der eine Vb. erhebt, hat den geschuldeten Mindestrechtsschutz bereits auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg erhalten. Zwar mag ein überlanges Verfahren beim BVerfG Art. 6 Abs.1 EMRK verletzen, jedenfalls bei der Entschädigung muss aber doch Berücksichtigung finden, dass der Mindestrechtsschutz schon gewährt worden ist.
Ob der EGMR solche Feinheiten wohl berücksichtigt? Zweifel gerade an der Rspr. des EGMR zur Verfahrenverzögerung werden auch dadurch genährt, dass die Sürmeli-Entscheidung des EGMR u.a. auf der mangelnden Darlegung der Bundesregierung zur Frage des Zusammenwirkens aller Rechtsbehelfe des nationalen Rechts beruht, während dieser Gesichtspunkt in einer späteren Entscheidung des EGMR, in der sinngemäß von einem strukturellen Mangel des nationalen Rechts die Rede ist, keine Beachtung mehr findet. Wie aber gelangt man in Straßburg zur Feststellung struktureller Defizite ohne das Zusammenwirken aufzuklären? Nur über Darlegungs- und/oder Feststellungslasten der Beteiligten. Wo aber kommen die her nach der EMRK und dem Verfahrensrecht des EGMR?
Merkwürdigkeiten über Merkwürdigkeiten in Straßburg! Ich erspare mir schließlich Bemerkungen zur Dauer mancher Verfahren beim EGMR! Man kann dieses Gericht wohl nur noch mit dem Reichskammergericht vergleichen.
Wenn sich der Instanzrichter also ärgert, dann über den EGMR!
https://staging.verfassungsblog.de/egmr-rgt-bverfg-wegen-berlanger-verfahrensdauer/
Der Kommentar dieses Artikels ist zwar schon vor längerer Zeit geschrieben, aber da dieser aus meiner Sicht vor fehlerhaften Schlussfolgerungen nur so wimmelt, möchte ich auf diesen erwidern.
Sie meinen, dass das Bundesverfassungsgericht „lediglich“ den Schutz des grundrechtlichen Rechts gewährt.
Dieser Schutz ist aber die Basis unseres Rechtstaates. Diesen in dieser Weise zu verniedlichen und daher wohl zu meinen, dass sich das BVerfG mehr Zeit nehmen darf als ein normales Gericht, verkennen Sie den hohen Wert unserer Verfassung.
Auch ist in keiner Weise verständlich, die Bearbeitung einer Verfassungsbeschwerde weniger dringlich sei, weil das Urteil, das mit dieser Beschwerde angegriffen wird, schon die Rechtswirksamkeit erlangt hat. Gerade die Rechtswirksamkeit ist in der Regel für den Betroffenen fatal. Denn ein rechtswirksames Urteil ist vollsteckbar. Diese Vollstreckung kann dann nicht wieder gutzumachende Folgen haben, wie Zwangsversteigerung, Haft usw. Gerade dadurch wird die Dringlichkeit der Beschwerde erhöht. Auch andere von dem vollstreckbaren Urteil abhängige Rechtsstreitigkeiten werden dann zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Wenn man dann noch zusätzlich berücksichtigt, dass Restitutionsklagen, welche eine Abänderung dieser Urteile zur Folge haben könnten, wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, nach 5 Jahren nicht mehr erhoben werden können (ZPO §586), ist eine Verfahrensdauer von 6 Jahren entschieden zu lang.
Was man hier auch nicht vergessen darf, dass das EGMR eigentlich nicht das BVerfG angreift, sondern den Staat, der es schon seit Jahrzehnten keine Abhilfe findet, die Verfahrensdauer durch eine bessere Ausstattung des BVerfG zu reduzieren. Hierzu braucht man sich nur die Statistik des BVerfG anschauen, dass solche langen Verfahren nicht ganz selten sind und daher das BVerfG den effektiven Rechtsschutz schon lange nicht mehr gewähren kann.
Auch Ihre Frage, ob das EGMR die „Feinheiten“ berücksichtigt habe, ist mit ja zu beantworten. Denn der Gesetzesentwurf, der aktuell in Diskussion ist, sieht pro Jahr eine Entschädigung von 1200 Euro vor. Wenn man davon ausgeht, dass eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von 2 Jahren entschieden sein sollte, wäre danach eine Entschädigung von 4800 Euro zu zahlen. Der ausgeurteilte Betrag von 4000 Euro ist deutlich darunter.
Auch die angebliche „ersparte“ Kritik am EGMR bzgl. Der Dauer dessen Entscheidungen gehen am Wesentlichen vorbei. Denn hier ist auch nicht das EGMR anzugreifen, das schon lange jenseits der Grenzen seiner Kapazität arbeitet. Genauso wie man das BVerfG nicht für die überlange Dauer die Schuld zusprechen kann sondern der unser Staat hierfür verantwortlich ist, gilt das Gleiche für den EGMR. Hier haben die beteiligten Staaten ebenfalls versäumt dieses Gericht ausreichend auszustatten, damit es seiner Aufgabe gerecht werden kann.
Ihre Kritik an der Rechtsprechung des EGMR kann ich daher in keiner Weise teilen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140423_1bvr285113.html
Diese Verfassungsbeschwerde ist aus 2013. Darum geht es um Mietrecht
Die Verfassungsbeschwerde die ein Erzeuger einlegte weil er zur Blutentnahme verdonnert wurde und darauf hin Verfassungsbeschwerde einlegte, da er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ist aus 09.2012 und liegt noch unberührt dort.
Unter welchen Kriterien werden Beschwerden bearbeitet. In der Verfassungsbeschwerde geht es um das Grundrecht eines (mittlerweile erwachsenen Kindes), Kenntnis über seine Abstammung zu erlangen. Geht hier Mietrecht vor Menschenrecht? Fassunglos