18 November 2019

Menschenwürde weggewogen?

Hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 5.11.2019 zu den Hartz-IV-Sanktionen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde zur Disposition gesetzgeberischer Eingriffe gestellt? Manche Kommentatoren (s. z.B. hier und hier) meinen das.

Tatsächlich finden sich in dem Urteil Formulierungen, die man in diesem Sinne missverstehen könnte. Das Gericht hat die Leistungskürzungen, die das Gesetz bei Verletzung von Pflichten zur Bemühung um eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit vorsieht, immerhin teilweise für verfassungskonform erklärt, obwohl “der bedürftigen Person” aufgrund solcher Kürzungen die “Mittel (fehlen), die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen” (Rn. 131). Das könnte man als Hinnahme von Menschenunwürdigem lesen. Es ist aber offensichtlich so nicht gemeint. Auch die Feststellung, die Menschenwürde sei “dem Grunde nach” unverfügbar (Rn. 120) ist nicht dahin zu verstehen, dass sie in irgendwelchen anderen Hinsichten verfügbar, nämlich der Abwägung preisgegeben wäre.

Abschied vom absoluten Schutz der Menschenwürde?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anspruch auf Achtung der Menschenwürde “absolut” (BVerfGE 75, 369 <380>; 125, 175 <222>; s. auch BVerfGE 32, 373 <379>; 33, 367 <376>; 107, 275 <281>; 109, 279 <315>; 119, 1 <29>; 129, 208 <262 f.>; ähnlich  BVerfGE 140, 317 <341, Rn. 49>: “keine Relativierung im Einzelfall”), d.h. die Gewährleistung der Menschenwürde unterliegt keiner Abwägung mit anderen Rechtswerten, seien es kollidierende andere Grundrechte oder sonstige Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht wie z.B. das staatliche Strafverfolgungsinteresse (BVerfGE 75, 369 <380>; 107, 275 <281>; 109, 279 <314>; 114, 339 <350>; 141, 220 <276, Rn. 120>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04 -, NJW 2010, 2193 <295>). Dass das Gericht daran etwas ändern wollte, kann ausgeschlossen werden. Dagegen spricht nicht nur, dass mit keinem Wort erwogen wird, ob von dieser von beiden Senaten getragenen Rechtsprechungslinie abgewichen werden kann, ohne gemäß § 16 I BVerfGG das Plenum anzurufen. Vielmehr ist ausdrücklich vom “nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit” der Menschenwürde die Rede (Rn. 119). Auch die Formulierung, wonach die Menschenwürde “dem Grunde nach” unverfügbar ist, soll keine Wegwägbarkeit sonstiger Elemente der Menschenwürde implizieren. Sie greift die gleichlautende Formulierung aus der ersten Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf. Dort hat das Gericht, an die rechtsübliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung eines Anspruchs “dem Grunde” nach und dessen Fixierung “dem Betrag” nach anknüpfend, einen Anspruch Hilfsbedürftiger auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums “dem Grunde nach” anerkannt, die genaue Bestimmung der Höhe des Anspruchs aber, mangels Ableitbarkeit eines konkret geschuldeten Betrages aus der Verfassung, dem Gesetzgeber zugewiesen (BVerfGE 125, 175 <222, 224>). Eine Aufspaltung der Menschenwürde in einen unantastbaren Grund- und einen antastbaren Betragsteil ist damit ersichtlich nicht gemeint; sie wäre auch vollkommen unsinnig.

Abwägung verboten?

Die Menschenwürde bleibt also unabwägbar gewährleistet, und diese Gewährleistung geht, wie das Gericht unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung feststellt, auch durch vermeintlich “unwürdiges” Verhalten und durch schwerste Verfehlungen nicht verloren (Rn. 120). Dies bedeutet allerdings entgegen einem verbreiteten Missverständnis nicht, dass Abwägung, Berücksichtigung der Umstände, und auch Berücksichtigung des Verhaltens des Grundrechtsträgers selbst prinzipiell keine Rolle für die Bestimmung dessen spielen dürften, was die Gewährleistung der Menschenwürde konkret ge- oder verbietet. Die in der Rechtsprechung auffindbaren abstrakten Bestimmungen der Menschenwürde verweisen im Gegenteil gerade auf die Notwendigkeit situationsspezifischer, abwägender Konkretisierung.

 Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt gemacht werden (BVerfGE 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 109, 133 <149 f.>, 131, 268 <286>, ständige Rspr.). Er ist, mit anderen Worten, gemäß dem mit der “Objektformel” aufgegriffenen kantischen Imperativ “nie als bloßes Mittel zu gesellschaftlichen Zwecken, sondern stets auch selbst als Zweck”, nämlich “als Subjekt mit eigenen Rechten und zu berücksichtigenden eigenen Belangen” zu behandeln (BVerfGE 116, 69 <85>; s. auch, für die Reformulierung der Menschenwürdegarantie als Anspruch des Einzelnen darauf, dass er “auch in der Gemeinschaft als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt” wird, BVerfGE 45, 187 <228>). Danach ist der Ausschluss von Menschen aus Abwägungszusammenhängen, in denen ihre – auch ihre – Belange zu würdigen sind, menschenwürdewidrig. Dass die konkreten Inhalte des Anspruchs auf Achtung und Schutz der Menschenwürde durchweg umstände-, abwägungs- und verhaltensunabhängig zu bestimmen wären, folgt dagegen daraus nicht, auch wenn es selbstverständlich Formen des Umgangs mit Menschen gibt, die unter allen Umständen menschenwürdewidrig sind, weil kein Belang denkbar ist, der sie in irgendeiner Konstellation rechtfertigen könnte. Besonders offensichtlich gilt das etwa für Strafen und sonstige Verfolgungsmaßnahmen, die als “grausam” oder “erniedrigend” zu qualifizieren sind (vgl. nur BVerfGE 1, 97 <104>; 131, 268 <287>), da schon in diesen Qualifizierungen die Feststellung steckt, dass es sich nicht um etwas durch irgendein legitimes Interesse zu Rechtfertigendes, sondern um schiere Missachtung handelt (zur schwierigeren und daher umstritteneren, aber gleichfalls positiv zu beantwortenden Frage eines aus der Menschenwürdegewährleistung folgenden absoluten Folterverbots s. hier, S. 125 ff., mit weiteren Nachweisen).

Die Formulierung in einer älteren Entscheidung, wann eine Menschenwürdeverletzung vorliege, lasse sich offenbar “nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles” (BVerfGE 30, 1 <25>), trifft angesichts der Benennbarkeit solcher abstrakt bestimmter Fallgruppen, in denen eine Menschenwürdeverletzung stets gegeben ist, nicht ganz präzise das Gemeinte. Gemeint ist aber ersichtlich, dass Verletzungen der Menschenwürde stets nur unter Berücksichtigung aller für die Angemessenheit oder Unangemessenheit der jeweiligen Behandlung relevanten Umstände als solche identifiziert werden können. “Der Maßstab der Menschenwürde ist mit dem Blick auf die spezifische Situation näher zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann” (BVerfGE 109, 279 <311>). Eine menschenwürdewidrige Behandlung als bloßes Objekt liegt nicht per se schon dann vor, wenn die Belange des Grundrechtsträgers, seien sie auch höchst gewichtig, im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit abwägend zurückgesetzt werden. Erst die “verächtliche”, den Eigenwert der Person und damit ihre Subjektqualität missachtende Behandlung verletzt die Menschenwürde (BVerfGE 30, 1 <26>).

Ob eine solche Missachtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu bestimmen. So ist z.B. einerseits die Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechtsträgers von Bedeutung (BVerfGE 49, 24 <64>), bei Überwachungsmaßnahmen beispielsweise auch deren Umfang und Dauer (BVerfGE 141, 220 <280, Rn. 130>), andererseits aber auch das Gewicht von Eingriffsinteressen. Das Gewicht solcher Interessen kann zum Beispiel dazu führen, dass selbst ein Eingriff in den normalerweise von der Menschenwürdegarantie strikt geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil er nicht ohne Aufopferung elementarer Sicherheitsinteressen vermeidbar ist, nicht unter allen Umständen, sondern nur “nach Möglichkeit”, vermieden werden muss, und an die Stelle eines strikten Vermeidungsgebots ein bloßes Folgenminimierungsgebot tritt (BVerfGE 141, 220 <278 f., Rn. 126 ff.>; s. im Übrigen dazu, dass der Kernbereich seinerseits schon abwägend bestimmt ist, BVerfGE 109, 279 <319>; 124, 43 <69 f.>). Die wegen fortdauernder Gefährlichkeit notwendige Unterbringung eines Menschen in der Sicherungsverwahrung verletzt die Menschenwürde des Untergebrachten nicht, weil die “vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums” es rechtfertigen, “unabdingbare Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu bewahren” (BVerfGE 131, 268 <288>) – also deshalb nicht, weil es sich hier nicht um Missachtung der Belange des Untergebrachten handelt, sondern darum, dass sie nach Abwägung mit denen der Allgemeinheit zurückstehen müssen. Was die Menschenwürde im Einzelnen erfordert, ist unter anderem von historischer Entwicklung und vom jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse abhängig (BVerfGE 45, 187 <229>). Wissenschaftliche Erkenntnisse werden eben deshalb relevant, weil sie die Gewichte in der Abwägung verändern, von der die Vereinbarkeit staatlicher Regelungen und Maßnahmen – wie zum Beispiel des Vollzugs der lebenslänglichen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187 <229 f.>) – mit der Menschenwürde abhängt.  

Soweit es um staatliche Leistungen oder die auf staatlichen Leistungen angewiesene Ausgestaltung von Eingriffen wie dem Freiheitsentzug geht, ist das von Art. 1 I GG Geforderte auch von Umständen wie dem “dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen” (BVerfGE 125, 175 <222>), “der konkreten Lebenssituation des Hilfsbedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten” (ebenda S. 224), nicht zuletzt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, abhängig. So kann zum Beispiel die Frage nach den Standards für die räumliche Unterbringungen im Straf- und Maßregelvollzug, “soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, … nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen – auch wirtschaftlichen – Verhältnisse beantwortet werden” (BVerfGK 12, 410 <415>; 12, 417 <420>; 12, 422 <424>). Ob eine Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung angesichts dortiger Haftraumverhältnisse mit der Menschenwürde des Betroffenen vereinbar ist, hängt daher nicht davon ab, ob in Rumänien die für Hafträume in deutschen Gefängnissen aus der Garantie der Menschenwürde abgeleiteten Standards (dazu i.E. hier, S. 262 ff.) eingehalten werden. Vielmehr sind die – etwas niedrigeren – völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Standards maßgeblich (vgl. BVerfGE 147, 364 <385 ff., Rn. 52 ff.>; zur zwischenzeitlichen Konkretisierung der einschlägigen unionsrechtlichen Mindeststandards im Hinblick auf Art. 4 GRCh und zum Zusammenhang mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 GRCh hier, Rn. 60, 62, 70 ff.). Das liegt nicht daran, dass es auf eine absehbare Verletzung der Menschenwürde durch rumänische Behörden als Folge der Auslieferung nicht ankäme, sondern an der Unterschiedlichkeit der abwägungsrelevanten Verhältnisse. Die deutsche öffentliche Gewalt darf nicht, auch nicht durch eine Auslieferungsentscheidung, “die Hand … zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen” (BVerfGE 140, 317 <347, Rn. 562>). Aber die Antwort auf die Frage, ob die Unterbringung in einem Haftraum bestimmter Größe und Ausstattung die Menschenwürde verletzt, muss nicht generell so ausfallen, wie sie angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland ausfällt, wenn es um die Ausgestaltung der Haftbedingungen in einer deutschen Vollzugsanstalt geht. Auch hier spielt also für die Frage, was überhaupt als Verletzung der Menschenwürde anzusehen ist, Abwägung eine Rolle.

Eigenverantwortung

Dem “Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten” (BVerfGE 140, 317 <343, Rn. 54>). Das erlaubt es nicht nur, sondern gebietet es, Menschen grundsätzlich als eigenverantwortungsfähig zu behandeln. Angemessene Konsequenzen zurechenbaren eigenen Verhaltens tragen zu müssen, verletzt nicht die Menschenwürde, sondern entspricht dem Menschenbild, das der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Menschenwürde zugrunde liegt. Daher verstößt es nicht gegen die Menschenwürde, wenn eine Behandlung, die unter anderen Umständen menschenwürdewidrig wäre, jemanden als angemessene Folge eigenen Handelns trifft. So ist die Verhängung einer Strafe als Folge vorwerfbaren Handelns des Betroffenen zulässig, während sie “ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar” wäre (BVerfGE 140, 317 <344>, Rn. 54). So gewährleistet die Menschenwürde zwar grundsätzlich, dass ein Angeklagter die Möglichkeit haben muss, in der Hauptverhandlung über die ihm vorgeworfene Tat anwesend zu sein und insbesondere rechtfertigende, entschuldigende oder strafmildernde Umstände dem Gericht persönlich darzulegen (BVerfGE 140, 317 <346, Rn. 58>; BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 41, 246 <249>). Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verletzt aber nicht dessen Würde, wenn er seine Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich und schuldhaft herbeiführt oder sich dem Strafverfahren, von dem er in Kenntnis gesetzt worden ist, durch Flucht entzieht (BVerfGE 41, 246 <249>; BVerfGK 3, 27 <32>, = Beschluss v. 3. März 2004 – 2 BvR 26/04 –; s. auch BVerfGE 63, 332 <338>). Die Menschenwürde ist demnach zwar verhaltensunabhängig geschützt und in diesem Sinne unverlierbar, aber es lässt sich nicht durchweg verhaltensunabhängig bestimmen, worin sie konkret besteht, was genau also die Pflicht, sie zu achten und zu schützen, zum Inhalt hat.

Auch das sogenannte “Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums” (BVerfGE 125, 175 <Leitsatz 1>; 149, 382 <396 Rn. 21>; s. auch Rn. 117 des Urteils vom 5.11.2019 zur “grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums”) vermittelt keinen unabhängig von jeder Eigenverantwortung und damit gänzlich unabhängig vom eigenen Verhalten einforderbaren Anspruch. Vielmehr ist der verfassungsrechtlich uneinschränkbar gewährleistete Leistungsanspruch eben von Hilfebedürftigkeit abhängig; das Grundrecht “sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“ (BVerfGE 125, 175 <Leitsatz 1 und S. 222>, Hervorhebungen nicht im Original) und steht deshalb gewissen die Verhältnismäßigkeit wahrenden Bindungen an eigenes Bemühen um Bewahrung bzw. Wiedererlangung finanzieller Selbstständigkeit nicht entgegen (s. insbes. Rn. 117, 121, 124, 125 f., 128, 130, 138 ff., 150, des Urteils vom 5.11.2019). Das bedingungslose Grundeinkommen, das es jedem erlauben würde, nach Gusto von eigener Arbeit oder von Steuermitteln zu leben, die andere aufgebracht haben, ist vom Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde schon im Ansatz nicht gewährleistet.

Das Urteil zu den Hartz-IV-Sanktionen erlaubt demnach keine Abstriche von der Menschenwürde, sondern identifiziert abwägend Bedingungen, unter denen eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen die Menschenwürde gerade nicht tangiert. Über die Einzelheiten der vorgenommenen Abwägung lässt sich diskutieren. Aber der Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht habe schon dadurch, dass es der Sache nach abgewogen und Verhältnismäßigkeitserwägungen Raum gegeben hat, Eingriffe in die Menschenwürde zugelassen, liegt neben der Sache.


20 Comments

  1. Alexander Thiele Mon 18 Nov 2019 at 14:41 - Reply

    Liebe Frau Lübbe-Wolf,

    ganz herzlichen Dank für diese umfassende Erläuterung des Urteils. Tatsächlich wird man das Urteil letztlich auch so interpretieren müssen. Und gleichwohl kann man beim Existenzminimum auch anderer Ansicht sein und so hatte ich bisher auch die Rechtsprechung verstanden. Ja, dem Grunde nach in der Menschenwürde verwurzelt, der Höhe nach aber vom Gesetzgeber zu bestimmen. Bisher war ich aber zugleich davon ausgegangen, dass die verhaltensabhängige Zuweisung gerade im Existenzminimum ihre (absolute) Grenze findet. Zumindest finde ich es bemerkenswert, eine 100% Kürzung (zugegeben eher theoretisch) zu erlauben, was der Sache nach nur bedeuten kann, dass man erhebliche auch körperliche Beeinträchtigungen des Individuums in Kauf nimmt. Der Senat spricht ja selbst von Situationen, in denen das für die menschenwürdige Existenz Notwendige fehlt. Gibt es nicht also vielleicht doch eine absolute Grenze, bis zu der eine verhaltensabhängige Kürzung möglich sein darf? Meinem Verständnis der unantastbaren Menschenwürde nach spricht einiges dafür, bedürfte, wie ich finde, aber zumindest einer umfassenden Diskussion. Und genau eine solche vermisse ich in dem Urteil. Wissenschaftlich freue ich mich aber sehr auf die Debatte! Mit nochmaligem Dank für die tolle Analyse,
    Alexander Thiele

    • MisterEde Wed 20 Nov 2019 at 02:18 - Reply

      Hallo Herr Thiele,

      Sie schreiben, “Zumindest finde ich es bemerkenswert, eine 100% Kürzung (zugegeben eher theoretisch) zu erlauben, was der Sache nach nur bedeuten kann, dass man erhebliche auch körperliche Beeinträchtigungen des Individuums in Kauf nimmt.”

      Aber das ist ja gerade nicht der Fall. Komplettstreichungen sind künftig ja nur noch zulässig, wenn und solange keine tatsächliche Bedürftigkeit vorliegt und es insofern natürlich bei einer Streichung gerade nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde kommt.

      http://www.mister-ede.de/politik/urteil-hartz-iv-sanktionen/8920

  2. Philipp Mon 18 Nov 2019 at 15:31 - Reply

    Nur zu einem ärgerlichen Pappkameraden ganz am Ende des vorletzten Absatzes:

    Eine sanktionsfreie Grundsicherung wäre noch lange kein “bedingungsloses Grundeinkommen” (BGE), sondern weiterhin mehrfach bedingt, insbesondere – neben Alter, Erwerbsfähigkeit usw. – durch die Hilfebedürftigkeit, also das Fehlen von bedarfsdeckendem Einkommen und Vermögen (ggf.: einer Bedarfsgemeinschaft).Anders ausgedrückt: Ein BGE mit Bedürftigkeitsprüfung wäre ein Widerspruch in sich.

    Selbstverständlich garantiert das Grundgesetz kein BGE, aber man sollte auch nicht so tun, als stünde das hier im Streit. Die Forderung nach Sanktionsfreiheit im SGB II ist rechtlich und politisch klar zu unterscheiden von der Forderung nach einem BGE.

  3. Peter Camenzind Mon 18 Nov 2019 at 20:51 - Reply

    Probleme können sich mit mehr um die Frage nach dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dessen Kernbereich bewegen.
    Im existenziellen Bereich kann hier der Grundrechtskernbereich berührt sein.
    Bedingungen können hier einen Kernbereich beschränken. Je drängender desto mehr.
    Frage kann sein, inwieweit ein Minimum an eigener Pflicht zu beruflicher Tätigkeit ansich noch möglich sein kann. Jede konkrete Tätigkeit gegen den Willen kann hier nur Freiheit im Kern aufheben.
    Insofern sollte keine Pflicht selbst zu einem Minimum an beruflicher Tätigkeit mittelbar durch Beschränkungen staatlich durchsetbar sein können.
    Solches sollte stets berufliche Freiheit in einem Kernbereich berühren und verletzen können.
    Soweit man staatlich einen abwägenden Bedingungszusammenhang zwischen konkreten Bemühungen um Berufsaufnahme und Gewährung eines Existenzminimums herstellt, kann man danach das Grundrecht auf Berufsfreiheit mit seinem Kernbereich als Ausgestaltung von Menschenwürde unzulässig einer Abwägung preisgeben. Indirekt kann demnach adurch die Menschenwürde im Kernberch der Berufsfreiheit staatlich einer Abwägung zugänglich gemacht sein und damit preisgegeben sein.

  4. Ulli Bauer Tue 19 Nov 2019 at 20:53 - Reply

    @Philipp
    Vielen Dank!

    Die Analyse von Frau Lübbe-Wolf finde ich sehr hilfreich zum Verstehen des Urteils.
    Gleichwohl bin ich ebenfalls über diese Stelle in Frau Lübbe-Wolfs Analyse massiv gestolpert:
    Zitat: „Das bedingungslose Grundeinkommen, das es jedem erlauben würde, nach Gusto von eigener Arbeit oder von Steuermitteln zu leben, die andere aufgebracht haben, ist vom Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde schon im Ansatz nicht gewährleistet.“

    Mein Kommentar wäre nicht besser ausgefallen als der Ihre:
    Zitat: „Eine sanktionsfreie Grundsicherung wäre noch lange kein “bedingungsloses Grundeinkommen” (BGE), sondern weiterhin mehrfach bedingt, (…)“

    Selbst das BVerfGE hat das in seinem Vortrag unzulässig vermengt, und wie Sie richtig schreiben:
    Zitat: „Selbstverständlich garantiert das Grundgesetz kein BGE, aber man sollte auch nicht so tun, als stünde das hier im Streit. Die Forderung nach Sanktionsfreiheit im SGB II ist rechtlich und politisch klar zu unterscheiden von der Forderung nach einem BGE.“

    Das BGE ist an keine Bedingungen geknüpft, entgegen einer sanktionsfreien Grundsicherung, die (entsprechend Ihrer Ausführungen) sehr wohl an Bedingungen geknüpft ist.

  5. Joachim Sombetzki Wed 20 Nov 2019 at 11:36 - Reply

    Wenn der Jurist und Journalist Heribert Prantl das Urteil als “sozial schwach” apostrophiert, und Prof. Sell die Schwachstelle des Urteils in den Untiefen und Weiten der Ermessensspielräume in den Jobcentern erkennt, zudem die Sanktionen bei Meldeversäumnissen, die Mehrzahl (über 70 %) der Sanktionen darstellten, wobei fraglich sei, ob diese von dem Urteil überhaupt erfasst werden, so trägt das insgesamt zu der gesellschaftlichen Spaltung bei, die Prantl kritisiert.

    Ein aktueller Fall vom 17.11.aus dem Saarland macht das deutlich:

    Im vorliegenden Fall – 100 % Sanktion wegen Meldeversäumnis – verwirklicht sich das, was Prof. Sell in seinem Artikel beschreibt, wenn er u.a. auf die Tatsache verweist, dass das BVerfG-Urteil nicht die Meldeversäumnisse betrifft, und die Jobcenter im Zuge der Entscheidung eine größere Entscheidungsfreiheit im Dunstkreis der unbestimmten Rechtsbegriffe erlangen, mit der sie offenbar so gar nicht gelernt haben umzugehen. Und dies eventuell auch noch erst lernen müssen; zumal die BA – so Prof. Sell – noch darüber lange nachdenken muss, welche Bedeutung die BVerfG-Entscheidung für die nicht mit abgeurteilten Fälle von Sanktionen im Zuge von Meldeversäumnissen hat.

    Die Saarbrücker Entscheidung – zeitlich vor dem Urteil ergangen – könnte, so wohl die Ansicht des JC Saarbrücken – vom Entscheidungsumfang nicht erfasst sein. Wer weiß das schon? Außerdem, reicht ja bekanntermaßen eine ärztliche Bescheinigung nicht aus, wenn eine Bettlägerigkeitsbescheinigung (!?) erforderlich wäre, wie man aus der Praxis weiß.

    https://www.gegen-hartz.de/news/trotz-hartz-iv-urteil-jobcenter-verhaengt-totalsanktion-gegen-schwerkranken

  6. Ralph Boes Wed 20 Nov 2019 at 18:38 - Reply

    Sehr geehrte Frau Lübbe-Wolff,

    ich sehe selbst, dass duch das urteil des BVerfG bezüglich der Sanktionen in Hartz IV der Sanktionsmechanismus zu Gunsten der Menschenwürde gebändigt worden ist.
    Dennoch habe ich die Befürchtung, dass durch das Urteil das Tor zur Hölle geöffnet ist:

    Nachdem in den Randnummern 116 bis 208 so schön die Grenzen der Sanktionen entwickelt worden sind, heißt es in Randnummer 209 plötzlich:

    <>

    Die Sanktionen sind jetzt zwar gebändigt, dafür ist es mit Rn 209 erlaubt, Menschen wesentlich leichter als bisher vollständig aus dem System zu kippen.

    Warum ich so extreme Befürchtungen habe, liegt in den Formulierungen
    1. “wenn und solange” Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben …
    und in
    2. “durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit” die “menschenwürdige Existenz zu sichern.”

    “Wenn und solange” klingt zunächst “begrenzend”. Ein normaler Arbeitgeber hält eine Stelle nicht allzu lange für einen problematischen Bewerber offen. D.h.: ein angebotenes “normales” Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, dürfte der Zeitraum des “Wenn und solange” nach ca. 3 Tagen erloschen und der Delinquent wieder Sozialhilfe-berechtigt sein.

    Anders ist die Sache, wenn jetzt – im Stile der bisherigen Maßnahmen – von Amts wegen “Arbeitgeber” eingerichtet werden, die die Türe “immer offen” halten.
    Dann sind diejenigen, die sich nicht fügen, dauerhaft aus dem Sozialbezug ausgeschieden –
    und den anderen, die sich fügen, blüht die nackte Sklaverei:
    Die Arbeit muss nur “zumutbar” und “existenzsichernd” sein, kann also weiter weitest ab von allem, was der Betroffene sich für sich selber wünschen könnte und weit unterhalb des Mindestlohns auf der Höhe des Hartz IV Satzes sein.

    D.h. während die “Türen der Sanktionen” jetzt in einem höheren Maße als bisher abgesichert sind, ist die Tür zur absoluten Sklaverei und zum Ausscheiden der Menschen aus dem System jetzt maximal geöffnet.

    Ich weiß nicht, ob der Randnummer 209 nur eine begrenzte Vorstellungskraft des BVerfG zu Grunde lag, oder ob das bewusster Wille war …
    Die Ämter werden sie genau so nutzen: Mit der Androhung des Verlustes JEGLICHER Hilfeberechtigung wird der Niedriglohnsektor ausgebaut – und wer sich nicht fügt, wird gänzlich ausgeschieden.

    Mit traurigen Grüßen –
    aber vielleicht vermag es hier ja jemand, mich da ein bisschen aufzumuntern …

    Ralph Boes

  7. Ralph Boes Thu 21 Nov 2019 at 01:19 - Reply

    Uuups – im obigen Kommentar ist das Zitat zwischen den Klammern vom Programm gelöscht worden. Ich setze den ganzen Kommentar deshalb hier noch mal ohne Klammern hin:
    ______

    Sehr geehrte Frau Lübbe-Wolff,

    ich sehe selbst, dass duch das Urteil des BVerfG bezüglich der Sanktionen in Hartz IV der Sanktionsmechanismus zu Gunsten der Menschenwürde gebändigt worden ist.
    Dennoch habe ich die Befürchtung, dass durch das Urteil das Tor zur Hölle geöffnet ist:

    Nachdem in den Randnummern 116 bis 208 so schön die Grenzen der Sanktionen entwickelt worden sind, heißt es in Randnummer 209 plötzlich:

    Zitat:
    “Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.”

    Die Sanktionen sind jetzt zwar gebändigt, dafür ist es mit Rn 209 erlaubt, Menschen wesentlich leichter als bisher vollständig aus dem System zu kippen.

    Warum ich so extreme Befürchtungen habe, liegt in den Formulierungen
    1. “wenn und solange” Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben …
    und in
    2. “durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit” die “menschenwürdige Existenz zu sichern.”

    “Wenn und solange” klingt zunächst “begrenzend”. Ein normaler Arbeitgeber hält eine Stelle nicht allzu lange für einen problematischen Bewerber offen. D.h.: ein angebotenes “normales” Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, dürfte der Zeitraum des “wenn und solange” nach ca. 3 Tagen erloschen und der Delinquent wieder Sozialhilfe-berechtigt sein.

    Anders ist die Sache, wenn jetzt – im Stile der bisherigen “Maßnahmen” – von Amts wegen “Arbeitgeber” eingerichtet werden, die die Türe “immer offen” halten.
    Dann sind diejenigen, die sich nicht fügen, dauerhaft aus dem Sozialbezug ausgeschieden –
    und den anderen, die sich fügen, blüht die nackte Sklaverei:

    Die Arbeit muss nur “zumutbar” und “existenzsichernd” sein, kann also weiter weitest ab von allem, was der Betroffene sich für sich selber wünschen könnte und weit unterhalb des Mindestlohns auf der Höhe des Hartz IV Satzes sein.

    D.h. während die “Türen der Sanktionen” jetzt in einem höheren Maße als bisher abgesichert sind, ist die Tür zur absoluten Sklaverei und zum Ausscheiden der Menschen aus dem System jetzt maximal geöffnet.

    – Ich weiß nicht, ob der Randnummer 209 nur eine begrenzte Vorstellungskraft des BVerfG zu Grunde lag, oder ob das bewusster Wille war … Die Ämter werden sie erfahrungsgemäß genau so nutzen: Mit der Androhung des Verlustes JEGLICHER Hilfeberechtigung wird der Niedriglohnsektor ausgebaut – und wer sich nicht fügt, wird gänzlich ausgeschieden.

    Mit traurigen Grüßen –
    aber vielleicht vermögen Sie es ja, mich da ein bisschen aufzumuntern …

    Ralph Boes

  8. Frank Köhlerg Thu 21 Nov 2019 at 17:43 - Reply

    Allein schon die Tatsache, daß die Richter des BVG darüber entscheiden wann die Würde eines Menschen angetastet wird, oder nicht, IST eine Antastung der Würde des Menschen, denn es stellt die zu Beurteilenden Menschen grundsätzlich unter die Beurteiler, also die Richter des BVG.

    Wenn ich mich recht erinnere, steht im GG richtigerweise: “die Würde DES Menschen ist unantastbar”, und nicht, “das was das BVG als die Würde des Menschen ansieht ist unantastbar”.

    Daß sich das BVG damit eindeutig über den zu Beurteilenden stellt, macht den Beurteilten zum Objekt, der nicht aus sich entscheiden darf, was seine Würde verletzt, und was nicht, sondern sein Würde wird faktisch von den Richtern des BVG bestimmt. Woher kommt da die Legitimation zu solchem tun?

    Das ginge auch anders. Das gesamte Rechtssystem des Staates, auch das Rechtssystem des sogenannten Rechtstaates, macht den Menschen zum Objekt des Staates.

    Auch so aktuelle Fragen, ob sich ein Mensch nun selber töten darf, oder nicht, macht dies besonders deutlich. Daß der Staat dem Menschen verbieten dürfen will, sich selbst zu töten, macht den Menschen zum Objekt des Staates, mit seinem Rechtssystem. Man fragt sich ein ums andere Mal, woher nimmt der Staat mit seinen “Dienern” die Legitimation zu solchem tun?

    Ursache – Wirkung. Der Staat ist Wirkung von Mensch, denn ohne Mensch kein Staat. Ohne Staat aber wohl Mensch. Wessen Rechte stehen also höher? Die des Menschen, oder die des Staates? Der Mensch hat also selber sagen zu können, was, wann, seine Würde verletzt.

    Ein Gericht kann in Wirklichkeit lediglich feststellen, ob der Betroffene dem Würdeverletzenden klar und deutlich gemacht hat, daß er, wenn er weiter geht, über die Grenzen seiner Würde gehen wird. Weiter kann ein Gericht feststellen, ob der mögliche Täter dies dann getan hat, oder nicht. Daß ein Richter an sich feststellen will, Was, Wessen, Würde, Wann verletzt, ist unmöglich, weil die Würde kein feststehender faktischer Begriff ist, der von Außen definiert werden kann, sondern, der Begriff der Würde bezieht seinen Inhalt aus der Subjektivität des Erlebens des Individuums selbst. Es ist kein faktischer, kein feststehender Begriff. Die Würde entsteht IM Menschen und nicht beim Staat, oder BVG.

    Der Begriff der Würde, und in seiner negativen Form, der Würdeverletzung, vermittelt in der Sprachanwendung die Aussage, “ab hier verletzt Du mich seelisch, also in seinem Empfinden”. Wann ein Mensch seelisch, also in seinem Empfinden verletzt wird, kann NIEMALS durch einen dritten definiert werden, wohl aber beurteilt werden, ob diese Verletzung stattgefunden hat. Genau diesen Irrtum begeht das BVG jedoch ständig, weil es Teil des Staatswesens ist, und sich dieses Staatswesen als die Ursache des Menschen sieht. Das ist jedoch Irrtum. Der Staat kann niemals Ursache für den Menschen sein, sondern bleibt Wirkung des Menschen. Das die Wirkung sich über die Ursache stellt, ist schlichtweg Gesetzesbruch gegen die Gesetze der Wirklichkeit.

    Ja, das tut all den Staatsdienern sicherlich weh. Nicht weil mit diesen Worten deren Würde überschritten wird, sondern weil mit diesen Worten deren Selbstüberhöhung in Frage gestellt wird.

    Richtet nicht, auf daß ihr nicht eines Tages selbst gerichtet werdet.

  9. Gertrude Lübbe-Wolff Thu 21 Nov 2019 at 18:10 - Reply

    Ein sanktionsfreier Hartz-IV-Bezug wäre in der Tat noch kein bedingungsloses Grundeinkommen. Das habe ich auch nicht behauptet. Etwas anderes wäre es aber, wenn das GG dazu zwänge, den Leistungsanspruch unabhängig von Hilfebedürftigkeit zuzuerkennen. Das war die Frage,um die es ging.
    Was die Sorge um den Ausbau des Niedriglohnsektors unter Sanktionsdruck angeht: Der Punkt ist wichtig, aber ich sehe nicht, dass das, soweit es Arbeit unter dem Mindestlohn betrifft, nicht mit dem Zumutbarkeitskriterium aufgefangen wäre. Mir ist bewusst, dass es auch jenseits davon noch große Probleme gibt. Die sind allerdings nicht im Wege der Grundrechtsinterpretation zu den Hartz-IV-Sanktionen zu lösen.
    Jetzt muss ich leider abtauchen in ein anderes Thema.

    • Peter Camenzind Fri 22 Nov 2019 at 01:29 - Reply

      Wenn jemand nicht hilfebedürftig ist, weil er ausreichendes Einkommen über eine Grundsicherung hinaus hat, kann einem bedingunglosen Grundeinkommen für solchen grundsätzlich nur die Bedeutung einer
      Steuerbefreiung gleichkommen. Eine solche kann grundsätzlich glechheitsrechtlich verhältnismäßig scheinen Dies weil sonst nicht nur kein Grundeinkommen bezogen wäre, sondern zusätzlich nochmal entsprechend Steuer “draufgezahlt” wäre. Das kann eine Doppelbelastung im Vergleich beinhalten, was grundsätzlich unverhältnismäsig gleichheitswidrig wirken kann. Dies dabei nur umso weniger, umso höher das Einkommen. Umso höher ein Einkommen, desto eher kann andererseits staatlich auf eine entsprechende, vergleichweise geringe Steuerbefreiung zu verzichten sein. Ein nur auf Bedürftigkeit begrenztes Grundeinommen kann daher vielleicht noch weiter gleichheitsrechtlich verhältnismässig problematisch scheinen.

  10. Alfred Fri 22 Nov 2019 at 19:15 - Reply

    Wenn ich ein Existenzminimum garantiere, und davon aufgrund von Sanktionierungsmaßnahmen etwas wegstreiche, habe ich unterm Strich kein Existenzminimum mehr!
    Das Grundgesetz sieht aber UNTER ALLEN Umständen, IMMER und JEDERZEIT ein solches vor!
    Das Grundgesetz relativiert nicht weiter.
    Allenfalls sieht es eine für alle gleiche öffentl. Dienstleistungspflicht vor, weiter geht es nicht.
    Wenn man von “selbst erzeugter” Bedürftigkeit spricht, kann man das genausogut von Seite des Systems aufrollen und sich fragen: Inwieweit hast DIES die Bedürftigkeit der Menschen verschuldet?
    Oder man kann freudsche Psychoanalyse beim Arbeitslosen betreiben – und das führt immer weiter in die Tiefe.
    Aber es ist schon sehr zuvorkommend, dass das Gericht dem Normalbürger erklären muß, wie das Grundgesetz gemeint war.Früher (und teils heute noch) haben diese undankbare Aufgabe Geitliche bei der Heiligen Schrift übernommen.

  11. Alfred Fri 22 Nov 2019 at 19:32 - Reply

    “…Besonders offensichtlich gilt das etwa für Strafen und sonstige Verfolgungsmaßnahmen, die als “grausam” oder “erniedrigend” zu qualifizieren sind (vgl. nur BVerfGE 1, 97 ; 131, 268 ), da schon in diesen Qualifizierungen die Feststellung steckt, dass es sich nicht um etwas durch irgendein legitimes Interesse zu Rechtfertigendes, sondern um schiere Missachtung handelt.”

    Nicht unbedingt. Wenn ich einem Menschen schwere Prügel androhe, wo gar verabreiche, dann könnte die Absicht dahinter edel, ja die zwanglose Verfolgung dessen in vielfacher Weise dem Gemeinwesen förderlich, ich selbst aber ein unbeherrschter, roher Mensch sein. Es bleibt desohngeachtet ein schon im Prinzip schändliches und strafrechtlich auch zu belangendes Tun!

  12. Alfred Fri 22 Nov 2019 at 19:53 - Reply

    Auch scheint mir dies mit dem Geist des Grundgesetzes gerade auch im geschichtlichen Kontext sehr viel eher zu vereinbaren zu sein:
    Seine klaren, eleganten und schnörkellosen Formulierungen sollten ja gerade dafür einstehen, daß nicht irgendein mächtiger Staatsmann oder wer es auch sei wortklauberisch daran herumzudeuteln anfängt und seine niederen Absichten hinter wohlfeil klingenden Verdrehungen und Verzerrungen zu verstecken sucht. (siehe das Missbrauchsargument dazu!) Er sollte es so wenig, daß man die Sprache so klar und sauber und einleuchtend hielt wie eben möglich!
    Wie wäre es anders denkbar?

  13. Michael Langhans Sat 23 Nov 2019 at 16:19 - Reply

    Danke für den Beitrag, der uns einmal mehr an die Definition der Würde des Menschen erinnert. Zwei Gedanken hierzu:

    1. Es wurde also nunmehr millionenfach gegen die Würde des Menschen verstoßen, die zu Verteidigen Aufgabe von Kanzlern und Präsidenten dieses wunderbaren Landes war und ist. Wer übernimmt hierfür die Konsequenz? Richtig. Niemand. Genau deshalb ist die Würde des Menschen eben doch antastbar. Etwas anderes hätte ggf. dann gegolten, wenn das BVerfG eine Rückwirkung ab Gesetzeserlass angeordnet und damit eine Schadenskompensation initiiert hätte. Will nur niemand zahlen.
    2. In beinahe jedem zweiten oder dritten FamFG Sorgerechtsverfahren unterbleibt eine Verfahrensbeistandsbestellung, aktuell in einem von mir begleiteten Fall in KL zum dritten Mal (nachdem das OLG dies bereits gerügt hat). Rückmeldung für den Vater durch das BVerfG: Man verstünde sein ansinnen nicht. Erstaunlich, ich dachte die unantastbare Würde des Menschen, vor der Einführung des Verfahrensbeistandes vom BVerfG gefordert, sei dort bekannt. Konsequenzen: Keine. Immer wieder wird gesagt: Rechtsweg abwarten. Hätte das vor den Toren von Ausschwitz auch gegolten, dass man erst das Rechtsmittel hätte abwarten müssen? Wo bitte ist dann die Würde unantastbar, wenn im System quasi das ABwarten der Verletzung verankert ist?

    Herzlichst Michael Langhans

  14. M.S. Titanic Sat 23 Nov 2019 at 20:43 - Reply

    Dieser unser Staat garantiert eben nicht in jedem Fall das Existenzminimum – auch wenn man sonst alle Bedürftigkeitskriterien erfüllen würde: So haben Studierende keinen Anspruch auf (ergänzendes) ALG II, weil sie ja “dem Grunde nach” einen BAföG-Anspruch haben.
    Ob sie überhaupt einen Cent BAföG bekommen, interessiert dabei nicht. Wie sich das mit der BVerfG-Entscheidung vom 9.2.2010 vereinbaren lässt, erschließt sich dabei nicht. Jahrelang hat das niemanden interessiert, aber nun hat das SG Mainz eine Verfassungsbeschwerde dazu eingereicht: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE160009485&doc.part=L

    Im Ergebnis fragt das SG Mainz also, ob Studierende Menschen sind oder nicht.

  15. Alfred Sun 24 Nov 2019 at 16:47 - Reply

    Ein paar Gedanken hierzu scheinen mir denn doch zu mitteilungswürdig, um mich endgültig aus diesem Faden auszuklinken.

    1.) Ich stoße mich ein wenig an der Betonung des Begrifflichkeit “Leistungsanspruch”.
    Ein Ertrinkender, ein zu beobachtendes Opfer von Gewalt, müßte (falls Zeit und alles da wäre) nicht erst großartig einen “Leistungsanspruch” erheben, um Hilfe zu erlangen. Dazu braucht es nicht einmal die Wahrung seiner geschützten Würde als solche zum entscheidenden Auslöser: Auch für das Tierreich, bei den Vögeln, ja einander fremden Arten, ist belegt, dass alterrschwache, gebrechliche Exemplare von anderen Tieren Beistand erhalten, indem sie sich ihrer Fütterung widmen. Dies Gesetz durchzieht die ganze Natur.
    Wir Menschen haben das Geld nun einmal zum A und O unserer Kernexistenz gemacht; darauf hat sich die Gesellschaft verständigt. Auch wir haben ein selbstverständliches Recht darauf, nicht (in völliger Entbehrung dessen) “unterzugehen”: das ist ein bißchen wie mit der Luft zum Atmen, das Element, in dem wir leben.
    Wenn die Gesellschaft also spricht: “Wir haben Dir eine Leistung erbacht” müßte sie billigerweise auch ausgleichend hinzusetzen: “Wir haben aber auch erst die Bedingungen geschaffen, unter welchen…” -Aha!

    2.) Es geht mir nicht darum, dem Absahnen das Wort zu sprechen. Der Steuerzahler hat seinerseits noch immer ein gewisses Recht einzufordern, daß mit seinen Geldern verantwortungsbewußt umgegangen wird. Die Autorin des Hauptartikels gibt aber einmal mehr ein unfreiwilliges Beispiel ab, wie selbstverständlich die Durchsetzung einer berechtigten Forderung oder Strafmaßnahme mit einer Geldsanktion (vom Existenzminimum!”) zusammengedacht, also verknüpft wird. Hier könnte sich die Phantasie austoben, wieviel mehr Angriffspunkte, wo anzusetzen, wie die Strafe zu gestalten und er-füllen wäre, gäbe es! Mir fiele zwar spontan keines ein, aber wo ein Wille wäre, wäre erfahrungsgemäß auch ein Weg.
    Daß eine solche Initiative nicht einmal gedankenweise in Gang gebracht wird, läßt in der Tat tief blicken.
    (Oder man setzt die Leistungszuwendungen gleich in einer Höhe fest, die Abstriche bis höher/gleich dem so definierten Existenzminimum erlauben. Eine saubere, weil absolut grundgesetzkonforme Lösung auch bei kritischeren Betrachtern.)

    3.) Daß die staatliche Gewährung eines Existenzminimums Bedürftigkeit als zwingend voraussetzt, das bekräftigend hervorzuheben ist ein müßiges Geschäft: die Anderen haben ihres ja logischerweise schon. Ein Existenzminimum setzt lediglich voraus, dass noch keines zur Grundlage gemacht ist. (Im Unterschied zum Gegensatz Gesundheit-Krankheit: ein bißchen Gesundheit habe ich immer, oder ich bin schon tot – gewissermassen.)
    Ob ich meine Bedürftigkeit selbst irgendwie “verschuldet” habe, das darf etwa laut Neskovic nicht einmal bei Asylbewerbern zur Entscheidungsgrundlage darüber ob ein staatl Existenzminimum zu gewähren sei, gemacht werden. Sonst müßte man bei deutschen Staatsbürgern immer unterstellen: Wärst Du nur tüchtig genug gewesen, hättest Du eine auskömmliche Arbeit, und jetzt mußt Du, Prinzip Eigenverantwortlichkeit, die Konsequenzen als Habenichts ziehen.
    Auch kann ich schwerlich jemanden einerseits für bedürftig erklären, und ihn andererseits dem Generalverdacht aussetzen, noch bedürftiger werden zu wollen durch Verweigerung der Kooperation (Stichwort Sanktionen), oder man müßte lauter Wahnsinnige zeihen.

  16. Staatskontrolle Thu 28 Nov 2019 at 19:32 - Reply

    Ein guter Standpunkt den sich alle merken sollten !

    So weit die Menschenwürde berührt wird sind alle anderen Argumente unterzuordnen, egal was Politiker, Richter, Maßnahmeträger ect. dazu sagen, auch alle anderen Pseudo Phrasen aus anderen Gesellschaftlichen Schichten können wir uns ersparen und sind ebenfalls unterzuordnen.

    Wer das Grundgesetz nicht verstanden hat, hat auch kein recht das Land zu regieren.
    Entweder leben wir zu 100% nach dem Grundgesetz oder nicht, nur ein bisschen geboren oder nur ein bisschen gestorben gibt es auch.

  17. Staatskontrolle Thu 28 Nov 2019 at 19:35 - Reply

    Ein guter Standpunkt den sich alle merken sollten !

    So weit die Menschenwürde berührt wird sind alle anderen Argumente unterzuordnen, egal was Politiker, Richter, Maßnahmeträger ect. dazu sagen, auch alle anderen Pseudo Phrasen aus anderen Gesellschaftlichen Schichten können wir uns ersparen und sind ebenfalls unterzuordnen.

    Wer das Grundgesetz nicht verstanden hat, hat auch kein recht das Land zu regieren.

    Entweder leben wir zu 100% nach dem Grundgesetz oder nicht, nur ein bisschen geboren oder nur ein bisschen gestorben gibt es auch nicht !

  18. Anton Mon 2 Dec 2019 at 20:33 - Reply

    Sehr geehrte Frau Gertrude Lübbe-Wolff,

    für mich hat Ihre Argumentation eine zentrale Schwäche. So machen Sie völlig zu recht auf eine Konkretisierung der Menschenwürde vom aktuellen historischen Stand abhängig, beachten diesen Stand selbst aber nicht. Besonders deutlich wird dies an ihrer (richtigen) Konsequenz: “Das erlaubt es nicht nur, sondern gebietet es, Menschen grundsätzlich als eigenverantwortungsfähig zu behandeln”. Doch genau das passiert ja nicht. Der Gesetzgeber behandelt seine Sozialgesetzgebung grundsätzlich im Rahmen einer Abnahme von Verantwortung, nämlich der Arbeitgeber (vgl.z.B. Lohnsubventionen). Warum behandeln Sie völlig Ungleiches gleich?

    Es ist eine historische Tatsache, dass es Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, deren Möglichkeit bezüglich Eigenverantwortung völlig unterschiedlich sind. Sie behandeln “Eigenverantwortung” historisch verfehlt unabhängig vom Eigentum, also den Mitteln, die andere zum Leben brauchen. Es macht einen großen Unterschied, ob ich als Anteilseigner an einer Aktiengesellschaft aus Renditegründe für Personaleinsparungen bin, oder ob ich als existenziell abhängig Beschäftigter Opfer solchen Personalabbaus bin. Und nur im letzten Fall, bin ich überhaupt ggf. von Sanktionen betroffen. Sie entwickeln auch ein Bild vom Sozialstaat, was typisch für eine aktuell zunehmende Spaltung der Gesellschaft in Arm und Reich ist. Denn das Sozialstaatsgebot lässt nämlich verfassungsrechtlich auch vorrangig als Sozialverpflichtung des Eigentums nach Art. 14 GG verstehen, z.B. dass betriebsbedingte Kündigungen nicht automatisch zur eine Relativierung des sozialen Existenzminimums durch Sanktionen führen müssen. Warum können sich überhaupt Unternehmer auf Art. 12 GG (neben Art. 14 GG) berufen, nicht aber deren Opfer? Eine Entlassung ist doch kein Ausdruck fehlender Eigenverantwortung, sondern eine Entscheidung aufgrund von Machtverhältnissen, die nach dem Grundgesetz eigentlich gerade nicht zu Armut führen sollen.

    Sie beziehen das Sozialstaatgebot nur auf die Opfer der Gesellschaft und erwägen nicht einmal, dass Art. 1 GG eine Grenze bildet für gesetzgeberische Arbeitsmarktpolitik. Käme es da nicht eher darauf an, dass ein verfassungskonformer Gesetzgeber nicht die Wahrnehmung von Grundrechten auch derjenigen fördert, die eben aufgrund ihrer Abhängigkeit von einem Arbeitsplatz überhaupt nicht eigenverantwortlich handeln können? Übrigens kann ein bedingungsloses Grundeinkommen gar nicht verfassungswidrig sein, sonst dürfte es gar keine Erben geben, die ohne eignes Zutun überhaupt nicht arbeiten müssen. Allerdings sollte Privateigentum nach Art. 14 GG verpflichten. Nur leider geht es in die andere Richtung: Eine Arbeitsmarktpolitik, die der völligen Freiheit des Privateigentums verpflichtet sein soll. Es galt beim BVerfG einmal, dass jede Wirtschaftsordnung nur dann als verfassungskonform betrachtet werden kann, sofern nach das Grundgesetz beachtet wird (BerfGE 4,7). Jetzt soll sogar aus wirtschaftspolitischen Gründen die Menschenwürde, als zentrale Verfassungsgarantie, relativiert werden darf.

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