12 June 2012

Eine Formel für die mitgliedsstaatliche Bindung an EU-Grundrechte

In welchem Umfang gibt die EU-Grundrechtecharta dem EuGH das Recht, den nationalen Gesetzgebern und Behörden auf die Füße zu steigen? Diese Frage ist politisch wie juristisch seit vielen Jahren fürchterlich umstritten. Das ist kein Wunder, denn von ihr hängt ab, ob die Charta im “Staatenverbund” der EU die gleiche verfassungsnivellierene Wirkung entfaltet wie die US-Verfassung in den USA und das Grundgesetz in Deutschland, wo bekanntlich die Verfassungen der Bundesstaaten kaum mehr als folkloristische Bedeutung besitzen, weil alles verfassungsrechtlich Relevante auf Bundesebene geklärt wird – so zumindest die Befürchtung vieler konservativer Staatsrechtler.

Der Streit ist viel älter als die Charta, weil auch vorher der EuGH schon Grundrechte als Maßstab seiner Urteile einsetzte und auch nationale Politik daran maß. In der Charta selber steht dazu die mäßig hilfreiche Formulierung, dass sie auch die Mitgliedsstaaten bindet, soweit diese “ausschließlich mit der Durchführung” von EU-Recht befasst sind (Art. 51 I 1). Was das genau heißt, weiß kein Mensch so recht.

Jetzt hat Generalanwalt Pedro Cruz Villalón einen Anlauf unternommen, eine grundsätzliche und kategoriale Klärung herbeizuführen.

In dem Fall geht es um das Verbot, wegen der gleichen Tat zweimal bestraft zu werden (Art. 50). Ein schwedischer Fischer hatte bei der Mehrwertsteuer geschwindelt und war deshalb zunächst verwaltungsrechtlich mit einer Buße belegt und später dann noch strafrechtlich angeklagt worden. Es gibt eine EU-Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten zu einer effizienten Erhebung der Mehrwertsteuer verpflichtet, und dem dient zweifellos auch das Steuerstrafrecht in Schweden. Ist also dieses Steuerstrafrecht mitsamt seinem begrenzten Doppelbestrafungsverbot “Durchführung” europäischen Rechts?

Diesen Fall nimmt der spanische Generalanwalt zum Anlass, den EuGH aufzufordern, über die bloße Kasuistik hinaus eine Formel dafür aufzustellen, ob es sich um “Durchführung” handelt oder nicht. Was ihm dabei im Detail vorschwebt, ist nicht ganz einfach zu erkennen. Er pflegt einen ziemlich obskuren Sprachstil, um es vorsichtig zu formulieren (vielleicht ist auch nur die Übersetzung schuld).

Jedenfalls schlägt er vor, die Zuständigkeit des EuGH als Ausnahme zu begreifen vom Regelfall, in welchem die Mitgliedsstaaten selbst dafür verantwortlich sind, was sie sich verfassungsrechtlich abverlangen. Nur bei einem “spezifischen Interesse” der EU, “ihr Gepräge und ihre Grundrechtsvorstellungen vorrangig durchzusetzen”, etwa in Fällen, wo “die Legitimität der europäischen res publica auf dem Spiel stehen kann”, sei Art. 51 I 1 GRC einschlägig.

Das sieht jetzt nicht nach der aller trennschärfsten Definition der Welt aus. Aber aus der Anwendung im konkreten Fall wird klarer, wohin er zielt: Die europäischen Vorgaben für die Mehrwertsteuererhebung seien nicht der Grund (causa) dafür, dass die Schweden das Doppelbestrafungsproblem so und nicht anders gelöst haben; sie kämen damit vielmehr nur bei Gelegenheit (occasio) des aktuellen Falls in Berührung. In so einem Fall sei es

unverhältnismäßig, aus dieser occasio eine Verlagerung der Verteilung der Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der Grundrechte zwischen der Union und den Staaten herzuleiten.

Eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung also. Hm.

Na, wie auch immer: Ich bin sehr gespannt, ob der EuGH diesem Appell folgt und überhaupt eine kategoriale Formel aufstellt, und wenn ja, welche, oder ob er dem Fall nur ein weiteres Stück Einzelfallkasuistik hinzufügt.

Foto: alejandra, Flickr Creative Commons


One Comment

  1. Ulrich Tue 12 Jun 2012 at 18:40 - Reply

    Hmpf. Der arme Übersetzer. Richtig scheint mir zwar zu sein, dass eine schon bestehende nationale Regelung nicht der “Durchführung” einer Richtlinie dient. Dann gilt allerdings ein unterschiedlicher Grundrechtsstandard je nachdem, ob es Durchführungsvorschriften vor Erlass der EU-Richtlinie gab.

    Etwas verständlicher der Ansatz in EuGH verb. Rs. C-411/10, C-493/10 u.a., N.S./Secetary of State, noch nicht in der amtl. Slg., Rdnr. 64 ff. = NVwZ 2012, 417, wonach die Charta auch dann Anwendung findet, wenn eine Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar Umsetzungsspielräume belässt, diese Spielräume aber Bestandtteil eines abschließenden innerstaatlichen Regelungssystems sind. Es kommt dann wohl zu einer Verdreifachung des Grundrechtsschutzes (EMRK, GG, Charta). Mal sehen, was das BVerfG dazu sagt.

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