Wo für Straßburg der Spaß aufhört
Sich auf der Ewigen Flamme am Grab des Unbekannten Soldaten Spiegeleier braten: Muss man das dürfen? Wenn es sich um eine satirische Protestaktion handelt, böse und provokant, um den hohlen sowjet-nostalgischen Pathos der offiziellen Erinnerungspolitik anzuprangern, die lieber zum Gedenken an Tote Erdgas verschwendet, als sich angemessen um die überlebenden Veteranen des Kriegs zu kümmern – dann müsste jedenfalls in Staaten, die sich wie die Ukraine verpflichtet haben, die Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu achten, die Frage eigentlich umgekehrt lauten: Warum sollte man das nicht dürfen?
Sollte man meinen.
Anders eine heute veröffentlichte Kammerentscheidung des Straßburger Menschenrechts-Gerichtshofs. Die Mehrheit der Richterbank konnte im Fall der Studentin Anna Sinkova, die wegen dieser Tat zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt wurde, keine Verletzung von Artikel 10 EMRK entdecken. Das Grab des Unbekannten Soldaten zu entweihen ist nach Art. 297 des ukrainischen Strafgesetzbuchs mit Gefängnis zwischen drei und fünf Jahren zu bestrafen. Die Studentin sei ja nur wegen der Spiegeleierbratens, nicht aber wegen des davon gedrehten Videos und seiner Verbreitung angeklagt und verurteilt worden:
In other words, the applicant was not convicted for expressing the views that she did or even for expressing them in strong language. Her conviction was a narrow one in respect of particular conduct in a particular place (…).
Und in der Interpretation dieses particular conduct in a particular place ist sich die Straßburger Richtermehrheit mit den Kollegen in der Ukraine vollkommen einig:
(E)ternal flames are a long-standing tradition in many cultures and religions most often aimed at commemorating a person or event of national significance, or serving as a symbol of an enduring nature. The one on which the applicant fried eggs is part of a monument commemorating soldiers who gave their lives defending their and the applicant’s country during the Second World War. There were many suitable opportunities for the applicant to express her views or participate in genuine protests in respect of the State’s policy on the use of natural gas or responding to the needs of war veterans, without breaking the criminal law and without insulting the memory of soldiers who perished and the feelings of veterans, whose rights she had ostensibly meant to defend.
Es sind die Kammermitglieder aus der Ukraine, aus Rumänien und aus Ungarn, die diesem Umgang mit der Meinungsfreiheit in ihrem Minderheitsvotum mit größtem Nachdruck widersprechen: Als ob man eine satirische Aktion und ihre Verbreitung auf diese Weise voneinander trennen könne! Als ob man diese Tat überhaupt am Grundrecht der Meinungsfreiheit messen könnte, ohne sich zumindest mal zu fragen, was damit ausgedrückt werden sollte! Als ob drei Jahre Gefängnis, auch wenn nur auf Bewährung ausgesetzt, keinen chilling effect ausüben könne!
In Osteuropa, und nicht nur dort, ist der Konflikt um staatliche Erinnerungspolitik mit Mitteln des Strafrechts und ihre erstickende Wirkung auf die Meinungsfreiheit in vollem Gange. Eigentlich würde man sich wünschen, Straßburg an der Seite derer zu wissen, gegen die der Staat die offizielle Linie im Umgang mit der Vergangenheit mit seinen Gewaltmitteln durchzusetzen strebt. Die Kammermehrheit, so die Dissenters, tue aber das Gegenteil:
As a general remark, the present judgment inevitably gives rise to the question of how far a contracting State may criminalise insults to memory and designate certain spaces and structures as “off-limits” for individuals to exercise their right to protest and express their opinions, in a manner consistent with Article 10. There is a real risk of eroding the right of individuals to voice their opinions and protest through peaceful, albeit controversial, means.
Bei gegenseitigem Nachgeben zur Auflösung eines Interessenwiderstreites wie zwischen Satirefreiheit und Achtung des Andenkens verstorbener Soldaten sollte es normal kaum Gefängnisstrafe als Ergebnis geben können. Etwas wie ein Gedanke von praktischer Konkordanz kann demnach nach auf europäischer Rechtsprechung beruhendem europäischen Recht eher unklar wirken.
Interessant – insb. vor dem Hintergrund der diskutierten Abhängigkeiten internationaler Richterinnen und Richter – dass die Dissenting Opinion in einem Verfahren gegen die Ukraine u.a. aus der Feder des ukrainischen EGMR-Richters stammt.