30 June 2019

Verbrechen der Menschlichkeit?

Strafverfahren gegen Seenotretter gefährden die Autorität des Rechts

In der Nacht zum 29. Juni steuerte die Sea-Watch 3 den Hafen von Lampedusa an, ohne Erlaubnis der italienischen Stellen. Vorangegangen waren 16 Tage, in denen das Schiff der zivilgesellschaftlichen Rettungsorganisation Sea-Watch mit Geretteten an Bord auf eine Erlaubnis gewartet hatte, in einen Hafen einzulaufen. Von den anfangs 52 geretteten Personen wurden 12 wegen medizinischer Notlagen zwischenzeitlich von Bord geholt, doch auch für die verbleibenden 40 Geretteten sowie für die Besatzung hatte sich die Lage nach Aussage der Kapitänin, Carola Rackete, ins Unerträgliche zugespitzt. Nun drohen Carola Rackete ein Strafverfahren in Italien und ein Bußgeld, das Schiff von Sea-Watch wurde festgesetzt. Ich gebe hier keine Prognose für die Verfahren ab, denn ich kenne das italienische Recht nicht. Neben einer völkerrechtlichen Einordnung des Geschehens (dazu siehe auch hier) argumentiere ich mit diesem Beitrag, dass hier viel nicht nur für das italienische, sondern für das gesamte europäische Recht auf dem Spiel steht. Wenn ein weithin als moralisch richtig oder gar geboten angesehenes Verhalten sich als strafbar erweist, dann gefährdet das die Akzeptanz und Autorität von Recht.

Recht und Pflicht zur Rettung

Am 12. Juni hatte die Sea-Watch 52 Personen gerettet, 47 Meilen vor Libyen. Der Ort der Rettung lag also weit außerhalb libyscher territorialer Gewässer, die bis 12 Seemeilen von der Küste reichen. Nach Völkerrecht besteht nicht nur das Recht, sondern eine Pflicht, Menschen in Seenot zu retten. Diese Pflicht besteht völkergewohnheitsrechtlich sowie völkervertragsrechtlich; das Seerechtsübereinkommen richtet sich dabei an Staaten, nicht an einzelne Personen. Es regelt in Art. 98 die Pflicht zur Hilfeleistung und schreibt Staaten in Absatz 1 vor, den Kapitän eines unter der Flagge fahrenden Schiffs zur Seenotrettung zu verpflichten. Diese Pflicht ist für Schiffsführer selbst also durch jeweiliges Recht des Flaggenstaats vermittelt, für die Sea-Watch 3 ist das niederländisches Recht.

Die Pflicht zur Seenotrettung umfasst die Pflicht, die Geretteten an einen sicheren Ort zu bringen. Ein solcher sicherer Ort ist ein Ort, an dem die Sicherheit der geretteten Personen nicht weiter in Gefahr ist (vgl. dazu z.B. die IMO-Entschließung MSC.167(78)). Dass Libyen kein solcher sicherer Ort ist, darüber besteht kein Zweifel. Für die Sea-Watch 3 war Lampedusa der nächstgelegene sichere Hafen und so wartete das Schiff für über zwei Wochen außerhalb italienischer Gewässer auf eine Einigung und die Erlaubnis einzufahren. Wie Nele Matz-Lück im bereits erwähnten Beitrag ausführt, ist es ein Problem der völkerrechtlichen Rechtslage, dass der Verpflichtung zur Rettung keine Aufnahmeverpflichtung der Küstenstaaten entspricht. Das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht besteht nur, sofern das Schiff selbst sich in unmittelbarer Not befindet. 

Eine Notlage der Menschen an Bord ist aber keineswegs irrelevant. Zum einen verbietet die EMRK in Artikel 3 die „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ – im Einzelfall muss man prüfen, ob die Verweigerung der Hafeneinfuhr Menschen in eine Situation brachte, die das Niveau einer Artikel 3-Verletzung erreicht. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 25. Juni angesichts der sich verschärfenden Lage für die Personen an Bord blieb erfolglos. Zum anderen lässt sich bezüglich strafrechtlicher Vorwürfe an den rechtfertigenden Notstand aus Artikel 54 des italienischen Codice Penale denken.

Wo verläuft die Grenze zwischen gebotener Rettung und verbotener Schlepperei?

Der strafrechtliche Vorwurf an Carola Rackete lautet: Hilfe zur illegalen Einreise. Wo aber verläuft die Grenze zwischen gebotener Rettung und verbotener Schlepperei? Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität fasst als Schlepperei nach Art. 3 die „Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen“. Diese Beschränkung von Schlepperei auf Handeln mit dem Ziel, sich einen Vorteil zu verschaffen, ist sinnvoll. Es ist eine Weise, ausbeuterisches Handeln, welches Menschenleben gefährdet, von humanitärer Hilfe abzugrenzen.

Deutschland, zum Vergleich, stellt in § 96 Aufenthaltsgesetz nicht nur Handeln mit Absicht, einen Vorteil zu erlangen, unter Strafe, sondern auch wiederholtes Hilfeleisten bei der unerlaubten Einreise oder entsprechendes Handeln zugunsten von mehreren Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b). Dabei ist die unerlaubte Einreise für Asylsuchende selbst straffrei, das völkerrechtliche Pönalisierungsverbot findet sich im deutschen Strafrecht als persönlicher Strafaufhebungsgrund, und entfaltet regelmäßig auch bei Einreise aus einem anderen europäischen Staat Wirkung (vgl. dazu das BVerfG). Die entsprechende italienische Vorschrift findet sich in Artikel 12 des Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998, n. 286 und ist ebenfalls weit formuliert.

Dass das UN-Zusatzprotokoll Schlepperei eng definiert, hindert Staaten also nicht, darüberhinausgehend Verhalten unter Strafe zu stellen. Das Europäische Parlament hat im letzten Sommer Leitlinien für die Mitgliedstaaten, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird beschlossen. Darin verweist es auf das UN-Zusatzprotokoll, hebt hervor, dass die Leistung humanitärer Hilfe nicht kriminalisiert werden solle, und fordert die Mitgliedstaaten auf, „die in der Beihilfe-Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Hilfe in nationales Recht umzusetzen“.

Auch Außenminister Heiko Maaß schrieb in Reaktion auf die Ereignisse vom Samstag, Seenotrettung dürfe nicht kriminalisiert werden, es sei an der italienischen Justiz die Vorwürfe zu klären. Doch es kann auch ein Ergebnis von Gerichtsverfahren sein, dass Seenotrettung bereits kriminalisiert wurde. Kriminalisierung verweist gerade darauf, dass ein Verhalten, welches nicht strafbar sein sollte, strafbar ist. Dann genügt nicht der Verweis auf die Justiz, sondern dann ist der Gesetzgeber gefragt, die Kriminalisierung aufzuheben oder rückgängig zu machen.

Autorität von Recht

Zahlreiche weitere PolitikerInnen meldeten sich zu Wort und forderten die Freilassung von Carola Rackete. Vor allem aber reagierte die Zivilgesellschaft mit Empörung – und großer Spendenbereitschaft für den Rechtshilfefond von Sea-Watch. Diese starken Reaktionen sollten der europäischen und mitgliedsstaatlichen Legislative nicht egal sein. Recht ist darauf angewiesen, dass es grundsätzlich akzeptiert ist. Nicht jede Regel finden wir gut, selbstverständlich gibt es Dissenz. Doch die Akzeptanz von Recht gründet darauf, dass es auf Grundentscheidungen beruht, die weithin geteilt werden. Aus dieser Akzeptanz speist sich die Autorität von Recht, die auch dort fortwirkt, wo wir mit einzelnen Regeln und Gesetzen nicht einverstanden sind.

Die Kriminalisierung von Seenotrettung und allgemein von Solidarität ist nach Wahrnehmung vieler Bürgerinnen und Bürger Europas keine Nebensächlichkeit, sondern berührt eben solche Grundentscheidungen. Entsprechendes findet sich in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die „Werte, auf die sich die Union gründet“ aufzählt. Es sind dies „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Diese Werte gelten auch, wenn es um die so genannte „Sicherung der Außengrenzen“ geht; sie sollten es zumindest. Ohne Frage, die Episode rund um die Sea-Watch 3 ist zuvorderst ein Missverhalten Italiens unter seinem Innenminister Salvini. Sie ist auch ein dringender Appell an die europäische Asylpolitik, die festgefahrenen Fragen der Verantwortungsteilung anzugehen.

Die große Gefahr für Europa ist nicht die Ankunft von einigen Dutzenden Schutzsuchenden, sondern die Aushöhlung ihrer Werte und damit einhergehend ein massiver Autoritätsverlust des Rechts. Hier geht es noch nicht einmal um Diskussionen darüber, was die EU zu tun verpflichtet ist, sondern lediglich darum, dass diejenigen nicht bestraft werden, die unter großem Einsatz Leben retten. Recht entspricht nicht immer der eigenen moralischen Wertung; doch wenn zwischen empfundenem moralischen Auftrag und erlaubtem Verhalten ein dauerhafter Widerspruch entsteht, dann bleibt das nicht ohne Folgen. Wenn Menschlichkeit zum Verbrechen wird, hat das Recht ein Problem.


29 Comments

  1. Achim Müller Mon 1 Jul 2019 at 00:19 - Reply

    Der Grund für Frau Rackets Verhaftung war ein anderer: wie die italienische Zeitung „La Repubblica“ berichtet, dass die Bootsführerin beim Anlegemanöver im Hafen absichtlich (!) ein kleines Zollboot abgedrängt und gefährdet hat. Dieses hatte sich zwischen ihr wesentlich größeres Schiff und die Mole gesetzt, um das Andocken des Schleuserschiffes zu verhindern. Frau Rackete wurde wegen dieses Aktes brutaler Gewalt von der Guardia di Finanza festgenommen. Ihr wird gewaltsamer Widerstand gegen ein Kriegsschiff (“resistenza e violenza contro nave di guerra”) nach Art. 1100 des italienischen Seegesetzbuchs vorgeworfen. Das ist in Italien ein schweres Verbrechen und wird mit einer Gefängnisstrafe von 3-10 Jahren belegt.

  2. Ulrich Maasmeier Mon 1 Jul 2019 at 01:44 - Reply

    Heiko Maa(ß)s

  3. Battefeld Mon 1 Jul 2019 at 06:10 - Reply

    Seit wann ist ein Zollboot ein Kriegsschiff

  4. Dr. Monika Ende Universität Frankfurt am Main Mon 1 Jul 2019 at 06:35 - Reply

    Danke Dana für den ausgezeichneten Aufsatz, der aktuell und nd präzise die menschenrechtlich Situation beschreibt und völkerrechtlich und europarechtlich bewertet.
    Du schreibst selbst, strafrechtlich nach italienischem Recht kann man das Verfahren noch nicht ganz beurteilen.
    Fest steht aber, dass Kapitänin Carola Rackete ein Zollschiff und kein Kriegsschiff (Verbot des Angriffs für das italienische Schiff Art. 11 italienische Verfassung) unabsichtlich berührt hat. Das ist kein Verbrechen.

    • Matthias K Mon 1 Jul 2019 at 16:48 - Reply

      Fakt ist doch, dass Frau Rackete gegen italienisches Recht verstoßen hat, oder nicht? Nationales Recht wiegt de facto schwerer, als völkergewohnheitsrechtliche Imperative, an die sich sowieso leider wenige der relevanten Akteure bis in letzter Konsequenz halten. Ist das nationale Recht Italiens in dieser Sachmaterie dann überhaupt völkerrechtskonform? Unabhängig davon wäre somit jedoch erst einmal jedem zu raten, sich an die entsprechenden Gesetze zu halten, es sei denn der eigene weltanschauliche Standpunkt stimmt stärker mit den schwach wirkenden, völkerrechtlichen Normativkräften überein. Zudem: Haben Sie glaubwürdige Quellen, die belegen, dass Frau Rackete das Zollboot “unabsichtlich berührt” haben soll? Stellt die Radbruch’sche Formel eigentlich irgend einen legitimen Argumentationszweck in dieser Sache dar? Klären Sie mich bitte auf!

      • andererseits Tue 2 Jul 2019 at 13:59 - Reply

        Sie irren sich: Auch Italien muss sich an internationales Recht, Völkerrecht, Seerecht und die Beschlüsse des EU-Parlamentes halten, das u.a. am 5. Juli 2018 Leitlinien für die Mitgliedstaaten beschlossen hat, mit denen verhindert werden soll, dass humanitäre Hilfe kriminalisiert wird.

  5. Bernard de Morlay Mon 1 Jul 2019 at 09:38 - Reply

    Den Artikel von Frau Schmalz teile ich. Mir bleibt nur eine wichtige Frage unbeantwortet: Die Pflicht zur Seenotrettung umfasst (s.o.) die Pflicht, die Geretteten in einen sicheren Hafen zu bringen. Aber ist der “sichere” Hafen automatisch der geographisch am nächsten gelegene?

    Aufgrund der politischen Lage und der aktuellen Gesetzesdekrete in Italien war nicht zu erwarten, dass die Geretteten dort an Land gehen durften. Damit fiel Lampedusa m.E. als “sicherer” Hafen aus. Die Geretteten waren gezwungen, bei sich kontinuierlich verschlechternden Bedingungen an Bord auf dem Schiff zu bleiben. Kann so etwas eine “Rettung” im Sinn des internationalen Rechts sein? Wurden damit nicht auch Krankheitsfälle (oder Schlimmeres) ausdrücklich in Kauf genommen?

    Hätte die Sea Watch 3 menschlich und juristisch nicht besser daran getan, einen Hafen in Frankreich oder Spanien anzusteuern? In derselben Zeit, in der man vor lampedusa lag, hätte man eine solche Strecke mühelos geschafft. Für die Menschen an Bord hätte das (gegenüber dem Liegen vor Lampedusa) keine weitere, vor allem keine unbillige Erschwernis gebracht, und das Ergebnis – die Aufteilung auf diverse europäische Länder – wäre wohl das gleiche geblieben.

    Meiner Meinung nach wurde hier die politische Provokation (gegenüber Italien) über das Wohlergehen, ja direkt: über die Rettung von Menschen gestellt. Klar, die inhumane Haltung von Matteo Salvini & Co. kann und darf nicht europäischer Standard werden. Sie muss m.E. politisch bekämpft werden. Provokation um der Provokation willen verschlimmert die Lage eher. Da kann man – wie Carola Rackete, Sea Watch, Dana Schmalz und viele andere – das Recht noch so sehr auf seiner Seite haben.

  6. Tullius Mon 1 Jul 2019 at 10:56 - Reply

    Nach meinem Wissensstand soll das Boot der Finanzpolizei Kombattantenstatus gehabt haben und damit ist es ein Kriegsschiff. Solche Konstruktionen sind international auch üblich. So hatte z.B. der Bundesgrenzschutz der BRD auch Kombattantenstatus und wäre im Fall eines Krieges zwischen Ost und West nicht nur einfach “zivile Polizei” gewesen. Das war jedenfalls die Rechtslage bis zum Ende des Kalten Krieges. Die weitere rechtliche Entwicklung habe ich nicht mehr verfolgt.

  7. Jan-Peter Brodersen Mon 1 Jul 2019 at 14:07 - Reply

    “Für die Sea-Watch 3 war Lampedusa der nächstgelegene sichere Hafen…”

    Das ist eine echt steile Behauptung! Es reicht ein Blick auf eine Karte, das Agypten oder Tunesien näher dran sind. Weiterhin ist bei der Seenotrettung die Entscheidung des zuständigen Maritime Rescue Centers maßgeblich. Diese sind MRCC Tunis, RCC Malta bzw MRCC Alexandria.
    Aber was sind schon Fakten und Gesetze wenn es darum geht eine Ideologie umzusetzen.

    • andererseits Tue 2 Jul 2019 at 14:02 - Reply

      Ihr Vorwurf der Ideologie muss leider an die andere Seite gerichtet werden, denn es geht bei der Seenotrettung um den nächsten sicheren Hafen: Damit scheiden auch Häfen in Tunesien oder Ägypten aus, wenn die Menschen an Bord Asylgesuche stellen, denn diese Länder haben weder ein geregeltes Asylrecht noch kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Menschen dort von Bord gehen und nicht rechtswidrig inhaftiert würden.

  8. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Mon 1 Jul 2019 at 14:39 - Reply

    Es ist doch scheinheilig nun nicht mehr von Lybien dafür aber von Tunesien und Ägypten zu sprechen.
    Natürlich kann die Intention der Seenotgeretteten die EU zu erreichen nicht außer Betracht bleiben und danach ist der nächste Europäische Hafen Lampedusa.
    Ansonsten entsteht eine Kettenabschiebung nach Lybien.
    Strafrecht macht man auch nicht mit der Feststellung ein Schiff habe irgendeinen Status, sondern mit dem Gesetzeszweck. Italien ist nach seiner Verfassung gerade keine kriegerische Nation.

    • Peter Zeller Sun 7 Jul 2019 at 18:15 - Reply

      Frau Ende, warum sollte der Wunsch der Geretteten bezüglich des Zielorts bei der Seenotrettung eine Rolle spielen ? Lampedusa war nicht der nächste “sichere” Hafen.

      Also doch Taxifahrt im Mittelmeer?

  9. Matthias K Mon 1 Jul 2019 at 16:18 - Reply

    Sehr guter Aufsatz. Allerdings habe ich bei folgender Formulierung Verständnisschwierigkeiten: “Doch die Akzeptanz von Recht gründet darauf, dass es auf Grundentscheidungen beruht, die weithin geteilt werden.” Auch ist der Begriff “die Zivilgesellschaft” doch zu allgemein gefasst. Aus Gründen der Fairness habe ich Bedenken, dass die Wortmeldungen einiger weniger Politiker und Unternehmer, sowie “der Zivilgesellschaft” (wer auch immer damit konkret gemeint ist und in welchem Verhältnis diese zivilgesellschaftliche Stimme zur europaweiten, öffentlichen Gesamtmeinung steht) den Kriterien einer “Grundentscheidung, die weithin geteilt wird”, gerecht werden.

  10. Seb Mon 1 Jul 2019 at 20:16 - Reply

    Der Artikel hat mehrer Aspekte die ich so nicht nachvollziehen kann. Zunächst Lampedusa. Aus den letzten Lagekoordinaten die ohne weiteres Einsehbar sind, kann man eher ableiten das Tunesien deutlich näher als Lampedusa war. Do viel zum sicheren Hafen. Zum anderen finde ich die moralische Verquickung mit dem Recht auf Seenotrettung schwierig. Das Seenotrettungsgesetz sah bei Einführung nicht vor, durch grob fahrlässiges Verhalten missbraucht zu werden. Aus gutem Grunde werden Hobbysegler in untauglichen Booten zwar gerettet, aber eben auch zur Kasse gebeten, wenn sich herausstellt das weder Ausrüstung noch können geeignet waren. Schlepper und NGOs machen sich genau das zu Nutze und alle bejubeln die NGOs. Wirklich geholfen wird den Flüchtenden dann schlussendlich nicht. Warum ist das einpacken von Flüchtlingen in das Auto und das fahren über die Grenze dann illegal? Staaten wie Deutschland haben sich Jahrzehnte auf Regelungen wie Dublin ausgeruht und unterlassen vernünftige Lösungen und sollten es daher unterlassen politisches Kapital durch Empörung zu erzeugen.

  11. Dagmar Marianne Zeiß Tue 2 Jul 2019 at 08:20 - Reply

    Selbst für den Fall, dass Carola Rackete neben einer humanen, auch eine politische Intention gehabt haben SOLLTE bei der Auswahl des Hafens, verdient sie neben der Medaillie für die Rettung von 52 Menschenleben eine weitere dafür, dass sie die Europäische Politik und den öffentlichen Diskurs erneut zwingt, sich dieser seit vielen Jahren unhaltbaren Situation im Massengrab Mittelmeer anzunehmen. Mit ihrer Verhaftung trägt sie die Konsequenzen für ihre Entscheidung und gleichzeitig für den völlig veranwortungslosen, verfehlten und beschämenden Umgang der Europäischen Union mit den Internationalen Menschenrechten.

    • Maximus Pontifex Tue 2 Jul 2019 at 08:55 - Reply

      Was soll die Europäische Union denn ihrer Meinung nach anders machen? Es bleiben doch letztlich nur zwei humane Optionen:

      1) Jeder kann kommen.
      2) Wohlstand wird massiv umverteilt, was für jeden Europäer erheblichen materiellen Verzicht bedeuten würde.

      Wären Sie persönlich dazu bereit?

    • Seb78 Wed 3 Jul 2019 at 07:52 - Reply

      Verdient Sie eben nicht. Sie hat eine längere Reise selbst bestimmt mit dem Wissen dort nicht eingelassen zu werden. Selbst Malta war näher. Damit hat Sie entschieden mit dem Leben der Flüchtlinge Politik zu machen. Mittelfristig erweist Sie den Flüchtlingen einen Bärendienst. Zu denken das einer der führenden Politiker etwas ändern möchte. Das ist reichlich naiv.

  12. Ulrike THiel Tue 2 Jul 2019 at 12:16 - Reply

    Danke für diesen Aufsatz der wieder deutlich zeigt,dass Menschenrechte und damit zusammenh:angende internationale Absprachen, die gerade im 20en und diesem Jahrhundert sich glücklicherweise entwickelt haben nicht durch populistische nationale und machtpolitisch motivierte Handlungen abgeschafft werden dürfen. Leideer hat die Neidpopulistische Propagande dazu geführt, dass wichtige Entscheidungen die zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen in den Ursprungsländern der Migration und eine sinnvolle Abhandlung von Asyl als auch Einwanderung nicht on “den Wahlern”generell getragen werden, wodurch dei Politik such auch zögerlicher verhält als angesagt sein sollte.

  13. Verfassungsrechtler_Jr. Tue 2 Jul 2019 at 13:09 - Reply

    Eine Anmerkung zur aktuellen Situation:
    Bereits 2004 wir hatten wir einen vergleichbaren Vorfall mit der Cap Anamur, die unter deutscher Flagge flog. Auch hier wurde der Kapitän des Schiffes nach Anlaufen des ital. Hafens wegen ähnlicher Vorwürfe festgenommen. Schließlich nach 5 Jahren (überlange Verfahrensdauer, Art. 6 I EMRK?) wurde der Kapitän mit der Begründung, dass die Seenotrettung eine völkerrechtliche Pflicht sei, freigesprochen.

  14. Heinrich Niklaus Tue 2 Jul 2019 at 14:22 - Reply

    Zitat Dana Schmalz: „Wenn Menschlichkeit zum Verbrechen wird, hat das Recht ein Problem.“ Hier wird die Moral über das Recht gestellt.

    Moralische Normen sind im Unterschied zu rechtlichen Normen aber nicht erzwingbar. Es gibt keine unabhängige Instanz, bei der ich die Übertretung einer moralischen Norm durch mein Gegenüber einklagen könnte.

    Recht und Moral sollten unabhängig voneinander bleiben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb auch entschieden, dass Frau Rackete mit ihrem Schiff nicht in Italien anlegen darf.

    Wer Veränderungen will, sollte die Gesetze ändern und nicht versuchen, eigene Moralvorstellungen zum Gesetz zu erheben.

  15. Ulrich Reinhardt Wed 3 Jul 2019 at 11:23 - Reply

    1 Lampedusa ist nicht der nächste sichere Hafen gewesen (die Sea Watch war viel näher an der Küste Afrikas als an Lampedusa). Und damit meine ich nicht als Alternative einen Hafen in Libyen, die Sea Watch hätte stattdessen auch Tunesien ansteuern können.

    2 Die Kapitänin hat damit die in Seenot geratenen über eine unnötig lange Strecke transportiert (mehr als 200 Seemeilen) obwohl in viel kürzerer Distanz eine sichere Küste gewesen wäre.

    3 Dann hat sie die in Seenot geratenen Menschen weitere 2 Wochen de facto an Bord ihres Schiffes gefangen gehalten, statt in dieser Zeit einen anderen Hafen anzusteuern (und erneut spreche ich hier nicht von Libyen). In den mehr als zwei Wochen hätte sie von Ägypten bis nach Spanien und sogar darüber hinaus jedes andere Land anfahren können.

    Stattdessen bestand sie darauf ausschließlich Lampedusa anzufahren und gefährdete damit das Leben und die Gesundheit der in Seenot geratenen an Bord ihres Schiffes. Folgerichtig erkrankten auch viele unnötig.

    4 Damit hat diese Kapitänin nicht nur eklatant gegen jedes Recht verstoßen, sie hat ihre politische Agenda über die Gesundheit und das Leben der Flüchtlinge gestellt!

    Die Einfahrt in den Hafen von Lampedusa aus politischen Gründen war ihr wichtiger als Leib und Leben und die Gesundheit der Flüchtlinge.

    Das ist die wahre Perversion hier, die Heuchelei sondergleichen. Dass hier Menschen welche in Seenot gerieten für die politischen Ziele von Linken instrumentalisiert werden und dies so weitgehend, dass ihr Leben damit gefährdet wird.

    5 Das Verhalten dieser gewissenlosen und das Leben von Flüchtlingen gefährdenden Frau ist also nicht nur strafbar, es ist auch weder moralisch richtig noch moralisch geboten – sondern im Gegenteil.

    Daher besteht hier auch meiner Ansicht nach eine sehr große Gefahr für Europa, wenn derartig unmoralisches und von Grund auf verwerfliches Verhalten auch noch den Beifall der Politik und vieler Bürger Europas findet.

    Die Kapitänin rettete keine Menschenleben, sie gefährdete sie. Allein dies muss rechtlich geahndet und hart bestraft werden.

  16. Wolf-Dieter Busch Sun 7 Jul 2019 at 08:47 - Reply

    „Für die Sea-Watch 3 war Lampedusa der nächstgelegene sichere Hafen und so wartete das Schiff für über zwei Wochen außerhalb italienischer Gewässer auf eine Einigung und die Erlaubnis einzufahren.“

    Nicht der nächstgelegene sichere Hafen: laut Berichten gab es nähergelegene sichere Häfen in Afrika. Also ist die Aussage schlicht FALSCH.

  17. Peter Zeller Tue 9 Jul 2019 at 09:30 - Reply

    Worauf bezieht sich eigentlich das Wort ‘sicher’ in ‘sicherer Hafen’? Sicher vor den tobenden Elementen, die zur Seenot geführt haben, oder ‘sicher’ als 100%ige Garantie auf physische Unversehrtheit und körperliche Sicherheit? Und wer bestimmt das? Man sieht leicht, daß es das nirgends auf der Welt gibt.

  18. Ulrich Reinhardt Thu 11 Jul 2019 at 19:49 - Reply

    Der oft genannte Begriff sicherer Hafen ist ein Irrtum: in der SAR Konvention steht in Wahrheit, dass die in Seenot geratenen an einen sicheren Ort zu bringen sind. Das kann ein Hafen sein, aber auch eine Küste und insbesondere auch ein anderes größeres Schiff und per definitionem jedes größere Kriegsschiff beispielsweise.

    Desweiteren hat ein Schiff welches in Seenot geratene aufnimmt nicht die Entscheidung welchen sicheren Ort es anfährt. Das ist auch so ein typischer Irrtum: der Ort wird durch die Leitstelle festgelegt, diese schreibt vor wohin die in Seenot geratenen zu bringen sind.

    Hier hat nun die Seawatch 3 den Auftrag erhalten die in Seenot geratenen nach Libyen zu bringen, die Leitstelle ordnete also an die in Seenot geratenen an einen Ort zu bringen der gemäß der SAR Konvention nicht sicher ist. Was also tun?

    Zwingend wäre im weiteren Tunesien anzufahren, aber das würde ja der politischen (!) Zielsetzung der scheinbaren Seenotretter wiedersprechen.

    • Andreas Wagner Thu 11 Jul 2019 at 20:32 - Reply

      Sehr geehrter Herr Reinhardt,

      ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes verweisen:
      Weder Libyen, noch Tunesien kommen in Frage.

      [https://www.bundestag.de/resource/blob/535236/262c8b171d4d88f9710a25df757194b5/wd-2-106-17-pdf-data.pdf]

      Wie eine Kapitänin in dieser Situation entscheidet, ist im Ernstfall letzenendlich dann [leider] Ihr überlassen.

      Hochachtungsvoll

  19. Dr. Werner Tue 23 Jul 2019 at 13:26 - Reply

    Das Grundgesetz gilt nur auf dem Territorium der Bundesrepublik und für den Staatsbürger, – und nicht – zum Bsp.auf den Weihnachtsinseln. Somit ist die Diskussion absurd und tendenziös.

  20. Ulrich Reinhardt Fri 26 Jul 2019 at 09:24 - Reply

    Sehr geehrter Herr Wagner,

    um das von Ihnen selbst hier vernetzte Dokument des Bundestages in Bezug auf die Seenotrettung zu zitieren:

    >>>Wann ein Ort sicher ist, spezifizieren die Resolution MSC.167(78) und die inhaltsgleichen, vom Verkehrsministerium erlassenen Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen.>>>

    >>>>6.12. Ein sicherer Ort (im Sinne des SAR) ist ein Ort, an dem die Rettungsmaßnahmen als beendet angesehen werden. Es ist ein Ort, an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr weiter in Gefahr ist und an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse (wie zum Beispiel Nahrung, Unterkunft und medizinische Bedürfnisse) gedeckt werden können. >>>>

    Nicht mit einem Wort steht hier etwas von einem Anrecht darauf einen Asylantrag stellen zu dürfen, in die EU transportiert zu werden oder sonstwie irgendein Anrecht auf eine Einreise in EU Gebiet.

    Klappern wir aber mal die genannten Punkte in Bezug nur auf Tunesien ab:

    In Tunesien wäre die Rettungsmaßnahme beendet, die menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt und das Leben der Geretteten nicht in Gefahr. Folglich ist Tunesien ein sicherer Ort. Um die Sache aber nicht auf Tunesien zu beschränken: das gleiche gilt auch für viele andere Ort in Afrika. In 16 Tagen hätten die Seenotretter bis in den Senegal oder nach Ghana fahren können, woher die Flüchtlinge größtenteils stammten. Beides sichere Orte im Sinne der SAR Konvention.

    >>>>Bei der Rückführung Geretteter in einen fremden Hafen haben Staatsschiffe das sog. refoule-ment-Verbot zu beachten. Nach Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention11 darf kein Vertragsstaat einen Flüchtling in Gebiete aus- oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.>>>>

    Nehmen wir einen Senegalesen der behauptet (!) er würde im Senegal verfolgt. Weder in Tunesien noch in Ghana würde er demzufolge verfolgt werden. Weder sein Leben noch seine Freiheit wären bedroht. Das er nicht nach Libyen oder in den Senegal transportiert werden darf ist klar. Das heißt aber eben nicht, dass es nicht jede Menge andere sichere Orte für ihn gäbe. Und es gibt deshalb kein Anrecht auf einen Transport in die EU. Er kann also jederzeit zu einem anderen sicheren Ort in Afrika transportiert werden ohne damit das refoulment Verbot zu verletzen.

    Aber noch darüber hinaus ist die Frage, wie weit das refoulment Verbot bei einer Seenotrettung für private Schiffe gilt noch nicht einmal abschließend geklärt:

    >>>>Auf private Schiffe müsste das refoulement-Verbot ausgedehnt werden, wenn dieses zu den zwingenden Regelungen des Völkerrechts i.S.d. Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge14 zählen würde. Diese Frage scheint jedoch trotz guter Argumente für eine Ausdehnung noch nicht abschließend geklärt zu sein.>>>>

    Und die genannten Seenotretter sind gerade eben private Schiffe.

    Und wie die Kapitän*_innen_ixe darüber entscheiden obliegt gerade eben nicht diesen, sondern der zuständigen Leitstelle deren Anweisungen sie gemäß dem Seerecht zu befolgen haben.

    Hochachtungsvoll

    Reinhardt

  21. Walterscheid Wed 7 Aug 2019 at 22:33 - Reply

    Das internationale Seerecht ist weder für solche “Seenotrettung” konzipiert, noch in irgendeiner Form hierzu interpretierbar.Es entsteht nun aber die These, dass “Seenotrettung” ( in der aktuelle Form ) bedeutet, dass die Geretteten Anspruch hätten, in einem Land anlanden zu dürfen, in dem sie, möglichst erfolgreich, Asyl beantragen können. Somit würde Seenotrettung in ihrem eigentlichem Sinne missbraucht. Man stelle sich vor, Migranten würden in einem seeuntüchtigem Boot vor der Elfenbeiküste aus “Seenot” gerettet und diese müssten, da ja die angrenzenden Staaten kein vernünftiges Asylrecht vorweisen können und nicht als “sicher” gelten, sodann in einen “sicheren Hafen” nach Europa verbracht werden, wo sie Asyl beantragen können.Kann und sollte eigentlich nicht im der bisher erfolgreichen internationalen Seenotrettung noch Seerecht sein.Seenotrettung sollte erstrangig der Rettung von Leben sein, nicht die Möglichkeit in einem Wunschland auf diesem Weg Asyl beantragen zu können. Das internationale Seerecht, das internationale Flüchtlingsrecht, europäische und globale Menschenrechte, das Recht der Europäischen Union, Verfassungsrecht und nationales Strafrecht verschiedener beteiligter Staaten würde damit unterminiert. Global übertragen: ein Fiasko.

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