23 October 2014

Karlsruhe verschafft DDR-Heimkindern Gerechtigkeit

Was ist mit dem Oberlandesgericht Naumburg los? Nach der Affäre Görgülü mitsamt ihren bizarren Begleiterscheinungen gibt das oberste Zivil- und Strafgericht Sachsen-Anhalts erneut Anlass zum Haareraufen. Und zwar dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dessen heutige Kammerentscheidung zum Thema DDR-Heimkinder man nicht ohne kaltes Schaudern lesen kann.

Es geht um die Klage eines 1955 geborenen Ostdeutschen, dessen Vater und Onkel in den Westen gegangen waren und der im Alter von sechs Jahren gegen den Willen der Mutter in ein Heim eingewiesen wurde und anschließend einen großen Teil seiner Kindheit und Jugend in DDR-Kinderheimen und “Jugendwerkhöfen” (i.e. Zwangsarbeitskasernen für Minderjährige) verbringen musste. Was ihm dort alles angetan wurde, kann man im Sachverhaltsteil der ersten Entscheidung des BVerfG in dieser Sache aus dem Jahr 2009 eindrucksvoll nachlesen.

Opfer von politischer Verfolgung und rechtsstaatswidrigem Freiheitsentzug in der DDR können seit 1992 ihre Rehabilitation beantragen. Das tat der Mann, aber ohne Erfolg: In einem ersten Durchgang beschied ihm das OLG Naumburg 2008, er sei kein Fall für eine Rehabilitierung, weil er weder politisch verfolgt noch wegen einer “Tat” eingesperrt worden, zu welcher der Freiheitsentzug in einem Missverhältnis gestanden haben könne, sondern bloß zu seiner Erziehung.

 

Der erste Durchgang

Dies veranlasste das BVerfG zum ersten Mal dazu, einzuschreiten: Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf diese Weise anzuwenden sei willkürlich und mache die Intention des Gesetzgebers, auch andere Arten der Freiheitsentziehung als Gefängnis und Psychiatrie zu rehabilitieren, zunichte.

Die Sache ging zurück nach Naumburg. Dort konnte man indessen immer noch keinen Fehl an der Heimerziehung, die der Kläger erlitten hatte, entdecken. Von Freiheitsentziehung könne keine Rede sein, so das OLG 2010, sonst wäre ja jeder Vater, der dem Kind das Rausgehen verbietet, ein Freiheitsentzieher. Und das brutale Straf- und Disziplinierungsregime, dem er in den Heimen ausgesetzt war, habe sich im Rahmen des in den 60er Jahren Üblichen bewegt, und zwar in West und Ost. Obendrein fanden die OLG-Richter jetzt auch noch, das LG Magdeburg sei gar nicht örtlich zuständig gewesen und der Antrag daher insoweit sowieso von vornherein unzulässig – und das, obwohl in § 7 II StrRehaG glockenklar steht, dass der Antrag “bei jedem Gericht” gestellt werden kann.

Warum die Naumburger Richter solche übermenschlichen Anstrengungen unternahmen, dem Kläger seine Rehabilitierung zu verweigern? Aus ostalgischem Ressentiment nach dem Motto “Es war nicht alles schlecht damals”? Aus Sympathie für schwarze Pädagogik und Erziehung durch Furcht und Schmerz, zumal bei Kindern aus irgendwie verdächtigen Verhältnissen? Aus dem Gefühl heraus, sie selbst hätten damals in der Schule und bei der NVA schließlich auch allerhand Härten durchleben müssen, und habe es ihnen auch nicht geschadet? Das sind alles fruchtlose Spekulationen, die nichts bringen und nirgends hinführen und in keinem Fall erklären, warum gestandene OLG-Richter plötzlich bei der elementarsten Gesetzesanwendung auf eine Weise versagen, die jedem Erstsemesterklausurenkorrektor die Tränen der Verzweiflung in die Augen treiben würde. Was man jedenfalls ausschließen kann, ist vorsätzliche Rechtsbeugung, denn Naumburger Richter können, soweit sie einem Kollegialgericht angehören, aus technischen Gründen gar keine solche begehen.

Der zweite Durchgang

Wie auch immer – damit war die Sache zum zweiten Mal in Karlsruhe angelangt. Und diesmal lässt die 1. Kammer des Zweiten Senats keinerlei kollegiale Schonung mehr walten. Im ersten Durchgang 2009 hatte das BVerfG noch versichert, dass Willkür keinen “subjektiven Schuldvorwurf” impliziere, ein Hinweis, den die Kammer diesmal nicht mehr für angezeigt hält. Auch inhaltlich wird die Kammer überdeutlich: So erinnert sie die Naumburger daran, dass bereits 1967 das Bundessozialgericht in einem Fall aus der Nazizeit festgestellt habe, dass es sehr wohl eine Freiheitsentziehung sein könne, wenn der Staat der Familie ein Kind entreißt, um es anderenorts “umerziehen” zu lassen, selbst wenn es dort nicht im technischen Sinne eingesperrt gewesen sein sollte.

Regelrecht der Kragen platzt der Kammer bei der Behauptung des OLG, die Praktiken in den DDR-Heimen seien in den 60er Jahren nicht unübliche Erziehungsmethoden gewesen. Völliger Kontaktabbruch zu den Eltern, ständige Angst vor Gewalt und Disziplinierung, lückenlose Überwachung, keinerlei Intimsphäre, keinerlei Schutz – ein solches “Leben unter haftähnlichen Bedingungen” als normal zu bezeichnen, führe zu einer “krassen Missdeutung” dessen, was das Rehabilitationsgesetz bezweckt, und sei auch “offensichtlich” einfach nicht wahr: Zu keiner Zeit sei es normal gewesen, dass Behörden sechsjährige Kinder zwangsweise ihren Eltern wegnehmen, geschweige denn sie anschließend auf diese Weise misshandeln.

Damit lässt es die Kammer aber noch nicht genug sein. Nicht nur das Willkürverbot sieht sie in dem erneuten OLG-Urteil verletzt, sondern auch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 I i.V.m. 20 III GG. Das OLG, so die Kammer, hätte von Amts wegen ermitteln müssen, was es mit der Heim-“Erziehung”, die dem Kläger zugefügt worden war, auf sich hatte. Hätte es dieser Pflicht genügt, hätte es möglicherweise interessante Dinge herausfinden können, und die Kammer zählt gleich ein paar auf: etwa dass ein weiterer Onkel des Klägers nach einem Fluchtversuch in den Westen im Gefängnis saß. Oder dass die angebliche “Jugendhilfe” in der DDR der Nachkriegszeit so etwas wie der verlängerte Arm der Stasi gewesen war und gezielt dazu eingesetzt wurde, um missliebige Personen an ihrer “schwächsten Stelle”, nämlich ihren Kindern, zu treffen.

Das kann ja das OLG Naumburg jetzt im dritten Durchgang noch nachholen. Ich bin schon gespannt auf seine Entscheidung.

 


3 Comments

  1. Heimkind Mon 24 Nov 2014 at 21:03 - Reply

    Man sieht wie widerwillig einige Richter den Gesetzesauftrag zur Rehabilitierung von politisch motivierten Heimeinweisungen erfüllen, sie reihen sich ein, in eine Riege von notorischen Heuchlern die eine Opferrente für politisch Inhaftierte an wirtschaftliche Bedüftigkeit knüpfen, und die Entschädigungen nach staatlicher Kassenlage vornehmen. Baut lieber weiterhin Zäune und Tunnel für Kröten, aber misshandelt und traumatisiert nicht weiterhin fortgesetzt Eure Kinder! Ich schäme mich ein Deutscher zu sein!

  2. […] Bun­desver­fas­sungs­gericht urteilt im Gegen­satz zum OLG Naum­burg zu Gun­sten ehe­ma­liger […]

  3. Peter Schreiber Fri 6 Feb 2015 at 11:41 - Reply

    Hallo,
    ein kleiner Fehler hat sich im obigen Text eingeschlichen. Dort heißt es:
    “Obendrein fanden die OLG-Richter jetzt auch noch, das LG Magdeburg sei gar nicht örtlich zuständig gewesen und der Antrag daher insoweit sowieso von vornherein unzulässig – und das, obwohl in § 7 II StrRehaG glockenklar steht, dass der Antrag ‘bei jedem Gericht’ gestellt werden kann.”

    Dies aber hat keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichtes. “Bei jedem Gericht” will nur sagen, dass der Antrag auch dann als gestellt gilt, wenn er bei einem unzuständigen Gericht eingeht. Dieses ist dass verpflichtet, den Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

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