30 January 2014

Migrationspolitik ist kein Grund, binationale Familien zu drangsalieren

Wenn ein Deutscher ein Kind einer ausländischen Mutter als seines anerkennt, wird das Kind dadurch deutscher Staatsbürger und die Mutter aufenthaltsberechtigt. Seit 2008 kann der Staat dies aber verhindern: Er kann, sofern die Eltern nicht verheiratet sind und nicht zusammenleben, die Vaterschaft anfechten. Und wenn sich dann herausstellt, dass der Vater gar nicht der Vater ist, fällt automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes weg, und dann auch der Aufenthaltsstatus der Mutter.

Dass man so weder mit binationalen Familien und ihren – deutschen – Kindern noch mit dem Staatsbürgerstatus umspringen kann, hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Senatsbeschluss in aller Schärfe klargestellt und diese Möglichkeit für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Zunächst zum Thema Staatsbürgerschaft: Art. 16 I Grundgesetz verbietet kategorisch, dass der Staat Deutschen ihre Staatsangehörigkeit aberkennt. Absatz II relativiert das wieder: Wenn man sie als Konsequenz eigenen Handelns verliert – z.B. weil man bei der Einbürgerung gelogen hat – , dann kann das in Ordnung gehen, aber auch das nur auf Grund eines Gesetzes und soweit der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Auf beiden Ebenen ist die behördliche Vaterschaftsanfechtung eklatant verfassungswidrig: Sie läuft darauf hinaus, dass das Kind seine Staatsbürgerschaft verliert, ohne dass es selbst dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Und auch das Handeln der Eltern könne man ihm nicht zurechnen.

Jenseits der Grenzen der Zumutbarkeit

Das könnte man allenfalls dann, wenn man sagen würde, sie hätten halt die Vaterschaft nicht anerkennen sollen. Aber das kann man schon mal jedenfalls nicht rückwirkend machen: Vor 2008 gab es die behördliche Vaterschaftsanfechtung ja noch gar nicht. Daher konnte die Anerkennung der Vaterschaft auch nichts sein, womit die Eltern zu dem späteren Verlust der Staatsbürgerschaft irgendwie beigetragen hätten. (Das klingt erst mal kontraintuitiv: Man würde meinen, es gehe darum, ob die Eltern beim Erwerb der Staatsbürgerschaft des Kindes geschummelt haben. Aber für den Senat kommt es, streng logisch, darauf an, ob sie für den Verlust derselben die Ursache gesetzt haben.)

Aber auch sonst hält der Erste Senat es für unzumutbar, die Anfechtung der Vaterschaft zu vermeiden, indem man sie gar nicht erst anerkennt. Zumutbar wäre dies nur, wenn es tatsächlich um Fälle geht, in denen die Vaterschaft speziell zu dem Zweck anerkannt wurde, dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Aber nicht einfach pauschal. Bloß weil jemand nicht mit Mutter und Kind zusammenlebt, muss die Vaterschaftsanerkennung noch nicht missbräuchlich sein.

Wenn der Gesetzgeber verhindern will, dass “Scheinväter” ausländischen Kindern zu einem deutschen Pass verhelfen, dann soll er das halt konkret ins Gesetz reinschreiben. Wenn er da Beweisprobleme sieht, ist das sein Problem. Im Übrigen erinnert der Senat den Gesetzgeber daran, dass sich diese Gefahr ganz natürlich selbst reguliert: Wer eine solche Vaterschaft anerkennt, wird unterhaltspflichtig. Wenn der Staat befürchte, dass solche “Gefälligkeitsanerkennungen” zunehmen, soll er halt die Unterhaltspflicht durchsetzen – das sei Druckmittel genug.

Rücksichtslos, ohne Gesetzesgrundlage, unverhältnismäßig

Im Übrigen nimmt die Regelung zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung überhaupt keine Rücksicht darauf, dass das Kind dann womöglich staatenlos wird.

Hier sieht sich der Senat zu einer Klarstellung veranlasst: 2005 hatte nämlich der Zweite Senat geurteilt, dass jemand, der bei der Einbürgerung geschummelt hat, durchaus die Staatsangehörigkeit verlieren kann, auch wenn er dabei staatenlos wird – gegen den Wortlaut der Norm, unter Berufung auf Willen des Verfassungsgebers und Normzweck. Wolle man diese Auslegung auf andere Konstellationen übertragen, sei “äußerste Zurückhaltung geboten”, so jetzt der Erste Senat, und betont:

Das Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert.

Art. 16 I 2 GG verlangt auch eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit, und die gibt es ebenfalls nicht, jedenfalls keine hinreichend bestimmte. Geregelt ist nur, dass die Behörden die Vaterschaft anfechten kann; was das für die Staatsgehörigkeit des Kindes bedeutet, ergibt sich nur implizit.

Und zu guter Letzt ist das Ganze auch völlig unverhältnismäßig: Das Kind verliert durch die Vaterschaftsanfechtung alles. Es darf nicht mehr in Deutschland leben – ein Grundrechtseingriff von kaum zu übertreffender Massivität. Und wofür? Der Senat kann überhaupt keine “konkrete Dringlichkeit, in Umgehungsabsicht erfolgte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen”, erkennen. Also: für gar nichts.

Die Behördennase im binationalen Familienleben

Ganz unabhängig von der Staatsangehörigkeit: Die schiere Tatsache, dass hier die Behörde die familiären Beziehungen zwischen Kind, Mutter und Vater in Frage stellt, biologische Abstammungsgutachten erzwingt und generell nichts als Angst und Zwietracht sät, findet Senat auch unter Art-6-Gesichtspunkten extrem problematisch. Dass die Behörde in der Familie herumermittelt, belaste…

… die sozialen Beziehungen der Familie, weil sie die Beteiligten bereits mit dem Verdacht des fehlenden biologischen Abstammungsverhältnisses zwischen Vater und Kind und mit der Gefahr einer Auflösung der rechtlichen Vater-Kind-Beziehung konfrontieren und weil sie unter Umständen Details des Familienlebens ausleuchten und damit dessen unbeschwerte Fortführung hemmen. Die behördlichen Ermittlungen nehmen den Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen, indem sie deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen in Frage stellen.

Das könne man dann machen, wenn es tatsächlich um Scheinväter gehe.

Verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen ist jedoch, dass die in § 1600 Abs. 4 BGB unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten.

Fazit: Hier hat sich der Gesetzgeber offenbar von migrationspolitischem Fachidiotentum verführen lassen, im Familienrecht auf eine Weise herumzupfuschen, die einen sprachlos macht. Das so etwas geht, ist schlimm. Dass so etwas dank Karlsruhe dann am Ende doch nicht geht, ist um so schöner.


No Comments

  1. Peter Bert Fri 31 Jan 2014 at 11:20 - Reply

    Sehr schön, sowohl der BVerfG als auch der Kommentar! Gibt es denn Daten dazu, wie oft die Behörden dieses Anfechtungsrecht eingesetzt haben, und mit welcher “Erfolgsquote”? Und haben die betroffenen Kinder jetzt einen Staatshaftungsanspruch, auf entgangenen Unterhalt beispielsweise?

  2. Dr. Wolfgang Knippel Fri 31 Jan 2014 at 16:39 - Reply

    Die Entscheidung und ihr Kommentar sind realitätsfremd. Die Anerkennung der Varterschaft, obwohl weder zur Mutter noch zum Kind soziale Kontakte bestehen, dient in der überwiegenden Anzahl der Fälle allein der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind, deren Geschwister, deren Mutter und – später nach der Eheschließung mit der Mutter – des leiblichen Vaters. Der Hinweis auf das Unterhaltsrecht ist realitätsblind, weil die problematischen Vaterschaftsanerkennungen durch Hartz-IV-Empfänger erfolgen, so dass ein Rückgriff der in Vorleistung gehenden Sozialämter aussichtslos ist. Die – natürlich – erfolgte Zahlung von Bargeld wird bestritten und läßt sich nicht beweisen. Die Kinder wachsen nach meinen Erfahrungen im Milieu ihrer leiblichen Eltern auf, lernen kaum deutsch sprechen und sind in die Gesellschaft kaum zu integrieren. Viele der von mir kennengelernte Familien sind auf Jahre, wenn nicht gar für immer, auf Sozialleistungen angewiesen.

  3. Aufmerksamer Leser Fri 31 Jan 2014 at 16:56 - Reply

    @Wolfgang Knippel: Wenn der Gesetzgeber die Probleme lösen will, die Sie angesprochen haben, besteht – auch nach der Entscheidung – die Möglichkeit, § 1594 BGB entsprechend zu modifizieren (also die Anerkennung der Vaterschaft von einer sozial-familiären Beziehung abhängig zu machen). Die bisherige rückwirkende Anfechtung mit den Folgen im Staatsangehörigkeitsrecht ist tatsächlich wenig elegant, sofern es um Ihre Probleme geht.

  4. Aufmerksamer Leser Fri 31 Jan 2014 at 17:07 - Reply

    Wenn man die Entscheidung kritisieren möchte, sollte man die Zuständigkeit des Ersten Senates nennen. Denn da es sich im Schwerpunkt eindeutig um Staatsangehörigkeitsrecht handelt, wäre natürlich der Zweite Senat zuständig gewesen.

  5. Gerd Gosman Sat 1 Feb 2014 at 14:54 - Reply

    Verfahrensgegenstand waren Normen aus dem vierten Buch des BGB. Selbstverständlich war der Erste Senat zuständig.

  6. Aufmerksamer Leser Sat 1 Feb 2014 at 15:22 - Reply

    @Gosman: Da haben Sie ja wieder eine irrige Rechtsmeinung gefunden, die Ihnen sympathisch ist.

  7. Gerd Gosman Sat 1 Feb 2014 at 20:53 - Reply

    Nur weil sich etwas auf die Staatsangehörigkeit auswirkt und auch auswirken soll, ist es noch kein Staatsangehörigkeitsrecht. Eine irrige Rechtsmeinung, die offenkundig auch das Bundesverfassungsgericht teilt.

  8. Aufmerksamer Leser Sat 1 Feb 2014 at 22:02 - Reply

    @Gosman: Der Erste Senat teilt diese Auffassung, das ist richtig. Deswegen ist die Auffassung aber nicht notwendigerweise richtig. Es gibt im Gericht sogar einen Ausschuss, der sich mit der Klärung solcher Fragen beschäftigt. Aber im Ernst: Die Regelung ist überhaupt nur wegen der Staatsangehörigkeitsfragen ins Gesetz gekommen, lesen Sie die Entscheidung doch einfach mal.

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