14 December 2016

Entweder Robe oder Kopftuch: gläserne Decke für muslimische Frauen?

Rechtsreferendarinnen kann nach geltender Rechtslage in Bayern das Tragen eines Kopftuches nicht weiterhin versagt werden. So hat das Augsburger Verwaltungsgericht (VG) am 30. Juni entschieden (Az. Au 2 K 15.457). Die Klägerin des Verfahrens, Aqilah Sandhu, war seit 2014 im Vorbereitungsdienst der Justiz, den sie kürzlich, trotz des Rechtsstreits, mit einer überdurchschnittlichen Note erfolgreich abgeschlossen hat. Während ihrer Station am Oberlandesgericht München (OLG) hatte sie eine Auflage erhalten, dass sie bei ‚hoheitlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung’ kein Kopftuch tragen dürfe. Praktisch bedeutete dies für die Klägerin, dass sie stets hinten im Saal Platz nehmen musste, ohne selbst, wie eigentlich innerhalb der juristischen Ausbildung vorgesehen, in die Rolle der Richterin zu schlüpfen. Das Münchener Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ‚keine Symbole oder anderen Merkmale getragen werden dürften, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung einzuschränken‘. Das VG Augsburg stellt jedoch in seiner Entscheidung vom Juni 2016 fest, dass es für ein solches Verbot an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Bis auf weiteres, müsse es für junge Musliminnen im juristischen Vorbereitungsdienst möglich sein, ein Kopftuch zu tragen, ohne dass daraus Nachteile entstünden. Der Bayrische Justizminister Winfried Bausback erklärte, zwar habe er die Entscheidung mit Respekt zur Kenntnis genommen, aber so könne das Ergebnis nicht stehen bleiben. Seine Haltung sei klar, er wolle nicht, ‚dass Rechtsreferendarinnen auf der Richterbank, beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst oder bei sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten ein Kopftuch tragen.’

Nicht nur in Bayern wird über das Recht von Rechtsreferendarinnen, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, gestritten. Auch in Berlin wird es Rechtsreferendarinnen wiederholt unter Berufung auf § 1 des sogenannten Berliner Neutralitätsgesetzes versagt, auch bei der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben ein Kopftuch zu tragen. Als Folge werden kopftuchfragende Musliminnen von diesen freigestellt und erleben ein ‚amputiertes Referendariat’, wie Sandhu den für sie veränderten Ausbildungsdienst bezeichnete. Wie in ihrem Fall, geht es auch in den Berliner Fällen maßgeblich um die Grenzen staatlicher Neutralität.

Wann ist staatliches Handeln wirklich neutral?

Das Prinzip der staatlichen Neutralität ist in heutigen Zeiten besonders gefordert. Es soll über die Grenzen staatlicher Gerechtigkeit bestimmen: eine schwierige Aufgabe, insbesondere in Zeiten religiöser Vielfalt. Denn wann ist staatliches Handeln, oder Nichthandeln, wirklich neutral? In einem demokratischen Staat werden auch die demokratisch getroffenen Entscheidungen unweigerlich bestimmte religiöse Inhalte stärker widerspiegeln als andere, schützt die Religionsfreiheit nicht nur unterschiedliche Formen der Religionsausübung, sondern bietet dem Staat Raum für die Identifikation mit bestimmten religiösen Inhalten. Ob eine derartige Identifikation als gerechtfertigt anzusehen ist, oder aber als diskriminierend einzustufen, ist offenkundig nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine politische Frage. Dies wird deutlich im Zusammenhang der unterschiedlichen Bewertung unterschiedlicher Symbole, insbesondere auch im Hinblick auf ihren religiösen Gehalt. Dass im Bayrischen Gerichtsaal ein Kreuz angebracht ist, scheint die staatliche Neutralität aus Sicht Vieler nicht zu stören, obwohl dieses Bekenntnis ja gerade nicht durch die individuelle Religionsfreiheit geschützt ist, und damit noch eindeutiger dem Staat zugeordnet werden könnte.

In unserer heutigen Gesellschaftsrealität, die gleichzeitig geprägt ist durch eine insgesamt abnehmende Religiosität, und ansteigende religiöse Vielfalt, ist auch die rechtliche Bewertung religiöser Ausdrucksformen in der Sphäre des Staates, einem Wandel unterlegen. Dies wird auch im Zusammenhang mit religiösen Gleichheitsansprüchen von Muslimen deutlich und wird bekräftigt durch die Errungenschaften der letzten Jahre. Das Tragen des Kopftuchs kann Lehrerinnen seit der neuen Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2015 (1 BvR 471/10 – Rn. (1-31), nicht mehr grundsätzlich untersagt bleiben. Muslimische Gemeinschaften haben inzwischen in vereinzelten Bundesländern den Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Muslimischer Religionsunterricht wird inzwischen in einigen Schulen der meisten Bundesländer angeboten. Nun können, zumindest vorerst, muslimische Rechtsreferendarinnen, den bayrischen juristischen Vorbereitungsdienst uneingeschränkt und mit bedecktem Haupthaar durchlaufen.

Und doch: die Anti-Islam Rhetorik ist nicht zu übersehen. Islamophobie ist nicht mehr hinweg zu denken aus dem politischen Diskurs des ‚mainstreams’. Die Alternative für Deutschland (AfD) hat die Ablehnung ‚des Islams’ als erfolgreiches Mittel entdeckt, die Wählerschaft weiter zu vermehren. Die Realität der sogenannten ‚Flüchtlingskrise’, die wie Richterin des Bundesverfassungsgerichts Susanne Baer in ihrer Rede im Rahmen der I*CONS Konferenz 2016 in Berlin betonte, keine Flüchtlings- sondern treffender, eine Menschenrechtskrise ist, verstärkt die Ängste vor ‚Überfremdung’. Fest steht: das Leben in religiöser Vielfalt wird von einigen als Bedrohung wahrgenommen und stellt so eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Dies wird auch zukünftig hohe Anforderungen an das Recht stellen.

Religiöse Ausnahmen: Mittel zur Bekämpfung oder Ursache von Diskriminierung?

In dem Spannungsfeld zunehmender Islamophobie einerseits, und wachsender Selbstverständlichkeit mit welcher muslimisches Leben Teil unserer heutigen deutschen Gesellschaft ist, anderseits, entwickeln sich schwierige rechtliche Fragen. Selbst davon ausgehend, dass es insbesondere in Religionskonflikten darum geht seitens der Gerichte Einzelfallentscheidungen auf Grundlage einer Abwägung der im Einzelfall kollidierenden Rechte zu treffen, anstatt in paternalistischer Weise Grundsatzurteile über die Rolle von Religion und Diversität in unserer Gesellschaft insgesamt zu fällen, steht fest: diese Abwägungen sind schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir entscheiden müssen, ob muslimischen Gläubigen rechtliche Ausnahmen gewährt werden, die vielleicht selbst die Gleichheit- und Freiheitserrungenschaften unserer heutigen Gesellschaft in Frage stellen. In der sogenannten Burkini-Entscheidung ging es um diesen Konflikt. Hier entschied das Bundesverwaltungsgericht 2013, es sei zumutbar für die muslimische Schülerin, deren Körper durch den Burkini verdeckt ist, am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen. Zwar könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es zu Berührungen mit männlichen Mitschülern käme und auch müsse sie diese in freizügiger Schwimmkleidung sehen. Aber, so das Gericht, durch den Integrationsauftrag des Grundgesetzes sei gefordert die Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der ‚pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen begegnen würden, die sie für sich selbst ablehnten’.

Von staatlicher Seite wird der Wert der pluralistischen Gesellschaft wiederholt betont und die religiöse Vielfalt Deutschlands als Faktum anerkannt. Und doch stellt sich die Frage, auf welche ‚pluralistische Gesellschaft’ die Schüler und Schülerinnen laut Integrationsauftrag des Grundgesetzes vorbereitet werden sollen, wenn die faktische gesellschaftliche Vielfalt in wichtigen Gesellschaftssphären stark unterrepräsentiert bleibt, auch weil rechtliche Beschränkungen fortwirken. Wäre es nicht gerade sinnvoll, den größtenteils hochqualifizierten Frauen, die von den Kopftuchgesetzgebungen betroffen sind, den von ihnen angestrebten Zugang zum Arbeitsmarkt umfassend zu gewähren? Stünde nicht gerade eine Kopftuch tragende Prädikatsjuristin, tätig als Staatsanwältin oder Richterin, für die oftmals als fehlend angeprangerte erfolgreiche Integration? In Baden-Württemberg ist man da, wie Autor Wolfgang Janisch, anderer Ansicht: es heißt ‚Robe und Kopftuch vertragen sich nicht’. Laut dem jüngsten Gesetzentwurf der schwarz-grünen Landesregierung wird also das Kopftuchverbot für Roben-Trägerinnen, wie voraussichtlich auch bald in anderen Bundesländern, kommen. Dass der dortige Entwurf lediglich die hauptberuflichen Richterinnen berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls in hoheitlicher Tätigkeit handelnden Schöffinnen, macht zusätzlich skeptisch.


49 Comments

  1. dfwef Thu 15 Dec 2016 at 00:09 - Reply

    Der Plural von Muslima lautet gem. Duden “Muslimas”.

  2. Weichtier Thu 15 Dec 2016 at 06:26 - Reply

    „Selbst davon ausgehend, dass es insbesondere in Religionskonflikten darum geht seitens der Gerichte Einzelfallentscheidungen auf Grundlage einer Abwägung der im Einzelfall kollidierenden Rechte zu treffen, anstatt in paternalistischer Weise Grundsatzurteile über die Rolle von Religion und Diversität in unserer Gesellschaft insgesamt zu fällen, steht fest: diese Abwägungen sind schwierig.“

    Ist die „paternalistische Weise“ nicht etwas männerfeindlich? Könnte nicht eine Mutter maternalistisch ebenso handeln und könnten damit die Gerichte in einem solch übertragenen Sinn in maternalistischer Weise solche Grundsatzurteile fällen? Oder saßen auf der Richterbank bei diesen Grundsatzurteilen nur Männer?

  3. Timo Schwander Thu 15 Dec 2016 at 06:57 - Reply

    Sie hat “Paternalismus” geschrieben, nicht “Patriarchat”… Vulgo “autoritäre Bevormundung”. Der “Das ist aber männerfeindlich”-Beißreflex geht leider daneben.

  4. Timo Schwander Thu 15 Dec 2016 at 06:58 - Reply

    PS: Danke für den lesenswerten Artikel

  5. Ignazio Lopez Thu 15 Dec 2016 at 13:10 - Reply

    Kopftuch auf den Kopf aber kein Kreuz an die Wand? Oder wie wollen wir es machen?

  6. Ignazio Lopez Thu 15 Dec 2016 at 13:16 - Reply

    Wäre doch super, wenn wir mal eine große Strafkammer hätten mit einer Vorsitzenden, die Kopftuch trägt, der eine Beisitzer ist Mormone und stellt Bilder seiner drei Ehefrauen vor sich auf der Richterbank auf, die andere Beisitzerin sitzt im Niquab daneben – an der Wand hintern den drei Richtern ein Kreuz mit Corpus.

    Plot twist: Der Staatsanwalt erscheint ohne Robe – wie ist die Rechtslage?

  7. nm Thu 15 Dec 2016 at 15:37 - Reply

    “Dass der dortige Entwurf lediglich die hauptberuflichen Richterinnen berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls in hoheitlicher Tätigkeit handelnden Schöffinnen, macht zusätzlich skeptisch.” Warum? Unvoreingenommen könnte man hierin eine sachlich begründete Differenzierung sehen, denn die Schöffinen nehmen gerade als Repräsentantinnen der Bevölkerung an der Entscheidungsfindung teil, während die Berufsrichterinnen als Individuen hinter dem Amt zurücktreten. Das muss man nicht überzeugend finden. Aber man muss auch nicht überall Islamophobie wittern…. Das trägt zur Qualität der Diskussion nicht bei.

  8. pw Thu 15 Dec 2016 at 16:40 - Reply

    Ob die geplante Gesetzgebung selbst auch Ausdruck einer Islamfeindlichkeit ist, lässt mein Beitrag bewusst offen. Allerdings scheint die Befürchtung weit verbreitet, dass eine kopftuchtragende Richterin sich nicht an Recht und Gesetz halten könnte, wegen anderweitiger bzw. entgegenstehender Überzeugungen (das Wort Scharia kommt in den meisten Artikeln vor, die ich zum Thema gelesen habe..) Diese Befürchtung ist hingegen bezogen auf offenkundig christliche Richterinnen und Richter, soweit für mich ersichtlich, selten vertreten. Dies stellt zumindest die Frage auf, WARUM zB Herr Bausback nicht will, dass selbst Referendarinnen mit Kopftuch auf der Richterbank sitzen und lässt die Frage zu, ob entsprechende Ressentiments eine Rolle spielen. Die Frage, ob religiöse Symbole ingesamt von dem Gerichtssaal ferngehalten werden sollten, ist dadurch nicht beantwortet, aber für die gelebte deutsche Vielfalt könnten Musliminnen die den Rechtsstaat repräsentieren, ein wichtiger Beitrag sein.

  9. nm Thu 15 Dec 2016 at 17:03 - Reply

    Sie nennen gute Argumente, warum es sinnvoll wäre, kopftuchtragende Richterinnen zuzulassen. Mit den Argumenten, die dem entgegenstehen, beschäftigen Sie sich dagegen nicht inhaltlich, sondern nur, indem sie über die mutmaßlichen Intentionen von Herrn Bausback spekulieren, den Sie dann in eine Reihe mit AfD/Islamophoben stellen. Sowenig ich Herrn Bausback schätze, so problematisch finde ich diese Art der Argumentation. Denn im Ergebnis heften sie damit allen, die sich gegen das Tragen eines Kopftuches durch Berufsrichterinnen aussprechen, das AfD-Label an. Meines Erachtens sollte die Diskussion besser inhaltlich geführt werden, als über die Intentionen, denn das ist spekulativ, es verhärtet die Fronten und ist mit Blick auf die Diskussionskultur und die Kompromissbereitschaft kontraproduktiv.

  10. pw Thu 15 Dec 2016 at 18:18 - Reply

    Ich versuche in meinem Beitrag, vor allem aus rechtspolitischer Sicht, zu verstehen, was hinter den Gegenstimmen steckt, auch um sie in den größeren Kontext einordnen zu können. Teil dessen ist es, die Intentionen der wichtigen Akteure zu identifizieren. Anders gesagt: diese sind Teil der politisch geführten Debatte und lassen sich meines Erachtens, in diesem Kontext, eben leider nicht loslösen von der ‚inhaltlichen Diskussion’, sondern färben diese (bestimmt, bedauerlicherweise). Keinesfalls will ich damit in Frage stellen, dass es legitime Argumente gibt, die gegen die Sichtbarkeit von religiösen Symbolen in Gerichtssälen insgesamt, sprechen.

  11. dd Thu 15 Dec 2016 at 19:00 - Reply

    Wäre doch gut, nach den Argumenten zu fragen, die “hinter den Gegenstimmen” stecken. Meinen Sie nicht?

  12. pw Thu 15 Dec 2016 at 19:17 - Reply

    Doch, das Argument des schutzwürdigen‘Vertrauens, in die religiös weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung’, sollte unbedingt noch weiter und in all seinen Facetten untersucht und besprochen werden.

  13. dd Thu 15 Dec 2016 at 19:25 - Reply

    Jetzt machen Sie deutlich, dass Sie nicht an den Argumenten interessiert sind, die “hinter den Gegenstimmen” stecken. Schade!

  14. pw Thu 15 Dec 2016 at 19:34 - Reply

    Ganz im Gegenteil.

  15. dd Thu 15 Dec 2016 at 19:36 - Reply

    Oh. Das hörte sich sehr ironisch an. Was wollen Sie denn genau erforschen hinsichtlich der Neutralität?

  16. dd Thu 15 Dec 2016 at 19:43 - Reply

    Wenn der Schiedsrichter beim Spiel FC Bayern gegen Arsenal das Trikot des FC trägt, wäre das neutral?

  17. Weichtier Thu 15 Dec 2016 at 21:12 - Reply

    @Timo Schwander
    „Sie hat “Paternalismus” geschrieben, nicht “Patriarchat”… Vulgo “autoritäre Bevormundung”. Der “Das ist aber männerfeindlich”-Beißreflex geht leider daneben.“

    Nur ist eine „autoritäre Bevormundung“ nicht eine Sache von Vätern, sondern auch von Müttern (denken Sie nur an Norman Bates). Und dann könnte es genau so gut lauten: „anstatt in autoritär bevormundender Weise Grundsatzurteile über die Rolle von Religion und Diversität in unserer Gesellschaft insgesamt zu fällen.“

    Von seiner Eytmologie evoziert eben „paternalistisch“ mehr als „autoritär bevormundend“. Es hat auch eine Geschlechtskomponente.

    Aber der Verweis auf das Patriarchat hat was. So völlig abwegig ein Mißverständnis zu konstruieren: Chapeau!

  18. Jessica Lourdes Pearson Thu 15 Dec 2016 at 21:22 - Reply

    @dd: Zu Ihrem FCB vs. Arsenal-Kommentar: Ihrer Meinung nach findet also vor deutschen Gerichten tagtäglich eine Auseinandersetzung “Islam gegen Wasauchimmer” statt?

  19. dd Thu 15 Dec 2016 at 22:30 - Reply

    @Jessi – Der Kleine Troll – Pearson: Sie meinen, Fußball sei eine Auseinanderstzung?

  20. The Populist Fri 16 Dec 2016 at 01:42 - Reply

    So viel gelernt, so wenig verstanden. Die Treue zum Grundgesetz wird “in heutigen Zeiten” offenbar schon als Islamophobie ausgelegt.

    Nehmen Sie – besser früher als später – einfach zur Kenntnis, dass zentrale Dogmen des Islam unserem Grundgesetz zuwider laufen. Das Kopftuch ist ein Werkzeug zur Ungleichstellung von Frau und Mann, und hat deshalb auf dem Kopf einer vollendeten oder werdenden Richterin nichts verloren.

  21. The Populist Fri 16 Dec 2016 at 07:29 - Reply

    In der herangezogenen Rede der ehrenwerten Frau Bär wird dann “in heutigen Zeiten” auch gleich “Homophobie” als “Heterosexismus” gedeutet …

    Wer glaubt sich als Minderheit einen guten Dienst zu tun, wenn er jene Mehrheit diskriminiert, die im allein seine Minderheitenrechte garantieren kann und will, und jene werdende Mehrheit fördert, die das weder kann noch will, wird eines Tages dem Ast nachtrauern auf dem er zuvor sowarm und trocken gesessen hat.

    Diese Vögel singen offenbar noch im Rachen der Katze.

  22. DerKaiser Fri 16 Dec 2016 at 10:06 - Reply

    @pearson – um den Fussballvergleich auszubuchstabieren: vielleicht ist es ganz legitim, dass ein Trikot gewählt wird, durch das sichergestellt wird, dass in jedem Spiel der Eindruck der Unparteilichkeit gewährleistet ist …

  23. schorsch Fri 16 Dec 2016 at 10:42 - Reply

    Hier geht es ja grotesk zu. Nicht nur, dass dd – worauf Jessica Pearson zurecht hinweist – bei seiner Trikotanalogie offenbar davon ausgeht, dass vor deutschen Gerichten ständig Rechtsstreitigkeiten zwischen Team Islam und Team… – ja, Team was eigentlich? – ausgetragen werden. Eine merkwürdige Vorstellung. Aber man müsste dann selbst diese Analogie dann doch ehrlich angehen und noch einen Schritt weitergehen. Es geht ja nicht um rote oder blaue Kopftücher. Also: Team A trägt ein Trikot, Team B nicht. Darf der Schiri dann aus Gründen der Neutralität auch kein Trikot tragen?

  24. Sepp Blatter Fri 16 Dec 2016 at 11:03 - Reply

    @schorsch: Ja, macht man tatsächlich so im Fussball. Die Spieler in Trikots, der Schiri in neutralem Schwarz.

  25. Sepp Blatter Fri 16 Dec 2016 at 11:12 - Reply

    Entscheidung des International F. A. Board
    Entscheidung 1:
    Vorgeschriebene Grundausrüstung

    Die vorgeschriebene Grundausrüstung darf keine politischen, religi sen oder pers nlichen Slogans, Botschaften oder Bilder aufweisen.
    Das Team des Spielers, dessen vorgeschriebene Grundausrüstung politische, religi se oder pers nliche Slogans, Botschaften oder Bilder aufweist, wird vom Ausrichter des betreffenden Wettbewerbs oder der FIFA bestraft.

  26. Sepp Blatter Fri 16 Dec 2016 at 11:13 - Reply

    Unterwäsche

    Spieler dürfen keine Unterwäsche mit politischen, religiösen oder persönlichen Slogans, Botschaften oder Bildern oder Werbeaufschriften mit Ausnahme des Herstellerlogos zur Schau stellen.
    Ein Spieler oder das Team eines Spielers, der Unterwäsche mit politischen, religiösen oder persönlichen Slogans, Botschaften oder Bildern oder Werbeaufschriften mit Ausnahme des Herstellerlogos zur Schau stellt, wird vom Ausrichter des betreffenden Wettbewerbs oder der FIFA mit einer Strafe belegt.

  27. schorsch Fri 16 Dec 2016 at 11:31 - Reply

    @Sepp Blatter: Lesen Sie meinen Beitrag vielleicht nochmal, bevor Sie sich in bissigen Kommentaren versuchen. Der Rest ist dann endgültig off topic.

  28. Jessica Lourdes Pearson Fri 16 Dec 2016 at 11:33 - Reply

    Hm, offenbar ist dem einen oder anderen hier die vermeintlich einfache Welt des Fußballs sehr viel sympatischer als die komplizierte des deutschen Verfassungsrechts. Keine Überraschung.

    Das Dumme daran ist nur, das die Analogie gerade beim Kopftuch nicht trägt. Denn das ist nach den FIFA-Regeln gerade NICHT verboten. Aber das betrifft ja den Frauenfußball, der zählt nicht…

  29. Sepp Blatter Fri 16 Dec 2016 at 11:42 - Reply

    @schorsch: Warum so dünnhäutig? Ich sage doch gar nicht, dass deutschen Richtern verboten sein sollte, was Fussballer nicht dürfen. Mehr extrovertierte Persönlichkeiten auf der Richterbank (wie “Fischer im Recht”) werden den Rechtsstaat und das Vertrauen in seine Institutionen bestimmt voranbringen!

  30. The Populist Fri 16 Dec 2016 at 13:27 - Reply

    > …. dass vor deutschen Gerichten ständig Rechtsstreitigkeiten zwischen Team Islam und Team… – ja, Team was eigentlich? –

    Team Grundgesetz! Falls es Ihnen entfallen sein sollte …

  31. schorsch Fri 16 Dec 2016 at 14:14 - Reply

    Nutzen Sie doch mal die Ruhe zwischen den Jahren zur Meditation über die Frage, wer hier “Treue zum Grundgesetz” und Islamophobie verwechselt.

  32. RiOLG Fri 16 Dec 2016 at 14:39 - Reply

    Nun, die Sache ist doch eigentlich ganz einfach: Es muss bereits jeder Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit der staatlichen Justiz vermieden werden. Lösung: (Hauptamtliche) Richter haben keine religiösen und politischen Symbole zur Schau zu tragen.
    Wenn ich etwa an den Bericht in den Tagesthemen gestern zu den nicht veganen 5-Pfund-Scheinen denke, graut mich vor einem Richter mit Bindi auf der Stirn, der über Rechtsfragen eines Schlachthausbetriebs entscheidet. Ebensowenig ist es zu akzeptieren, wenn über der Richterrobe ein christliches Kreuz getragen wird, wenn es um die Zulässigkeit einer Kündigung wegen Kirchenaustritts bei der Caritas geht.
    Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Und da, wie gesagt, bereits der Anschein fehlender Unabhängigkeit zu vermeiden ist, sind sämtliche religiösen und politischen Symbole, die ein Richter zur Schau trägt, zu verbieten.

  33. schorsch Fri 16 Dec 2016 at 14:57 - Reply

    Gut, dass das jetzt obergerichtlich geklärt ist. Und ganz einfach ist es auch noch.

  34. petra Fri 16 Dec 2016 at 15:12 - Reply

    Och komm, RiOLG. Sei nicht so streng. Wir wollen mehr Wellness und Authentizität für die Richter. Jeder soll da abhängen können, wie er will. Ein Kumpel von mir ist Nudist, der fängt auch bald sein Referendariat an!!1!

  35. The Populist Sat 17 Dec 2016 at 07:15 - Reply

    > Nutzen Sie doch mal die Ruhe zwischen den Jahren zur Meditation über die Frage, wer hier “Treue zum Grundgesetz” und Islamophobie verwechselt.

    Wer über den sexuellen Mißbrauch von Kindern alias Kinderehe oder die offene Benachteiligung und Herabwürdigung von Frauen erst meditieren muss um zum Schluss zu kommen, dass sich diese Aspekte des Islam nicht mit unserem Grundgesetz in Einklang bringen lasen, sagt sehr viel mehr über den eigenen Zustand aus, als ihm lieb sein kann …

  36. Max Mustermann Sat 17 Dec 2016 at 10:07 - Reply

    Leider wird m.E. der Umstand, dass ein Kopftuch ein religiöses Symbol sein soll, all zu oft unkritisch einfach angenommen.

    Theologische Quellen geben keinen Hinweis auf ein Kopftuch.

    Das Kopftuch ist also kein religiöses Bekenntnis, sondern Ausdruck politischer Natur.

    Es mag sicher die eine oder andere geben, die meint ihr Kopftuch hätte religiösen Gehalt. Das sind aber fehlgeleitete Annahmen und bedürfen als solche keinen Schutz.

  37. schorsch Sat 17 Dec 2016 at 11:45 - Reply

    @The Populist: Sie hätten sich die paar Tage ruhig nehmen sollen. Das Kopftuch einer bayrischen Prädikatsjuristin als Symbol für Kindesmissbrauch?

    – Keine weiteren Fragen an den Zeugen, Euer Ehren.

  38. petra Sat 17 Dec 2016 at 12:14 - Reply

    @schorsch: you are better than that, aren’t you?

  39. Timo Schwander Sat 17 Dec 2016 at 15:02 - Reply

    @Max Mustermann: “Ob für den einzelnen Gläubigen zwingende Vorschriften in dem genannten Sinne bestünden, sei im Hinblick auf das Gebot strikter weltanschaulicher Neutralität des Staates nicht vom staatlichen Gericht verbindlich zu entscheiden. Es reiche deshalb aus, wenn aus den Umständen hinreichend deutlich hervorgehe, dass eine ernsthafte Glaubensüberzeugung vorliege.” BVerfGE 104, 337 (342f.)

  40. Timo Schwander Sat 17 Dec 2016 at 15:08 - Reply

    Pardon, ungeschickte Auswahl – das war die Argumentation des Bf :-) Dann nehmen wir besser Kopftuch II, BVerfG, Beschl. v. 27.1.15, Az 1 BvR 471/10, Rn 83: “Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat. Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ zu bezeichnen”

  41. Norbert Fiedler Sat 17 Dec 2016 at 20:27 - Reply

    Der Beitrag diskreditiert sich selbst, da er einzig mit Anti-Islam-Rhetorik und Islamophobie hantiert. Gibt es wirklich keine anderen Argumente, welche gegen religiöse Bekenntnisse während der Ausübung staatlicher Aufgaben sprechen? Sollten solche Gründe existieren, dann sind wohl diese vorrangig zu betrachten.

  42. The Populist Sat 17 Dec 2016 at 22:42 - Reply

    > Das Kopftuch einer bayrischen Prädikatsjuristin als Symbol für Kindesmissbrauch?

    Na klar. Die Werbung des Doktoranden an der TU Darmstadt für den IS zeigt, dass auch durchaus hochgebildete Muslime der Radikalisierung anheim fallen können.

    Zum Thema Kindesmißbrauch und Islam empfehle ich sich mal mit den 1400 Kindern, die in Rotherham über anderthalb Jahzehnte von der dortigen Pakistani-Community sexuell mißbraucht wurden zu beschäftigen.
    Im Übrigen führen Pakistaner laut der PKS 2014 die Hitliste der Nationen beim Kindesmißbrauch in Deutschland an. Vermutlich ist das aber ein reiner Zufall …

    Bildung schadet übrigens auch Verfassungsexperten nicht.

  43. schorsch Sun 18 Dec 2016 at 15:29 - Reply

    Bildung nennen Sie das also?

    Sie haben irgendwann einmal versucht über den Islam und das Grundgesetz zu reden. Sie erinnern sich? Das war krude genug.

    Inzwischen haben Sie das Thema gewechselt. Merken Sie das überhaupt? Nun faseln Sie, wenn ich Sie richtig verstehe, davon, dass “dem Pakistaner” der Kindesmissbrauch quasi im Blut liege.

    Ich bin raus. Schönen Sonntag.

  44. Erwin Rieger Sun 18 Dec 2016 at 16:03 - Reply

    Voila! – ein faszinierender Artikel von Frau Weller!

    Gerne attestieren wir insbesondere ihrer Aussage

    “in einem demokratischen Staat .. schützt die Religionsfreiheit nicht nur die Religionsausübung, sondern bietet dem Staat Raum für die Identifikation mit bestimmten religiösen Inhalten”

    die hundertprozentige grundgesetzliche Kompatibilität mit folgenden konkreten religiösen Inhalten:

    9. Sure:

    “Eine Aufkündigung des bisherigen Rechtsverhältnisses von seiten Allahs an diejenigen Heiden, die ihm andere Götter beigesellen.

    Ihr wartet nun vier Monate ab! Dabei müßt ihr jedoch wissen, daß Gott die Ungläubigen früher oder später zuschande machen wird und daß er ihnen für nichts mehr garantiert. Und verkünde denen, die ungläubig sind, daß sie eine schmerzhafte Strafe zu erwarten haben!

    Ausgenommen sind diejenigen Heiden, mit denen ihr eine bindende Abmachung eingegangen habt, und die euch hierauf in nichts von euren vertraglichen Rechten haben zu kurz kommen lassen. Ihnen gegenüber müßt ihr die Abmachungen einhalten, bis die ihnen zugestandene Frist abgelaufen ist.

    Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!”

  45. The Populist Sun 18 Dec 2016 at 20:46 - Reply

    > Ich bin raus. Schönen Sonntag.

    Ich bitte um Verzeihung.

    Ja, es waren zu viele Fakten.

  46. The Populist Mon 19 Dec 2016 at 08:04 - Reply

    Ein beeindruckender Leuchtturm der “gesellschaftliche Vielfalt” ist die Familie der für Integration zuständigen Staatsministerin Özoğuz, deren Brüder einen Islamisten-Website betreiben.
    Was bereits in der eigenen Familie nicht klappt, darf man getrost dem ganze Land verordnen …

    Toleranz, die sich selbst abschafft, ist keine Toleranz, sondern die subtilste Form von Intoleranz.

  47. dfwef Mon 19 Dec 2016 at 15:39 - Reply

    Im Gedenken an den Waffenstillstand im Ersten Weltkrieg trugen die britischen Nationalteams im November eine Klatschmohn-Blüte auf den Trikots. Die Fifa hatte die Aktion im Vorfeld verboten – und die Verbände nun mit Geldstrafen belegt.

  48. Max Gutbrod Tue 20 Dec 2016 at 22:27 - Reply

    Die Gedanken des Artikels enden leider da, wo man eigentlich anfangen sollte: ” Wäre es nicht gerade sinnvoll, den größtenteils hochqualifizierten Frauen, die von den Kopftuchgesetzgebungen betroffen sind, den von ihnen angestrebten Zugang zum Arbeitsmarkt umfassend zu gewähren? Stünde nicht gerade eine Kopftuch tragende Prädikatsjuristin, tätig als Staatsanwältin oder Richterin, für die oftmals als fehlend angeprangerte erfolgreiche Integration?”. Den Grund dafür, dass Frauen “betroffen” sind statt Entscheidungen zu treffen, finde ich im Artikel nicht . Ob Frauen Integration demonstrieren, wenn sie sich für eine abweichende Kleidung entscheiden, ist gerade die Frage. Sie gegen den Zeitgeist (soweit es nicht vermessen ist, in Tagesaktualität Geist zu vermuten) deutlich zu bejahen scheint schwer zu fallen. Ich würde das Kopftuch gerne wie Tatoos, ein Kreuz, einen beim jeweiligen Geschlecht vielleicht aussergewöhnlichen Anstecker oder einen Zopf nach dem Motto behandeln, das es sich um private Entscheidungen handelt, wegen derer niemand Schlechtes zu denken berechtigt ist. Vor einigen Jahrzehnten konnte es heissen “Wenn er ohne Kravatte besser denkt, soll er sich halt nur zu besonderen Anlässen schick machen.”, eine Gelassenheit, die man heute aben auf Anderes ausdehnen sollte. Sollte es beim vom Träger von möglicherweise religiös zu Verstehendem zu behandelnden Fall um religöse Fragen geht, dürften die Regeln über die Befangenheit ausreichen.
    Das alles wünschte ich mir umfassender behandelt als ich das eben versucht habe.

  49. The Populist Tue 27 Dec 2016 at 22:13 - Reply

    Das entscheidende Kriterium, ob Kleidung, Schmuck, Symbole oder Accessoires, eine politische Botschaft darstellen oder nicht, ist der Kontext in dem sie auftauchen.

    Viele ältere Frauen trugen früher in meinem Dorf Kopftücher. Damit war jedoch keine politische Botschaft verbunden. Es war Teil der Arbeitskleidung.

    Im gegenwärtigen Kontext des Islam ist das anders. Dort sind Kopftücher Vorboten einer (Re-)Islamisierung und die formale Tragepflicht deren Vollzugsanzeige.

    In Zeiten einer nahezu monolithischen, männlich-islamischen Masseneinwanderung, die angeblich der Förderung von Diversität im von Inzucht bedrohten Lande dient, kann das Kopftuch in behördlichem Kontext nicht anders gewertet werden, als ein politisches Symbol.

    Beeindruckend ist immerhin eine Werteakrobatik, die das Kunststück vollbringt Kopftücher allen ernstes als emanzipatorisches Element zu verorten, dessen sich bereits Grundschulmädchen in einem souveränen, feministischen Bewusstsein bedienen …

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Frauendiskriminierung, Kopftuch, Neutralitätsgebot, Religionsfreiheit, islam


Other posts about this region:
Deutschland