20 January 2012

Auch eine Nazi-Meinung ist eine Meinung

Darf man das “BRD-System” verkommen finden? Und dies damit begründen, dieses System “zwinge Schüler”, den Hitler-Attentäter Georg Elser zu verehren, und verhöhne obendrein dessen “Opfer”?

Ein Amtsgericht im Schwäbischen fand, das dürfe man nicht nur nicht. Das sei sogar nicht mal eine Meinung. Der Schutzbereich von Art. 5 I GG sei nicht eröffnet, denn

der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG würde aber zu weit ausgelegt, wenn derart gravierende verunglimpfende Bewertungen in erheblichem Umfang mit falschen Tatsachenbehauptungen belegt werden könnten (indirekt zitiert).

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte daher wegen “Verunglimpfung des Staates” nach § 90a I 1 StGB. Und das OLG Stuttgart konnte in der Revision an diesem Richterspruch keinen Rechtsfehler entdecken.

Mit anderen Worten: Die schwäbische Justiz hat sich hingestellt und gesagt. Ja bitteschön, wo kommen wir denn da hin, wenn wir jedem Nazi gleich Meinungsfreiheit gewähren.

Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats, der auch Johannes Masing angehört, jetzt zum Anlass genommen, einzuschreiten und mit den Südwest-Richtern den Stoff des Grundkurses Öffentliches Recht I noch mal gründlich durchzunehmen: ALLE Meinungen sind geschützt durch Art. 5 I GG, egal ob sie

sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (…). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (…). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt…

Und das mit dem Lüth-Urteil und der Auslegung der Schranken im Lichte der Meinungsfreiheit erklärt die Kammer auch noch mal ganz geduldig, denn es ist ja wahrscheinlich wirklich lange her, das erste Semester:

Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einmal eröffnet, findet dieses Grundrecht zwar seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch die Strafnorm des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (…). Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt..

Kritik an einem Staat, auch wenn sie noch so übel stinkt, ist etwas anderes als Verunglimpfung desselben – muss etwas anderes sein, wenn Art. 5 I GG keinen Schaden nehmen soll. Die Kammer zieht die Grenze dort, wo

der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen.

Was ich nicht so recht verstehe: Die Entscheidung ist schon vom 28. November 2011. Wieso kommt sie erst jetzt? Wollte die Pressestelle vielleicht abwarten, bis die Nachrichten nicht mehr so voll sind mit den Nazi-Terroristen aus Chemnitz?

Foto: DIE LINKE Baden-Württemberg, Flickr Creative Commons


9 Comments

  1. Faufu Fri 20 Jan 2012 at 17:51 - Reply

    dass man durchaus mal ne Ausnahme von der sonst so hochgelobten Meinungsfreiheit macht, sieht man ja an der § 130 stgb-rechtsprechung. § 130 richtet sich nämlich sehr wohl gegen eine bestimmte meinung ,aber nach bverfg ist das ja ausnahmsweise doch in ordnung, da es ja nur nazi-schmuddelkram ist.

    mich ärgert auch immer das zitat “Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!”, das gerne mal von irgendwelchen linken und pseudo-friedensschützern paroliert wird.
    faschismus ist nicht witzig; aber wir haben hier kein gesinnungsstrafrecht; sodass allenfalls faschistische taten ein verbrechen sein könnten; dann aber auch nur mord/totschlag o.ä.
    und auch eine meinung die einem nicht passt, ist eine meinung…

  2. r.nuwieder Sat 21 Jan 2012 at 00:07 - Reply

    @Faufu:

    Wo siehst du die Meinungsäußerung, wenn jemand entweder zu Hass aufstachelt bzw. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (Abs. 1 Nr. 1) oder aber die Menschenwürde einer Person angreift, indem er beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumndet.

    Hast du schon den Art. 5 Abs. 2 GG gefunden?

  3. Faufu Sat 21 Jan 2012 at 13:21 - Reply

    @r.nuwieder
    eine meinung ist ein werturteil; wenn ich sage ich finde person xy doof, ist das auch eine wertende äußerung, selbst wenn ich sage ich finde die person extrem doof, oder person x ist soo doof, dass sie noch nicht mal menschenwürde hat.
    den absatz zwei kenn ich, da steht aber nicht drin, dass sowas dann keine meinungsäußerung mehr wäre, sondern nur, dass die meinungsfreiheit in den fällen beschränkbar ist.
    außerdem wird ein “allgemeines” gesetz gefordert; und das ist der 130 stgb gerade nicht…

  4. Mirco Sat 21 Jan 2012 at 15:12 - Reply

    Und warum haben die Nazis das Urteil nicht selbst öffentlich gemacht?

    • Max Steinbeis Sat 21 Jan 2012 at 17:29 - Reply

      @Mirco: Warum wohl? Das ist eine Niederlage für die und kein Sieg

  5. Quark Sat 21 Jan 2012 at 19:24 - Reply

    Ich muss da mal kurz widersprechen, Meinungsfreiheit werden im Rahmen von Öffentlichem Recht II – “Grundrechte” behandelt. Zumindest ist das hier im Osten der Republik so.
    Falls das im Süden anders ist und die Grundrechte im Rahmen der Staatsorganisationsrechtsvorlesung mal schnell mit abgearbeitet werden, würde das aber zumindest die Urteile erklären. ;)

    Die Linie des BVerfG, dass der Staat scharfe und polemische Kritik grundsätzlich auszuhalten hat, ist ja nun auch nur knapp 20 Jahre alt. Man kann doch von einem Richter nicht verlangen, dass sich dieser mit so einem neuen Firlefanz auseinandersetzt. :D

    Das BVerfG-Urteil ist natürlich zu begrüßen, auch wenn die Rechtsprechung des BVerfG irgendwo inkonsequent ist. Im Rahmen des § 130 StGB wird ja dann auf einmal die Bedeutung des Grundgesetzes als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft hervorgehoben, wodurch selbst ein nicht allgemeines Gesetz, entgegen dem Wortlaut des GG, das Recht auf Meinungsfreiheit einschränken kann. Ist in meinen Augen auch nur mit einigen juristischen Klimmzügen vertretbar, aber das ist ein ganz anderes Diskussionsfeld.

    Es ist aber gut, dass das BVerfG dem Staat aber grundsätzlich mehr an Polemik zumutet, als dem normalen Bürger oder einer Volksgruppe.

  6. Consent Sun 22 Jan 2012 at 17:10 - Reply

    Hm, warum ist der Kammerbeschluss für die Beschwerdeführer eine Niederlage?

    Ich finde es nicht richtig, “dem BVerfG” Inkonssequenz unter Hinweis auf die Wunsiedel-Entscheidung vorzuwerfen. Erstens kann man Kammer- und Senatsentscheidungen nicht einfach gleichsetzen. Nicht nur die Maßstäbe (des BVerfGG) sind andere, sondern es bestehen vor allem große Unterschiede hinsichtlich des Einflusses der beteiligten Richter – insofern scheint mir auch der Relativsatz von Max Steinbeis zur Besetzung der Kammer nicht zufällig. Zweitens ist der Beschwerdegegenstand – Parlamentsgesetz einerseits, Gerichtsentscheidung andererseits – verschieden und wiederum sind unterschiedliche, diesmal verfassungsrechtliche, Maßstäbe (Schutzbereich von Art. 5 I GG ggü Allgemeinheit des Gesetzes gemäß Art. 5 II GG) ausschlaggebend. Man mag die Wunsiedel-Entscheidung (zumindest unter methodischen Gesichtspunkten) für angreifbar halten. Das heißt aber nicht, dass man den Schutzbereich der Meinungsfreiheit auf die Art und Weise des schwäbischen AG auslegen kann. Wenn ich mich recht erinnere, hat der erste Senat den weiten Schutzbereich der MF in der Wunsiedel-Entscheidung auch gerade noch einmal betont.

  7. Quark Mon 23 Jan 2012 at 02:29 - Reply

    @Consent
    Sie haben natürlich Recht, dass die Auslegung des Schutzbereichs durch das AG nicht zu halten ist. Das Urteil wurde ja auch folgerichtig von der Kammer aufgehoben.
    Das AG hat hier – zumindest unterstelle ich das dem Gericht mal – aus politischen Gründen den Schutzbereich der Meinungsfreiheit unzulässig verkürzt, hier hat das Bundesverfassungsgericht zugelangt.
    Aber das BVerfG hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung etwas vergleichbares, wenn auch auf methodisch anderem Weg, gemacht. Es ist ja nun nicht so, als sei das Ergebnis der Wunsiedel-Entscheidung absolut offensichtlich gewesen. Der Senat hat ja auch entsprechenden viel argumentiert. Man kann bei der Frage auch durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen und das Ergebnis, zu dem der Senat gekommen ist, naja, ist ein politisch so gewolltes. Ob man das bei einem Gericht so will, läuft am Ende auf die Frage hinaus, wie politisch das Verfassungsgericht ist und die Frage wird ja auch gerade wieder heiß diskutiert.
    Das Bundesverfassungsgericht könnte freilich auch bei der Meinungsfreiheit den Schutzbereich verkürzen, bzw. Nazi-Meinungen aus dem Schutzbereich (mit einer an Wunsiedel angelehnten Argumentation) der Meinungsfreiheit entfernen. Dass es das bisher nicht getan hat, darin liegt die Stärke des Gerichts.
    Ich finde daher die Wunsiedel-Entscheidung irgendwie traurig, wirft sie doch einen Schatten auf die bisher so egalitäre Rechtsprechung in Sachen Meinungsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht.

    Ich halte im Übrigen wenig davon, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen danach zu differenzieren, welcher Spruchkörper in welcher Besetzung entschieden hat. Das mag zwar unter rechtshistorischen Gesichtspunkten interessant sein, am Ende ändert sich dadurch aber das Ergebnis nicht.

  8. Max Steinbeis Tue 24 Jan 2012 at 14:03 - Reply

    @consent: Niederlage deshalb, weil die Kammerentscheidung ihr Weltbild durcheinander bringt, es gehe nur um die gegen uns und bürgerliche Freiheitsrechte sind sowieso nur Heuchelei.

    @Quark: Ich gehöre zu den wenigen Befürwortern des Wunsiedelurteils. Da ging es gerade nicht um den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, sondern um die Schrankenbestimmung “allgemeines Gesetz” – und um das Eingeständnis, dass § 130 StGB kein solches ist, sondern ein Spezialgesetz gegen die ganz spezielle Meinung, Hitler sei super gewesen, aber trotzdem mit dem GG vereinbar, weil das ganze GG von der Position grundiert ist, Hitler sei eben gerade das Gegenteil von super. Es ist gerade die Stärke dieses Urteils, den Schutzbereich von Art. 5 I von dem Druck, NS-Verherrlichung nicht als Meinung respektieren zu wollen und zu können, zu entlasten und so vor materiellrechtlichem Schaden zu bewahren.

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