19 January 2017

Sklavenhalter auf Europa-Urlaub: Nicht unser Problem?

Am Dienstag, überlagert vom NPD-Urteil, kam eine Kammerentscheidung des EGMR in Straßburg, die mehr Aufmerksamkeit verdient hätte. Es geht darin um eine Familie aus Dubai, die drei filipinische Frauen wie Haussklavinnen hielt: Sie mussten arbeiten bis zum Umfallen, durften das Haus nicht alleine verlassen, kein eigenes Telefon besitzen, bekamen das versprochene Geld nicht bezahlt, ihre Pässe wurden ihnen weggenommen, und wenn sie nicht spurten, wurden sie verbal, teils auch körperlich misshandelt. Kein seltenes Phänomen, aber Dubai liegt in den Vereinigten Arabischen Emiraten, und die sind leider kein Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Art. 4 Sklaverei und Zwangsarbeit verbietet.

Dann aber beschloss die Familie aus Dubai, in Europa Urlaub zu machen.

Bei einem Zwischenstopp in Wien auf dem Weg nach London eskalierte die Situation, nachdem ein Kind der Familie im Zoo vorübergehend verloren gegangen war. Mit Hilfe eines Hotelangestellten, der ihre Sprache sprach, gelang den drei verängstigten Filipinas die Flucht. Ihnen wurde geholfen, eine NGO kümmerte sich um sie und verhalf ihnen als Opfer von Menschenhandel zu einem Aufenthaltstitel in Österreich.

Was die Familie aus Dubai betrifft, so zuckten die österreichischen Behörden und Gerichte jedoch mit den Achseln: Der Aufenthalt in Wien, und damit der nach österreichischem Strafrecht relevante Sachverhalt, dauerte nur drei Tage. Drei Tage, das ist nicht genug. Das kann doch kein Menschenhandel i.S.f. § 104a ÖStGB sein, wenn es nur drei Tage gedauert hat.

Kann man das so machen? Kann man den Tatbestand des Menschenhandels so fassen, dass alles, was außerhalb der Staatsgrenzen vor oder nach dem Aufenthalt im Geltungsbereich österreichischen Rechts passiert, ausgeblendet wird, als sei es nie geschehen? Kann man das, was den Frauen angetan wurde, auf läppische drei Tage reduzieren, nur weil das österreichische Recht nicht sieht, was außerhalb Österreichs vor sich geht?

Der Straßburger Gerichtshof beantwortet diese Frage mit einem “Selbst-wenn”-Argument (RNr. 117): Selbst wenn die österreichischen Behörden die gesamte Menschenhandelskette von den Philippinen nach Dubai nach Wien in den Blick genommen hätten, hätte das nichts geändert. Bis die Polizei eingeschaltet wurde, waren die Leute schon längst wieder sicher und gemütlich zurück in den Emiraten, und die Aussichten, sie dort zur Verantwortung zu ziehen, gingen gegen Null. Daher hätten die österreichischen Behörden nichts falsch gemacht, zumal universelle Jurisdiktion ausdrücklich nicht zu den Dingen gehört, die das Völkerrecht beim Kampf gegen Menschenhandel von den Konventionsstaaten verlangt.

Zwei Kammermitgliedern, Paulo Pinto de Albuquerque aus Portugal und der Georgierin Nona Tsotsoria, geht das nicht weit genug. Zwar kommen sie im Ergebnis auch nicht zu dem Schluss, dass Österreich verurteilt werden muss, aber aus Gründen, die bei den Klägerinnen liegen und nicht bei dem Beklagten: die Filipinas hätten zu spät die Polizei alarmiert und seien deshalb mitverantwortlich am Versagen der österreichischen Justiz. Aber um ein Versagen handelt es sich doch: Das Wiener Landgericht habe missachtet, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das zwar in Dubai angefangen, aber eben am Ende auch in Wien stattgefunden hat, und sich damit mitnichten auf drei Tage beschränkte.


One Comment

  1. Leser Fri 20 Jan 2017 at 21:47 - Reply

    Mich irritiert schon die Drei-Tage-These. § 104 a ÖStGB nennt keine Untergrenze für die Dauer.
    Das Ausblenden führt im Übrigen dazu, dass der global mobile Sklavenhalter in allen Staaten straflos bliebe. Wenn ich meine persönliche Sexsklavin alle drei Tage von der deutschen über die österreichische Grenze bringe, wäre der Tatbestand in keinem der beiden Länder erfüllt? Oder würde man dann die Tage im jeweiligen Land addieren, so dass man Menschen zumindest doppelt so lange ausbeuten dürfte wie ohne Grenzwechsel? Das Ergebnis erscheint absurd.

    Ҥ 104a StGB Menschenhandel

    (1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

    (2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.

    (3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

    (4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.”

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