30 November 2017

Im Zweifel für die Sicherheit – EGMR billigt Abschiebung eines sogenannten „Gefährders“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Abschiebung eines sog. „Gefährders“ bestätigt.

Anfang August hatte der EGMR die Abschiebung des russischen Beschwerdeführers zunächst im vorläufigen Verfahren verhindert, den Abschiebestopp jedoch Ende des Monats wieder aufgehoben. Es überrascht daher nicht so sehr, dass er nun auch im Hauptverfahren keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) feststellt. Die Begründung hierfür lässt einen jedoch staunen.

Das Urteil ist Teil einer umfangreichen Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Abschiebung von sog. „Gefährdern“ in diesem Jahr. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Reihe von Verfahren die Tatbestandmerkmale der nationalen Rechtsgrundlage in § 58a AufenthG konkretisiert und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Norm bestätigt (ausführlich hierzu bereits der Beitrag vom 20. Oktober 2017). Mit der Entscheidung des EGMR wird nun auch der menschenrechtliche Rahmen näher beleuchtet. Das Ergebnis gibt jedoch weniger Aufschluss über Anwendung der Konventionsrechte als über die Rolle des EGMR.

Ausgangslage, Beschwerdegründe und Prüfungsmaßstab

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und in Dagestan im Nordkaukasus geboren. Er ist im März volljährig geworden, lebt seit Kleinkindalter in Deutschland und wird von den Sicherheitsbehörden der radikal-islamistischen Szene zugerechnet. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sympathisiert er mit der Terrormiliz „Islamischer Staat“ und hatte sich in einem Online-Chat dazu bereit erklärt einen Anschlag auf Zivilisten zu verüben. Am 13. März 2017 wurde daraufhin die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gem. § 58a AufenthG angeordnet und der Beschwerdeführer in Abschiebehaft genommen.

Die Beschwerde vor dem EGMR war auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung), Art. 8 EMRK (Schutz von Priavat- und Familienleben) und Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsschutz) gestützt.

Der EGMR (über-)prüft nicht ob oder inwieweit tatsächlich eine Gefahr von der Person ausgeht, sondern nur ob eine Abschiebung deren Konventionsrechte verletzen würde. Auch die grundlegende  Problematik der Verantwortung vor dem Hintergrund eines langjährigen Inlandsaufenthaltes und einer (bloßen) Gefahrenverlagerung ist nicht Gegenstand der Prüfung.

BVerwG verneint Menschenrechtsverletzungen

Das BVerwG ist der Auffassung, dass eine Abschiebung mit den Garantien aus der EMRK vereinbar sei. Der Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sei nicht verletzt, obwohl sich der Beschwerdeführer nach fünf Jahren Aufenthalts im Bundesgebiet als „faktischer Inländer“ qualifizierte, einen Hochschulabschluss erworben hatte, bis zu seiner Verhaftung die Schule besuchte und soziale Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern hatte, mit denen er zusammenlebte, sowie zu Freunden und seiner nach religiösem Ritus angetrauter Ehefrau (Rn. 76). Die sofortige Abschiebung sei in Anbetracht eines möglichen Terroranschlages diesbezüglich dennoch verhältnismäßig. Das BVerwG sah ferner„die tatsächliche Gefahr, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Dagestan durch die dortigen Sicherheitsbehörden der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC ausgesetzt würde“ (Rn. 86). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK hatte es jedoch mit dem Hinweis auf eine inländischen Fluchtalternative innerhalb Russlands verneint.

EGMR schließt sich BVerwG an – und zieht sich aus der Affäre

Der EGMR hat die Beschwerde einstimmig abgelehnt und die Auffassung des BVerwG bestätigt. Einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) lehnt das Gericht nachvollziehbarerweise mit Hinweis auf die umfängliche Prüfung des BVerwG ab.

Die Frage nach einer Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) lässt der EGMR bedauernswerterweise unbeantwortet. Der Gerichtshof lehnte die Beschwerde mit dem Hinweis ab, dass das Hauptverfahren vor dem BVerwG noch läuft und somit noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien (Art. 35 Abs. 1 und 4 EMRK). Aufgrund der eminenten Bedeutung von Art. 3 EMRK und den irreversiblen Folgen einer entsprechenden Verletzung, lässt der EGMR es diesbezüglich ausreichen, wenn sämtliche Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschöpft wurden. Dies war vorliegend der Fall, so dass der EGRM in der Sache prüfte.

Bei der Einschätzung des Risikos von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) im Falle einer Rückkehr zollt der EGMR dem BVerwG Anerkennung für dessen „sorgfältige Abwägung der Beweise“ und „umfassende Analyse“. Er stellt im Einklang mit dem BVerwG fest, dass die meisten verfügbaren Berichte sich auf Personen mit direktem Bezug zum Nordkaukasus beziehen, während der Beschwerdeführer die Gegend bereits mit drei Jahren verlassen hatte und diese daher für den konkreten Fall kaum aussagekräftig seien.

Während sich das BVerwG bei der Bewertung des Rückkehrrisikos, trotz Bedenken an deren Unabhängigkeit, auf die Einschätzung der russischen Nichtregierungsorganisation „Komitee zur Verhinderung von Folter“ stützte, bezieht sich der EGMR auch auf neuere Informationen der Nichtregierungsorganisation „Memorial“, welche dem Report des „Komitee zur Verhinderung von Folter“ widersprechen. Danach sei eine Verfolgung und Folter des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung sehr wahrscheinlich (was sich mit der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) deckt). Diese neuen Informationen von „Memorial“ lagen zum Zeitpunkt der nationalen Entscheidung noch nicht vor.

Der EGMR sieht beide Organisationen als gleichermaßen glaubwürdig an (das BAMF ignoriert auch er), moniert aber, dass keine der Organisationen auf frühere, ähnlich gelagerte Abschiebungsfälle Bezug genommen hatte, um ihre jeweiligen Einschätzungen zu untermauern. In Anbetracht dieser „Patt-Situation“ sieht der EGMR keinen Grund, vom Verdikt der nationalen Gerichte abzuweichen. Stattdessen sieht er sich gezwungen, die Beschwerde als offenkundig unbegründet abzulehnen.

Das lässt einen dann doch staunen. Zur Erinnerung: Der Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung in Art. 3 EMRK ist (im Gegensatz zu z.B. Art. 8 EMRK) vorbehaltslos. Es geht also nicht um die Frage ob eine Abschiebung verhältnismäßig wäre, sondern nur darum, ob eine entsprechende Verletzung droht. Zusammengefasst gibt es aus Sicht des EGMR keine wirklich passenden Berichte, beziehungsweise die einzigen beiden aussagekräftigen Berichte widersprechen sich. Vor dieser ungeklärten Lage entscheidet der EGMR sich nicht einzumischen. Im Zweifel für die Sicherheit.

Eine gewisse Zurückhaltung des EGMR in unklaren Situationen kann sinnvoll sein, um dessen fragile Grundlage zu schützen (er ist letztlich auf die Kooperation der Konventionsstaaten angewiesen). Also vielleicht eher: Im Zweifel gegen die Intervention. Das mag in Fällen, in denen die möglichen Menschenrechtsverletzungen weniger schwerwiegend sind, aber weitreichende Folgen für die nationalstaatliche Rechtsordnung haben, noch nachvollziehbar sein. Wenn sich der EGMR hingegen auch bei der Gefahr von massiven Menschenrechtsverletzungen derartig zurücknimmt, demontiert er sich letztlich selbst. Ob er dies nun tatsächlich aus Rücksicht auf die nationalstaatliche Entscheidung macht oder aufgrund einer unzulässigen Gewichtung der möglichen Gefahr, ist am Ende egal.


One Comment

  1. Dr. Karl F.-S. Sat 2 Dec 2017 at 17:57 - Reply

    Menschenrechtsverletzungen?
    Ich darf in Russland kein Radikaler Islamist sein – ich muss nach West-Europa – dort darf ich das!
    Was sind (verbis legal) Die Menschenrechte? Es steht nirgendwo geschrieben dass es ein Menschenrecht darauf gibt “ein Hasser und Mörder in nomine Dei” zu sein und “schmerzfrei zu leben”.

    Diese mittelalterlichen “Helden” verstecken sich hinter unserer Toleranz und einigen “gutverdienenden Kennern” von Gesetzen – werden alimentiert und … nobis stereoer.

    Und bitte betitelt sie nicht als Russen – Sie sind keine! Tschetschenen und Inguscheten – sind keine Russen.(Basics sunt in Studios)

    Ich bitte um Verzeihung – das musste mal raus!

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