02 December 2017

Der Bundesparteitag der AfD und die Pflicht der Parteien, Medienberichterstattung zuzulassen

Die Berichterstattung über den Bundesparteitag der AfD in Hannover ist umfassend und kritisch. Das sollte selbstverständlich sein, ist es aber nicht. Die AfD hat versucht, nur Journalistinnen und Journalisten zu ihrem Bundesparteitag zuzulassen, die sich einverstanden erklären, dass besonders sensible Angaben über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben von der AfD gespeichert werden. Welche ehrenwerten Motive kann eine politische Partei für solch ein Ansinnen haben? Die AfD hat keine Antwort auf diese Frage gegeben, sondern ist einfach zum üblichen Verfahren für die Akkreditierung von Journalisten zurückgekehrt, nachdem über den Versuch in den Medien berichtet worden war. Honni soit qui mal y pense? Wohl kaum. Vielmehr steht der Verdacht im Raum, dass die AfD durch die gezielte Auswahl ihr genehmer und den Ausschluss ihr gegenüber kritischer Journalisten Einfluss auf die Berichterstattung über ihren Parteitag nehmen wollte. Der Rücktritt von diesem Versuch hat zwar die politische Diskussion zunächst beendet. Die Frage bleibt aber, ob es das Grundgesetz einer politischen Partei erlaubt, die Akkreditierung von Journalisten für ihren Bundesparteitag von deren Bereitschaft abhängig zu machen, die Speicherung sensibler persönlicher Daten zu erlauben.

Die Frage ist klar zu verneinen. Eine Partei, die eine Berichterstattung über ihren Bundesparteitag von der Bereitschaft zur Speicherung von persönlichen Daten der Journalistinnen und Journalisten abhängig macht, verletzt nicht nur ihren Auftrag, auf dem ihre verfassungsrechtliche Stellung beruht, sondern greift auch unzulässig in das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der betroffenen Berichterstatter sowie in die Freiheit der Medien ein.

Die Parteien sind verpflichtet an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie werden vom Staat zu einem erheblichen Teil finanziert, damit sie diese Aufgabe erfüllen können. Zudem kommt ihnen wegen der Bedeutung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Status eines Verfassungsorgans zu. Als teilweise staatlich finanzierte Verfassungsorgane sind politische Parteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Erfüllung ihres Kernauftrags, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, im Wege stehen würde. Ohne journalistische Vermittlung ist die Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes jedoch nicht vorstellbar. Die Bürgerinnen und Bürger können sich nur dann über die politischen Parteien an der Willensbildung des Volkes beteiligen, wenn sie die Positionen kennen, welche die einzelnen Parteien zu den aktuellen Problemen und Herausforderungen einnehmen. Die Information der Öffentlichkeit kann auch nicht einfach den Parteien selbst überlassen werden. Diese sind zwar nicht gehindert, selbst auf die öffentliche Meinung einzuwirken. Es liegt aber auf der Hand, dass die eigene Medienarbeit einer Partei der Durchsetzung ihrer Ziele und der Förderung ihrer Position im Wettkampf um die politische Macht verpflichtet ist. Das kann, muss aber nicht mit einer objektiven Berichterstattung übereinstimmen.

Diese Berichterstattung ist Aufgabe der Medien. Aus diesem Grund schützt das Grundgesetz die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Beide Grundrechte normieren nicht nur subjektive Rechte von Journalisten, sondern sichern den Prozess der freien Bildung der öffentlichen Meinung. Dazu gehört auch die Berichterstattung über die Parteitage politischer Parteien, die Zugang zu diesen Veranstaltungen voraussetzt. Das Recht einer politischen Partei, über die Organisation und den Zugang ihres Bundesparteitages zu entscheiden, findet seine Grenze dort, wo die journalistische Vermittlung ihrer Bemühungen um Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes beeinträchtigt wird.

Parteien verstoßen gegen ihren Mitwirkungsauftrag, wenn sie den Medien und Journalisten ohne besonderen Grund allgemein oder im Einzelfall den Zugang zu ihren Parteitagen verweigern. Zwar muss eine Partei auch die Möglichkeit zu parteiinternen Willensbildung haben, ohne dass stets und ununterbrochen Journalistinnen und Journalisten an allen Stufen der Willensbildung teilhaben. Daraus folgt aber nicht, dass eine Partei die Akkreditierung von Journalisten nach ihrem Belieben von deren Bereitschaft zur Preisgabe höchstpersönlicher Daten abhängig machen darf und sich so die Grundlage für eine Auswahl ihr genehmer Journalisten und in der Folge einer ihr genehmen Berichterstattung zu schaffen. Genau darum ging es der AfD. Sie wollte nicht aus einem sachlichen Grund einen Teil ihres Parteitages auf die interne Willensbildung ohne Teilnahme der Medien und damit der Öffentlichkeit beschränken. Vielmehr war sie durchaus zur Akkreditierung von Journalisten bereit, wenn diese im Gegenzug für die Akkreditierung höchstpersönliche Daten zur Verfügung stellten.

Das Verlangen einer politischen Partei, gerade besonders sensitive Daten, wie sie in § 3 Abs. 9 BDSG aufgezählt sind, speichern zu wollen, ist darüber hinaus nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Journalistinnen und Journalisten vereinbar. Dieses Grundrecht hat einen objektiven Gehalt, der es gebietet, auch das einfache Recht verfassungsorientiert auszulegen. Die Befugnis einer Partei, über den Zugang zu ihrem Parteitag zu entscheiden, findet seine verfassungsrechtliche Grenze dort, wo die journalistische Arbeit mit dem Ziel beeinträchtigt wird, eine objektive Berichterstattung zu behindern. Genau das geschieht, wenn die Partei nur Journalisten zulässt, die ihr sensible persönliche Daten offenbaren.

Eine Partei könnte sonst auf diesem Wege versuchen, mittels der erhobenen Daten eine Auswahl der ihr genehmen Journalisten vorzunehmen, um so die Berichterstattung über ihren Parteitag in ihrem Sinne zu beeinflussen. Das lässt ihr Auftrag zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aber nicht zu. Die Willensbildung des Volkes in der parlamentarischen Demokratie ist auf eine ungefilterte Berichterstattung über die Aktivitäten der politischen Parteien angewiesen. Selbst die AfD hat offenbar erkannt, dass sie jedenfalls nicht offen auf einer Selektion von ihr genehmen Journalistinnen und Journalisten bestehen kann. Wie dauerhaft diese Erkenntnis ist, bleibt abzuwarten.


4 Comments

  1. Jan Trammer Sat 2 Dec 2017 at 20:44 - Reply

    Alles ein alter Hut welchen man in ähnlicher Form schon 100 mal in allen möglichen Zeitungen zu lesen bekommen hat.

    Interessanter wäre für mich gewesen, wie es sich zur Verfassung verhält, das Zeitungen (zB TAZ), Gewerkschaften (Verdi) und Parteien (SPD/Grüne/Linke) öffentlich dazu aufrufen AfD Mitglieder an der Teilnahme am eigenem Parteitag zu hindern.
    Was es so noch nicht mal bei der NPD gab.

    Das man Mitglieder einer Partei ihren Parteitag nur hinter Stacheldraht veranstalten können ist noch so ein Ding mit dem sich mal ein Professor für Öffentliches Recht beschäftigen könnte. und wo er garantiert nicht der 100. wäreder drüber schreibt.

    Nichts für ungut.

  2. Felix R. Mon 4 Dec 2017 at 08:46 - Reply

    Ein hochinteressantes Thema, das m.E. aber gerade in der Tiefe interessant wird. Das Problem trat ja (in abgeschwächter Form) schon einmal auf, als die AFD überhaupt keine Journalisten zulassen wollte.
    Einige Anmekrungen dazu:
    1) Der Schluss von in der Verfassung vorgesehenen Aufgabe zur Grundrechtsgebundenheit ist m.E. hochgefährlich. Auch die Presse hat bspw. solche Aufgaben. Daraus lässt sich ein Schutz herleiten, allerdings keine Freiheitsverkürzung.
    2) Der Feststellung , Parteien würden durch Finanzierung “staatsnah” rechtfertigt nur die Abschaffung der Parteienfinanzierung. Sie eignet sich aber nicht, eine freiheitsverkürzende Grundrechtsgebundenheit anzunehmen.
    3) Der Hinweis auf Lüth am Ende ist bezeichnend. Entweder die Parteien sind Teil des Staates und damit an die Grundrechte (insbesondere. Art 5) gebunden oder nicht. Nach den Ausführungen zu Beginn des Aufsatzes wäre der Hinweis am Ende unpassend. Tertium non datur

  3. Felix A. Sat 9 Dec 2017 at 11:54 - Reply

    Vorweg die Bemerkung, dass das Verlangen der AfD, höchstpersönliche Daten im Zuge der Akkreditierung anzugeben, klar rechtswidrig sein dürfte. Die Einordnung der Parteien als unmittelbar grundrechtsgebundene “Verfassungsorgane” ist aber arg verkürzend. Wer sich für den aktuellen Forschungsstand interessiert, dem sei der Beitrag von Sophie Schönberger empfohlen: “Vom Suchen und Finden der Macht im Verfassungsrecht – Neujustierung im Verständnis von Art. 21 GG”, JZ 2017, S. 701 ff.

  4. ius modernum und antiquum Thu 19 Apr 2018 at 03:25 - Reply

    Im Ergebnis kann dem Autor zugestimmt werden. Die Argumentation ist aber nicht in allen Punkten überzeugend.

    Eine Anbindung der Parteien an das deutsche Staatsrecht erfolgt nicht über einen Status von Parteien als Verfassungsorgan, einfach weil das Grundgesetz den Parteien diesen Status nicht zuweist, weder isoliert noch als denknotwendige Voraussetzung für ihre Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (wie der Autor meint). Die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes würde eine solche Mitwirkung von Verfassungsorganen an der politischen Willensbildung sogar verbieten. Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In einer Demokratie geht die Willesnbildung vom Volke zu den Staatsorganen aus, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volke (BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 – 2 BvF 1/65 -, Rn. 138). Mit diesem Gedanken verträgt es sich nicht, die Staatsgewalt nicht nur vom Volke, sondern auch vom Staate in Gestalt seiner Verfassungsorgane und in Form der Mitwirkung (wie der Autor postuliert) ausgehen zu lassen. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts untersagt der für die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien wesentliche verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit (BVerfG, Urt. v. 09.04.1991 – 2 BvE 2.98 -, Rn. 91) eine Einflussnahme des Staates auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt ((BVerfG, Urt. v. 09.04.1991 – 2 BvE 2.98 -, Rn. 91) und damit auch die vom Autor postulierte Mitwirkung von Verfassungsorganen an der Willensbildung. Die Parteien sind auf den (ihnen verwehrten) Status eines Verfassungsorgans auch nicht angewiesen, sie können ihren Mitwirkungsauftrag als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfGE 1, 208 [224]; 3, 383 [393]) erfüllen.

    Mit der Zuordnung der Parteien in den nicht-staatlichen, zivilen Bereich und der Absage an einen Parteienstaat zeigt das bundesdeutsche Verfassungsrecht einen synchronischen und diachronischen Bruch zum Verfassungsrecht des Dritten Reichs und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Aufgaben eines Verfassungsorgans wurden Parteien dort z. B. in § 1 I Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933: “Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden.” oder in der Art. 1 I 2 Verfassung der DDR von 1968: “Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei” Irgendwie summt mir die ganze Zeit beim Lesen des Artikels ohne irgendwelchen sachlichen Zusammenhang mit dem Blog-Beitrag das Lied im Ohr „Sag mir, wo du stehst!“ mit der Strophe „Wir haben ein Recht darauf dich zu erkennen. Auch nickende Masken nützen uns nichts. Ich will beim richtigen Namen dich nennen Und darum zeig mir dein wahres Gesicht!“.
    Unerwähnt lassen will ich mal solche Assoziationen wie eine Kombination aus der Frage “cui bono?” und diesem Zitat aus einem Artikel über den Richter am Verfassungsgerichtshof NRW (der vor anderen Verfassungsgerichten als Prozessvertreter auftritt): „Die SPD vertraute einmal mehr auf Joachim Wieland, Hochschulprofessor in Speyer. Er hatte die Partei auch schon im Streit um das Bahnhofsprojekt ‘Stuttgart 21′ begleitet, als sie eine Volksabstimmung ins Spiel brachte (mehr…). Wieland fertigte in dem Zusammenhang ein rechtliches Gutachten an. Erst kürzlich stand er der Partei auch im Streit um die angefochtene Landtagswahl im Saarland zur Seite (mehr…)“ (https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2011/10/enbw-einstieg-ist-verfassungswidrig-grune-und-spd-siegen-im-streit-mit-land-baden-wurttemberg).

    Auch die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung hat keine Kausalitäts- oder Begründungswirkung für die Anbindung der Parteien an das deutsche Staatsrecht und eine daraus herleitbare Pflicht zur Gewährung einer Medienöffentlichkeit für Parteitage, wie der Autor meint. Dies folgt bereits aus einer einfachen conditio-sine-qua-non-Prüfung, welche bei Wegfall der nicht-obligatorischen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 -, Rn. 142; offen gelassen in BVerfG, Urteil vom 09.04.1992 -2 BvE 2/89 -, Rn. 94) Parteienfinanzierung die Anbindung an das deutsche Staatsrecht nicht entfallen lässt. Wäre dies anders, würde der Staat sich die Bindung der Parteien an das Staatsrecht im Übrigen erkaufen. Die Öffnung der Parteitage für die Medien, findet ihren Grund allein in Art. 21 GG f. (vgl. zur Medienöffentlichkeit als Aussfluss des parteienrechtichen Mitwirkungsauftrages z. B. Penz, VerwArch 2017, 584 (596 ff.).

    Die folgend zitierte Passage entbehrt nicht einer gewissen Komik: “Es liegt aber auf der Hand, dass die eigene Medienarbeit einer Partei der Durchsetzung ihrer Ziele und der Förderung ihrer Position im Wettkampf um die politische Macht verpflichtet ist. Das kann, muss aber nicht mit einer objektiven Berichterstattung übereinstimmen.” Die darin mitschwingende (und die Medienöffentlichkeit ja erst rechtfertigende) Aussage, die Medien würden objektiv berichten, erscheint vor dem Hintergrund der nicht unbedeutenden und oft nicht offen sichtbaren Beteiligung von Parteien an Meidenunternehmen (vgl. zum Ausmaß der Beteiligung bestimmter Parteien an
    Medienunternehmenzur: https://www.bundestag.de/blob/414760/a71dbccce2cfb7936b327fee6e07b0ca/wd-10-035-08-pdf-data.pdf), auch der SPD, nicht unbedingt als Selbstverständlichkeit.

    Ein weiterer Beitrag des Autors zur AfD (neben vielen weiteren, die man bei Interesse googlen kann) findet sich übrigens hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/afd-parteiprogramm-forderungen-konflikt-grundgesetz-politik/, samt Kommentaren. Berühmtheit erlangte der Beitrag durch die vom Autor – bislang insoweit allerdings alleinbleibend mit dieser Ansicht – bei Veröffentlichung des Arikels erfolgte Verortung der Ewigkeitsklausel in Art. 78 III GG.

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