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13 May 2014

TTIP und Verfassungsrecht

Endlich ein Forum! Die juristische Literatur zu den Investitionsschutzabkommen hat deren problematisches Verhältnis zum Verfassungsrecht bisher auffällig beschwiegen, aus der Außensicht liegen die Problemzonen aber klar vor Augen. Anstößig sind die Verpflichtung der Staaten zur „gerechten und billigen Behandlung“ der Investitionen aus dem Ausland und die Unterwerfung des Staates unter Schiedsgerichte, die von den Investoren selbst angerufen werden und den Staat zu Entschädigungen verurteilen können. Diese Regelungen widersprechen mehrfach dem deutschen Grundgesetz (GG). Sie bringen die demokratisch begründete Staatsgewalt unter Fremdbestimmung (1), verdrehen die Garantie des Rechtsweges (2), zwingen den Staat zur Ausländerprivilegierung und Inländerdiskriminierung (3) und enthalten eine Selbstermächtigung der Europäischen Union (EU), die dieser nach den EU-Verträgen nicht zusteht (4). Auch mit dem Verfassungsrecht anderer Staaten, namentlich dem der USA, dürften sie nicht vereinbar sein (5).

(1)   Nach Art. 20 III GG sind die deutsche Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, an mehr aber nicht! Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) immer wieder, besonders in den Urteilen zur europäischen Integration, dass die deutsche Staatsgewalt, die sich an das GG und die Gesetze hält, im übrigen ihre volle Handlungsfreiheit behalten muss. Das ist einerseits eine Sache der Souveränität. Das GG begründet die Bundesrepublik als unabhängigen Staat, also mit niemandem rechtlich über sich. Die deutschen Staatsorgane dürfen ihren Staat nur insoweit an fremden Willen rechtlich binden, als das GG es selbst vorsieht, so an die europäische Integration (Art. 23 GG), an „zwischenstaatliche Einrichtungen“, an kollektive Sicherheitssysteme und an Schiedsgerichte „zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten“ (Art. 24 GG). Die Freiheit von Fremdbestimmung wird aber auch durch das demokratische Prinzip gefordert (Art. 20 I und II GG), da der deutsche Staat seine Legitimität nur aus der Verfassung und vom Volk durch Wahlen und Abstimmungen erhält. Dagegen verstößt es, wenn der deutsche Staat an Rechtsregeln gebunden wird, die ohne Stütze im GG für ihn geschaffen wurden und die hinausgehen über das, was nach dem GG und den Parlamentsgesetzen für ihn verbindlich ist.

Eine ausdrückliche, gegen den Staat einklagbare Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung der Bürger, die über die Beachtung der Grundrechte und die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats hinausgeht, kennt das GG nicht. Das TTIP soll sie aber zugunsten ausländischer Investoren ausdrücklich aufstellen; es soll ihnen ein vom deutschen und amerikanischen Staat unantastbares „Grundrecht auf ungestörte Investitionen“ (Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung) verschaffen. Jeder amerikanische Investor, dem ein neues deutsches Gesetz oder eine Behördenentscheidung, auf welchem Gebiet auch immer, unbequem wird, könnte der Bundesrepublik vorwerfen, sie behandele ihn ungerecht und schulde Entschädigung, selbst wenn der Gesetzgeber oder die Behörde alle nach dem GG und dem Verwaltungsrecht bestehenden Bindungen, auch die nach Art. 3 GG und Art. 14 GG, beachtet hat und deshalb nach dem bestehenden Recht vor deutschen Gerichten nicht angreifbar wäre. Was allein diese Drohung für die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers und der Behörden bedeuten kann, ist offensichtlich. Hinzu kommt die Auswirkung einer tatsächlichen Verurteilung des Staates zur Entschädigung. Sie schafft eine Verbindlichkeit des Staates ohne Zustimmung des Parlaments und verletzt damit dessen Haushaltshoheit. Der deutsche Staat wird durch die konturenlose Blankettklausel über „gerechte und Behandlung“ einer unberechenbaren, seinen Haushalt belastenden Fremdbestimmung ausgeliefert.

Die Fremdbestimmung wird vervollständigt durch die vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Kernelement der Souveränität ist nach ganz herrschender Auffassung, dass der einzelne Staat sein hoheitliches Handeln nicht vor fremden Gerichten verantworten muss. Das GG (Art. 24) erlaubt der Bundesrepublik zwar die Unterwerfung unter internationale Schiedsgerichtsbarkeit, aber nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, nicht auch für Ansprüche von Personen und Unternehmen des Privatsektors gegen den deutschen Staat, und die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Staaten hat es meistens auch nicht mit Geldforderungen der Staaten untereinander, sondern mit der Klärung anderer Ansprüche und Streitfragen zu tun. Den deutschen Staat wegen seines hoheitlichen Handelns der Schiedsklage von Privaten auszusetzen, ist etwas ganz anderes. Staaten, die miteinander streiten, haben es jederzeit in der Hand, ob und mit welchem Ziel sie den Streit überhaupt gerichtlich führen oder lieber diplomatisch regeln und wie weit und wie lange sie das Gerichtsverfahren betreiben wollen, sie werden dabei auch ihr nach dem Streit weiterhin unverrückbares Nebeneinander im Blick haben. Private Kläger brauchen darauf keine Rücksicht zu nehmen, diplomatisch vorgehen müssen sie nicht und können sie oft auch nicht. Mit einer gesetzlich oder staatsvertraglich konzedierten Schiedsgerichtsbarkeit gegen sich für Private geben die Staaten ihren Vertrag und ihren möglichen Streit über seinen Inhalt aus der Hand. Dafür enthält das GG keine Ermächtigung.

(2) Nach Art. 19 IV GG steht jedem, der durch die deutsche öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Weg zu den deutschen Gerichten offen. Diese Rechtsweggarantie gilt auch für Ausländer. Sie gilt umgekehrt auch für den deutschen Staat. Er braucht sich nur vor seinen Gerichten, nicht auch vor anderen als seinen eigenen, für sein hoheitliches Handeln zu verantworten. Das folgt nicht nur aus seiner Souveränität, sondern eben auch aus seiner in Art. 19 IV GG festgelegten Stellung gegenüber der Einzelperson.

Der Gehalt von Art. 19 IV GG wird vom TTIP unzulässig verdreht. Die vorgesehenen Schiedsgerichte sollen für Klagen aus dem Abkommen allein zuständig sein. Ausländischen Investoren würde damit ihr Recht genommen, den deutschen Staat bei seinen Gerichten zu verklagen. Umgekehrt wird der deutsche Staat einer zusätzlichen Gerichtsbarkeit ausgesetzt, die Art. 19 IV GG nicht vorsieht. Es ist erstaunlich, dass diese sehr klare Regelung, die zentral ist für das deutsche Verständnis des Rechtsstaats, im Investitionsschutzrecht bisher nicht beachtet worden ist.

(3)   Nach Art. 3 III GG darf niemand wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt und bevorzugt werden. Das TTIP soll aber eben dies bewirken. Es soll die Europäer in den USA und die Amerikaner in der EU gegen dortige staatliche Wirtschaftshemmnisse schützen, für den Schutz der Europäer und Amerikaner in ihrem Heimatbereich ist es nicht da. Deutsche Bürger und Unternehmen können sich also gegen Deutschland nicht auf das Abkommen berufen, also etwa auf die Pflicht zur billigen und gerechten Behandlung ihrer Investition (unabhängig vom sonstigen deutschen Recht) und den Zugang zu einem Schiedsgericht (statt zu deutschen staatlichen Gerichten), wohl aber können es amerikanische Bürger und Unternehmen. Das ist klare Inländerdiskriminierung und Ausländerprivilegierung, unvereinbar mit Art. 3 GG.

(4)   Das BVerfG hat es nun oft genug ausgesprochen: Die EU kann sich nicht selbst neue Kompetenzen schaffen. Eine Erweiterung ihrer Kompetenzen ist nur durch eine Änderung der Europäischen Verträge möglich. Hält die EU sich daran nicht, können ihre aus der gegebenen Kompetenzordnung „ausbrechenden“ Rechtsakte vom EuGH, und wenn dieser es nicht tut, vom BVerfG abgewehrt werden.

Das TTIP verspricht den Schutz gegen Handelshemmnisse für alle Politikbereiche, auf denen ein Staat durch seine Gesetze und Behörden den ausländischen Investoren Verdruss bereiten kann, sei es durch Steuern, Beihilfen an Konkurrenten oder an andere Wirtschaftszweige, Regelungen zu Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Verbraucherschutz, durch Umweltauflagen, Energiepolitik, Sicherheitsstandards, Gewerbepolizei, Kapitalmarktregulierung bis hin zu Rechtsregeln im Schul-, Wissenschafts- und Kulturbereich. Die EU ist jedoch nur für einzelne Politikbereiche zuständig, etwa ganz klar nicht für Steuern und Kultur. Ein amerikanischer Investor, vielleicht auch die USA selbst, könnten aber mit TTIP die Bundesrepublik vor ein Schiedsgericht bringen mit der Behauptung, ein neues Steuergesetz oder der Unterricht in deutscher Sprache in Schulen mit Schulpflicht sei eine „ungerechte und unbillige Behandlung“ ihrer Investition oder ihres amerikanischen Personals in Deutschland, und die Bundesrepublik könnte dann von einem Schiedsgericht unter Umständen tatsächlich zur Entschädigung verurteilt werden. Die EU hat aber evident keine Kompetenz zur Besteuerung , weder zur Einführung eigener Steuern noch zur Bewertung der Steuern in Mitgliedstaaten, soweit diese nicht gegen sonstiges bestehendes EU-Recht verstoßen, noch zur Aufstellung eigener Kriterien für gerechte und billige Besteuerung. Und sie hat evident auch keine Kompetenz zur Regelung des allgemeinen Schulwesens in den Mitgliedstaaten. Das Abkommen der EU aber, das solche Kontrollmaßstäbe für das Steuerrecht und das Schulrecht vorsähe, wäre eine klare Überschreitung des der EU durch die EU-Verträge gesetzten Kompetenzrahmens, es wäre die Anmaßung einer Regelungskompetenz, welche, besonders im Steuerrecht, die Mitgliedstaaten ihr bewusst vorenthalten.

Die Anmaßung wird noch grundsätzlicher dadurch, dass die EU mit TTIP sich selbst und die Mitgliedstaaten vor internationale Schiedsgerichte bringen will. Für die Aushändigung der ihr übertragenen Hoheitsmacht an fremde Richter und für den Eingriff in den Kernbereich der mitgliedstaatlichen Souveränität fehlt der EU elementar die nötige Rechtsmacht. Ihre unbestrittene Außenkompetenz berechtigt sie zum Abschluss von Freihandels- und Investitionsschutzverträgen, jedoch nicht zur Auslieferung ihrer selbst und ihrer Mitgliedstaaten an internationale Gerichte, bei denen Personen und Unternehmen des Privatrechts gegen hoheitliches Handeln der EU und der Mitgliedstaaten klagen können. Diese Klagerechte sind für den Abschluss und die spätere Einhaltung solcher Abkommen nicht notwendig. Es geht auch anders – nämlich mit Schiedsgerichten nur zwischen den Parteien des völkerrechtlichen Vertrages selbst – wie das System der Streitbeilegung der WTO es zeigt, das vollkommen ohne private Klagerechte auskommt. Und auch die Schiedsgerichtsbarkeit über Investitionsstreitigkeiten bei der Weltbank (ICSID), die mit dem Abkommen von 1965 eingerichtet wurde, setzt nach Art. 25 des Abkommens für die Klage des privaten Investors jedenfalls das Einverständnis des dort angegriffenen Staates voraus.

Die genannte Bestimmung wird allerdings in der Praxis so ausgelegt, dass das Einverständnis des Staates schon in dem Investitionsschutzabkommen gesehen werden kann, mit welchem er ein Klagerecht für alle Investoren aus dem anderen Vertragsstaat begründet hat. Das ist aber eine für die Schiedsgerichtsbarkeit befremdliche Auslegung. Die Schiedsvereinbarung setzt in der Regel voraus, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien schon besteht, aus dem schiedsfähige Ansprüche entstehen können, so etwa § 1029 ZPO, der internationalen Standard wiedergibt. Dass jemand einem noch ganz unbestimmten Personenkreis ein Schiedsangebot macht, das dann von jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, angenommen werden kann (hier: von den Investoren aus dem anderen Vertragsstaat), passt nicht zu den Schutzvorkehrungen gegen unbedachte und grenzenlose Preisgabe von staatlichem Rechtsschutz, die das Schiedsrecht überall sonst aufstellt. Die dem widersprechende herrschende Auslegung des Abkommens ist offensichtlich interessengeleitet, denn nach Art. 41 des Abkommens entscheidet das angerufene Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Die Schiedsrichter, einmal eingesetzt, und die juristischen Kreise, die das ICSID-System pflegen und stützen, werden nicht geneigt sein, den Anwendungsbereich des Systems zu schmälern. Wenn die Bundesrepublik sich gegen diese Auslegung aber nicht wehren kann, treffen das ICSID-Abkommen alle verfassungsrechtlichen Rügen, die man gegen das TTIP selbst erheben kann.

Es bleibt dabei: Die Gerichtspflichtigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten nach TTIP wäre ein klarer Eingriff der EU in die Souveränität der Mitgliedstaaten und eine unzulässige Abgabe von übertragener Hoheitsmacht, welche die EU nach den EU-Verträgen eigenverantwortlich auszuüben hat. Die Souveränitätsverhältnisse zwischen der EU und den Mitgliedstaaten würden auf den Kopf gestellt. Denn nicht die EU kann über die Souveränität der Mitgliedstaaten verfügen, sondern die Mitgliedstaaten haben ihr durch die Europäischen Verträge einzelne Hoheitsrechte übertragen, mehr aber nicht, auch nicht eine Kompetenz zur Weiterübertragung dieser Hoheitsrechte. Die EU-Kommission mag das anscheinend nicht vollkommen anerkennen. In ihrem Einleitungspapier zu dem jetzt laufenden Konsultationsverfahren schreibt sie, dass das TTIP ausdrücklich die Regelungsmacht der Staaten bestätigen solle, wenn sie legitime öffentliche Interessen verfolge. Im System der Europäischen Verträge bedarf es solcher Konzessionen nicht, und die EU hat auch nicht die Kompetenz, gegenüber einem Dritten, hier den USA, bindende Aussagen über die Regelungsmacht ihrer Mitgliedstaaten zu machen. Nach dieser Auffassung dürfte ein Investor immer noch vor das Schiedsgericht ziehen mit dem Vorwurf, der verklagte Staat habe mit seiner Regelung keine legitimen öffentlichen Interessen verfolgt. Der Eingriff in die Souveränität liegt aber schon darin, dass der Mitgliedstaat sich für sein hoheitliches Handeln überhaupt vor einem fremden Gericht gegenüber Privaten rechtfertigen muss.

Ein Abkommen der EU, das die EU und die Mitgliedstaaten zwingt, sich vor einem internationalen Schiedsgericht für ihr hoheitliches Handeln gegenüber privaten Personen und Unternehmen zu rechtfertigen, wäre ein klarer „Ausbruch“ der EU aus dem von den Europäischen Verträgen errichteten System und deshalb beim EuGH angreifbar. Zusätzlich bringt es dadurch nach seiner Rechtsprechung das BVerfG ins Spiel. Die Bundesrepublik dürfte dem Abkommen aber auch (im Rat der EU oder durch den Bundestag) nach ihrem eigenen Verfassungsrecht nicht zustimmen; dieser Souveränitätsverzicht wäre weder nach Art. 23 GG noch nach Art. 24 GG zulässig.

(5)   Der Widerspruch zum Verfassungsrecht dürfte auch für viele der anderen Mitgliedstaaten und für die USA relevant werden, jedenfalls dort, wo Verfassungsgerichtsbarkeit besteht. Das trifft besonders für die USA zu. Die Stichworte liegen bereit: Es geht um Sovereignty, Powers of Congress, Regulatory (“Police”) Power, Rule of Law, Due Process, Equal Protection.

 

 

 

 


16 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Tue 13 May 2014 at 18:12 - Reply

    Si tacuisses… Nur ein Bemerkung: Natürlich kann sich der Staat des Grundgesetzes Bindungen unterwerfen, das ist “souveräne Freiheit zur Bindung” (der Zweite Senat hat auch nie anderes behauptet), stand von Anfang an in Art. 24 Abs. 1 GG und sogar hat den ganzen Prozess der europäischen Integration getragen, bis wir dann den Art. 23 Abs. 1 GG n.F. eingefügt haben. Parlamentarisch verantwortete Investitionsschutzverträge (Art. 59 Abs. 2 GG) sind natürlich kein Problem der Gewaltenteilung, das Parlament ratifiziert die Dinger ja extra!

  2. Dogeatdog Tue 13 May 2014 at 20:17 - Reply

    Sollte diese Kritik inhaltlich ernst gemeint sein, müssten wir dringend auch Verträge wie die emrk, das Statut zum ighst und unsere Mitgliedschaft in der WTO und europäischen Union überdenken. Wird (wurde) in Berlin das Prinzip geschlossener Staatlichkeit gelehrt?

  3. […] Verschlechterung der EU-Datenschutzstandards zu befürchten. Angesichts des Anspruchs des TTIP, Handelshemmnisse zwischen den USA und der EU generell abzubauen und Standards auf das derzeitige Niveau zu […]

  4. […] TTIP und Verfassungsrecht (verfassungsblog.de, Axel Flessner) Das geplante transatlantische Freihandelsabkommen zwischen der […]

  5. […] Selbstbestimmung und der innerstaatlichen Gewaltenteilung auf (zum deutschen Verfassungsrecht Flessner). Deswegen der immer lautere Ruf nach einem „right to regulate“ des Gaststaates, nach neu […]

  6. […] TTIP und Verfassungsrecht „Endlich ein Forum! Die juristische Literatur zu den Investitionsschutzabkommen hat deren problematisches Verhältnis zum Verfassungsrecht bisher auffällig beschwiegen, aus der Außensicht liegen die Problemzonen aber klar vor Augen. Anstößig sind die Verpflichtung der Staaten zur „gerechten und billigen Behandlung“ der Investitionen aus dem Ausland und die Unterwerfung des Staates unter Schiedsgerichte, die von den Investoren selbst angerufen werden und den Staat zu Entschädigungen verurteilen können. Diese Regelungen widersprechen mehrfach dem deutschen Grundgesetz (GG)…“ Artikel von Axel Flessner vom 13. Mai 2014 im Verfassungsbog  […]

  7. TIV Sun 22 Jun 2014 at 06:40 - Reply

    Es fängt etwa in AT schon einmal so an: Die Bausteine der Verfassung können nur durch 2/3-Mehrheit PLUS Volksabstimmung entschieden werden.

    Die normalen Verfassungsänderungen, nicht die Bausteine (ohne Volksabstimmungen) sind vom EU-Beitritt gedeckt soweit sie den höherrangigen Bausteinen entsprechen.

    Soweit sie aber die Bausteine berühren, nicht. Und hier geht auch keine “Pauschalabtretung”, sondern gezielte Einzelfragen, welche dem Procedere unterliegen würden. Ganz klar würden diese abgelehnt, wären nicht demokratisch legitimiert. Die aktuell durchscheinenden Bestandteile der Abkommen sind klare Gesamtänderungen.

    Die von den Kommentatoren unten vergleichend eingesetzten Vertragswerke unterscheiden sich dadurch grundlegend, die EMRK unterstreicht den Charakter der Bausteine und ist systemkompatibel, eine Basis, während das hier behandelte Werk dies nicht ist und künftig demokratisch legitimierten Organen wesentliche politische Handlungsspielräume nehmen möchte. Das ist absurd.

  8. Roxana Anke Wed 13 Aug 2014 at 11:10 - Reply

    Ich bin Laie auf diesem Gebiet. Da mich aber das Thema TTIP interessiert bin ich auf diesen Blog gestoßen. Für mich stellt sich vor allem die Frage, in wie weit Deutsches Recht hier umgangen werden könnte. Wie ja im obigen Text bereits geschrieben wird, überschreitet die EU damit doch eindeutig ihre Befugnisse. Wäre ein so gearteter Vertrag dann überhaupt rechtskräftig? Und gibt es rechtliche Möglichkeiten unsere Gesetze vor einer solchen Rechtsüberschreitung der EU zu schützen?

  9. Roxana Anke Wed 13 Aug 2014 at 11:20 - Reply

    Mir stellt sich auch noch die folgende Frage: An welcher Stelle kann man seinen Widerstand überhaupt ansetzen? Macht es Sinn Protest auf nationaler Ebene anzuzeigen bzw. wieviel Einflussmöglichkeit hat Deutschland überhaupt noch auf die Entscheidung zum TTIP? Denn sollte die EU Entscheidung ohne die Zustimmung Deutschlands erfolgen, müsste ein Gegensteuern auf ganz anderer Ebene erfolgen. Wobei sich dann direkt die nächste Frage stellt. Ist ein solches Abkommen überhaupt ohne Zustimmung der Einzelstaaten rechtskräftig?

  10. Paul Fri 19 Sep 2014 at 17:00 - Reply

    Und ich verstehe nicht warum…

    Ich bin Mitglied im BVMW und Herr Ohoven hatte dazu bereits seine Meinung geäußert:
    http://www.ohoven.info/aktuell/video-beitraege/mittelstand-jetzt-gefahren-des-ttip/

    Ich denke ich sehe das ähnlich und bin damit nicht alleine. Man beachte alleine die Vielzahl an Petitionen etc.

  11. Norbert Stillfried Mon 3 Nov 2014 at 19:49 - Reply

    Das Juristische Kurzgutachten von Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano und Johann Horst vom Zentrum für Europäische Rechtspolitik (ZERP) an der Universität Bremen kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen: Ich zitiere aus der Zusammenfassung:
    “2. Die
    Einführung
    von
    Investor-­‐Staats-­‐Schiedsgerichten
    im
    CETA
    verletzt
    das
    im
    Unionsrecht
    (Art.
    19
    EUV
    iVm
    Art.
    263
    ff.
    AEUV)
    und
    im
    Grundgesetz
    verankerte
    richterliche
    Rechtsprechungsmonopol
    (Art.
    92
    GG).
    Der
    EU
    fehlt
    zudem
    die
    Kompetenz,
    ein
    solches
    Verfahren
    auf
    Portfolioinvestitionen
    und
    den
    Bereich
    der
    Finanzdienstleistung
    zu
    erstrecken.
    3. Das
    CETA
    verletzt
    den
    verfassungs-­‐
    und
    unionsrechtlich
    verankerten
    Grundsatz
    der
    Demokratie
    durch
    die
    Verwendung
    unbestimmter
    Rechtsbegriffe
    wie
    „indirekte
    Investition“
    und
    „fair
    and
    equitable
    treatment“,
    die
    die
    demokratische
    Gestaltung
    der
    Wirtschafts-­‐
    und
    Sozialordnung
    durch
    die
    Einräumung
    von
    Schadensersatzansprüchen
    unverhältnismäßig
    einschränken
    und
    deren
    Auslegung
    einem
    demokratisch
    nicht
    legitimierten
    Ausschusssystem
    überantwortet
    wird,
    das
    seine
    Spitze
    im
    Joint
    Committee
    findet.
    Das
    Europäische
    Parlament
    und
    die
    nationalen
    Legislativ-­‐
    und
    Exekutivorgane
    sind
    nicht
    hinreichend
    in
    dieses
    System
    eingebunden.
    Der
    Union
    fehlt
    zudem
    im
    Hinblick
    auf
    eine
    Reihe
    von
    Regelungsbereichen
    die
    Kompetenz
    zur
    Errichtung
    der
    Ausschüsse,
    weshalb
    Entscheidungen
    nicht
    in
    Ausschüssen
    gefällt
    werden
    dürfen,
    in
    die
    nationale
    Organe
    nicht
    eingebunden
    sind.
    4. Das
    CETA
    beeinträchtigt
    durch
    die
    Negativliste,
    die
    Ratchet-­‐Klausel,
    die
    weitgehende
    Marktöffnung
    auch
    im
    Bereich
    kommunaler
    Dienstleistungen
    und
    das
    Verbot
    von
    Offsets,
    also
    das
    Verbot
    der
    gezielten
    Förderung
    lokaler
    Belange,
    die
    im
    Unionsrecht
    und
    im
    Grundgesetz
    verankerte
    Garantie
    der
    kommunalen
    Selbstverwaltung
    unverhältnismäßig.
    5. Das
    CETA
    ist
    vor
    dem
    Hintergrund
    der
    menschen-­‐
    und
    umweltrechtlichen
    Verpflichtungen
    der
    EU
    und
    der
    Mitgliedstaaten
    problematisch,
    weil
    es
    Sozial-­‐,
    Arbeits-­‐,
    Gesundheits-­‐,
    Umwelt-­‐
    und
    Menschenrechtsstandards
    nicht
    hinreichend
    verankert.”

  12. […] ich in diesem Verfassungsblog unter dem „Schwerpunkt: Investitionsschutz im TTIP in der Kritik“ begründet, dass dieses Sonderrecht zwischen ausländischen Investoren und Staat mit dem Grundgesetz […]

  13. s.b. Fri 28 Nov 2014 at 17:39 - Reply

    Für mich stellt sich auch die Frage, ob man nicht nationale Höchstgrichte direkt als betroffene Einzelperson anrufen könnte, da es den Bürgern nicht zumutbar sein kann, auf die Negativfolgen zu warten.

    Das Problem mit der Gesamtänderung und der Verpflichtung des VfGH, Verfassungsgesetze anhand der Baugesetze zu überprüfen, fände ich sehr interessant und nötig.

    ACHTUNG – Polemik on:

    Weiters stellt sich bei einer offensichtlich unrichtigen Auslegung und verfassungsrechtlichen Unmöglichkeit auch die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz des Vorgehens der beteiligten Beamten und Politiker. Sollte man hier die Staatsanwaltschaft beschäftigen? Ich meine, wenn es zB in Östereich der Paragraph über die Bildung einer kriminellen Vereinigung für die armen Naturschützer ausreicht, sollte man doch meinen, dass die Staatsanwaltschaft auch – vorher gut bei den Medien platzierten – anonymen Hinweisen folgen würde, oder?

  14. […] sich vergegenwärtigen, dass die Abkommen in ihren zentralen Inhalten als EU-Recht gelten würden. Axel Flessner mag mit großen Worten einen Ultra-vires-Akt herbeireden (und hierdurch mehr Twitter-Meldungen […]

  15. dot Fri 6 Feb 2015 at 13:10 - Reply

    Art. 3 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte – eine grenzüberschreitende Klage gegen einen Staat auf Entschädigung ist aber nicht dasselbe wie die Klage eines einheimischen Investors vor den Heimatgerichten. “Herkunft” in Abs. 3 meint die sozio-ökonomische Schicht. “Ich als Laie halte das für verfassungswidrig” ist ein Satz, der dieser Tage viel zu oft fällt – sicherlich kriegen wir das im verfassungsblog besser hin?

  16. Andreas Brodkorb Tue 19 Apr 2016 at 21:59 - Reply

    Das Problem mit Art.14 GG geht noch weiter, weil Chancen und Hoffnungen bzw. Erwartungen nach deutlicher Rechtssprechung des BVerfG eben nicht unter die Eigentumsgarantie fallen. Darunter fallen auch Investitionen. Die angestrebte Schiedsgerichtsbarkeit und das Klagerecht hebeln komplett die Sozialbindung des Eigentums aus. Es ist demnach nie wieder möglich, Abwägungsentscheidungen zwischen Allgemeinwohl und Eigentums(nutzungs)interesse zu treffen, ohne sich einer Entschädigungsforderung entgegen zu sehen. Genau diese Punkte sind klar in den Urteilen des BVerfG zu finden. Vielleicht kann sich Herr Papier dazu äussern – er ist letzlich ein Experte in diesen Fragen. Ein Klagerecht gegen wandelnde Rahmenbdingungen im Eigentumsrecht – dann können wir zB Umweltgesetze nur schwer ändern, was katastrophal wäre, weil Interessen des Allgemeinwohls (Gesundheit) überhaupt nur noch gegen Entschädigung durchgesetzt werden können. Das kann es aber nicht sein, und genau das ist verfassungswidrig – mal abgesehen von hoheitlichen Einschränkungen etc.

    Wer Interesse hat.. ich habe genug Quellen dazu (mit Urteilen, Bewertungen und Analyse)..

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