23 June 2012

Heribert Prantl schreibt einfach irgendwas

Was Peter Gauweiler für die CSU im Bundestag ist, das ist Heribert Prantl für den deutschen Verfassungsjournalismus: ein bayerischer Bartträger, mit hellerem Kopf und spitzerer Zunge begabt als die meisten um sie herum, der sich voll grimmigem Vergnügen als einsamer Streiter wider den supranationalen Ungeist, als letzter aufrechter Volkssouveränitätsverfechter inmitten von lauter windelweichen Globalisierungsknechten, als David gegen den Brüssler Goliath inszeniert.

Heute schreibt Prantl einen ziemlich langen Text in der SZ über das bevorstehende ESM-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem nichts Neues drinsteht außer der Behauptung, im Fiskalpakt und im ESM stünden Dinge, für die man vor ein paar Jahrzehnten noch wegen Landesverrat angeklagt worden wäre.

Nach § 94 StGB macht sich des Landesverrates schuldig, wer ein Staatsgeheimnis an fremde Mächte verrät. Spionage und so Sachen. Mit dem gleichen Recht könnte man behaupten, die Autoren des Fiskalpakts würden Fahrerflucht begehen.

Vielleicht hat er Hochverrat gemeint, § 83 StGB. Hm, da steht: “durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt”. Passt auch nicht so gut, oder?

Dann ist in dem Artikel noch von landesverräterischer Sabotage die Rede, § 87 StGB. Da geht es darum, dass irgendwelche kriegswichtigen Maschinen oder Bauwerke kaputt gemacht werden. Das erscheint mir jetzt auch nicht unmittelbar einschlägig.

Prantl war mal Staatsanwalt. Heute führt ihn die juristische Fakultät der Uni Bielefeld als Honorarprofessor.

Ist ja egal. Hier geht es doch nicht um juristische Haarspaltereien: Landesverrat, das klingt super. Weckt die richtigen Assoziationen. Landesverrat begehen Leute, die ihr Land verraten! Aufg’hängt g’hörns!

Prantl ist nicht nur als Jurist besser als das. Sondern auch als Journalist. Hoffe ich jedenfalls.


17 Comments

  1. Ulrich Sat 23 Jun 2012 at 10:07 - Reply

    Steht er mit der Drohung einer Subsumtion unter diese Staatsgummiparagraphen nicht in guter deutsch-bayerischer Tradition?

    Aber mal ernsthaft: Wie umfassend es dem BVerfG gelungen ist, das Parlament für seinen eigenen Machterhalt in Europa zu instrumentalisieren, zeigt sich doch jeden Morgen in sämtlichen deutschen Zentralorganen(s. nur Müller in der gestrigen und heutigen FAZ). Ein genialer (Staats-?)Coup war es 1993, über den Wahlrechtshebel in allen europäischen Angelegenheiten mitregieren zu können. Mir ist da noch immer das weise Wort eines alten Staats- und Verwaltungsrechtlers nach dreitägiger Lektüre des Lissabon-Urteils im Ohr: “Da geht es nicht mehr um Staatsorganisationsrecht und da geht es noch weniger um Grundrechte. Da geht es nur noch um Macht – nämlich um die eigene”.

  2. Aufmerksamer Leser Sun 24 Jun 2012 at 14:28 - Reply

    @Ulrich: drei Tage Lektüre? Vielleicht nachlassendes Augenlicht.

  3. Ben Mon 25 Jun 2012 at 08:16 - Reply

    Ich dachte, mit “vor ein paar Jahrzehnten” meinte er “bei Hitler”.

  4. ThomasR. Mon 25 Jun 2012 at 22:02 - Reply

    @ Ulrich
    Genau, ESM und ähnliches sind völlig normale Vorgänge die von den Medien nur übertrieben präsentiert werden. Die Richter des BVerfG sind nur an Machterhalt interresiert, juristische Bedenken sind nur vorgeschoben und völlig lächerlich…
    Im Gegensatz dazu sind Herr Barroso und Herr Schulz und die zehntausenden Menschen die mittlerweile sehr gut von der EU und ihren Institutionen leben natürlich völlig uneigennützig wenn sie MEHR EUROPA fordern….
    Mal im Ernst, unser GG sieht nun mal ein starkes BVerfG vor, wenn die Richter sich darum bemühen diese Stärke zu erhalten tun sie ihre Pflicht (das ihnen diese Macht auch persönlich ganz gut gefällt, geschenkt).
    Ich bekomme bei den immer länger werdenden Legitimationsketten jedenfalls Bauschmerzen, der Verlust von echter demokratischer Einflussnahme ist doch dabei gar nicht zu verhindern.
    Es spricht für sich, dass die EU-Fans hier das gar nicht beunruhigt.
    Ihr findet die Situation ganz komfortabe als intellektuelle Elite, als eine Art “neuer Adel”, die dummen Massen von der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Souveränität fernzuhalten.

    Ich kann euch nur warnen. Unzufriedenheiten über fiskale Angelegenheiten können, wie uns gewisse geschichtliche Ereignisse zeigen, leicht grundsätzlicher Natur werden. “No Taxation without Representation” könnte schon bald wieder aus der Mottenkiste geholt werden.

  5. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Mon 14 Nov 2016 at 09:10 - Reply

    Viereinhalb Jahre später wird man ja wohl noch eine “Wasserstandsmeldung” zu den nicht enden wollenden Zeitungsartikeln des Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung abgeben können. Es hat sich nämlich seither gegenüber der gewählten Überschrift nichts geändert. Im Gegenteil: Es ist in den letzten viereinhalb Jahren alles nur noch viel schlimmer, alles nur noch viel ausgeprägter, geworden.

  6. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 29 Nov 2016 at 11:59 - Reply

    Und dann hätte ich da noch folgenden Diskussionsbeitrag zur Einbettung des Heribert Prantl in die Ruhmeshalle des bundesdeutschen Feuilletons:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Heribert_Prantl#.22Gelegentlich_gewisse_Beliebigkeit_vorgeworfen.22

  7. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 18 Jan 2017 at 09:10 - Reply

    Ich habe ein 288 Seiten langes Manuskript über meinen Rechtsfall – den mit dem Weißbierkarussell und dem Richter, der die Akten nicht gelesen hat – verfasst. Darin taucht auch die Figur des “Heinz Grattler vom Bayern-Blatt” auf.

    Sie werden nie im Leben darauf kommen, wer sich dahinter verbergen mag. Der reale Heinz Grattler schreibt jeden Tag im Bayern-Blatt irgendwas zu juristischen Themen. Denn der Heinz Grattler ist ja schließlich der Kronjurist des Bayern-Blatts. Allerdings kapriziert sich der reale Heinz Grattler mehr und mehr darauf, jeden Tag, aber auch wirklich jeden Tag, irgendwas zu schreiben, immer mehr mit dem Akzent auf “irgendwas”. Aber das Publikum scheint schlichtweg begeistert zu sein. Es hört sich halt immer ganz großartig an, was der Heinz Grattler so schreibt. Dass kein Inhalt drin ist oder besser gesagt, dass der Inhalt so ein bisschen beliebig ist, merkt das begeisterte Publikum halt nicht so auf Anhieb. Es klingt halt immer so schön, was da im Bayern-Blatt steht und es tut auch garantiert niemandem wirklich weh. Ideales Zeitungs-Geplätscher also.

    Das Bayern-Blatt – und manchmal sogar auch einen Artikel aus der Feder von Heinz Grattler – lese ich immer samstags zum Frühstück, das reicht dann aber auch. Besonders beliebt beim Publikum sind die wahnsinnig lustigen Wortspiel-Überschriften des Bayern-Blatts. Das “Buch Zwei” vom 14./15.1.2017 war z.B. überschrieben mit “Alles in Luther”. Ist das nicht wahnsinnig lustig? Außerdem lese ich gern im Bayern-Blatt, was der “Rechercheverbund aus WDR, NDR und Bayern-Blatt” wieder ebenso Interessantes wie Neues herausgefunden hat. Und in dem Buch “Stil” lese ich gern die Kommentierung einer Schachpartie aus der Feder des Schach-Großmeisters Stefan Kindermann.  

    Das Bayern-Blatt kennt meinen Fall. Ich habe das Bayern-Blatt zwei Jahre lang, von Anfang 2012 bis Anfang 2014, fortlaufend über die weitere Entwicklung meines Falles informiert.

    Als auch nach zwei Jahren nicht die kleinste Veröffentlichung im Bayern-Blatt zu sehen war, verklagte ich das Bayern-Blatt auf Rückgabe meiner dort eingereichten Unterlagen. Es stellte sich heraus, dass das Bayern-Blatt die Unterlagen zu meinem Fall zwei Jahre lang brav gesammelt und aufbewahrt hatte. Indes verweigerte das Bayern-Blatt die Herausgabe meiner Unterlagen. Stattdessen stellte mich das Bayern-Blatt lieber als lästigen Querulanten hin. Das Amtsgericht München wies schließlich mit Urteil vom 22.7.2014 meine Herausgabeklage gegen das Bayern-Blatt ab (Az. 274 C 9708/14).   

  8. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 25 Jan 2017 at 11:14 - Reply

    Ich hatte der SZ seinerzeit zwei Jahre lang, von Anfang 2012 bis Anfang 2014, fortlaufend von meinem Rechtsfall berichtet. Sämtliche Schreiben an die SZ trugen immer denselben Betreff “Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten”. Es handelt sich hierbei um das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010 mit dem  Az. 34 O 20011/08. Dieses Urteil vom 16.8.2010 lautet im Volltext:
     
    Az: 34 O 20011/08
    Verkündet am 16.08.2010
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In Sachen
    1) W. Margarethe …
    – Klägerin
    2) Gr. Patrizia …
    – Klägerin
    Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt W. Alexander …“
    Gegen
    Kr2., Lutz. …
    – Beklagter
    Wegen Forderung

    ENDURTEIL:
    I.
    Die Klage wird abgewiesen.
    II.
    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
    III.
    Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 100% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

    TATBESTAND:
    Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten Falschaussage des Beklagten in dem Rechtsstreit 20 O 17284/04 des Landgerichts München I.
    In dem soeben benannten Rechtsstreit verklagten die beiden hiesigen Klägerinnen das Unternehmen Ka.-Kr.-Erlebnis-GmbH auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.
    Die beiden Klägerinnen hatten als verbleibende Mitglieder einer Erbengemeinschaft Titel gegen Katja Kr.-Ra. erwirkt. Die Klägerinnen betrieben die Duldung der Zwangsvollstreckung in die dortige beklagte GmbH nach den §§ 3 und 11 des Anfechtungsgesetzes.
    Gegenstand der Vollstreckung sollte eine sogenannte Weißbierkarussellbar sein. Die Karussellbar wurde von einem Unternehmen Rundum hergestellt und im September 1997 zum Preis von 350.000.- DM zuzüglich Umsatzsteuer an Katja Kr.-Ra. ausgeliefert. Der Beklagte, eingetragener Kaufmann in Ulm, übernahm gemäß einem Leasingvertrag mit Katja Kr.-Ra. vom 13.08.1997 die Bezahlung des Weißbierkarussells in Höhe von 300.000,- DM zuzüglich Umsatzsteuer. Nach Bezahlung dieser Summe an die Lieferantin übereignete die Lieferantin dem Beklagten die Bar.
    Die beiden Klägerinnen waren nunmehr der Meinung, die im Verfahren 20 O 17284/04 beklagte Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH habe das Weißbierkarussell zu Eigentum erworben.
    Das Landgericht München I und ihm folgend das Oberlandesgericht München wiesen die Klage jedoch ab, insbesondere aufgrund der Aussage des Beklagten, der im dortigen Verfahren als Zeuge vernommen worden ist. Der Beklagte gab als Zeuge an, er sei nach wie vor Eigentümer des Weißbierkarussells.
    Im vorliegenden Verfahren machen nun die beiden Klägerinnen Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Falschaussage des Beklagten geltend, da ihnen im Vorprozess eine Vollstreckung in das Weißbierkarussell aufgrund der Falschaussage durch die Gericht verwehrt worden ist.
    Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe im Januar 2002 das Weißbierkarussell Für umgerechnet EUR 136.165.– an Katja Kr.-Ra. verkauft. Der Zeuge Notker Wi. habe den Kaufpreis von 200.000 CHF (entsprach damals 136.165.– EUR) direkt an den Beklagten bezahlt und Katja Kr.-Ra. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.

    Die Klägerinnen beantragen:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 127.307,86 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 84.51135 seit 20.08.1999, 4% Zinsen aus EUR 4.726,43 seit 22.10.1999. 4% Zinsen aus EUR 1.665,19 seit 06.12.2000, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 6.047,96 seit 17.07.2006 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 30.356,93 seit 22.02.2007 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerinnen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. über EUR 2.629,11 freizustellen.

    Der Beklagte beantragt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Beklagte behauptet, er habe das Eigentum an dem Weißbierkarussell nie übertragen oder verloren.

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.08.2009 (Blatt 146/149) durch Einvernahme der Zeuginnen Katja Kr.-Ra. und Jacqueline Kr. im Termin vom 10.11.2009 (Blatt 157/172) und durch Einvernahme des Zeugen Notker Wi. vor dem Bezirksgericht Zürich im Termin vom 17. Mai 2010 (Blatt 212/224).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verfahren 20 O 17284/04 Landgericht München I.

    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 153 StGB.
    Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnten die Klägerinnen ihre Behauptung, der Beklagte habe in dem Zivilrechtsstreit 20 O 17284/04 zu ihrem Nachteil falsch ausgesagt, nicht beweisen.
    Ein Eigentumsübergang des gegenständlichen Weißbierkarussells vom Beklagten auf die Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH oder gar auf Katja Kr.-Ra. ist nicht bewiesen.
    Zwar liegt ein Darlehensvertrag (wohl Anlage K 11) vom 22.01.2002, vor, der darauf hindeutet, dass der Zeuge Notker Wi. einer Firma Kr. (evtl. das Unternehmen Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH) ein Darlehen „zur Ausstattung und Anlauffinanzierung der Karussellbar“ gewähren würde. Näheres enthält jedoch die schriftliche Urkunde nicht.
    Des Weiteren liegt vor, die Gewinnermittlung der Jacqueline Kr., Schaustellergeschäft, nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2002. Dieses Dokument enthält als Betriebsausstattung mit einem Ansatz von 136.165.– EUR „sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
    Hiermit könnte schon das Weißbierkarussell im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit dem Zeugen Wi. gemeint sein.
    Damit ist jedoch zivilrechtlich gesehen, ein Übergang des Eigentums an dem Weißbierkarussell zulasten des Beklagten nicht bewiesen.
    Auf die Gewinnermittlung für das Jahr 2002 der Jacqueline Kr. hatte der Beklagte naturgemäß keinen Einfluss. Darüber hinaus hatte der Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 22.01.2002 zwischen dem Zeugen Wi. und der „Firma Kr.“ ebenfalls keinen Einfluss.
    Keinesfalls kann aus diesen beiden Umständen ein wie immer gearteter Vertrag zulasten Dritter, d. h. zulasten des Beklagten geschlossen werden.
    Hinzu kommt, dass der Zeuge Wi. bei seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Zürich jeglichen Zahlungsfluss aus dem Vertrag vom 22.01.2002 abgestritten hat.
    Der Zeuge gab an, bei dem Dokument würde es sich lediglich um eine Absichtserklärung handeln. Er selbst habe diesen Betrag der Darlehensnehmerin mangels eigener Liquiditätsprobleme nie zur Verfügung stellen können.
    Auch wenn die Aussage des Zeugen Wi. durchaus als dubios eingestuft werden kann, kann jedoch aus der Aussage ein Eigentumsübergang seitens des Beklagten an eine „Firma Kr.“ in keiner Weise bewiesen werden.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

  9. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 2 Feb 2017 at 13:34 - Reply

    ***gelöscht wegen beschimpfender Äußerungen, d. Red.***

  10. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 8 Feb 2017 at 09:11 - Reply

    Am 7.2.2017 ging bei mir ein Schreiben des Präsidenten des Landgerichts München I ein. Darin erklärt sich der Präsident des Landgerichts München I zur Zahlung eines Teilbetrags von € 658,99 bereit. Damit anerkennt der Präsident des Landgerichts München I konkludent die Berechtigung meines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Einer Zahlung des Gesamtschadensbetrags sollte deshalb nichts mehr im Wege stehen.

    Aber dies alles ist selbstverständlich kein aktuelles Ereignis, das von der Süddeutschen Zeitung aus München in irgendeiner Art und Weise auch nur beiläufig erwähnt werden müsste.

  11. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 16 Feb 2017 at 11:54 - Reply

    Und zu dem – zumindest gut vertretbaren _ Zivilurteil des LG Hamburg vom 10.2.2017 in der unendlichen Sache Erdogan gegen Böhmermann schreibt Prantl – gleich im ersten Satz seines Artikels – das Urteil sei “Unsinn”. Prantl ist zudem offenbar der juristischen Meinung, Böhmermann hätte gegenüber Erdogan ein Recht auf “Notwehr” zur Seite gestanden. Prantl scheint also, so muss man annehmen, der juristischen Auffassung zu sein, Böhmermann hätte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff i.S.d. § 32 StGB von Erdogan zu parieren gehabt. Und über das LG Hamburg schließlich schreibt Prantl, das LG Hamburg “winde sich wie ein Aal”. Zum Schluss seines Artikels hat also Prantl noch einen deftigen Vergleich von der Urteilsfindung einer Zivilkammer zu einer Handlung aus dem Tierreich dem lesenden Publikum zu bieten. Der Link zum Artikel von Prantl:
    http://www.sueddeutsche.de/politik/boehmermann-urteil-flat-unflat-1.3373775

  12. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Fri 17 Feb 2017 at 09:17 - Reply

    Und diesen Kommentar habe ich erst gerade eben auf “beck-blog” eingestellt:

    “Maximilian Steinbeis schrieb schon im Jahr 2012 zu seinem Artikel “Heribert Prantl schreibt einfach irgendwas” den Schluss-Absatz, der auch hier wie die Faust aufs Auge passt: “Prantl ist nicht nur als Jurist besser als das. Sondern auch als Journalist. Hoffe ich jedenfalls.”

    Ich versuchte also gestern, das o.g. Prantl-Diktum in den Wikipedia-Artikel über Heribert Prantl einzufügen. M.E. hätte die Einfügung ganz gut in den bestehenden Artikel gepasst, weil dieses Diktum ein recht plastisches Beispiel für einen bestimmten Zug an dem journalistischen Schaffen des Heribert Prantl zeigt: Das Überhandnehmen des Journalistischen, der Nachrang juristischer Substanz. Prantls Artikel ist sichtlich dahingeschludert, sichtlich mit sehr heißer Nadel gestrickt, sichtlich ohne viel Nachdenken, sichtlich ganz im Stil unserer Fast-Food-Gesellschaft. Es wimmelt von markigen, leicht eingängigen, Begriffen. Prantl wirft auf die Schnelle mit sehr viel bunter Farbe um sich. Journalismus eben. Der juristische Gehalt hingegen tendiert gegen Null. Wie man auf die Idee kommen mag, den Begriff der Notwehr in den Mund zu nehmen, bleibt mir als Juristen schleierhaft.   

    Der Wikikpedia-Artikel über Prantl enthält bereits ansatzweise Kritik an Heribert Prantl, aber eben auch nur ansatzweise. Es geht um die Episode “Voßkuhles Küche”. Es geht bei dieser Episode um einen anderen sehr grundsätzlichen Zug des journalistischen Schaffens von Heribert Prantl: Es geht bei der Schilderung der Episode “Voßkuhles Küche” um Prantls Hang zur Anbiederei an die Reichen und Mächtigen. Diese Episode zeigt dieses Charakteristikum von Prantl recht anschaulich, es ist deshalb richtig, dass diese Episode Eingang gefunden hat in den Wikipedia-Artikel über Heribert Prantl.
    An dieser Stelle dreht meine Kritik: Die Kritik dreht weg von Heribert Prantl zu einer sehr spezifischen Schwäche von Wikipedia. Von Wikipedia halte ich eigentlich relativ viel. Eine schnelle, bequeme Art, sich im wesentlichen zuverlässig zu informieren. Und ich gestehe an dieser Stelle: Ja, auch ich bin ein Kind unserer Fast-Food-Gesellschaft. Wikipedia hat aber auch seine sehr spezifischen Schwachpunkte. Einer dieser Schwachpunkte von Wikipedia besteht darin, dass es gar nicht mal so selten vorkommt, dass ein Wikipedianer “seinen” Wikipedia-Artikel in Beschlag nimmt. Der Wikipedianer betrachtet dann “seinen” Wikipedia-Artikel als seinen privaten Schrebergarten. Es wird also dann – nach all meiner Erfahrung aus zwei Jahren Wikipedia-Mitarbeit – aus dem betreffenden Wikipedia-Artikel in Windeseile alles gelöscht, was nicht nach dem Geschmack des jeweiligen Schrebergärtners ausfällt. Es ist auch nicht so sehr erstaunlich, dass bei dieser Art von “Verwaltung” des betreffenden Wikipedia-Artikels derselbe psychologische Mechanismus auftritt wie bei einem Biographen: Der Biograph nähert sich, je länger er sich mit seinem Protagonisten befasst, immer mehr an seinen Protagonisten an. Es liegt auf der Hand, dass der Biograph jedwede Kritik an seinem Protagonisten nur sehr widerwillig duldet.    

    So geschah es eben auch gestern mit meiner Einfügung in den Wikipeda-Artikel über Heribert Prantl: Die Kritik an Heribert Prnbatl, die am Beispiel eines konkreten Vorfalls sehr anschaulich Prantls Hang zum Journalistischen, seine Abkehr vom Juristischen, von juristischer Sorgfalt, Präzision und Gewissenhaftigkeit, zeigt, war nur für wenige Stunden in dem Wikipedia-Artikel über Heribert Prantl zu lesen. Bereits nach wenigen Stunden war auch diese Kritik an Heribert Prantl wieder aus dem Internet verschwunden. Auf diese Weise bleibt also das Bild von Heribert Prantl als Säulenheiligem, wenn man mal von seinem kleinen Fehltritt in “Voßkuhles Küche” absieht, unbefleckt.”          

  13. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Mon 20 Feb 2017 at 09:05 - Reply

    Übrigens schließt sich hier der Kreis: Sie eröffneten den Blog seinerzeit damit, dass Sie kritisierten, dass Prantl den Begriff “Landesverrat” offenbar nicht “im technischen Sinne”, sondern offenbar eher “in einem landläufigen Sinne” gemeint haben muss. Sie schrieben seinerzeit:

    “Heute schreibt Prantl einen ziemlich langen Text in der SZ über das bevorstehende ESM-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem nichts Neues drinsteht außer der Behauptung, im Fiskalpakt und im ESM stünden Dinge, für die man vor ein paar Jahrzehnten noch wegen Landesverrat angeklagt worden wäre.
    Nach § 94 StGB macht sich des Landesverrates schuldig, wer ein Staatsgeheimnis an fremde Mächte verrät. Spionage und so Sachen. Mit dem gleichen Recht könnte man behaupten, die Autoren des Fiskalpakts würden Fahrerflucht begehen.
    Vielleicht hat er Hochverrat gemeint, § 83 StGB. Hm, da steht: “durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt”. Passt auch nicht so gut, oder? Dann ist in dem Artikel noch von landesverräterischer Sabotage die Rede, § 87 StGB. Da geht es darum, dass irgendwelche kriegswichtigen Maschinen oder Bauwerke kaputt gemacht werden. Das erscheint mir jetzt auch nicht unmittelbar einschlägig.”

    Die im Prinzip selbe Kritik habe nun ich hier anzubringen: Ich kritisiere, dass Prantl den Begriff “Notwehr” ganz sicher nicht im technischen Sinne – das wäre juristisch einfach allzu absurd – verwendet hat, sondern eben eher in einem irgendwie “gefühligen” Sinne.

    Das Problem für Prantl besteht demgemäß in meinen Augen sowohl im Fall “Landesverrat” als auch im Fall “Notwehr” darin, dass Prantl – indem er eben juristische Fachbegriffe nicht im zutreffenden Sinne verwendet – mit so etwas auf die Dauer seine eigene juristische Reputation, seine eigene juristische Ernsthaftigkeit, ernsthaft beschädigt.

  14. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Mon 20 Feb 2017 at 11:29 - Reply

    Die Diskussion auf beck-blog über Heribert Prantl ging dann übrigens so weiter:

    “OG kommentiert am Fr, 2017-02-17 12:59 @Alexander Würdinger
    Sie bellen den falschen Baum an. Prantl ist im Fall Böhmermann auf Ihrer Linie. So wie die Kronjuristen Alexander Würdinger und Thomas Fischer meint auch Heribert Prantl, daß Böhmermann ein frecher Bengel ist, der selbstverständlich eine Beleidigung begangen hat. Wie man aus seinem LG-Hamburg-Kommentar zwischen den Zeilen herauslesen kann – klarer in seinem StA-Mainz-Kommentar

    http://www.sueddeutsche.de/medien/schmaehgedicht-gegen-erdoan-fall-boehmermann-eine-verfahrenseinstellung-die-sich-stellenweise-liest-wie-satire-1.3189573

    – hat auch Prantl nicht im Ansatz verstanden (im Unterschied zu StA Mainz und GStA Koblenz), um was es in Böhmermanns Beitrag eigentlich ging. Und da Prantl nicht in der Lage ist, zu etwas eine (oder gar: keine) Meinung zu haben, ohne es sauber in sein politisches Koordinatensystem einzusortieren, bastelt er sich eben seine eigenen Lösungen und stülpt sie den staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen über. Hier bedeutet das für Prantl, daß zwar Böhmermann ein Schlimmer ist, aber Erdogan auch und sogar noch mehr und daß man da irgendwie abwägen darf, ja muß. Nun ja, Prantl eben.

    Lutz Lippke kommentiert am Fr, 2017-02-17 10:41
    Als Nichtjurist/-journalist fehlt mir natürlich die Expertise. Die Glosse von Herrn Prantl zum zivilrechtlichen Urteil scheint mir aber ein mentaler Rückgriff auf das Ergebnis der Strafsache zu sein. Strafrechtlich wurde insbesondere der Gesamtzusammenhang bewertet und aufgrund des Satire-Einwandes das Vorliegen einer Straftat verneint. Prantl meint dazu offensichtlich, dass man sich statt dem Rückgriff auf Satireschutz zwischen strafbarer Beleidigung (Straftat) oder politisch begründeter Notwehr (keine Straftat) hätte entscheiden müssen. Das schließt den Satireeinwand aber wiederum aus. Oder ist Satire keine Kunstform, sondern politische Notwehr? Im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Urteil ist das aber sowieso ein fehlgeleitetes Argument. Ob und wie eine politisch motivierte Notwehr, falls sie denn im konkreten Fall überhaupt irgendwie begründbar wäre, im Strafrecht oder Zivilrecht zur Anwendung kommen kann, müsste der Journalist Prantl recherchieren und der Jurist Prantl sogar schon Genaueres wissen. Es fehlt aber an Beidem, was durchaus charakteristisch für nicht wenige Protagonisten beider Bereiche zu sein scheint. Die persönliche Einstellung oder Interessenlage bestimmt offensichtlich häufiger die Darstellung und Deutung der Tatsachen. Im Juristischen entspricht dies der Definition des verfahrensrechtlichen Auschlussgrundes Befangenheit, im Journalistischen der Meinungsberichterstattung, ein Widerspruch in sich. Ein demokratischer Rechtsstaat kann weder von Urteilen nach Eigeninteresse von Richtern, noch mit einer Berichterstattung über persönliche Meinungen von elitären Journalisten anstatt Information leben. Das Schlimmste daran ist, dass diese untauglichen Vorgehensweisen dem Ansehen des demokratischen Rechtsstaats schaden und sich die Verantwortlichen dahinter noch verstecken.        

    Gast kommentiert am Fr, 2017-02-17 10:59 Das Überhandnehmen des Journalistischen, der Nachrang juristischer Substanz.
    Heribert Prantl ist Journalist, weshalb das Journalistische selbstverständlich im Vordergrund steht und “überhand nimmt”. Prantl schreibt auch nicht für die NJW, sondern für die Süddeutsche Zeitung, die nicht nur Juristen als Leser hat, sondern auch die Gemüsefrau am Viktualienmarkt und den Fischhändler, der seine Karpfen darin einwickelt. Sie können auch Angela Merkel nicht “das Überhandnehmen des Politischen, der Nachrang physikalischer Substanz” vorwerfen. Da sind Sie auf dem Holzweg.

    Alexander Würdinger kommentiert am Fr, 2017-02-17 11:11
    Die SZ ist nicht die NJW – wohl wahr. Aber Prantl ist eben gelernter Jurist, was er selbst bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit immer wieder aufs Neue betont. Vor allem inszeniert er sich selbst als den Kronjuristen der SZ. Dann muss er auch bestimmte juristische Mindeststandards in seiner Sprache einhalten. Und wenn er mitten im Text juristische  termini technici – z.B. “Notwehr” – verwendet, sollte er immer den spezifisch juristischen Sinngehalt im Auge behalten, sonst macht er sich halt bei den anderen gelernten Juristen einfach nur noch lächerlich.  

    Gast kommentiert am Fr, 2017-02-17 11:57 Prantl spricht von “eine Art Notwehr”, also ausdrücklich keineswegs von einem terminus technicus und schon gar nicht im Sinne eines spezfisch juristischen terminus technicus, sondern von einem in der Alltagssprache verwendeten terminus allgemeinicus. Sie können gegen Prantls Ansicht schreiben was Sie wollen. Ich halte sie auch nicht für richtig. Sie dürfen ihm jedoch nicht vorhalten, er sei zu sehr “journalistisch”, was immerhin seine ureigenste Aufgabe als Chefredaktuer ist.

    Alexander Würdinger kommentiert am Fr, 2017-02-17 12:13
    Er ist auch gar nicht “Chefredakteur”, sondern er ist “Mitglied der Chefredaktion”, was immer das bei der SZ bedeuten mag. Aber sein Gequatsche von wegen “Notwehr” ist ja nur ein Beispiel dafür, dass der gesamte Artikel aus seiner Feder einfach nur ein absolut unterirdisches Niveau hat. Da macht es wenig Sinn, darüber zu philosophieren, was er mit Notwehr gemeint oder nicht gemeint haben könnte.”  

  15. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 22 Feb 2017 at 10:59 - Reply

    Der Prantl-Artikel

    “Fall Böhmermann – Eine Verfahrenseinstellung, die sich stellenweise liest wie Satire”

    ist oben bereits verlinkt. Prantl spricht dabei in der Headline und nochmal im Fließtext von

    “pseudojuristischem Geschwurbel”

    Prantl scheint seine Formulierung ganz besonders gut gefallen zu haben, sonst hätte er sie nicht gleich zweimal im selben, sehr kurzen, Text verwendet.

    Mir fehlt allerdings, so muss ich leider gestehen, an der Formulierung “pseudojuristisches Geschwurbel” etwas die analytische Tiefe: Dass die StA Mainz etwas “Juristisches” geschrieben hat, leuchtet mir sofort ein.

    Ich verstehe an der Prantlschen Formulierung allerdings die Wortbestandteile “Pseudo” und “Geschwurbel” nicht so ganz. Prantl erklärt auch in seinem nur ein paar Zeilen langen Text nicht so richtig, wie er auf “Pseudo” und wie er auf “Geschwurbel” kommt.

    Abgesehen davon: Was verspricht sich Prantl von seiner Wortwahl? Ich bin ja nun weiß Gott weit davon entfernt, einen Sprachstil anzumahnen, bei dem sich der Bittsteller in untertänigster Unterwerfung vor den Autoritäten beständig im Staube krümmt. Aber ist pampig-unsachliche Sprache besser? Ist es besser, einen Vorwurf pauschal zu erheben, ohne ihn im folgenden in irgendeiner Art und Weise näher zu begründen?

    Indem also Prantl von “pseudojuristischem Geschwurbel” phantasiert, macht Prantl sprachlich so ziemlich alles falsch, was man falsch machen kann: Weder informiert das den Leser der Süddeutschen Zeitung aus München in irgendeiner Art und Weise, noch enthält das irgendeine Art von sachlicher Argumentation, die der Entscheidung der StA Mainz entgegenzuhalten wäre.

    Wenn es also Prantl darauf angelegt haben sollte, sich durch unbedachte Äußerungen unglaubwürdig und angreifbar zu machen, dann ist ihm das mit seinem Diktum von dem “pseudojuristischen Geschwurbel”, das ihm auch weiter nachhängt, ganz hervorragend gelungen.

  16. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 22 Feb 2017 at 13:07 - Reply

    Prantl verpasst auch gern einfach mal den auf der Hand liegenden, an sich allgemein geläufigen, Schlüsselbegriff. Das kann in der Eile – und Journalisten sind eigentlich immer in Eile – schon mal passieren. Z.B. zitiert Prantl in seinem Artikel “Bundesverfassungsgericht: Das NPD-Urteil ist bedauerlich falsch”

    http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-das-npd-urteil-ist-bedauerlich-falsch-1.3336328

    ein paar Sätze von Carl Schmitt. Carl Schmitt zitieren ist immer gut. Wenn man Carl Schmitt zitiert, gibt man sich damit automatisch als Intellektuellen zu erkennen.

    Problematisch wird es eigentlich nur, wenn man in der Eile dann den passenden Schlüsselbegriff gerade nicht zur Hand hat. Der Schlüsselbegriff bei dem betreffenden Carl-Schmitt-Zitat hieß ganz einfach

    “Freund-Feind-Denken”

    Mensch Heribert, da hättste aber draufkommen können! Das ist so wie damals bei den Klausuren: Wenn der Schlüsselbegriff fehlt, ist halt die Klausur nicht so sehr gelungen.

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