Ausgrenzen oder integrieren? Verfassungsrichterwahlen mit oder gegen die AfD
Am 14. Juni dieses Jahres wählte der Landtag von Baden-Württemberg die Unternehmensberaterin Sabine Reger zur Richterin am Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes. Damit wurde erstmals eine von der Alternative für Deutschland (AfD) nominierte Kandidatin Mitglied eines der 17 Verfassungsgerichte in der Bundesrepublik. Die Laienrichterin Reger wurde jedoch kaum unterstützt. Während sie im ersten Wahlgang am 6. Juni mit 29 zu 36 Stimmen (bei 56 Enthaltungen) glatt durchgefallen war, erhielt sie beim zweiten Versuch nur eine knappe einfache Mehrheit von 30 zu 28 Stimmen, die erst durch die erneut hohe Zahl von 65 Enthaltungen ermöglicht wurde. Immerhin stimmten dabei aber mindestens zehn Abgeordnete anderer Fraktionen für die AfD-Kandidatin. Für die Wahl der Landesverfassungsrichter genügt in Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 2 VerfGhG BW bereits eine einfache Stimmenmehrheit.
Die Debatte um den steigenden Einfluss der rechtspopulistischen, in Teilen offen rechtsradikalen AfD, die sich zuletzt etwa auf eine mögliche Regierungsbeteiligung in Sachsen nach den 2019 anstehenden Landtagswahlen oder auf die Gründung einer eigenen parteinahen Stiftung konzentrierte, hat die Besetzung der Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder bisher kaum in den Blick genommen. Gleichwohl stehen die von der AfD als „Altparteien“ verschrienen Kräfte in einem Dilemma: Einerseits sollten nur Personen zu Verfassungsrichtern gewählt werden, die sich eindeutig dem Schutz der Grundrechte und des demokratischen Rechtsstaates verschrieben haben. Andererseits soll die überall praktizierte parlamentarische Richterwahl ein adäquates Maß demokratischer Repräsentativität sichern.
Im Umgang mit diesem Dilemma zeichnen sich bisher drei Strategien ab. Die erste Strategie ist die „Ausgrenzung“ der AfD. Hier legen die anderen Parteien Wahlvorschläge vor und versuchen, die notwendige parlamentarische Mehrheit ohne die AfD zu erreichen. Ein solches Vorgehen ließ sich beispielsweise in Thüringen (2015, 2018), Rheinland-Pfalz (2017) und Nordrhein-Westfalen (im März und Juni 2018) beobachten. Auf der einen Seite verhindert dies die Nominierung rechtspopulistischer oder gar verfassungsfeindlicher Kandidaten. Auf der anderen Seite beschränkt es jedoch die demokratische Repräsentativität der Richterbestellung und ermöglicht der ausgegrenzten AfD, sich als Opfer zu präsentieren (was sie etwa in Thüringen 2015 mit einem Boykott der Abstimmung auch tat). Gerade in den ostdeutschen Bundesländern, wo durchweg Zweidrittelmehrheiten für die Wahl der Verfassungsrichter notwendig sind, die AfD aber bereits bis zu ein Viertel der Abgeordneten stellt, macht die Strategie der Ausgrenzung die Verständigung auf Kandidaturen zudem schwierig. In Thüringen führte dies jüngst sogar dazu, dass das Amt des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes für drei Monate unbesetzt blieb, da sich die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU nicht auf einen Kandidaten einigen konnten.
Eine zweite Strategie lässt sich als „bedingte Integration“ beschreiben. Hierbei teilen die Fraktionen das Nominierungsrecht nach dem Proporzprinzip untereinander auf und überlassen es den einzelnen Parteien, für ihre Vorschläge um Zustimmung zu werben. Diese Strategie wurde in Baden-Württemberg angewandt, was schon deshalb bemerkenswert erscheint, da angesichts der lediglich erforderlichen einfachen Mehrheit die AfD denkbar leicht auszugrenzen gewesen wäre. Stattdessen verzichteten Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und FDP zu Gunsten der Rechtspopulisten auf eine von insgesamt sechs Kandidaturen. Während die von den vier erstgenannten Parteien Nominierten am 6. Juni 2018 mit breiten Mehrheiten, die auch Stimmen aus den Reihen der AfD umfassten, gewählt wurden, fiel die AfD-Kandidatin zunächst durch und wurde erst in einem zweiten Wahlgang mit dem eingangs genannten, schwachen Ergebnis gewählt.
Eine „bedingte Integration“ vermag mithin der AfD noch mehr zu nützen als eine „Ausgrenzung“. Sie gibt der Partei die Gelegenheit, sich – vollkommen plausibel – als die eigentliche Hüterin der Verfassung zu inszenieren. So formulierte der AfD-Fraktionsvorsitzende Bernd Gögel am 6. Juni: „Wir, die AfD-Fraktion, haben uns heute der Würde des Verfassungsgerichtshofs von Baden-Württemberg entsprechend verhalten. Auch im Abstimmungsverhalten hat die AfD-Fraktion Verantwortungsbewusstsein gezeigt, hat sich an die auch vorab geführten Gespräche gehalten. Wir finden es sehr bedauerlich, dass die Wahl zum Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hier polemisch und politisiert wird und den Personen, die sich zur Wahl gestellt haben, in keiner Weise gerecht wird.“
Die dritte Strategie schließlich besteht in der vollständigen „Integration“ der AfD. Sie wird in die Erarbeitung eines gemeinsamen Vorschlags durch den hierfür vorgesehenen Parlamentsausschuss eingebunden, um anschließend eine gemeinsame Wahl mit breiter Mehrheit sicherzustellen. Paradigmatisch hierfür sind die im September 2017 erfolgten Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidentin des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt, die auf einstimmigen Vorschlag des Rechtsausschusses jeweils nahezu einstimmig im Plenum des Landtags erfolgte. Diese Vorgehensweise sichert die demokratische Repräsentativität der Richterbestellung, verhindert die Nominierung von Kandidaten, die nicht eindeutig auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, und beschränkt die Möglichkeiten der AfD, Verfassungsrichterwahlen zur Selbstdarstellung zu nutzen. Gleichwohl birgt diese Strategie die Gefahr einer schleichenden „Rechtsverschiebung“ der Verfassungsgerichte.
Angesichts der bisher in den Bundesländern gemachten Erfahrungen kristallisiert sich keine der drei Strategien als ideal heraus. Festhalten lässt sich jedoch, dass eine „bedingte Integration“ für die Bekämpfung des Rechtspopulismus ungeeignet ist, da sie weder die demokratische Repräsentativität der Richterbestellung, noch die Auswahl geeigneter Persönlichkeiten zu sichern vermag, der AfD aber die Instrumentalisierung von Verfassungsrichterwahlen ermöglicht. Die Strategie der „Ausgrenzung“ dagegen könnte angesichts möglicherweise weiter steigender Stimmanteile der Rechtspopulisten bald hinfällig werden. Noch ist zwar nirgendwo eine Richterwahl nur mit Zustimmung der AfD möglich. Aber schon bei den kommenden sächsischen Landtagswahlen könnte sich dies ändern. Sollte sich die AfD dauerhaft mit höheren Wahlergebnissen etablieren, wird sich die Bestellung AfD-naher Richter daher ohnehin auf Dauer nicht verhindern lassen – jedenfalls überall da, wo die Richterbestellung eine qualifizierte Mehrheit erfordert.
Auch auf Bundesebene könnte dies bald Folgen haben. Hier teilen sich CDU, CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen die Vergabe der 16 Richterstellen am Bundesverfassungsgericht traditionell nach einem Quasi-Proporz untereinander auf. Die Bestellung der acht vom Bundestag zu wählenden Richter erfolgt dabei seit einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahr 2015 nun auch durch das Parlamentsplenum – wie in allen Bundesländern mit Ausnahme von Hessen. Schon jetzt müssen sich die genannten fünf Parteien einigen, da nur CDU, CSU, SPD und FDP gemeinsam eine Zweidrittelmehrheit erreichen und Bündnis 90/Die Grünen im Bundesrat eine Vetoposition besitzen. Eine Stärkung der AfD bei der nächsten Bundestagswahl (die angesichts der aktuellen Regierungskrise ja durchaus schon vor 2021 kommen könnte), hätte daher zur Folge, dass die genannten Parteien entweder die bisher betriebene Ausgrenzung der Partei „Die Linke“ aufgeben oder aber die AfD integrieren müssten. Spätestens dann würde der Einfluss der AfD auf die Besetzung der höchsten Richterstellen in Bund und Ländern und die damit verbundenen Probleme für Demokratie und Rechtsstaat auch stärkere öffentliche Aufmerksamkeit finden.
Vielen Dank für den interessanten Überblick. Zwei kleine Einwände: Erstens leuchtet mir nicht recht ein, weshalb Verfassungsrichter_innen irgendwen oder irgendetwas repräsentieren sollten. Das scheint mir weder in Hinsicht auf deskriptive noch auf substanzielle Repräsentation nachvollziehbar. Muss es nicht einzig und allein darum gehen, geeignete Personen zu gewinnen (egal, wer sie vorschlägt oder wen oder was sie repräsentieren)?
Damit verknüpft der zweite Einwand: Wenn die AfD im zweiten Modell der “bedingten Integration” das Vorschlagsrecht eingeräumt wird, sind die anderen Parteien ja nach wie vor frei darin, die vorgeschlagene Person abzulehnen (und zwar vor allem dann, wenn sie nicht geeignet erscheint – und nicht, weil sie von der AfD vorgeschlagen wurde). Ich sehe hier weder demokratiethoretische noch rechtsstaatliche Probleme oder Fallen; ob sich die AfD als Verteidigerin des Rechtsstaats aufspielt oder nicht: Who cares? Wichtig ist doch vor allem, dass entsprechende Quoren zur Wahl notwendig sind.
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Zu Ihrem ersten Punkt: Verfassungsgerichte sollen nicht nur unabhängig und mit kompetenten Richterinnen und Richtern besetzt sein, sondern auch den politischen Pluralismus in einem gewissen Maße abbilden. Das ist der Hauptgrund, warum Verfassungsrichter überhaupt vom Parlament gewählt werden und nicht, wie die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von der Exekutive bestellt werden. (Hinzu kommt der historische Grund, dass insbesondere die Sozialdemokraten nach 1945 auf diesem Wege erreichen wollten, dass nicht nur Altnazis und Mittäter aus dem Justizwesen in die Verfassungsgerichte der Länder und später des Bundes bestellt werden.)
Zu Ihrem zweiten Punkt: wenn die Richterwahl zur öffentlichen Desavouierung von Kandidaten führt oder gar Richterämter längerfristig unbesetzt bleiben, sehe ich darin durchaus ein Problem: für das Ansehen des Gerichts und seine Deutungsmacht, im Extremfall sogar für seine Arbeitsfähigkeit.
@Law as Integrity: „Erstens leuchtet mir nicht recht ein, weshalb Verfassungsrichter_innen irgendwen oder irgendetwas repräsentieren sollten. Das scheint mir weder in Hinsicht auf deskriptive noch auf substanzielle Repräsentation nachvollziehbar. Muss es nicht einzig und allein darum gehen, geeignete Personen zu gewinnen (egal, wer sie vorschlägt oder wen oder was sie repräsentieren)?“
Die „Eignung“ (egal, wer sie vorschlägt oder wen oder was sie repräsentieren) wäre dann aber ein neuer Gesichtspunkt. Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_des_Bundesverfassungsgerichts ) ist es spätestens seit der ersten Ergänzungswahl politische Praxis, dass sich Union und SPD gegenseitig das Besetzungsrecht für die freiwerdenden Sitze zugestehen. Gelegentlich wurde dabei das Vorschlagsrecht an die FDP bzw. an Bündnis 90/Grüne abgetreten.
Bemerkenswert ist auch wie Präsident und Vizepräsident alternierend von Union und SPD vorgeschlagen wurden. Es könnte natürlich auch reiner Zufall sein, dass die „Eignung“ mit dem Vorschlagsrecht von Union und SPD korrespondiert: dass nämlich zu Zeiten, wenn der Union das Vorschlagsrecht zustand, kein geeigneter Kandidat der SPD zur Verfügung stand und vice versa. Und dass zu Zeiten, in denen die Union den Präsidenten vorschlagen konnte, für den Vizepräsidenten nur Vorschläge auf dem SPD-Ticket geeignet waren und vice versa. Schlichte Gemüter könnten auf die Idee kommen, dass Union und SPD das Vorschlagsrecht als ihre parteipolitische Beute betrachteten. Honi soit qui mal y pense.
Dann würde die AfD endlich mal etwas Gutes bewirken. Dass es bei der Gewinnung der Bundesverfassungsrichter zukünftig einzig und allein um die Eignung geht. Unabhängig davon, wem das Vorschlagsrecht zusteht.
Vielen Dank für Ihren Kommentar. So nachvollziehbar Ihre Kritik an der Praxis der Richterbestellung am Bundesverfassungsgericht auch ist: Wie kommen Sie auf die Idee, dass die AfD dafür sorgen würde, “dass es bei der Gewinnung der Bundesverfassungsrichter zukünftig einzig und allein um die Eignung geht”? Anders gefragt: Woher kommt Ihr Optimismus, dass die AfD ein ihr möglicherweise zukommendes Vorschlagsrecht nicht “als ihre parteipolitische Beute” betrachten würde?
Kleine Berichtigung: In Mecklenburg-Vorpommern gibt es schon länger (Frühjahr 2017) einen Verfassungsrichter auf Vorschlag der AfD. Der Vorschlag geht allerdings auf jemanden zurück, der inzwischen aus der AfD ausgetreten ist und eine eigene Landtagsfraktion (BMV) gegründet hat.
Das Thema ist sehr interessant, soweit ich weiß, hat die Linke trotz längerer parlamentarischer Präsenz und Beteiligung an Landesregierungen für das Bundesverfassungsgericht kein Vorschlagsrecht. Viel wichtiger scheinen mir aber inzwischen juristische Qualifikation und forsensische Erfahrung zu sein, da liegt einiges im Argen, auch in Karlsruhe.
Vielen Dank für Ihren Kommentar. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Wahl auf Vorschlag eines Landtagsausschusses, der geheim tagt. Insofern gab es (zumindest offiziell) keinen AfD-Kandidaten bzw. überhaupt keine Partei-Nominierungen. Haben Sie für Ihren Hinweis zum Personalvorschlag aus den Reihen der (damaligen) AfD eventuell einen Beleg? Vielen Dank im Voraus!
Auf Bundesebene hat die Linke in der Tat noch nie eine(n) Richter(in) erfolgreich nominieren können, wobei sie selbstverständlich das Recht hätte, jemanden vorzuschlagen.
Zumindest eine dpa-Meldung hat den AfD-Hintergrund von Tränkmann so ausdrücklich benannt, wobei die Ausführungen von Stefan auch meinen Kenntnisstand wiedergeben: https://www.t-online.de/regionales/id_80072728/burkhard-thiele-neuer-chef-des-landesverfassunsgericht.html
Im Übrigen war schon zuvor Rosa-Maria Reiter auf Vorschlag der AfD Mitglied des Landesverfassungsgerichts in Baden-Württemberg: https://de.wikipedia.org/wiki/Rosa-Maria_Reiter
Vielen Dank für Ihre beiden wichtigen Hinweise. Die Wahl von Rosa-Maria Reiter 2016 als Nachrückerin (bis 2018) in Baden-Württemberg hatte ich bei meinen Recherchen bisher in der Tat übersehen. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die dpa-Meldung der erste Hinweis auf eine (faktische) AfD-Kandidatur. Danke!
Als vierte Strategie empfehle ich die AfD nicht als Problem, sondern als Symptom und Korrektiv falscher politischer Entscheidungen zu betrachten.
Vor drei Jahren lag die AfD in der Wählergunst bei ca. 2%. Aktuell liegt sie bei 17%.
Ganz offensichtlich ist ein stark und schnell wachsende Anzahl von Bürgern mit politischen Entscheidungen so unzufrieden, dass sie selbst in wirtschaftlich vergleichsweise guten Zeiten nach Alternativen umschauen. In einer Demokratie ist das die normalste Sache der Welt.
Vor dem Hintergrund der mittlerweile allgemein als rechtswidrig betrachteten, sogenannten Euro-Rettung und der anhaltenden Diskussion um die Rechtmäßigkeit der bis heute anhaltenden Grenzöffnung von 2015, wirkt die Forderung nach Kandidaten, die “eindeutig auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen” seltsam.
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Selbstverständlich ist das Aufkommen neuer Parteien in einer Demokratie eine Selbstverständlichkeit. Wie ich in meinem Blogpost auch schreibe, sollte sich das auch in der Bestellung der Verfassungsrichterinnen und -richter niederschlagen (jedenfalls, solange sie parlamentarisch gewählt werden).
Gleichwohl lässt sich ein steigender Einfluss der AfD auf die Richterwahl insofern als ein Problem beschreiben, als diese Partei (bzw. viele ihrer Vertreter) grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates und die Geltung von Grundrechten zum Teil offen in Frage stellen. Wenn sich dies in der Auswahl der Kandidaten niederschläge, würde damit die Kernfunktion der Verfassungsgerichtsbarkeit gefährdet: die Verfassung zu schützen.
Was die “Euro-Rettung” betrifft, so weiß ich schlicht nicht, wie Sie zu der Aussage kommen, dass diese “mittlerweile allgemein als rechtswidrig betrachtet” würde; das Bundesverfassungsgericht hat dies jedenfalls bisher anders gesehen. Was die sogenannte “Grenzöffnung” von 2015 betrifft, so finden Sie viele gute Beiträge hier im VERFASSUNGSBLOG, etwa: https://staging.verfassungsblog.de/der-rechtsbruch-mythos-und-wie-man-ihn-widerlegt/.
‘Was die “Euro-Rettung” betrifft, so weiß ich schlicht nicht, wie Sie zu der Aussage kommen, dass diese “mittlerweile allgemein als rechtswidrig betrachtet” würde;’
Nun, selbst der von Ihnen ins Felde geführte Herr Thym ist offenbar dieser Meinung – “outside the Treaty framework”:
“Fortunately, the EU has the power to meet the challenge in the field of justice and home affairs, while it had to improvise outside the Treaty framework to sustain monetary union.”
http://eumigrationlawblog.eu/beyond-dublin-merkels-vision-of-eu-asylum-policy/
Nun, “to improvise outside the Treaty framework to sustain monetary union” bedeutet nicht “rechtswidrig”, sondern lediglich, dass die für die Erreichung des damaligen Ziels (die “Euro-Rettung”) für notwendig erachteten Maßnahmen nicht im Rahmen der geltenden Verträge, sondern auf dem Wege zusätzlicher Verträge und Maßnahmen (EFSM, EFSF, ESM etc.) ergriffen wurden. Das mag man politisch kritisieren, aber die zitierte Aussage taugt nicht zum Beleg ihrer These.
@ Dr. Michael Hein: „Wie kommen Sie auf die Idee, dass die AfD dafür sorgen würde, “dass es bei der Gewinnung der Bundesverfassungsrichter zukünftig einzig und allein um die Eignung geht”?“
Dialektisch (mit Goethe gesprochen) wäre die AfD „in Teil von jener Kraft, die stets das Böse will und stets das Gute schafft.“
Um die AfD von den Trögen des Vorschlagsrechts fernzuhalten, würden sich Union und SPD entsprechend ihrem Beitrag auf das Kriterium der „Eignung“ besinnen und darauf verzichten in der bisherigen penetranten Art und Weise das Vorschlagsrecht auszuüben. Zumindest der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Richtern auf Unions- bzw. SPD-Ticket wäre aufgebrochen und die alternierende Ernennung von Präsident und Vizepräsident dürfte gleichfalls nicht mehr vorgenommen werden, um darzulegen, dass es bei der Ernennung von Richtern am BVerfG nur um deren Eignung geht. Dann wäre es zumindest bei Ablehnung von AfD-Kandidaten für das BVerfG nicht offenkundig, dass es Union und SPD bei ihren Kandidaten hinsichtlich der Eignung anders als bislang halten.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich sehe durchaus, dass ein wachsender Einfluss der AfD dazu führen könnte, dass sich die anderen Parteien (noch) stärker auf überparteiliche Kandidatinnen und Kandidaten besinnen. Ihre Kritik an dem bisherigen Parteienproporz bei der Wahl der BVerfG-Richter übersieht jedoch, dass im internationalen Vergleich kaum eine parlamentarische Richterbestellung so de-politisiert und un-parteilich erfolgt wie die zum BVerfG. Umstrittene Kandidaten mit juristischen Minderheitspositionen oder Ex-Politiker mit deutlich erkennbaren politischen Positionen sind praktisch chancenlos – man vergleiche nur einmal mit der Besetzungspraxis zum US-Supreme Court oder bei zahlreichen mittel- und osteuropäischen Verfassungsgerichten. Selbst ein (seltener) Fall wie der des ehemaligen saarländischen Ministerpräsidenten Peter Müller ist eher die Ausnahme, die die Regel bestätigt. In fast 70-jähriger Geschichte des Gerichts ist er erst der zweite Ex-Ministerpräsident (und überhaupt einer der sehr wenigen Ex-Politiker), die an das Gericht gewählt wurden, und er wurde vom Bundesrat einstimmig gewählt.
‘Nun, “to improvise outside the Treaty framework to sustain monetary union” bedeutet nicht “rechtswidrig”, ‘
Das kann man so sehen. Unterm Strich kommen Sie halt nicht an Art. 125 AEU-Vertrag vorbei. Und der wurde und wird in Bausch und Bogen gebrochen.
“Nein, nein, es keine Haftung, sondern nur ein Kredit mit Laufzeit 50 Jahre etc.” …
Weiterhin erlaubt beispielsweise der ESM die Unterstützung nur im Falle einer Bedrohung für die gesamte Euro-Zone. Die war beispielsweise bei der sogenannten Zypern-Rettung ganz klar nicht gegeben.
Vielen Dank für Ihre erneute Antwort. Ich behaupte ja nicht, dass es keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit er “Euro-Rettung” geben könnte (die gibt es ganz offensichtlich, das zeigen allein schon die vielen Verfahren vor europäischen Verfassungsgerichten). Aber man sollte auch nicht das ebenso offensichtlich falsche Gegenteil behaupten, wonach es keinerlei Zweifel an iher Unrechtmäßigkeit gäbe.
Vierte Strategie: Stellen offen ausschreiben und in einem transparenten Verfahren (möglichst mit öffentlicher Anhörung) eine gemeinsame Auswahl nach Qualifikation treffen. Keine Parteienvorschläge mehr bedeutet auch keine Vorschläge der AfD mehr.
Unglaublich ist die hohe Anzahl an Enthaltungen (siehe im ersten Absatz): mehr Enthaltungen als Stimmen für sie! Haben die, die sich der Stimme enthalten haben, keine Meinung?
Hallo. Ich hätte noch einen anderen Vorschlag. Warum nicht die Richterauswahl stärker nach dem urprünglich demokratischen Prinzip (Losentscheid) durchführen. Ich stelle mir folgendes Verfahren vor:
a) Für eine freie Richterstelle kann jede Fraktion einen Vorschlag unterbreiten. Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit ungeeignete Kandidaten ablehnen, nicht jedoch einer Fraktion das Vorschlagsrecht entziehen. Die verhindert, dass fachlich ungeeignete oder extreme Kandidaten zum Zuge kommen.
b) Alle zugelassenen Kandidaten kommen in einen Lostopf, wobei die Fraktionsstärke berücksichtigt wird. Beispiel: Stellr die Fraktion ABC 30 Prozent der Sitze, steht auf 30 Prozent der Lose der Name des von ihr vorgeschlagenen Kandidaten.
c) Die Ziehung erfolgt öffentlich. Der Ausgeloste ist Richter. Am besten für einen definierten Zeitraum ohne Wiederbestellungsmöglichkeit.
Der Vorteil, den ja schon die alten Griechen im Losentscheid erblickten, ist eben der: Wenn kein Mensch entscheidet, sondern der Zufall, gibt es weniger Konflikt. Der Zufall wird als unbestechlich wahrgenommen, da bei der Entscheidung alle nicht-sachlichen Erwägungen der andernfalls abstimmenden Personen außen vor bleiben.
Seit Frau Baer im BVerfG sitzt (übrigens nach genau NULL Tagen als Richterin sonstwo), hat Gender, Soziologie und Meinung statt Rechtslage Einzug gehalten in die Rechtsprechung dieses immerhin höchsten Gerichts. Baer ist von den Grünen nominiert worden, aber auch mit CDU-Stimmen gewählt.
Das war der Dammbruch.
Nun kann auch genauso gut eine AfD-Frau oder ein Linken-Mann in jegliches Gericht einziehen. Die Tage, wo man vorurteilsfreie Urteile ohne Ansicht der Person oder der Gesinnung vermuten konnte, sind vorbei.
Dude! Wenn Sie sich mit einem solchen Pseudonym und einer solchen These hier hertrauen, dann werden Sie schon etwas präziser werden müssen.
1. Wie viele der sonstigen und bisherigen Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht hatten Ihrer Kenntnis nach mehr als “NULL Tage als Richter/in” vor ihrem Amtsantritt? (kleiner Tipp: § 2 Abs. 3 BVerfGG)
2. Auf welche Rechtsprechung genau beziehen Sie sich mit Ihrer “Dammbruch”-These?
Im Rechtsstaat müssen Verfahren der Auswahl/Ernennung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.Die Richter sind aber doch keine Personen ohne gesellschaftlich- soziologische Prägung, insofern wird bei der Urteilsfindung immer auch deren “Meinung” einfließen. Nicht umsonst gibt es auch das Recht auf Sondervoten der Bundesverfassungsrichter.Sie sind “Hüter” der Verfassung, aber in dem Sinne, dass sie die Entwicklungen in der Gesellschaft immer in Betracht ziehen. Die Senate des BVG kommen doch nach intensiven Diskussionen zum Urteil. Da die Verfassungsväter/mütter die Wahl durch den Bundestag ins GG geschrieben haben, bleibt eine parteipolitische Einflussnahme gar nicht aus. Statt hier immer um die AfD zu diskutieren, sollte man eine Überprüfung auf Verfassungstreue aller Kandidaten (m/w/d) für das Richteramt einführen. Ob linksaußen oder rechtsaußen, nur wer 100 Prozent zum GG steht, darf gewählt werden. Denn leider häufen sich Berichte, dass auch wenige Richter und Staatsanwälte in D in ihren Schriftsätzen nicht 100 %ig auf Basis des GG agieren. Ob es auch schon “Reichsbürger” in diesen Bereichen gibt, farge ich mich oft.