30 August 2020

Maskenpflicht an Schulen und Grundrechte der Kinder

Vor gut einer Woche hat Anna Katharina Mangold hier auf dem Verfassungsblog einen Text veröffentlich, in dem sie vertritt, dass keine grundrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn die Länder eine Maskenpflicht an Schulen auch bei geringen Infektionszahlen anordnen. Aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten seien die Länder zum Erlass entsprechender Regelungen sogar verpflichtet. Nun ist kurz vor dem Ende der Ferien in Bayern zu lesen, dass dort die Einführung einer Maskenpflicht an Schulen erwogen wird, wobei Ministerpräsident Markus Söder aber andeutet, dass es unterschiedliche Regelungen für Kreise mit wenig Neuinfektionen und Städte mit hohen Fallzahlen geben könnte. Für NRW hat Ministerpräsident Armin Laschet vor einigen Tagen angekündigt, dass die dort bestehende Maskenpflicht an Schulen zum Monatsende ausgesetzt wird, soweit sie im Unterricht gilt. Ist solch eine abwägende Maskenpolitik verfassungswidrig? Ich meine: Nein. Eine Maskenpflicht an der Schule kann je nach Ausgestaltung durchaus unverhältnismäßig sein. Deshalb ist im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, wenn Länder, Gemeinden und Schulen mit Blick auf die Corona-Fallzahlen regional von einer Maskenpflicht an Schulen absehen, eine Maskenpflicht lockern und/oder Kinder bestimmter Altersgruppen ganz von einer Maskenpflicht ausnehmen.

Zu meiner Ansicht komme ich, weil ich insbesondere die Grundrechte der zum Masketragen verpflichteten Schülerinnen und Schüler anders gewichte. Zunächst sehe ich schon nicht nur eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern halte auch einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit für möglich. Denn je nach Ausgestaltung und Adressatenkreis kann eine Maskenpflicht der psychologischen Gesundheit schaden, die durch Art. 2 II 1 GG jedenfalls vor schwerwiegenderen Beeinträchtigungen geschützt ist. Problematisch erscheint insofern weniger die Pflicht, selbst eine Maske zu tragen, als die Tatsache, dass eine Maskenpflicht auch dazu führt, dass alle um einen herum Maske tragen. Man stelle sich ein gerade eingeschultes 6-jähriges Kind an einer Ganztagsschule vor, das über Monate an acht Stunden am Tag und an fünf Tagen in der Woche nur Menschen begegnet, von deren Gesichtern es nur die Augen sieht. Das Vertrauen zu Lehrerinnen und Lehrern aufbauen, Freundschaften zu Gleichaltrigen schließen und Konflikte lösen lernen soll, ohne die Mimik der anderen wahrzunehmen. Ich habe zugegebenermaßen keine Studien gefunden, die belegen, dass dies die kindliche Entwicklung schwer beeinträchtigen würde, würde aber meine Hand dafür ins Feuer legen. Und auch in weniger eklatanten Fällen halte ich eine die Eingriffsschwelle überschreitende Beeinträchtigung der psychisch-seelischen Gesundheit von Kindern je nach Ausgestaltung der Maskenpflicht nicht für ausgeschlossen.

Selbst wenn aber „nur“ ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegeben sein sollte, kann es, wiederum je nach Ausgestaltung der Maskenpflicht, immerhin ein massiver Eingriff sein. Eine Maskenpflicht, die nur auf den Gängen und in Toiletten- und Waschräumen gilt, stellt offensichtlich keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Sie beschränkt sich auf relativ kurze Zeiträume und betrifft Verhalten, bei dem die Maske nicht großartig stört. Anders sieht es aber aus, wenn die Maskenpflicht auch im Unterricht und/oder auf dem Schulhof gilt. Denn sie betrifft dann zum einen längere Zeiträume und zum anderen Verhaltensweisen und Situationen, die durch das Tragen einer Maske nicht nur unwesentlich, gegebenenfalls sogar stark, beeinträchtigt werden.

Was den zeitlichen Umfang der Maskenpflicht betrifft, seien nochmals besonders die Ganztagsschulen erwähnt, die für sehr viele Kinder und Jugendliche Alltag sind. Gilt an diesen eine Maskenpflicht im Unterricht, haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler an acht Stunden pro Tag Maske zu tragen. Über derartige Zeiträume wird dies z.B. erwachsenem Supermarktpersonal, soweit ich es überblicke, in keinem Bundesland zumutet. Noch schwerer ist der Eingriff in die Freiheit der Schülerinnen und Schüler, wenn eine Maskenpflicht im Unterricht und auf dem Hof gilt, es also nicht einmal „Verschnaufpausen“ gibt. Bei jüngeren Kindern kommt schließlich erschwerend hinzu, dass ein Zeitraum von acht Stunden täglich den größeren Teil der Zeit ausmacht, in der sie überhaupt wach sind.

Überhaupt ist der Eingriff durch eine Maskenpflicht umso schwerer, je jünger die Verpflichteten sind. Diese Wertung kommt zurecht selbst in der derzeit noch geltenden, vergleichsweise strengen Coronabetreuungsverordnung NRW zum Ausdruck, deren § 1 IV festlegt, dass für die „Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4, solange Unterricht stattfindet und sie auf ihren Sitzplätzen sitzen, sowie in den Räumen der Ganztags- und Betreuungsangebote“, keine Maske erforderlich ist. Eine Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau in Hessen bestimmt allerdings ohne irgendeine Einschränkung, dass „(i)n Schulen (…) eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband“ besteht. Der Kreisverband Groß-Gerau der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft schreibt dazu: „Die Masken behindern die pädagogische Arbeit und sind Kindern, Jugendlichen und Lehrkräften über viele Stunden am Tag einschließlich der Ganztagsangebote nicht zuzumuten.“ Eine besondere Härte stellt die Groß-Gerauer Maskenpflicht ersichtlich für Kinder der unteren Grundschulklassen dar. Denn sie sind keine kleinen Erwachsenen und werden durch Masken in ihrem Verhalten und ihrer Kommunikation ganz anders eingeschränkt. Dies ist besonders augenfällig, wenn man bedenkt, dass die Maskenpflicht auch auf dem Schulhof und damit dort gilt, wo Schülerinnen und Schülern die Pausen verbringen. Diese freie und für sie wichtige Zeit nutzen Kinder typischerweise zum Spielen, Rumalbern, Rennen und Toben, was mit Maske nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Ein Aspekt, der im Hinblick auf die Eingriffsintensität unabhängig von der Ausgestaltung der Maskenpflicht beachtlich ist, ist schließlich das Bestehen der Schulpflicht. Erwachsene können, soweit sie nach aktueller Rechtslage eine Maske tragen müssen, in der Regel disponieren. Fernreisen, Fahrten mit Bus und Bahn sowie Einkaufsgänge können sie ausfallen lassen oder jedenfalls reduzieren. Schulpflichtige Kinder dagegen können der Maskenpflicht in der Schule überhaupt nicht ausweichen. (Nur am Rande sei erwähnt, dass die Maskenpflicht in der Schule auch praktisch kaum Ausweichmöglichkeiten bietet, da sie sehr effektiv durchgesetzt werden kann. Im Bus oder im Supermarkt erlauben Personen es sich immer mal wieder, die Maske pflichtwidrig ganz wegzulassen oder zumindest kurz abzunehmen – wenn keiner guckt oder niemand anwesend ist, der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, oder wenn Sanktionen, wie bald nur noch in Sachsen-Anhalt, gar nicht erst vorgesehen ist. Kinder und Jugendliche in der Schule dagegen stehen ständig unter der Aufsicht von Menschen, die Regelverstöße feststellen und ahnden können.)

Was nun die Verhältnismäßigkeit des, unter Umständen gewichtigen, Grundrechtseingriffs angeht, kommen meiner Ansicht nach zwei Bezugspunkte in Betracht. Zum einen kann der Eingriff in die Rechte der Schulkinder im Verhältnis zu denjenigen Grundrechtseingriffen unverhältnismäßig sein, die anderen Bevölkerungsgruppen zugemutet werden. Ein solcher vergleichender Ansatz ist zwar, das sei hier ausdrücklich klargestellt, grundrechtsdogmatisch nicht anerkannt. Er liegt aber bei der Bewertung von Corona-Maßnahmen eigentlich nahe. Denn Bund, Länder und Gemeinden verfolgen inzwischen das Ziel, Infektionen nicht völlig auszuschließen, sie aber insgesamt so niedrig zu halten, dass eine Verfolgung der Infektionsketten möglich bleibt. Dafür sind Freiheitseingriffe unvermeidlich; die Gesetz- und Verordnungsgeber können und müssen aber entscheiden, welche und wessen Freiheiten sie einschränken. Dass sie dabei völlig frei sind, will mir nicht einleuchten. Vielmehr muss – ähnlich wie auch sonst bei Verteilungsentscheidungen – zumindest Willkür verboten sein, was es beispielsweise ausschließt, Kindern und Jugendlichen eine ganztägige strenge Maskenpflicht in der Schule zu verordnen, während Erwachsene ohne Maske Fitnesskurse besuchen, ins Kino gehen und vielleicht sogar Karneval feiern.

Aber auch bei einer herkömmlichen, individuell angelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung erweisen sich Maskenpflichten (die Maskenpflicht gibt es nicht) nicht per se als unbedenklich. Schon dass eine Maskenpflicht in Schulen geeignet ist, Infektionen zu begrenzen, kann nicht einfach pauschal bejaht werden. Man wird vielmehr differenzieren müssen – und zwar erneut vor allem nach dem Alter der Adressaten. So heißt es in einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin, dass eine Maskenpflicht „in den unteren Klassen der Grundschule (…) keine sinnvolle Schutzmaßnahme sein (wird), allenfalls eine pädagogische“. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte hält eine Maskenpflicht für „junge Schulkinder“ sogar für kontraproduktiv: Die Wirksamkeit der Masken setze eine „selbständige und sachgerechte Nutzung“ voraus; die fehlerhafte Nutzung führe „eher zu einer zusätzlichen Kontamination und damit zu einer erhöhten Infektionsgefahr“. Was die Erforderlichkeit betrifft, kann man, soweit eine Maskenpflicht über die Gänge, Toiletten- und Waschräume der Schule hinaus gilt, zumindest Bedenken haben. Speziell gegenüber einer Maskenpflicht auf dem Schulhof besteht eine mildere Alternative unter Umständen in einem Abstandsgebot. Und gegenüber einer Regelung, nach der Kinder – wie an einigen Berliner Schulen – innerhalb der Klassenräume weder Maske tragen noch Abstand halten müssen, auf dem Hof aber Maske zu tragen haben, erscheint es bei gleichem Schutzniveau milder, klassenweise zeitversetzt in die Pause zu gehen oder den Hof in Abschnitte zu unterteilen, in denen die Kinder in denselben Kohorten wie im Unterricht unter sich bleiben.

Schließlich steht der Eingriff durch eine Maskenpflicht auch nicht ohne Weiteres in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Anna Katharina Mangold hat, wenn ich sie richtig verstehe, gegen Maskenpflichten, unabhängig von deren Ausgestaltung und Adressatenkreis, keine Bedenken, solange „überhaupt eine Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht“. Erst wenn „niemand mehr sich anstecken kann oder von einer Ansteckung keine gravierende Gesundheitsgefahr mehr ausgeht“, sei eine Maskenpflicht obsolet. Das sehe ich anders. Dagegen spricht schon, dass die derzeit geltenden Maskenpflichten – wie alle anderen Corona-Maßnahmen auch – gar nicht dem Zweck dienen, dass sich niemand mehr ansteckt, sondern dass Infektionsketten nachvollziehbar bleiben und es nicht zu unkontrollierten Ausbrüchen kommt. Und dies ist auch nicht zu kritisieren, denn Infektionen in Schulen lassen sich schlicht nicht völlig verhindern. Die Entscheidung für die Öffnung der Schulen ist – wie die Entscheidung für viele andere sog. „Lockerungen“ – eine Entscheidung für die Inkaufnahme von Infektionen. 

Für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, die eine Infektion unbedingt vermeiden müssen, weil sie ein besonderes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs mitbringen oder mit gefährdeten Personen in einem Haushalt leben, bedeutet dies, dass sie, soweit selbstschützende Masken nicht ausreichen, nicht zur Schule gehen sollten. Sie müssen – auch bei sehr geringen Infektionszahlen – von der (Präsenz-)Schul- bzw. -dienstpflicht befreit werden, wobei Befreiungen großzügig zu gewähren sind. Soweit Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer dagegen kein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf mitbringen, muss ein gewisses Ansteckungsrisiko auch individuell hingenommen werden. Gesundheitsrisiken in der Schule werden auch sonst nicht „soweit als möglich“ in dem Sinne minimiert, dass „alle Maßnahmen“ ergriffen werden, die Risiken reduzieren. Es gab und gibt immer Beinbrücke, auch Querschnittslähmungen, tödliche Unfälle und Infektionen mit ansteckenden Krankheiten, die schwere Verläufe nehmen können. Corona ist nun klarerweise nicht irgendeine Krankheit. Die Hygienestandards in Schulen müssen deshalb im Vergleich zur Normallage selbstverständlich stark erhöht werden, wobei auch Grundrechte stärker als sonst eingeschränkt werden dürfen. Die Notwendigkeit einer Abwägung von Freiheit und Sicherheit aber bleibt. Maßstäbe von mathematischer Genauigkeit gibt es dafür nicht. Für unangemessen hielte ich aber jedenfalls, und sicher nicht nur, eine über Monate, vielleicht Jahre geltende Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler jeden Alters auf dem gesamten Schulgelände einschließlich der Unterrichtszeit bei extrem niedrigen Infektionszahlen. Wenn Länder, Gemeinden und Schulen Mittelwege suchen, tun sie dies also zurecht.


4 Comments

  1. Julian Jaeger Wed 2 Sep 2020 at 10:46 - Reply

    Zunächst vielen Dank für diesen Kommentar,der einigen Punkten aus dem vorherigen von Frau Mangold entgegentritt. Hierzu nur folgende Anmerkungen:
    1. Meiner Meinung nach ist hier auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Maskenpflicht betroffen, da es um das äußere Erscheinungsbild geht. Allgemein ist in der Rspr. anerkannt, dass Kleidungsvorschriften in das APR eingreifen können.
    2. Legt man die gängige Argumentation zur Thematik der Gesichtsverschleierung von Schülern/Studenten zugrunde, ist es in sich widersprüchlich in der Maskenpflicht keine “schwere”Beschränkung zu sehen. Im Ergebnis wird damit jedes Verbot der Vollverschleierung in Zukunft scheitern müssen, da dann statt dem Gesundheitsschutz die Religionsfreiheit sogar ein Recht auf “Maske” geben würde. Gerade die gegenseitige Kommunikation- Erkennbarkeit der Mimim- wurde hier immer als essentiell für den Schulbetrieb dargestellt.
    3. Das Ziel der Nachverfolgung mag es geben, aber das RKI musste bereits zugeben, dass eine Nachverfolgung aufgrund der asymptomatischen Verlaufe faktisch nicht möglich ist.
    4. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass alle Schüler selbst gar nicht gefährdet sind und ihnen eine Pflicht lediglich zum Schutze Dritter aufgebürdet wird. Dritter, die, wie sie selbst ausgeführt haben, in ihrer Freizeit sich zumindest theoretisch in vielen Freizeitsituationen selbst in Gefahr bringen (können)- Restaurants, Fitnessstudios, Treffen mit Verwandten usw.
    4. Aufgrund des mittlerweile weiten Anwendungsbereichs des Art. 1 GG sollte man auch über einen Eingriff in die Menschenwürde durch eine allgemeine Maskenpflicht nachdenken- zumindest bei gleichbleibenden geringen (festgestellten) Infektionszahlen. Im Endeffekt wird jeder Schüler als potenzielle Virengefahr betrachtet und durch Tragen der Maske nicht mehr als Individuum betrachtet, sondern als “Mittel” zur Eindämmung des Virus.
    5. Bei der gesamten Maskendiskussion wird dauerhaft unterschlagen, dass es einige Länder gibt/gab, die im öffentlichem Raum bisher nie eine Maskenpflicht hatten (z.B. in den Niederlanden) und dort trotzdem die Kurve zunächst wie in Deutschland gesunken ist. Daraus kann man zumindest schließen, dass eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum keinen wesentlichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben kann, wenn millionenfache Kontakte in den NL in Restaurants/Geschäften/Supermärkten den Rückgang der Neuinfektionen “nicht verhindern konnten”.
    6. Bei der Maskenpflicht in Schulen wird zudem so getan als ob alle Schüler mit allen Kontakt hätten, genauso wie bei Demonstrationen. Wenn z.B. wie üblich in Klassen befreundete Kinder nebeneinander sitzen, die sich sowieso in der Freizeit (ohne Maske) treffen, ist es unverhältnismäßig im Unterricht dann eine Maske tragen zu müssen. Wenn es dann um die Gefahr von Aerosolen gehen sollte, dann bliebe der einfache Verweis auf Fitnesstudios, Restaurants und Bars. Übersptitz formuliert: Verlegt den Unterricht ins Restaurant oder serviert währenddessen ein Schnitzel und prompt entfällt die Maskenpflicht…

  2. Wolfgang Bosswick Wed 2 Sep 2020 at 16:39 - Reply

    Danke für den kritischen Artikel. Zwei Ergänzungen: Die Maskenpflicht bringt sehr wohl eine konkrete physische Gesundheitsgefährdung mit sich, insbesondere wenn die Bestimmungen des Arbeitsschutzes (maximale Tragedauer 2 Stunden, danach min. 30 Minuten Erholungszeit), sofortiger Maskenwechsel bei Durchfeuchtung und sichere Entsorgung nach einmaligem Gebrauch nicht beachtet werden. Von diesen Schutzmaßnahmen hört man nirgends, eigentlich fallen sie unter die Aufsichtspflicht der Lehrer, die das aber kaum leisten können. Man muss aber damit rechnen, dass die verantwortlichen Ministerien Haftungsansprüche im Schadensfall mit dem Argument ablehnen, man hätte ja wegen Ausnahmetatbestand eine Befreiung von der Maskenpflicht reklamieren können. Die Gefährdung bei nicht fachlich korrektem Gebrauch der Masken ist nicht hypothetisch; im Nürnberger Gemüseanbaugebiet gibt es eine Gruppe von rumänischen Erntehelfern, das alle nach der vorgeschriebenen Maske beim Arbeiten akut an Schimmelpilzinfektion der Lunge erkrankt sind.
    Schließlich läßt ein Maske – wenn sie überhaupt ein Schutzwirkung hat – CO2 schlechter durch; dadurch reichert sich CO2 unter der Maske an und der CO2-Gehalt der Einatemluft steigt nachgewiesenermaßen in kurzer Zeit (ein bis zwei Minuten) auf einen Wert von etwa 30.000ppm CO2. Das ist das fünfzehnfache des Grenzwerts für Klassenzimmer (Lüftungsvorschrift) und das sechsfache des zulässigen MAK-Werts.
    Zweitens führt die Maskenpflicht und die irreführenden Informationen zu Wirksamkeit und Risiken zu einer öffentlichen Stigmatisierung von Menschen, die aus triftigen medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen; es werden bereits tätliche Angriffe auf diese Personen berichtet, und sehr viele Geschäfte verweigern Zutritt und Zugang zu den Dienstleistungen ohne Rücksicht auf die Gründe. Damit bekommt die Maske den Effekt eines inversen Judensterns, ohne dass diese Problematik in der öffentlichen Kommunikation angegangen wird, im Gegenteil, in den Medien findet eine regelrechte Diffamierung der Betroffenen statt.
    Quellen:
    https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske
    https://www.youtube.com/watch?v=Y_O1MQ5h8HM&t=236s

  3. Claus Thu 29 Oct 2020 at 08:16 - Reply

    Danke für Ihren Beitrag!
    Es geht hier zwar um die möglichst emotionsfreien, juristischen Auslegungen. Die Argumentation Ihrer Kollegin Mangold teile ich im Grundsatz nicht.

    Meine Frage: Im Arbeitsschutz gibt es Tragezeiten und Pausezeiten für Masken. Diese betragen maximal 120 Minuten mit 30 Minuten Pause, je nach Typ und Belüftung.

    Mein Kind, dritte Klasse, muss nun 8 Stunden am Tag ohne Unterbrechung Maske tragen. Wie passt das zusammen und was kann dagegen unternommen werden?

  4. Andre Schmitz Sun 22 Aug 2021 at 23:36 - Reply

    Und jetzt….ein Jahr später? Wo über 60% (also alle Risikogruppen) durchgeimpft sind? Wie lange soll das noch gehen? Müssen unsere Kinder jetzt ihre gesamte Schulzeit so verbringen? Als es neulich 28 Grad hatte war für mich schon der Punkt wo ich gesagt habe es reicht, ich weiß nicht wie lange ich das zulassen kann das das so weiter geht. Man hat jetzt 1,5 Jahre Zeit gehabt Lüftungs- und UV-Desinfektionsanlagen zu installieren. Nichts ist passiert, alle privaten Initiativen in diese Richtung wurden blockiert. Wie ist die Perspektive? Das ist alles einfach nur noch empörend!

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