07 May 2020

Auf dem Weg zum Richterfaustrecht?

Zum PSPP-Urteil des BVerfG

Am 5. Mai 2020 hat der Zweite Senat des BVerfG seine Schlussentscheidung zu den seit 2015 anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das Anleihekaufprogramm „PSPP“ der EZB verkündet. 

Er hat dabei festgestellt, dass das PSPP-Programm der EZB gegen das Grundgesetz verstößt. Genauer gesagt hat er festgestellt, dass das PSPP nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil es wegen Überschreitung europäischer Kompetenzen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nein, das trifft es auch nicht. Nochmal. 

Im insoweit maßgeblichen Tenor des Urteils steht, dass Bundesregierung und Bundestag das Grundgesetz (Demokratieprinzip) verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass die EZB nicht prüft und darlegt, dass das PSPP Programm dem Europarecht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) entspricht. In allen anderen Punkten bleiben die Verfassungsbeschwerden erfolglos. 

Wer jetzt endgültig verwirrt ist, es wird noch besser: die Vereinbarkeit des PSPP mit dem Europarecht hatte der Europäische Gerichtshof 2018 auf Vorlage des BVerfG seinerseits bereits geprüft und die Europarechtskonformität bejaht (Rs. Weiss u.a., C-493/17). 

Das BVerfG beanstandet jedenfalls die fehlende europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung beim PSPP-Programm der EZB. Um selber diese Feststellung treffen zu können, musste es zunächst das gegenteilige EuGH-Urteil aus dem Weg räumen. 

Um zu verstehen, wie das gelingen konnte und was das Ganze überhaupt soll, muss man etwas ausholen.

I. Vorgeschichte

Der Europäische Gerichtshof ist nach dem Unionsrecht für Auslegungs- und Gültigkeitsfragen zum Unionsrecht nach Art. 19 EUV, 267 Abs 3 AEUV die letzte Instanz. Wer sonst? In Art. 344 AEUV haben sich die Mitgliedstaaten sogar Folgendes versprochen: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.“ Und als Gericht für das Europarecht ist eben der EuGH vorgesehen. 

Seit dem Maastricht-Urteil 1993 beansprucht das BVerfG gleichwohl für sich, Kompetenzüberschreitungen der europäischen Einrichtungen und Organe festzustellen und entsprechende europäische Rechtsakte für in Deutschland unanwendbar zu erklären. Dies wurde anfänglich unter dem Etikett „ausbrechende Rechtsakte“, später unter dem Stichwort „Ultra vires-Akte“ verhandelt. Das BVerfG verwendet dabei einen Trick: Es behauptet, eigentlich nur das Grundgesetz auszulegen und wie weit das Grundgesetz die Mitwirkung in der EU trägt. Über diese Hintertür gelangt es dann aber doch dazu, auch das Europarecht auszulegen – was eigentlich nach den Verträgen letztverbindlich dem EuGH vorbehalten ist – und erzeugt so eine Art Parallelversion des Europarechts durch die Karlsruher Brille. 

Dieser Ansatz kann auf Dauer nicht gut gehen und war auch von vornherein nicht mit den Verträgen vereinbar, insbesondere mit Blick auf Art. 344 AEUV (siehe oben). Ironischerweise erweist sich der Ultra vires-Kontrollanspruch des BVerfG als ultra vires. In den Worten von Gertrude Lübbe-Wolff in ihrem OMT-Sondervotum: “In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten.”

Er war aber insbesondere auch unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit einer überstaatlichen Rechtsordnung noch nie ein plausibles Konzept: Wenn jeder Mitgliedstaat mit derartigen Letztentscheidungsansprüchen aufwartet, dann kann man es mit dem gemeinsamen Recht auch gleich bleiben lassen. 

Entsprechend harsch fiel die Kritik am Lissabon-Urteil aus, das 2009 nach langen Jahren die „Ultra vires-Kontrolle“ aus der Mottenkiste holte und sogar noch anschärfte. Auf die Kritik hin ruderte der Zweite Senat 2010 mit dem Honeywell-Beschluss alsbald deutlich zurück und versah bei grundsätzlichem Beharren auf der Möglichkeit einer Ultra vires-Kontrolle diese mit Voraussetzungen und Kautelen, die ihre Aktivierung ziemlich unwahrscheinlich erscheinen ließen. So versprach das BVerfG, auf jeden Fall vor einer Ultra vires-Feststellung den EuGH im Wege der Vorlagefrage zu befassen – zu dem Zeitpunkt hatte das BVerfG noch nie vorgelegt. Außerdem sollte nicht jede Kompetenzverletzung als Ultra vires-Akt in Betracht kommen, sondern nur solche, die eine strukturelle Verschiebung in der Kompetenzordnung bewirken. Und der EuGH sollte in diesen Fragen sogar das Recht auf Fehlertoleranz haben. 

In dieser Konfiguration konnte man der Ultra vires-Kontrolle sogar stabilisierende Züge für das Gesamtgefüge zuschreiben, eine Art Vorwirkung auf die europäische Kompetenzhandhabung. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das Damoklesschwert nie gelöst wird. Ich habe das in meinem Staatsrechtslehrervortrag vor einigen Jahren auch in diesem Sinne diskutiert, bleibe aber dabei, dass wenn überhaupt ein Platz für mitgliedstaatliche Kontrollelemente aus Sicht des Europarechts besteht, dies allenfalls die Identitätskontrolle betreffen kann. Bei der Prüfung, ob die nationale Verfassungsidentität dem Europarecht im Wege steht, geht es immer nur um das bilaterale Verhältnis einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zur Unionsrechtsordnung. Der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung kann aber nicht auf dieses zweipolige Verhältnis beschränkt bleiben, er wirkt gleichsam rundum, auch für das Unionsrecht im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten. 

II. Das Urteil vom 5.5.2020

Mit dem PSPP-Urteil ist es nun passiert: Das BVerfG erklärt dem EuGH in ziemlich schulmeisterlicher Manier („Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar“, „objektiv willkürlich“), er habe die Kompetenzausübung durch die EZB nicht ordentlich geprüft und damit seinerseits seine Kompetenzen überschritten. Damit ist der Weg frei für eine Überprüfung der EZB durch das BVerfG. Spätestens hier wird der in den Gedankengängen des Zweiten Senats nicht geschulte Leser um Fassung ringen. Aber es ist tatsächlich so, dass das deutsche Verfassungsgericht sich auf den Weg macht, die unabhängige (!) europäische (!!) Zentralbank in seine Schranken zu verweisen. Der rechtliche Ansatz ist dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV als Kompetenzausübungsprinzip. 

Angesichts der “erheblichen wirtschaftspolitischen Auswirkungen des PSPP hätte die EZB diese gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des von ihr definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abwägen müssen.” 

Und weiter:  

“Eine solche Abwägung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sodass auch eine Überprüfung, ob die Hinnahme der kompetenziell problematischen wirtschafts- und sozialpolitischen Wirkungen des PSPP noch verhältnismäßig beziehungsweise seit wann sie nicht mehr verhältnismäßig ist, nicht erfolgen kann. Sie ergibt sich auch nicht aus Pressemitteilungen und sonstigen öffentlichen Äußerungen von Entscheidungsträgern der EZB. Die in Rede stehenden Beschlüsse verstoßen deshalb wegen eines entsprechenden Abwägungs- und Darlegungsausfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV mit der Folge, dass sie von der währungspolitischen Kompetenz der EZB aus Art. 127 Abs. 1 Satz 1 AEUV nicht gedeckt sind.” 

So löst das BVerfG also die Grundstreitfrage, die auch in der mündlichen Verhandlung die Ökonomen und Juristen aneinander vorbeireden ließ “Ist das PSPP noch Währungspolitik (erlaubt) oder schon Wirtschaftspolitik (verboten)?”: Wenn die EZB im Verhältnismäßigkeittest die wirtschaftspolitischen Wirkungen sauber verarbeitet, dann ist es noch Währungspolitik. 

Das Prüfergebnis lautet dann, dass die EZB leider nicht ausreichend dokumentiert hat, dass sie die Folgen ihres Programms in ihre Erwägungen einstellt. Das Programm hat dann im Europarecht keine Grundlage und das EuGH-Urteil, das das nicht beanstandet, dann eben auch nicht. Damit sind weder das Urteil noch das PSPP-Programm für Deutschland verbindlich. 

Die Frage der verkappten – verbotenen – monetären Staatsfinanzierung durch das PSPP wird auch noch geprüft, aber hier lässt man trotz der “erheblichen Bedenken” die Prüfung durch den EuGH gelten. 

III. Die unmittelbaren Folgen

Das BVerfG kann der EZB keine Anweisungen erteilen. Der Tenor des Urteils beschränkt sich auf die Feststellung, dass Bundesregierung und Bundestag, die nicht näher spezifizierten “geeignete Maßnahmen” unterlassen hätten. Weiter hinten werden Bundestag und Bundesregierung – Unabhängigkeit der Zentralbank hin oder her – verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Sie müssten “ihre Rechtsauffassung” – gemeint ist wohl eher: die des Zweiten Senats – “gegenüber der EZB deutlich machen”. Entsprechende Schreiben sollten rasch geschrieben sein. 

Als unmittelbarste Folge der Feststellung einer Kompetenzüberschreitung wird am Ende des Urteils lediglich der Bundesbank, die man insoweit im Zugriffsbereich des BVerfG vermutet, “untersagt” an dem Anleihekaufprogramm mitzuwirken. Allerdings erst nach drei Monaten. In der Zeit könnten also die Verhältnismäßigkeitserwägungen gleichsam nachgeliefert werden. Damit scheint das Urteil in seinen unmittelbaren Folgen überschaubar zu sein, wobei man die wiederholten “derzeit”- und “noch nicht”-Wendungen nicht ganz ausblenden darf. 

Aber das Urteil reicht über die konkrete Streitigkeit um ein EZB-Anleihekaufprogramm aus dem Jahre 2015 weit hinaus. 

IV. Einordnung und Ausblick in 10 Thesen 

1. Das Urteil ist keine Überraschung.

Seit Jahren befeuern interessierte Kreise die Vorstellung beim Zweiten Senat, man müsse auch einmal zubeißen, nicht immer nur bellen. Wer die mündliche Verhandlung erlebt hat, in der die schlechte Laune der Richterbank mit Händen zu greifen war, konnte eine Vorahnung entwickeln. Da mischte sich die Wut darüber, dass man die ökonomischen Fragen und überhaupt die Kategorien der Ökonomen nicht in den juristischen Griff bekam, die schlechte Laune über die angeblich herablassende Tonalität der EuGH-Vorlageentscheidung und möglicherweise auch über die Abwesenheit der EZB, die es – richtigerweise – vorgezogen hatte, sich nicht wieder wie im OMT-Verfahren an einem Nasenring durch die Manege verfassungsrichterlicher Befragung bei einem mitgliedstaatlichen Gericht ziehen zu lassen. 

2. Das Urteil ist eine Überraschung.

Dass der Zweite Senat es wagen würde, in das hochsensible Handlungsfeld der EZB einzufallen, war dann doch nicht völlig sicher. Viele hatten im Vorfeld auf die Vernunft der Richter gesetzt, die Gefahren für den Euro durch einen Angriff auf die EZB nicht zu unterschätzen. Für eine Aktivierung der Ultra vires-Kontrolle gegen den EuGH erschien die ebenfalls beim Zweiten Senat anhängige Rs. Egenberger (kirchliches Arbeitsrecht) eher geeignet, mit weniger weitreichenden Auswirkungen und gleichwohl einem gewissen Symbolgehalt. Überraschend und auch beunruhigend ist dann aber, dass jetzt doch der EZB-Fall für ein erstes Ultra vires-Verdikt gewählt wurde. Das lässt letztlich nur den Schluss zu, dass man die erhöhte, gerade auch internationale Sichtbarkeit und die größeren praktischen Auswirkungen ausdrücklich wollte. 

3. Das Urteil ist eine Enttäuschung.

„Das Urteil“ ist auch eine Chiffre für die hinter dem Urteil stehenden Personen. Vorliegend erging das Urteil 7 zu 1. Leider hat diese „1“ kein Sondervotum vorgelegt, so dass wir nicht wissen, wer die eine Person war, die – mutmaßlich – europafreundlicher geurteilt hätte. Das ist sehr bedauerlich, weil seit Solange I die Sondervoten in Europafragen als Beleg hilfreich gewesen sind, um die Widersprüche in den Mehrheitspositionen aufzudecken. Und den Weg zu weisen für eine mögliche bessere Rechtsprechung.   

Mitgewirkt haben am Urteil vom 5. Mai der Vorsitzende Voßkuhle, Professor in Freiburg, der Berichterstatter Huber, Professor in München, der ehemalige saarländische Ministerpräsident Müller, die vormaligen Bundesrichterinnen Kessal-Wulf und Hermanns, der ehemalige Bundesrichter Maidowski sowie die Professorinnen König (Hamburg) und Langenfeld (Göttingen). Und nur eine einzige Person aus diesem Kreise war nicht bereit, das Urteil mitzutragen – das enttäuscht. Die drei letztgenannten als auch zuletzt in den Senat gewählten Mitglieder hatten sich kürzlich gegen die unter verschiedenen Aspekten auch problematische EPGÜ-Entscheidung in einem diese Probleme thematisierenden Sondervotum gewandt. Das nährte Hoffnungen auf eine Wendung zu einer moderaten Europalinie im Zweiten Senat. Davon ist nichts geblieben. 

4. Fortsetzung droht.

Dieses Urteil lädt dazu ein, weiter gegen das PSPP zu klagen und auch gegen das PEPP (Corona) vorzugehen. Dass das BVerfG hier mit einer äußerst kühnen Zulässigkeitskonstruktion immer wieder denselben antieuropäischen Klägern ein Forum bietet, denen es ausdrücklich um die Abschaffung der gemeinsamen Währung geht – AfD-Gründer Lucke etwa –, gehört auch zu den befremdlichen Aspekten dieser Rechtsprechung. 

Es sind daneben bereits Verfahren anhängig, die explizit als Ultra vires-Klagen erhoben wurden. Das betrifft insbesondere das Egenberger-Verfahren, in dem es um kirchliches Arbeitsrecht geht. Auch hier droht eine Konfrontation mit dem EuGH. Damit ist zu befürchten, dass das Urteil vom 5.5.2020 nicht die Ausnahme bleibt.

5. Corona – der Zweite Senat hat ein Timingproblem. 

Dem Gerichtspräsidenten Voßkuhle war der Termin sichtlich unangenehm. Die Verkündung war bereits einmal um 3 Wochen verschoben worden, mit der Begründung der coronabedingten Kontaktsperre.  In der Coronakrise wirkt das Urteil nämlich besonders deutlich wie aus der Zeit gefallen. Die EZB ist mit ihrem PEPP- Programm eine der wenigen sichtbaren und handlungsstarken europäischen Institutionen. Obwohl Voßkuhle sich beeilte einleitend zu betonen, dass das heutige Urteil keine Aussage zum Corona-Programm der EZB enthalte – was einerseits eine Selbstverständlichkeit ist, dann aber auch wieder als Aussage irritiert – sind die Parallelen von PSPP und PEPP unübersehbar. Und wenn man die Vorgaben des Urteils auf PEPP anwendet, ist klar, dass die nächste Verfassungsklage sich gegen PEPP richten wird. Immerhin wird dann Art. 122 AEUV eine Rolle spielen können, und das BVerfG hätte Gelegenheit, sein PSPP-Urteil zu korrigieren. 

6. Das BVerfG macht nicht das, was seine Aufgabe ist: für Stabilität sorgen. 

Schon vor Corona konnte man die allgemeine Wahrnehmung haben, dass die Welt zunehmend aus den Fugen gerät und dabei das Recht als wagemutige Idee von Rechtsbindungen jenseits des Nationalstaats zurückgedrängt werden soll. Entsprechenden Kräften diesseits und jenseits des Atlantik stellt sich die Rechtsidee der europäischen Integration beharrlich in den Weg. In einer Welt aus den Fugen bietet das Recht Halt und sichert Stabilität. Dafür steht in Deutschland jenseits des EU-Kontextes die Rechtsprechung des BVerfG zu den Grundrechten, das ist auch seine Aufgabe. Darauf wird es in der Corona-Krise noch sehr viel mehr ankommen. Der Angriff des BVerfG auf EuGH und EZB wirkt dem entgegen, er destabilisiert. 

7. Das Urteil ist nicht stimmig und überzeugt auch bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung nicht.

Einiges an dem Urteil irritiert. Hier eine Auswahl: 

Das Gebäude des BVerfG ist ein sehr transparenter Bau, ein Glashaus gewissermaßen. Aus diesem Glashaus heraus wird der Verhältnismäßigkeitstest vom BVerfG insbesondere gegenüber dem EuGH in völlig unverhältnismäßiger Form eingefordert. Da ist die Rede von Willkür und von einer nicht mehr nachvollziehbaren Entscheidung. Das knüpft zwar an etablierte dogmatische Figuren an. Gleichwohl: Es gab in der deutschen Geschichte Willkürgerichte. Der EuGH ist weit entfernt davon. Und natürlich ist die Argumentation des EuGH für den objektivierten Empfängerhorizont eines durchschnittlichen europäischen Juristen nachvollziehbar, das kann jeder nachlesen. Dem BVerfG passt sie schlicht nicht. Dann ist da noch der Vorwurf, der EuGH urteile “methodisch nicht mehr vertretbar”. Das sagen sieben deutsche Juristen zu den 15 eJuristen der Großen Kammer des EuGH. Im Schrifttum ist das besagte EuGH-Urteil niemandem als methodisch nicht mehr vertretbar aufgefallen. Da werden zwar jede Menge Nachweis-Nebelkerzen aufgestellt, aber mit Schrifttum zur methodischen Unvertretbarkeit der EuGH-Linie in Sachen PSPP wartet das BVerfG dann auch nicht auf – was eigentlich methodisch nicht mehr vertretbar ist. 

Ferner wird bereits über die wackelige Zulässigkeitskonstruktion (Art. 38 GG) der gegen die EZB gerichteten Verfassungsbeschwerden letztlich ja Demokratie eingefordert – dies gegenüber einer Zentralbank, wo doch Verfassungsgericht wie Zentralbank beide gleichermaßen demokratisch prekär sind („countermajoritarian institutions“). Funktionale Legitimation trägt solche Einrichtungen – und da wollen die Juristen aus dem Glashaus des Verfassungsgerichts der Zentralbank erklären, wie Zentralbank demokratisch ordnungsgemäß zu funktionieren hat? Überhaupt ist Demokratie bei der – von Deutschland ja so gewollten – unabhängigen Zentralbank schlicht der falsche Aufhänger. Das sieht man besonders gut an der Forderung, der Bundestag möge auf die EZB irgendwie „hinwirken“ – genau das sollte nicht sein: Dass irgendwelche Abgeordneten bei der Zentralbank anrufen und politischen Druck machen, ist ein anderes Modell von Zentralbank. Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank war übrigens eine deutsche Forderung. Der EuGH ist nebenbei bemerkt das Gericht, das in der Rs. Rimšēvičs 2019 bereits unter Beweis gestellt hat, dass es diese Unabhängigkeit entschlossen verteidigt.  

Das Demokratieargument stammt übrigens noch aus der älteren Schicht der Eurorettungs-Rechtsprechung zu EFSF und ESM, wo das BVerfG immer den Bundestag vorschieben konnte, der aus Demokratiegründen, immer erst grünes Licht geben muss, bevor die europäischen Einrichtungen tätig werden dürfen. Mit dem Demokratieargument konnte man praktischerweise auch immer die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden aus Art. 38 GG sichern, obwohl diese Zulässigkeitskonstruktion, ehrlich gesagt, methodisch eigentlich nicht mehr vertretbar ist. Bei der EZB kann der Bundestag aber nichts ausrichten, weil diese unabhängig ist. Und trotzdem werden die alten Textbausteine mitgeschleppt, und aus alter Gewohnheit am Schluss auch der Bundestag beauftragt, dann eben irgendwie einzuwirken. Man fühlt sich an die alten Tom&Jerry Comics erinnert, in denen der Protagonist über einen Abgrund rast und in der Luft im leeren Raum noch eine Zeit lang einfach weiter rennt, erst mit dem Blick nach unten realisiert er, dass da eigentlich gar nichts ist. Vielleicht sollte die Senatsmehrheit einmal den Blick nach unten richten. 

Auf der Argumentationsebene stimmen insgesamt verschiedene Dinge nicht. Sogar in den Kategorien, die sich das BVerfG selber gebastelt hat – Laubsägearbeiten, wie Bernhard Wegener das treffend genannt hat – wäre ja nach der Honeywell-Entscheidung eine strukturelle Kompetenzverschiebung weg von den Mitgliedstaaten zur EU durch einen Akt auf europäischer Ebene erforderlich. Das soll hier vorliegen, wo es doch nur um eine Kompetenzausübungsregel geht, die doch eigentlich immer nur auf ihre Anwendung im Einzelfall überprüft werden kann? Wo das Gericht doch selber davon ausgeht, dass man das gleichsam „heilen“ kann, binnen drei Monaten? Und was genau geht den Mitgliedstaaten da an Kompetenz eigentlich strukturell verloren?

8. Das Urteil ist im unheilvollen Sinne sehr deutsch. Und schadet damit der deutschen Europapolitik.

Man kann es nicht anders sagen: Die aus etlichen Passagen der Urteils strömende Juristenhybris, die jedem Juristen vertraute Grenzen der eigenen Kundigkeit souverän außer Acht lassende Selbstüberschätzung – hier im Hinblick auf die ökonomischen Zusammenhänge – und die belehrende Attitüde („wir erklären dem EuGH mal wie das geht mit der Verhältnismäßigkeit“) bis hin zur vereinzelten Brutalität in der Sprache („Willkür“) wird im Rest Europas als sehr deutsch wahrgenommen werden. 

Das wird den Interessen Deutschlands in der Europäischen Union sehr schaden, weil Deutschland nach der ganzen Vorgeschichte des letzten Jahrhunderts ohnehin unter Hegemonieverdacht steht. Stark verkürzt: Man hat nicht die deutschen Besatzer weggekämpft und den Krieg gegen Deutschland gewonnen und danach den Deutschen unter gewissen Vorgaben der Verpflichtung auf europäische Zusammenarbeit und Friedlichkeit gestattet, ihren Staat wieder aufzubauen, um sich dann doch von den Deutschen vorschreiben zu lassen, wie man zu leben hat, wohin man seine Staatsausgaben lenkt, usf. 

Die deutsche Perspektive ist auch ganz konkret ein methodisch-handwerkliches Kernproblem der ganzen Argumentationsanlage des BVerfG: Im Kern wird ja der unzureichende Verhältnismäßigkeitstest der EZB beanstandet, übrigens in einem Zusammenhang, in dem die deutsche Verfassungsordnung normalerweise nie Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anstellen würde. Unter dem Grundgesetz geht es bei Verhältnismäßigkeit um Grundrechtseingriffe. Den Verhältnismäßigkeitstest nimmt man dann einfach selber vor. In die erforderliche Abwägung der in Rede stehenden Abwägungsgüter fließt dann natürlich nur das ein, was aus der Karlsruher Froschperspektive in Sichtweite ist. Vielleicht hat man andernorts aber ganz andere Sorgen als die Sparguthaben und die Immobilienpreise, die die Richter ins Spiel bringen. Und natürlich ist es eine grotesk abwegige Vorstellung, dass die EZB bei ihren Maßnahmen keine Überlegungen zu den möglichen Folgen anstellt. Es ist aber die europäische Perspektive mit vielen unterschiedlichen Aspekten und Interessen und letztlich die Orientierung an einem europäischen Gemeinwohl, die für die EZB maßgeblich sind. 

9. In Polen knallen die Sektkorken. 

Mit die verheerendste Folge des Urteils ist, dass es jede Menge „Textbausteine“ liefert (so hat Stephan Detjen es formuliert), die überall dort dankbar genutzt werden dürften, wo man sich den Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entziehen will. Zwar versucht der Senat in seinem ersten Leitsatz noch schwächlich die grundsätzliche Bindung an das Europarecht in der Auslegung durch den EuGH zu versichern. Aber die Textbausteine die man in Polen, Ungarn und anderswo nutzen wird, das sind die, die vom letzten Wort der nationalen Verfassung handeln und insbesondere von der Letztentscheidung über den EuGH. Man muss sich nicht an EuGH-Urteile halten, das ist die Botschaft. Nun sind die entsprechenden Textbausteine zwar überwiegend nicht ganz neu (siehe oben, jahrzehntelange Laubsägearbeiten) und wurden auch bisher schon in Warschau und anderswo fleißig und selektiv zitiert. 

Genau deswegen aber kann man dem Zweiten Senat vorwerfen, dass er genau wissen konnte, wie diese Entscheidung instrumentalisiert werden würde. Aus Sicht der demokratischen und rechtsstaatlichen Kräfte, der Kollegen insbesondere, in all diesen Ländern ist man ihnen damit sehenden Auges in den Rücken gefallen. 

10. Das Urteil richtet sich vor allem gegen den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Krieg der Richter findet jetzt doch statt.

Die Folgen für das PSPP sind überschaubar, die EZB könnte sich ohnedies achselzuckend wieder den eigentlichen Fragen zuwenden. An die EZB reicht das BVerfG letztlich nicht heran. 

Aber für den EuGH ist das Urteil hochgefährlich und der EuGH ist auch der eigentliche Adressat der Entscheidung. Vom Kooperationsverhältnis zum EuGH, ein großes Wort aus dem Maastricht-Urteil, ist gerade mal noch ein Adjektiv übrig geblieben. Und der Sache nach ist das eine Kriegserklärung an den EuGH. Mit der Einladung an andere mitgliedstaatliche Gerichte, es ebenso zu tun. Dies war schon in der Vergangenheit eine irritierende Komponente der Ultra vires-Laubsägearbeit: Immer wieder hat das BVerfG insinuiert, dass der Ultra vires-Vorbehalt mehrheitlich auch in anderen Mitgliedstaaten besteht. Und das stimmt so nicht. 

Entsprechend drohen Verwerfungen nicht nur im Verhältnis EuGH-Mitgliedstaaten, sondern auch horizontal, zwischen den nationalen Höchstgerichten. 

Worauf sich diese zwischen den Zeilen des Urteils spürbare und in der mündlichen Verhandlung greifbare Wut und Aggression gegen den EuGH genau gründet, ist schwer zu fassen. Sicherlich war die Vorlageantwort des EuGH an manchen Stellen knapp, aber das ist der EuGH-Stil. Eigentlich kennt man sich doch. Der Präsident des BVerfG Voßkuhle ist sogar Mitglied des Gremiums nach Art. 255 AEUV, das die Bewerbungen für EuGH-Richterstellen sichtet. Was atmosphärisch sowie zwischenmenschlich in den gelegentlichen Begegnungen der Gerichte passiert, ist nicht bekannt. Vielleicht war es schlicht so, dass man im Zweiten Senat sauer war, dass der EuGH bei der historisch ersten Vorlagefrage an den EuGH in Sachen OMT die Fragen nicht so beantwortete, wie es das BVerfG gerne gehabt hätte und eigentlich in seinen Fragen auch diktiert hatte. Also stellte man mehr oder weniger die gleichen Fragen in der PSPP-Vorlage nochmals, aber der EuGH hat sich nicht beirren lassen und wieder seine eigenen Antworten gegeben. Das wollte man nun bestrafen. Wenn es so war, dann hätte es etwas von Kindergarten. Das Urteil vom 5.5.2020 ist auch ein Ausdruck großer richterlicher Egos. Wahrscheinlich an verschiedenen Orten. 

La guerre des juges aura lieu: Der EuGH wird auf diese Kriegserklärung antworten müssen. Dies setzt freilich voraus, dass es ein entsprechendes Verfahren gibt. Die nüchterne europarechtliche Analyse ergibt, dass das BVerfG mit seinem Urteil vom 5.5.2020 gegen die Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 19 EUV verstoßen hat, auch wenn der Tenor des Urteils das kaschiert. Auch eine Verletzung der Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit der EZB kommt in Betracht, ruft das BVerfG doch die Bundesregierung und den Bundestag zur Einwirkung auf die EZB auf. Entsprechend wird die Europäische Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens prüfen. Wenn die Vorverfahren nicht zu einer Klärung führen droht eine Verurteilung Deutschlands wegen Vertragsverletzung. Das Argument, dass die Gerichte unabhängig sind, spielt dabei keine Rolle. Es hat zwar früher die Kommission davon abgehalten, Vertragsverletzungen durch Gerichte bis zum Schluss zu verfolgen und man hat es bei Mahnschreiben belassen. Seit einiger Zeit werden aber sehr wohl sogar große Mitgliedstaaten verklagt, wenn deren Gerichte das Europarecht verletzen Ein jüngeres Beispiel ist die Verurteilung Frankreichs 2018 wegen eines Urteils des Conseil d’Etat (Rs. C-416/17, Accor). 

Hält die Vertragsverletzung an, beispielsweise durch eine Bestätigung der Rechtsprechung, kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Beseitigung der Vertragsverletzung könnte beispielsweise so erfolgen, dass dem BVerfG durch Änderung des BVerfGG oder sogar des Art. 88 GG explizit die Jurisdiktion über die EZB untersagt wird oder allgemeiner die an sich selbstverständliche Pflicht zur Befolgung von Urteilen des EuGH im deutschen Recht ausdrücklich verankert wird. Dann blieben zwar noch über die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG Winkelzüge möglich, aber man hätte doch einiges getan, um die Vertragsverletzung abzustellen. Daneben kommen als Verfahren, die das Ganze zum EuGH bringen, auch Staatshaftungsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten in Betracht, mit denen man wegen eines Schadens, der auf die qualifizierte Verletzung des Europarechts durch das BVerfG – die Nichtbeachtung der Vorlageentscheidung des EuGH – kausal zurückgeht, die Bundesrepublik Deutschland verklagt. 

Das Vertragsverletzungsverfahren wäre in der Rechtsgemeinschaft der unaufgeregte, zivilisierte und deswegen richtige Weg: Das BVerfG bricht die Regeln, dann müssen wir dem im dafür vorgesehenen Verfahren nachgehen. An der Kooperation der Gerichte führt aber letztlich kein Weg vorbei, das zeigen alle Erfahrungen mit vergleichbaren Machtkämpfen zwischen Gerichten etwa in den USA des 19. Jahrhunderts. 

Was auf dem Spiel steht ist die europäische Rechtsgemeinschaft. Sie ist noch immer ein enorm fragiles Konstrukt, weil sie nicht von einem Nationalstaat unterlegt ist, der zusätzliche Bindungskräfte erzeugt. Ihre zentralen Komponenten sind der EuGH als im historischen und weltweiten Vergleich einmaliges überstaatliches Gericht und das wechselseitige Vertrauen aller Gerichte in der Europäischen Union darin, dass Urteile im Rahmen des Europarechts insbesondere durch die Gerichte befolgt werden. 

Wenn das wegbricht, dann droht der Absturz in eine Art richterliches Faustrecht: Das Recht des stärkeren Gerichts. Das wird sich entlang der Parameter von Größe, Macht, politischem Einfluss und ökonomischem Gewicht des jeweiligen Mitgliedstaats ausrichten. Und dann wäre die zentrale Idee der europäischen Integration, Friedlichkeit in Europa durch Recht in Rechtsgleichheit, zerstört. —


43 Comments

  1. Kaffeesatzleser Thu 7 May 2020 at 12:32 - Reply

    Ich wäre mir da nicht so sicher,dass die 1 Gegenstimme Europa(rechts)freundlicher war. Seltsam an dem (unsäglichen!) Urteil ist ja doch, dass es die ultra-vires Bombe zieht, aber dann gleichzeitig akzeptiert, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Staatsfinanzierung vorliegt. Riecht das nicht ein bisschen nach einem Kompromiss? Die Gegenstimme könnte deshalb auch von jemand kommen, der noch weiter gehen wollte.

    • Sepp Sun 10 May 2020 at 20:24 - Reply

      De facto betreibt die EZB monetäre Staatsfinanzierung, so wie andere Zentralbanken auch. Inwiefern dies de jure auch der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht ist diese Diskrepanz der Grund für dieses merkwürdige Urteil.

      Der EuGH war schon immer Treiber der europäischen Integration, insofern ist es heuchlerisch, sich gerade jetzt darüber aufzuregen.

  2. Jessica Lourdes Pearson Thu 7 May 2020 at 13:03 - Reply

    Eine Mutmaßung: Das war von langer Hand geplant. Eine kleine Gruppe von Richtern hat strategisch darauf hingearbeitet, Dossiers über angebliche “ultra-vires”-Akte anfertigen lassen, knallharte Obersätze in Urteile geschrieben, die im Ergebnis dann doch weicher ausfielen. So hat man es geschafft, den Senat in eine Lage zu manövrieren, in der er aus Gesichtswahrungsgründen kaum mehr anders entscheiden konnte.

    Und es hört weder bei der EZB noch beim EuGH auf. Wenn man gut verpackte obiter dicta aus den Entscheidungen zur Bankenunion und zum Patentgericht mit bestehenden und geplanten EU-Projekten abgleicht, erhält man eine Vorstellung davon, was noch kommen könnte. Ob das immer allen Beteiligten klar war, ist die Frage.

    • Weichtier Fri 8 May 2020 at 08:29 - Reply

      Wikipedia schreibt unter „Verschwörungtheorie“ Folgendes (https://de.wikipedia.org/wiki/Verschw%C3%B6rungstheorie)
      „Als Verschwörungstheorie wird im weitesten Sinne der Versuch bezeichnet, einen Zustand, ein Ereignis oder eine Entwicklung durch eine Verschwörung zu erklären, also durch das zielgerichtete, konspirative Wirken einer meist kleinen Gruppe von Akteuren zu einem meist illegalen oder illegitimen Zweck.“

      Es ist schon ein Kreuz, wenn mir beim Lesen eines Kommentars nicht klar wird, ob der Kommentar satirisch gemeint ist oder nicht.

      • Jessica Lourdes Pearson Mon 11 May 2020 at 15:22 - Reply

        Geistreicher Konter, nicht schlecht!

        Allerdings hatte ich kein konspiratives unterstellt. Im Gegenteil: Jedenfalls zwei Richter haben u.a. im halböffentlichen Rahmen verschiedener Veranstaltungen einer politischen Stiftung jahrelang ziemlich freimütig bekundet, was sie alles an der EU schon lange stört und was sie dagegen zu tun gedenken. Offen ist nur, ob die anderen Senatsmitglieder das ignoriert oder bewusst mitgetragen haben.

        • Thorsten Haupts Wed 13 May 2020 at 15:03 - Reply

          Wenn Sie Recht haben – btw, Friedrich Ebert oder Konrad Adenauer Stiftung? – stellt sich eher die Frage: Warum nur zwei?
          Die Legitimationsdefizite einiger EU Institutionen wie die ziemlich laxe Pruefung des EuGH auf vertragskonformes Handeln (bei einem ausschliesslich der EU verpflichteten Gericht nicht weiter verwunderlich) warden ja nicht erst seit gestern diskutiert.

  3. Thorsten Haupts Thu 7 May 2020 at 13:48 - Reply

    Das ist einer der seltsamsten Kommentare, die ich über ein Verfassungsgerichtsurteil je gelesen habe.4, 5, 6, 8 und 9 sind ausschliesslich politische Argumente – in denen, mit freundlichem Verlaub, das Urteilsvermögen des Professors Mayer weder theoretisch noch praktisch besser sind als das jeden halbwegs gebildeten Westeuropäers.

    Man kann das BVerfG-Zrteil begründet juristisch angfreifen. Wenn aber selbst im Verfassungsblog Zeitgeistopportunismus (Urteil ist schlecht weil wenig hilfreich für Ziel X) ujm sich greift, sagt das weniger über das BVerfG als über den Zustand fachlich begründeter Kritik in der Öffentlichkeit.

    Und genau der Zustand ist hier im Blog nach den eher polemisch-politischen Beiträgen von Mayer und Wegener kein besonders guter. Politisch einordnen kann ich selbt, dazu brauche ich keine Rechtskundigen.

    • Franz Mayer Fri 8 May 2020 at 00:47 - Reply

      He Talkin’ to me? He Talkin’ to ME?

  4. Felix Ferenczy Thu 7 May 2020 at 14:47 - Reply

    Danke für diesen hervorragenden Artikel. Herausgestellt sei folgende Passage:

    “Und natürlich ist es eine grotesk abwegige Vorstellung, dass die EZB bei ihren Maßnahmen keine Überlegungen zu den möglichen Folgen anstellt. Es ist aber die europäische Perspektive mit vielen unterschiedlichen Aspekten und Interessen und letztlich die Orientierung an einem europäischen Gemeinwohl, die für die EZB maßgeblich sind.”

    Die Blindheit auf dem europäischen Auge zeigt sich hier beim BVerfG, aber auch politische Entscheidungsträger*innen warten mit dieser Fähigkeit auf. Zu beobachten spätestens seit 2008 das Zeitalter der multiplen Krisen begann und der Ruf nach Solidarität aus Europa in Deutschland verhallte. Wen wunderts, dass die deutschen Rufe nach europäischer Solidarität im Spätsommer 2015 auf nicht allzu offene Ohren stießen?

  5. Ingolf Pernice Thu 7 May 2020 at 15:01 - Reply

    Dies ist leider eine zutreffende Reaktion auf ein verheerendes Urteil. Vor allem der zentrale Punkt zur Verhältnismäßigkeit bedarf der Vertiefung. Da dürfte ein gravierendes Missverständnis unterlaufen sein. Welche Kompetenz der Mitgliedstaaten berührt das Anleihenprogramm? Für den Ankauf von Anleihen auf dem Sekundärmarkt ist die EZB ausschließlich zuständig. Jede währungspolitische Maßnahme hat zwingend wirtschaftspolitische Effekte. Ohne diese könnte sie gar keine Effekte haben und das vertragliche Ziel der Preisstabilität nie erreichen. Ist es ein Zuviel von Effekten? Oder wünscht sich Karlsruhe – oder die Kläger, oder die herbeigerufenen Experten – andere Effekte? Soll ein Gericht, ja ein nationales, wie das BVerfG dies kontrollieren? Zu recht erinnert Mayer an die Unabhängigkeit der Zentralbank. Offengelegt werden sollten nicht die währungspolitischen Erwägungen und Strategien der EZB, das würde ihre Politik lähmen und dem Druck von allen Seiten aussetzen, sondern die Kriterien und Unterlagen zur Auswahl der befragten Experten. Brüssel wird nun den Weg des Vertragsverletzungsverfahresn gehen müssen. Der „richterliche Dialog“ ist noch nicht zuende. Möge der Verstand siegen, nicht irgendein Gericht.

  6. Philipp Thu 7 May 2020 at 15:33 - Reply

    10 Thesen zu den 10 Thesen in diesem Kommentar:

    1. Der Kommentar ist keine Überraschung. Die „herablassende Tonalität“ des Kommentators gegenüber dem Verfassungsgericht bei diesem Thema war bekannt.

    2. Der Kommentar ist eine Überraschung. Gerade angesichts mehrerer vorheriger Kommentare auf dem verfassungsblog, die durchaus differenziert aus verschiedenen Perspektiven auf die Entscheidung und ihre möglichen Auswirkungen schauten, konnte man mehr „Vernunft“ als diese „beunruhigend“ erwartbare Einseitigkeit erwarten.

    3. Der Kommentar ist eine Enttäuschung. Er weist keinerlei Weg „für eine mögliche bessere“ Rechtswissenschaft.

    4. Fortsetzung droht. Dem Gericht die Beschwerdeführer vorzuwerfen, „gehört auch zu den befremdlichen Aspekten“ dieser Art von Urteilsbesprechung. So kann es ewig ohne Erkenntnisgewinn weitergehen.

    5. Corona – Der Kommentar hat ein Timingproblem. Wer die möglichen Auswirkungen auf PEPP öffentlich groß redet, hilft jedenfalls nicht bei ihrer Eingrenzung.

    6. Der Kommentar macht nicht das, was seine Aufgabe ist: für tieferes Verständnis sorgen. Man bekommt vielmehr Eindruck, die Welt des Rechts gerate „zunehmend aus den Fugen“, wenn es ernsthaft die Aufgabe eines Verfassungsgerichts sein soll, über(verfassungs-)rechtliche „Stabilität“ zu sichern, indem es (seiner Ansicht nach) verfassungswidrige staatliche Maßnahmen wegen einer „Krise“ absegnet.

    7. Die Kritik am Urteil ist nicht stimmig.
    – „Willkür“ ist ein üblicher juristischer Maßstab, bekannt etwa von Art. 3 Abs. 1 GG. Zu seiner Diskreditierung raunend auf die NS-Justiz anzuspielen (oder ihn unter 8., ähnlich abwegig, sprachlich „brutal“ zu nennen), ist rechtsdogmatisch „nicht mehr vertretbar“ (höhö) und geschichtsvergessen.
    – Verfassungsgericht und unabhängige Zentralbank mögen zwei „countermajoritarian institutions“ sein, aber sie „beide gleichermaßen [!] demokratisch prekär“ nennen kann nur, wer über Verfassungsstaatlichkeit nichts weiß oder wissen will.
    – Das „Demokratieargument“ ist die bekannte und hinlänglich kritisierte Zulässigkeitskrücke; sie jedes Mal neu „schulmeisterlich“ zu bekritteln erinnert bestimmt irgendwen an Wiederkehrendes bei „Bugs Bunny“.

    8. Der Kommentar ist in einem unheilvollen Sinne sehr deutsch. Die „belehrende Attitüde“ eines links-liberalen Pro-Europäers, der statt der „Karlsruher Froschperspektive“ selbst – ohne jede „Hybris“, versteht sich – eine „europäische Perspektive“ einzunehmen beansprucht, kennt man aus anderen Ländern so nicht.

    9. In Polen knallen die Sektkorken. Da die (im Sprachbild des Kommentators) in Laubsägearbeiten entstandenen Bausteine schon lange existieren und bereits zitiert wurden, hilft es PiS und Co. wohl am meisten, wenn nun BVerfG-Kritiker genau die vom Kommentator beklagte Lesart der Entscheidung starkmachen.

    10. Der Kommentar richtet sich überhaupt nicht gegen den Gerichtshof der Europäischen Union. Sogar in einem „Kindergarten“ ist es selten so, dass nur eine von zwei Konfliktbeteiligten an allem Schuld ist und die andere vollständig Recht hat. Für einen „Krieg der Richter“ braucht es (mindestens) zwei Seiten – und es hat sie in Wahrheit ja auch gegeben während der langen „Laubsägearbeiten“. Der „unaufgeregte, zivilisierte und deswegen richtige Weg“ eines Kommentars wäre es insofern wohl gewesen, Verantwortlichkeiten auf beiden Seiten zu erkennen, auch im Sinne der europäischen Integration. Bestrafungsphantasien werden „die europäische Rechtsgemeinschaft“ jedenfalls nicht schützen.

    • Franz Mayer Fri 8 May 2020 at 00:49 - Reply

      Respekt für die originelle Form der Erwiderung in der kurzen Zeit. Aber leider alles falsch. We will have to agree to disagree.

      • Jendrik Sat 9 May 2020 at 14:27 - Reply

        Nun würde sich natürlich die Frage stellen, was denn “alles falsch” sein sein soll. Normalerweise würde man dann eine Begründung oder Diskurs erwarten. Aber anscheinend orientieren Sie sich am “EuGH-Stil”.
        Starke Meinung ersetzt überzeugende Argumentation nicht. Das mussten die EuGH-Richter nun auch lernen, die akademischen Europarechtler haben daran wohl noch etwas zu knabbern. Nichts für ungut ;-) .

  7. Bernhard Wegener Thu 7 May 2020 at 17:16 - Reply

    Mich überzeugt die Kritik. Das ganze Urteil steckt voller Ungereimtheiten und Fehldarstellungen. Sehr schön und treffend ist deshalb auch das Tom&Jerry-Bild. Der Zweite Senat als Kater Tom, der nicht nur den Abgrund nicht erkennt, über den er hinausrast, sondern der selbstgefällig auch die EuGH-Maus immer wieder unterschätzt. Im deutschen und im Interesse des Bundesverfassungsgerichts muss man hoffen, dass es wie bei Tom & Jerry trotz allem wahnwitzigen Krawall zu keinen dauerhaften Blessuren kommt. Deshalb würde ich hinsichtlich eines denkbaren Vertragsverletzungsverfahrens vielleicht doch zur Zurückhaltung raten und auf bessere Karlsruher Einsichten hoffen. In der Hinsicht ist Kater Tom allerdings kein Vorbild, das Hoffnung macht.

    • Franz Mayer Fri 8 May 2020 at 00:46 - Reply
      • Franz Mayer Fri 8 May 2020 at 19:14 - Reply

        Der Smiley hat nicht funktioniert. Also dann eben ausbuchstabiert: :-)

  8. Felix Ekardt Thu 7 May 2020 at 22:58 - Reply

    Eine der besten Analysen zu Europarecht und Verfassungsrecht in letzter Zeit – Zustimmung in allen Punkten.

  9. Prof. Dr. A. Metaxas Fri 8 May 2020 at 01:13 - Reply

    Äußerst zutreffend die Kritik von Franz Mayer in seinem hervorragenden Text. In der Tat ein verheerendes Urteil, das unter Umständen auch fatal sein kann. Absolutes Fehlen von politischem Feingefühl, methodische Beliebigkeit,
    rechtsmethodische Ungereimtheiten, argumentativer Utilitarismus: „die verfassungsgerichtlichen Kontrollinstrumente der Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle „verlören ihren Sinn, wenn sie niemals Erfolg haben dürften“. Der normative Bestand der Ultra-vires-Kontrolle als Selbstzweck – toll! Das BVerfG hat es so gut wie provoziert – die Kommission muß jetzt den Weg des Vertragsverletzungsverfahrens gehen. Wenn sie hier davon absieht, wie kann sie das dann in den anderen uns bekannten Fällen (Ungarn, Polen) tun? Wir sind alle tief enttäuscht.

  10. AM Fri 8 May 2020 at 07:58 - Reply

    Bravo,schöner Beitrag zu einer Entscheidung, die sehr traurig macht und irgendwie auch Fremdscham provoziert.

    Einzig: Die Vorschläge Art. 88 GG u das BVerfGG als Reaktion auf die Entscheidung bzw als Antwort auf Vertragsverletzungaverfahren zu ändern, halte ich mit Blick auf Osteuropa oder die Diskussionen im UK (‘Enemies of the People)politisch für unklug.

  11. mikefromffm Fri 8 May 2020 at 08:52 - Reply

    Vielen Dank, ein sehr inspirierender Kommentar. Es verwundert doch sehr, wenn sieben deutsche Verfassungsrichter der Meinung sind, die EZB würde ihre Maßnahmen … ja wie eigentlich treffen? Die Beschlüsse der Zentralbank werden Sitzung für Sitzung exakt dokumentiert, kommentiert und von Medienvertretern offen hinterfragt. Prognosen werden regelmäßig erstellt und lange Berichte von der EZB dazu geschrieben. Wer sich dafür interessiert, kann das nachlesen. Zu konstatieren, es sei „nicht ersichtlich, dass der EZB-Rat die im PSPP angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte“, ist dann nur noch unverfroren.

    • Weichtier Fri 8 May 2020 at 12:29 - Reply

      Wenn ich das BVerfG richtig verstanden, hat sich das BVerfG daran gestört, dass die EZB ihre Abwägungen (so sie denn angestellt wurden) nicht dokumentiert hat. Im Übrigen ist mir ein BVerfG, das in Hinblick auf das Programm zum Kauf von Staatsanleihen in seiner Argumentation methodisch eigene Wege geht, lieber als ein EuGH und eine EZB, die mir weismachen wollen, beim Kauf der Staatsanleihen ginge es um das Inflationsziel von 2% und nicht darum, das Rating Italiens (BBB) nicht abstürzen zu lassen mit der Folge, dass sich der Zinsspread weiter vergrößern würde und der italienische Staatshaushalt wegen der Zinslasten nicht mehr finanzierbar sein würde. Lieber ein solches BVerfG als ein EuGH und eine EZB, die den EU-Bürgern erzählen, dass der Klapperstorch die Kinder bringt (vulgo: für dumm verkaufen).

      Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Schwerkraftproblematik vor Allem in den Cartoons mit Wile E. Coyote (und dem Road Runner) thematisiert wurde und nicht so sehr in den Cartoons mit Tom (und Jerry).

      • Tullius Sat 9 May 2020 at 15:15 - Reply

        Mit Ihrem ständigem Verweis auf die italienischen Staatsanleihen illustrieren sehr schön den beschränkten Blick in Deutschland auf das Problem. Allerdings sind sie in guter Gesellschaft.

        Nach der Finanzkrise 2008 stand die Geldpolitik der führenden Industrienationen vor völlig neuen Fragestellungen und bisherige Handlungsmuster waren keine Hilfe mehr. Ein Versuch Antworten zu finden waren die Anleihekäufe durch die Zentralbanken weltweit (FED etc. – schon seit 2001 übrigens durch die Bank of Japan), so dass in der Geldpolitik ein neues Instrumentarium auftauchte, dass auch die ECB (erst ab 2015) angewendet hat. Ein Fachbegriff für dieses Instrument ist “Quantitative Easing” oder “Quantitative Lockerung” (deutsche Wikipedia). Die theoretischen Grundlagen lassen sich eigentlich leicht finden (Wikipedia als Start). Die ECB dokumentiert übrigens ihre Beschlüsse und Überlegungen (Minutes), und Herr Draghi hat auch nach jeder Sitzung eine Pressekonferenz gegeben, sich den Journalisten gestellt und ihre Fragen beantwortet. Daneben hat die ECB umfangreich auch weiteres Material zu dem Thema produziert.

        Welche Wirkungen die Anleihekäufen haben, ist immer noch umstritten, aber sie sind nun mal da und überzeugende (= praktisch erprobt und erfolgreichere) Alternativen fehlen auch. Letztlich sind wir immer noch auf einem Feld von “trial and error”.

        Ein anderes Problem seit der Finanzkrise ist die niedrige Inflation und relativ schwache Wirtschaftsleistung. Wir stehen auch in den Industrieländern vor dem Problem, dass die Produktivität seit Jahrzehnten sinkt. Hinzu kommt der Aufstieg der asiatischen Gesellschaften (mit entsprechendem Kapital) und die Arbeitsteilung durch die Globalisierung. Eine Folge davon sind wahrscheinlich die niedrigen Zinsen, die mittlerweile in allen entwickelten Industriestaaten vorherrschen. Das wird in deutschen Presse regelmäßig unterschlagen (sofern nicht das Glück hat z.B. einen Artikel von G. Braunberger in der FAZ dazu zu lesen). Unter dem Vorgänger von Draghi gab es einmal den kühnen Versuch die Zinsen im Euroraum anzuheben (ca. 2012), aber das endete schnell in einer Rezession. Seitdem ist man vorsichtiger geworden (außerhalb Deutschlands).

        Die Niedrigzinsen haben natürlich auch Nebeneffekte, die nicht zu bestreiten sind. Sie haben aber auch gerade für Deutschland sehr viele Vorteile, die man auch einmal erwähnen sollte:

        1. Die Finanzierungskosten für den Staatshaushalt sinken. Mittel, die ansonsten für Zinszahlungen einzustellen wären, sind nun für anderer Ausgaben frei. Wenn man sich den Bedarf in den letzten Jahren anschaut, wird man nicht umhinkommen, niedrige Zinsen als glücklichen Umstand zu bezeichnen.

        2. Auch wenn der Bürger für seine Spareinlagen faktisch nichts erhält, so profitiert er durch die Niedrigzinsen an anderer Stelle:

        a) Aufgrund der verminderten Zinslast ist mehr Geld für Personal vorhanden. Verdi hat das in letzten Jahren gut genutzt. Der öffentliche Dienst ist ein eindeutiger Gewinner.

        b) Durch Niedrigzinsen ist die Finanzierung von Unternehmen einfacher und so können auch eigentlich unwirtschaftliche Betriebe weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen. Im Ausland können solche Betriebe auch deutsche Produkte kaufen. Dies alles bedeutet mehr Arbeitsplätze und Steuereinnahmen und somit auch höhere Tariflöhne und Renten.

        Insoweit ist dies alles eine “Win-Win”-Situation. Niemand ist gezwungen hier weiter nachzudenken oder die Sache zu komplizieren.

        Falls wir Italien aus dem Euro fallen lassen würden, sollten die Folgen mehr aus dem Blickwinkel von internationalen Investoren betrachtet werden. Sollten diese der Meinung sein, dass damit der Euro entwertet wird und für die Wirtschaftskraft Deutschlands nachteilig ist, ist sehr gut möglich, dass Deutschland des Status als sicherer Kreditnehmer verliert und in Zukunft mehr Zinsen an den Kapitalmärkten zahlen wird. Vielleicht bekommen wird dann auch höherer Zinsen, aber auch höhere Steuern. Und Deutschland kann am Ende sagen “Wir haben rechtgehabt.”.

        • Weichtier Sun 10 May 2020 at 11:56 - Reply

          Mein primäres Problem mit der EZB ist primär kein ökonomisches Problem, sondern eine Frage nach der Glaubwürdigkeit. Für mich ist das PSPP nicht geldpolitisch veranlasst wie die EZB behauptet. Es gehört für mich vielmehr in den Bereich des „Whatever it takes“. Griechenland konnte vielleicht von der restlichen Eurozone „gerettet“ werden, eine „Rettung“ Italiens ist auf diese Weise nicht möglich. Das PSPP ist von existenzieller Bedeutung für den Bestand des Euro und der Eurozone. Ohne PSPP hätte Italien ein extremes Problem mit der Neuemission von Staatsanleihen und Banken hätten ein extremes Problem mit der Bewertung von italienischen Staatsanleihen in ihren Bilanzen. Obwohl das PSPP diese Bedeutung hat, begründet die EZB das PSPP mit dem Inflationsziel von 2%. Das ist ungefähr so, als ob ein Badender wild mit Armen und Füßen um sich schlägt um den Kopf noch irgendwie über Wasser zu halten, aber dabei seiner Umgebung zuruft, er übt nur für bessere Haltungsnoten beim Schwimmen. Der EuGH schaut diesem Treiben zu und erklärt mir später, dass es tatsächlich nur um bessere Haltungsnoten ging. Was Glaubwürdigkeit angeht, haben EZB und EuGH bei mir mit der Begründung des PSPP verbrannte Erde hinterlassen.

          Tullius: „Wir stehen auch in den Industrieländern vor dem Problem, dass die Produktivität seit Jahrzehnten sinkt.“
          Laut OECD (https://data.oecd.org/lprdty/gdp-per-hour-worked.htm#indicator-chart) sinkt die Produktivität nicht, sondern steigt sie. Ob das Wachstum der Produktivität abnimmt, stagniert oder steigt (zweite Ableitung) ist eine andere Frage.

          • Tullius Mon 11 May 2020 at 11:51

            Mit Ihrem Hinweis auf die Produktivität haben Sie einen Punkt und letztlich ist dies auch der Punkt, den ich meine. Das Absinken des Zuwachses der Produktivität ist aber ein Problem, da es ein Indiz ist, dass der Fortschritt durch technische Entwicklung zurückgegangen ist und damit nach meiner Auffassung das Wohlstandsniveau stagniert und langfristig eher sinkt. Vor einiger Zeit wurde gern noch argumentiert, dass Wirtschaftswachstum Voraussetzung für einen gesunden Arbeitsmarkt ist.

            Ausgangspunkt für die Anleihenkäufe ist nicht die Finanzierung von Staatsschulden, sondern die Anhebung der Inflation. Im letzten Jahrzehnt ist die sog. Kerninflation (d.h. Öl- und Lebensmittelpreise werden wegen ihrer hohen Schwankungsanfälligkeit aufgrund externer Faktoren außen vorgelassen) relativ niedrig geblieben. Die heutige Geldpolitik fürchtet eine Defaltion und bevorzugt daher eine Inflation um die 2%. Der Wert ist und wird diskutiert, aber die derzeitige Auffassung ist, dass alles unter 1,5% ein Problem ist. Und die Eurozone hat hier ein Problem. Jetzt kommt die Idee von Anleihenkäufen ins Spiel: “An unconventional form of monetary policy,it is usually used when inflation is very low or negative, and standard expansionary monetary policy has become ineffective. A central bank implements quantitative easing by buying financial assets from commercial banks and other financial institutions, thus raising the prices of those financial assets and lowering their yield, while simultaneously increasing the money supply.” (Wikipedia). Ein Nebeneffekt ist, dass dies zur Staatsschuldenfinanzierung führt und damit eigentlich den ursprünglichen Grundgedanken der Euro-Einführung widerspricht. Allerdings glaube ich, dass die damalige Prämisse falsch war und der Euro falsch konstruiert wurde. Diese Fehlkalkulationen kann man nicht durch juristische Regelungen korrigieren. 2 + 2 = 4 ist eben Mathematik und daran kann auch ein Gericht nichts ändern.

  12. Sylvia Kaufhold Fri 8 May 2020 at 12:24 - Reply

    Weder dieses Urteil, noch das vom BVerfG angegriffene EuGH-Urteil, noch die vielen früheren Urteile dieser Gerichte (zuletzt Recht auf Vergessenwerden I, II), noch die vielen unterschiedlichen Einschätzungen der vielen Juristen zum Verhältnis dieser Gerichte untereinander sowie überhaupt des (verworrenen) deutschen (Verfassungs-)Rechts zum (verworrenen) europäischen (Primär- und Sekundär-)Recht sind wirklich zu verstehen. Auch nicht für die allerbesten Experten.

    Die allumfassende Rechtunsicherheit ist inzwischen so groß, dass nicht nur die allgemeine Orientierung verloren geht, sondern auch der juristische Streit zunimmt und heftiger wird. Nicht wenige Antworten auf bestimmte Rechtsfragen (so man sie am Ende in Form einer Gerichtsentscheidung doch noch akzeptiert) grenzen an Willkür, so aufwendig sie juristisch auch begründet sein mögen. Schuld daran sind aber nicht die Gerichte, auch nicht der EuGH oder das BVerfG. Schuld ist die mangelhafte Gesetzgebung, die schlechte Qualität unserer Gesetze. Mit den vielfältigen Gründen dafür müssen sich Rechtswissenschaft und Politik endlich befassen, anstatt weiter lediglich an Symptomen herumzudoktern. Wie soll eine Rechtsgemeinschaft, wie soll der nationale und europäische Rechtsstaat dauerhaft funktionieren, wenn nicht einmal so etwas grundlegendes wie Gesetzgebungs- und Rechtsprechungskompetenzen auf höchster Ebene einigermaßen klar zugewiesen und gegeneinander abgegrenzt sind? Die extremen Divergenzen zwischen BVerfG und EuGH, die in diesem Urteil einen traurigen Höhepunkt erreichen, machen doch das Problem überdeutlich. Dennoch ziehen es die Juristen (wie auch der Autor dieses Beitrags und seine Kommentatoren) vor, mit rechtlichen Argumenten letztlich politisch Partei zu ergreifen, indem sie rechthaberisch auf der vermeintlich rechtlich korrekten, eher pro-nationalen bzw. pro-europäischen, Position beharren, anstatt das Grundproblem der fehlenden oder unklaren Rechtsgrundlagen zu thematisieren oder überhaupt zu sehen.

    Dabei ist eigentlich offensichtlich, dass der Rechtsstaat, ja dass die ganze liberale Demokratie nur so gut sein kann wie das Recht, auf dem sie beruhen und das sie hervorbringen.

    Die EU braucht keine grundlegenden Reformen. Sie muss, vorerst, nur konsolidiert werden, und zwar schlicht durch Vereinfachung und Verbesserung ihrer rechtlichen Verfassung und ihres einfachen Rechts. Dazu gehört allerdings auch die Schaffung eines europäischen Verfassungsgerichts. So wie bisher kann es einfach nicht weitergehen.

  13. V. Wendt Fri 8 May 2020 at 20:00 - Reply

    Der Kommentar stellt die Vorgeschichte des Konflikts zwischen EuGH und BVerfG zutreffend dar, erschöpft sich dann aber leider in einer ziemlich einseitigen und oberflächlichen Kritik an der Entscheidung des BVerfG. Dabei wird die Rolle, die der EuGH in dieser Dramaturgie spielt, völlig ausgeblendet. Aus meiner Sicht besteht ein zentrales Problem darin, dass der EuGH es (im Unterschied zum BVerfG) nicht in einem ausreichenden Maße schafft, mit seinen Entscheidungen für Akzeptanz zu sorgen. Die Ursachen hierfür mögen vielfältig sein. Es ist aber nach meiner persönlichen Wahrnehmung schon augenfällig, wie wenig durchdacht und strukturiert EuGH-Entscheidungen häufig sind. Hinzu kommt die “ungute” Tendenz des EuGH, sich ohne überzeugende Begründung Kompetenzen anzumaßen, die eigentlich den Mitgliedsstaaten zustehen und damit allein der nationalen Rechtsprechung unterliegen müssten.

    Ich begrüße die Entscheidung des BVerfG daher schon allein vor dem Hintergrund, dass dann, wenn die erste Kritikwelle verebbt ist, eine – hoffentlich fruchtbare – Diskussion darüber einsetzen kann, wie der EuGH die an ihn gestellten Erwartungen besser erfüllen kann. Der bloße Hinweis darauf, dass EuGH-Entscheidungen für alle Mitgliedsstaaten bindend seien, wird dabei wenig helfen. Ein Gericht wie der EuGH kann letztlich nur durch die Überzeugungskraft seiner Entscheidungen wirken. Dies wird nicht ohne den Mut dazu gelingen, sich von der Rolle als “Motor der Integration” zu verabschieden und auch im Bereich der Rechtsprechung den Subsidiaritätsgrundsatz zu pflegen. Darüber hinaus wird auch die Bereitschaft notwendig sein, sich stärker als bisher in einen fachlichen Dialog mit den nationalen Gerichten zu begeben. Die derzeitige Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahrens bietet dazu leider wenig Möglichkeiten.

  14. Maria Müller Sat 9 May 2020 at 00:06 - Reply

    Lieber Herr Mayer, ihre Kritik ist so fundamental, dass ich mich (etwas allgemeiner) frage: was schlagen Sie denn vor, damit der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung kontrolliert wird, wenn der EuGH es nicht macht (und er macht es ja leider nicht wirklich – da herrscht doch Einigkeit)? Soll es einfach gar keine Kontrolle geben?

    Und politisch gesprochen: Denkt man etwas längerfristig: könnte es nicht gerade klug sein, die nationalen Rechtsauffassungen ernst zu nehmen, wenn man eine dauerhafte Unterstützung der Union wünscht? Es sind ja keineswegs nur deutsche (und polnische oder ungarische) Juristen, die sich (schon immer) eine Letztkontrolle vorbehalten.

    • Kaffeesatzleser Sat 9 May 2020 at 12:37 - Reply

      Können Sie mal ein konkretes Beispiel geben, wo der EuGH das Prinzip der Einzelermächtigung nicht angewandt hat?

  15. Jendrik Sat 9 May 2020 at 12:35 - Reply

    Über die Dogmatik des BVerfG zur Frage der ultra-vires-Kontrolle mag man geteilter Meinung sein können, methodisch sprechen für die jeweiligen Positionen gute Argumente. Leider orientiert sich Ihr Kommentar nicht an einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern nur noch an “Cui-bono?”-Überlegungen und dem scheinbaren Dogma, dass der EuGH unfehlbar ist, obgleich die Kritik an seiner dürren Methodik und seinem politischen Selbstverständnis schon längere Zeit laut vernehmbar ist.

    Zu den Thesen sei daher auch Folgendes gesagt:

    3.: Es ist nicht auszuschließen, dass das Sondervotum noch schwerwiegendere Konsequenzen festgestellt hätte, man aber, um das Ansehen des EuGH ein wenig zu wahren, auf eine Formulierung verzichtet hat.

    4.: Es klingt befremdlich, wenn man kritisiert, dass ein Urteil zu weiteren Klagen einlade. Der Weg der Verfassungsbeschwerde ist für jeden Bürger offen. Es ist nicht Auftrag des BVerfG, die Bürger von Verfassungsbeschwerden abzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn sie Erfolgsaussichten haben. Vielmehr hat das BVerfG im Interesse seines Auftrags hierzu zu ermuntern. Wer dann allen Ernstes dem BVerfG zum Vorwurf macht, dass es sich bei einigen der Klägern um quasi “Aussätzige” handelt, der verlässt in ziemlich bedenklicher Weise rechtsstaatliche Gefilde. “Cui-bono?”-Überlegungen sprechen nicht dafür, dass Sie gute Argumente haben, sondern eine europäisch-liberale Agenda. Die darf man natürlich haben, aber sie hat in der Rechtsprechung, die auch im Staatsrecht weitestgehend zur Neutralität verpflichtet ist, nichts verloren.

    6.: Ich wäre sehr interessiert an der Norm im Verfassungsrecht oder einfachen Recht, die dem BVerfG den Auftrag geben soll, für Stabilität zu sorgen. Auch hier denken Sie wieder von einem politisch gewünschten Ergebnis her anstatt vom neutralen gesetzlichen Auftrag. Der lautet nämlich allein, Grundrechtsverletzungen zu prüfen.

    7.: Man darf nicht vergessen, dass das Schrifttum, welches gemeinhin EuGH-Entscheidungen kommentiert, sich selbst meist dem Gedanken vom EuGH als “Motors der Integration” verpflichtet fühlt. In gewissem Maße ist die Europarechtswissenschaft da eine Blase. Insofern überrascht es wenig, wenn dort eine dogmatische Unvertretbarkeit nicht auffällt. Wer über den Tellerrand aber hinausblickt wird feststellen, dass europäische Urteile sich zumeist durch eine sehr zweck- und wirksamkeitsbezogene Argumentation auszeichnen, die dogmatisch wenig überzeugend ist, weil sie klassische Auslegungsmethoden stiefmütterlich beiseiteschiebt, damit das eigene Verständnis von europäischer Integration nicht gefährdet wird. Nichts anderes verbirgt sich letztlich hinter “effet utile” und den anderen Textbausteinen, die einem beim Lesen oft ohne wirkliche Begründung um die Ohren fliegen.

    8.: Es liegt eher anders: Die aus den EuGH-Urteilen strömende Hybris, schwerwiegende Entscheidungen dünn und kaum vertretbar begründen zu dürfen, weil sich über einem der blaue Himmel wölbt, sich als der Weisheit letzter Schluss zu begreifen und EU-Institutionen fortlaufend Persilscheine bei Vertragsbrüchen auszustellen, hat endliche eine angemessene Antwort gefunden. Insofern ist es befremdlich, dass als Argument jetzt wieder der Krieg herhalten muss: Wenn uns der Nationalsozialismus eines gelehrt dann doch eher, dass wir uns nie wieder in blindem Gehorsam einer Institution unterwerfen dürfen, die es mit Rechtsstaatlichkeit nicht so genau nimmt. Insofern wirkt es bedenklich, wenn der Autor schreibt, dass es “natürlich […] eine grotesk abwegige Vorstellung [ist], dass die EZB bei ihren Maßnahmen keine Überlegungen zu den möglichen Folgen anstellt”. Das ist m.M.n. doch eine sehr naiv-romantische Vorstellung von Unfehlbarkeit europäischer Institutionen und eine bedenkliche von dem Begründungbedürfnis staatlichen Handelns. Überträgt man ein solches Verständnis auf den kleinen Mann, wird klar, wie bizarr diese Vorstellung ist: Warum braucht die Behörde eigentlich noch die Gewerbeuntersagung begründen, wenn doch grotesk abwegig ist, dass sie keine Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt hat? Da hält dann einfach eine ominöse “europäische Perspektive” her, ohne genau sagen zu können, was die eigentlich konkret beinhaltet. Der Willkürvorwurf bestätigt sich hierdurch gerade.

    9.: “Cui bono?” in Reinstform ist keine Kategorie, in denen das BVerfG denkt und in einem Rechtsstaat denken darf, offensichtlich aber der Autor. Im Übrigen sind die Textbausteine zu ultra vires und Verfassungsidentität schon länger bekannt, insofern ergibt sich für die Schmuddelkinder der EU nichts großartig Neues.

    10.: Kooperation ist keine Einbahnstraße. Der EuGH muss dogmatisch überzeugende Inhalte liefern. Die Mitgliedsstaaten sind letztlich Herren der Verträge und die EU ist dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet. Dies hat der EuGH aus den Augen verloren. Wenn dann von Ihnen lapidar festgestellt wird, dass die Vorlageantwort knapp sei, aber das halt “EuGH-Stil” sei und man das ja eigentlich kenne, so zeigt das doch, mit welch selbstherrlicher Art sich ein der Subsidiarität verpflichtetes Gericht anmaßt, Politik par odre du mufti zu betreiben. In dieses Umfeld vermeintlicher richterlicher Unfehlbarkeit passt dann auch der lächerliche nichtkommendierende Kommentar in der Pressemitteilung des EuGH.

    Im Übrigen erinnere ich daran, dass in letzter Konsequenz jeder Versuch der EU, im Wege der Vertragsverletzung oder auf sonstige Weise Einfluss auf Deutschland in dieser Angelegenheit zu nehmen, ebenfalls als ultra-vires-Akt zu qualifizieren ist. Und da die Staaten Herren der Verträge sind, dürfte die Sache eher zu Ungunsten der EU-Institutionen ausgehen. Eine beruhigende Gewissheit ist es, dass dem demokratisch nicht legitimierten “Integrationsmotor” mal Einhalt geboten wurde.

  16. Ulrich Stelkens Sat 9 May 2020 at 13:50 - Reply

    Zwei prozessuale Fragen/Anregungen:

    1. Vielleicht wäre es besser, wenn nicht die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, sondern ein anderer oder mehrere andere Mitgliedstaaten (Art. 259 AEUV). Österreich hat es im Bereich der PKW-Maut vorgemacht. Der Vorteil wäre, dass es dann eindeutig nicht um “Machtsicherung” der EU-Bürokratie ginge, sondern um die Einhaltung der Grundlagen der Europäischen Integration, an der alle Mitgliedstaaten wechselseitig ein Interesse haben, die nicht selbst mit Exit-Optionen spielen. Wenn ein solches Verfahren z. B. von den Niederlanden, Finnland, Luxemburg oder den baltischen Staaten eingeleitet würde, wäre auch klar, dass es den Klägern eben letztlich nicht um die EZB-Politik, sondern um die Grundlagen der Union geht.

    2. Wie ist eigentlich das Verhältnis zwischen § 31 Abs. 1 BVerfGG und dem Vorrang des Unionsrechts? Für alle nationalen Behörden und Gerichte besteht nach der Rspr. des EuGH grundsätzlich eine Pflicht zur Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen der „nachrangigen“ nationalen Norm, ohne dass dies durch nationales Recht an ein vorheriges Durchlaufen von Vorlagepflichten oder an eine „Offensichtlichkeit“ u. ä. geknüpft werden dürfte (s. etwa EuGH, Rs. C-409/06 v. 8.9.2010, Abs. 55 ff. – Winner Wetten-GmbH; EuGH, Rs. C‑188/10 und C‑189/10 v. 22.6.2010, Abs. 40 ff. – Melki und Abdeli; EuGH, Rs. C-5/14 v. 4.6.2015, Abs. 32. – Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH; EuGH, Rs. C-689/13 v. 5.4.2016, Rn. 40 – PFE)

    Kann dies nicht auch bedeuten, dass die deutsche Bundesbank und die deutsche Bundesregierung etc. an unionsrechtswidrige Urteile des BVerfG nicht gebunden sind, sie jedenfalls aus § 31 Abs. 1 BVerfGG insoweit nicht beachten dürfen, als dies gegen Unionsrecht verstößt?

    • Jendrik Tue 12 May 2020 at 15:43 - Reply

      Die meisten europäischen Staaten haben den ultra-vires-Vorbehalt selbst in ihre Rechtsprechung übernommen, dass dort einer von denen aufmuckt, halte ich für schwer vorstellbar. Eher würde ich das Italien zutrauen, womit wir wieder den alten Konflikt Nord vs. Süd haben.

      “Für alle nationalen Behörden und Gerichte besteht nach der Rspr. des EuGH grundsätzlich eine Pflicht zur Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen der „nachrangigen“ nationalen Norm.”

      Diese Rechtsprechung befolgt das BVerfG aber nur, soweit ultra-vires-Kontrolle, Identitätskontrolle und Grundrechtskontrolle nicht greifen. Hier muss das GG Vorrang haben, da Art. 79 III GG aus deutscher Sicht über den europäischen Verträgen (präziser: den Zustimmungsgesetzen) angesiedelt ist. Insofern sind die deutschen Verfassungsorgane an das BVerfG gebunden, nicht an den EuGH.

      • JMR Thu 15 Oct 2020 at 14:38 - Reply

        “Die meisten europäischen Staaten haben den ultra-vires-Vorbehalt selbst in ihre Rechtsprechung übernommen(…). ”
        –> Hast du dafür Belege? Würde mich sehr interessieren! Mir fällt nur Deutschland, Tschechien und Dänemark ein.

  17. Moritz v. Merveldt Sun 10 May 2020 at 00:52 - Reply

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Er spricht mir aus dem Herzen.

  18. Jan-Peter Homann Sun 10 May 2020 at 09:16 - Reply

    Guten Tag alle zusammen,
    Ich versuche gerade als europäisch gesinnter Bürger (und Nicht-Jurist) das Urteil des Bundesverfassungerichtes zu verstehen, in seiner Tragweite zu beurteilen und bin daher das erste mal beim Verfassungsblog gelandet.
    Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass die EZB einen guten Job macht, den Euro stabil zu halten. Nach meinem Wissenstand / Einschätung wären ohne die PSPP der EURO und die EU kollabiert.
    Als Nicht-Jurist ist mir beim Lesen des Urteils, des Beitrags von Franz Mayer und den verschiedenen Kommentaren folgendes aufgefallen:
    Das BVerfG argumentiert in seinem Urteil, dass die Rechtssprechung des EUGH willkürlich wäre, und dass sowohl das EUGH als auch die EZB ihre Tun ungenügend begründen.
    Aus meiner Sicht trifft dieses genauso auf das Urteil des BVerfG zu.
    Im Urteil legt das BVerfG völlig ungenügend dar, wie es zu seiner Bewertung der EZB und des EUGH gekommen ist.
    Eine ganz entscheidende Frage wird im Urteil nicht diskutiert. Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht der EZB auf das PSPP Programm für den EURO, die EU und Deutschland gehabt. Erst dann kann man eine vernünftige Abwägung machen. Diese findet im Uerteil nicht statt.
    Darüberhinaus kann man solche Fragen nicht nicht einer einzigen mündlichen Anhörung verhandeln, zu der nur deutsche Experten geladen sind und deren Statements nicht im Urteil dokumentiert sind.
    Weiterhin wäre es meiner Meinung nach unabdingbar gewesen, dass das BVerfG seine Einschätzung zu Ultra Vires umfangreich begründet und dies vor (!) der Urteilsverkündung vom EUGH und der EZB kommentieren lässt.
    Für mich als Bürger bleibt der Eindruck, dass das BVerfG bezüglich der Tragweite des Vorgangs methodisch unzureichend und überhastet gearbeitet hat.
    Für mich ist der Weg zum Urteil des BVerfG wesentlich intransparenter als die EZB. Als europäisch gesinnter Bürger bin ich entsetzt. Sowowhl BVerfG, EUGH und EZB sind unabhängige Institutionen, die per Definition nur begrenzt demokratisch kontrolliert sind. Aus meiner Sicht können wir Europa nur zusammen halten, wenn diese Insitutionen Konflikte auf einer gemeinsamen Basis transparent aushandeln. Diesbezüglich hat das BVerfG im Europäischen Glashaus nicht nur einen Stein geworfen. Ein
    Amoklauf mit dem Vorschlaghammer trifft es wohl besser.
    Ich habe mir nie vorstellen können, dass die EU einmal auseinderbrechen könnte. Das Urteil des BVerfG war ein entscheidener Schritt, dass ich dies – als überzeugter Europäer – das erstemal für möglich halte. Ich bin fassungslos, wütend und frage mich, was ich als Europäer tun kann…

    • Jendrik Tue 12 May 2020 at 15:56 - Reply

      Ihrem Beitrag liegen ein paar Irrtümer zugrunde:

      “Eine ganz entscheidende Frage wird im Urteil nicht diskutiert. Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht der EZB auf das PSPP Programm für den EURO, die EU und Deutschland gehabt. Erst dann kann man eine vernünftige Abwägung machen. Diese findet im Urteil nicht statt.”

      Die Aufgabe der Abwägung selbst obliegt nicht dem BVerfG. Das BVerfG hat einen Mangel an Abwägung in Form der völligen Nichtberücksichtigung von Argumenten beanstandet, nicht eine “falsche” Gewichtung der Argumente.

      “Weiterhin wäre es meiner Meinung nach unabdingbar gewesen, dass das BVerfG seine Einschätzung zu Ultra Vires umfangreich begründet und dies vor (!) der Urteilsverkündung vom EUGH und der EZB kommentieren lässt.”

      Der EuGH beantwortet prozessual gesehen keine Stellungnahmen, sondern lediglich Vorlagefragen. Er tritt nicht in einen rechtlichen Dialog mit mitgliedsstaatlichen Gerichten. Weiterhin wäre eine Vorlagefrage, ob der EuGH der Meinung sei, dass er selbst ultra vires handelt, wohl ersichtlich untunlich. Die EZB ist im Vorlageverfahren nicht beteiligt.

      “Sowohl BVerfG, EUGH und EZB sind unabhängige Institutionen, die per Definition nur begrenzt demokratisch kontrolliert sind.”

      Sie treffen den wunden Punkt, ziehen aber die falschen Schlüsse. Staatliches Handeln ist, je weiter entfernt von demokratischer Legitimation es ist, immer stärker rechtfertigungsbedürftig. Beim Thema EZB schien man (sowohl in Frankfurt als auch in Luxemburg) der Meinung zu sein, dass Unabhängigkeit damit gleichstünde, nicht zur Erläuterung staatlicher Maßnahmen verpflichtet zu sein.

      “Ich bin fassungslos, wütend und frage mich, was ich als Europäer tun kann…”

      Da die Staaten Herren der Verträge sind und die EU nur ein Staatenbund: Nichts. Sie können natürlich eine Partei gründen, die Deutschland in den VSE aufgehen lassen will. Aber gehen Sie nicht davon aus, damit die notwendigen Mehrheiten bekommen zu können…

  19. Thorsten Haupts Sun 10 May 2020 at 21:23 - Reply

    “Sowowhl BVerfG, EUGH und EZB sind unabhängige Institutionen, die per Definition nur begrenzt demokratisch kontrolliert sind. Aus meiner Sicht können wir Europa nur zusammen halten, wenn diese Insitutionen Konflikte auf einer gemeinsamen Basis transparent aushandeln.”

    Sorry, aber das ist nicht der Job des BVerfG. Das prüft, ob Rechtsakte europäischer Institutionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sind sie es nach Auffassung des BVerfG nicht, dann kann – und darf! – der nächste Schritt nicht darin bestehen, diesen Konflikt “auszuhandeln”. Nach dem Motto “Wieviel Grundrechtsverletzung hätten´s denn gerne?”.

    Ich teile übrigens die juristisch – inhaltliche Kritik am BVerfG Urteil vollumfänglich, das ist ein sachlich kläglich begründetes Urteil. Ich teile hingegen absolut nicht die Begründungen vieler Kritiken hier im Verfassungsblog, weil diese stark politisch gefärbt sind und an die Reaktionen enttäuschter Liebhaber erinnern. Ich möchte als deutscher Staatsbürger kein höchstes Verfassungsorgan, das der bedingungslosen Erhaltung der europäischen Einheit alles andere unterordnet. Genau das aber ist die Forderung von Mayer und Wegener, wenn man deren Beiträge auf einen Satz eindampft.

  20. Hanns Schwarz Mon 11 May 2020 at 12:55 - Reply

    Für mich kommen in dem Kommentar die Fehler des EuGH zu kurz. Das BVerfG-Urteil ist mE kein Ausdruck verletzer Eitelkeit, sondern das Ergebnis der Weigerung des EuGH, sich auf einen richterlichen Dialog einzulassen oder auch nur auf das zentrale Argumente des BVerfG überhaupt einzugehen. Das BVerfG hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichen kann, im Ergebnis nur das Ziel “Geldwertstabilität” grob auf Plausibilität zu prüfen. Vielmehr muss auch mit Blick auf die Folgen beurteilt werden, ob die Maßnahmen die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten zu stark beeinträchtigen. Das finde ich auch berechtigt, da die betroffenen Kompetenzbereiche so ineinander fließen, dass eine Kompetenzabgrenzung nach dem Ziel-Etikett zu keinen sinnvollen Ergebnissen führen kann (ob es sinnvoll ist, diese Kompetenzbereiche überhaupt zu trennen, ist eine andere Frage, aber das ist nunmnal die rechtliche Lage). Das hat der EuGH schlicht ignoriert. Und dass, obwohl das BVerfG klargemacht hat, dass es hier tatsächlich von einer Kompetenzüberschreitung ausgeht. Dass der EuGH nicht erkannt hat, dass hier Gefahr im Verzug ist, sondern einfach seine kompetenzrechtlichen Hohlformeln wiederholt hat, ist der eigentliche Fehltritt. Dass der EuGH als Kompetenzgericht nicht funktioniert, ist nichts neues. Hier hat er sich aber entschieden, seine eigene Autorität, für die er auf Akzeptanz angewiesen ist, ohne Not aufs Spiel zu setzen. Ich kann mir das eigentlich nicht erklären. Vielleicht ist bei den leider übertrieben langen und teils verschwurbelten Urteilen und Beschlüssen des BVerfG (da hilft auch die Überschrift “Subsumption” nicht viel) etwas bei der Übersetzung verloren gegangen. Am Ende wird hier aus meiner Sicht der EuGH einknicken müssen oder die Einführung eines Komptenzgerichts stehen. Eine Verurteilung Deutschlands wegen Vertragsverletzung würde die europäische Rechtsgemeinschaft nicht überleben. Das BVerfG hat bereits in seinem Urteil festgestellt, dass es den deutschen Staatsorgangen untersagt ist, an dem “Vollzug” eines ultra-vires-akts mitzuwirken. Das muss auch die Leistung von Strafzahlungen und Verfassungsänderungen zur Ermöglichung dieser Akte umfassen, da sich die angenommene Kompetenzüberschreitung direkt gegen das von Verfassungsänderungen ausgenommene Demokratieprinzip richtet. Zudem wird es wohl nicht bei der Statuierung einer Begründungsplficht gegenüber der EZB bleiben, sondern diese wird konsequenter Weise auch einer Überprüfung durch das BVerfG zugänglich sein, solange der EuGH seine Kompetenzprüfung nicht anpasst.

  21. Martin Höpner Mon 11 May 2020 at 15:05 - Reply

    Eigentlich gehöre ich insofern zur „anderen Seite“, dass ich die Kontrolle der Einhaltung des Prinzips der enumerativen Einzelermächtigung für die absolute Notwendigkeit halte, solange die EU kein Staat ist. Auch warne ich davor, den Konflikt durch Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens weiter zu eskalieren. Beharrt jeder auf seinem Standpunkt, könnte das am Ende den Euro zu Fall bringen. Selbst wenn man wie ich den Euro für eine Fehlentscheidung hält, sollte der Übergang zu etwas Besserem doch ein Ergebnis politischer Einsicht und Übereinkunft sein statt „disintegration by law“.

    Trotzdem möchte ich sagen, dass ich den Text mit großem Gewinn gelesen habe. Insbesondere haben mich zwei Punkte überzeugt. Erstens, die Banden, über die das BVerfG hier spielen muss, um sein Vorgehen über das Demokratieprinzip zu rechtfertigen, sind schon allerhand. Das zeigt der Autor sehr schön. Zweitens, die Sache mit der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung will nicht so recht passen. Wie Mayer zu Recht sagt: Eine „strukturelle Kompetenzverschiebung“ (Honeywell-Kriterium), die sich aber durch Vorlage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ausräumen lässt? Das ist mindestens merkwürdig. Ich werde den Verdacht nicht los, dass sich ein „härteres“ Urteil, das die Programme schlicht als verbotene Staatsfinanzierung qualifiziert hätte, viel stringenter gewesen wäre. Oder fällt vielleicht, wie Mayer zu Recht zweifelnd anmerkt, beides zusammen und eine unzureichende Prüfung auf Verhältnismäßigkeit der unerwünschten Folgewirkungen der Ankaufprogramme machen aus ihnen verbotene Staatsfinanzierung? Das springt auch nicht gerade ins Auge. Wie auch immer, vor einer Qualifizierung des PSPP als verbotene Staatsfinanzierung schreckte Karlsruhe zu Recht zurück, weil das zu viel kaputtgemacht hätte.

    Ich sehe die Sache wie folgt: Die Architekten des Euro haben einen Haufen Schrott zusammengeschraubt. Die Euro-Gründung in einem Raum, der glasklar alle Anforderung einer „optimal currency area“ verletzt, war schon dysfunktional genug. Dem fügten die Architekten dann noch ein Verbot der monetären Staatsfinanzierung hinzu und verboten der Geldpolitik, wirtschaftspolitische Wirkungen zu entfalten – eine Unterscheidung aus der dogmengeschichtlichen Steinzeit (Monetarismus). Diesen Schrotthaufen übergaben die Architekten an die Technokraten und sagten: Rafft alle verfügbare Kreativität zusammen und macht, dass es irgendwie, mit Ach und Krach, funktioniert. Und Ach ja, es soll bitte alles legal aussehen.

    Was nun geschehen ist, ist ein Ausfluss der Tatsache, dass der Wunsch der Architekten ein Ding der Unmöglichkeit war. Sehen Sie es doch bitte einmal so: Angesichts des Umstands, wie falsch, dysfunktional und in der Praxis rechtswidrig die ganze Konstruktion ist, ist ein kleines Wunder, wie geschmeidig sich das BVerfG hier an der Option „verbotene Staatsfinanzierung“ herumdrückt und trotz allem „ultra vires“-Brimborium den Anschein erweckt, die weit geöffnete Schere zwischen Verträgen und Praxis ließe sich durch Publikation einer Verhältnismäßigkeitsbroschüre beseitigen.

    Ich denke, das ist zumindest eine legitime alternative Sichtweise auf das Urteil. Sie bewahrt vielleicht davor, aus Wut auf Karlsruhe nun weiter eskalieren zu wollen. Eine kleine Abschlussbemerkung noch: Wir wissen nichts über die Beweggründe von Richter(in) No. 8 und dürfen sie daher nicht unbesehen jenen zuschlagen, die keine geöffnete Schere zwischen (veralteter, inkohärenter, dysfunktionaler) Rechtsgrundlage und Praxis erkennen wollen. Vielleicht ist auch das Gegenteil der Fall und sie oder er wollte ein Urteil gegen verbotene Staatsfinanzierung, statt den weichen, dafür aber auch schieferen Weg über die Verhältnismäßigkeitsfrage zu gehen.

  22. Thomas Haeringer Tue 12 May 2020 at 01:08 - Reply

    Vielen Dank für die bewundernswerte Analyse. Schade, dass die Analyse nicht auf der Enlischen Seite zu finden ist. Zu der behaupteten unzureichenden Begründung der EZB Maßnahmen, die wiederum zu dem Vorwurf der willkürlichen EUGH Rechtssprechung führte, hier ein paar Beispiel der unzureichenden Begründungen: https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/mb201209_focus01.en.pdf
    https://www.ecb.europa.eu/mopo/implement/omt/html/pspp.en.html
    https://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2015/html/sp150310_1.en.html

  23. Daniel Reichert-Facilides Wed 13 May 2020 at 11:40 - Reply

    Vielen Dank – offen bleibt die Frage, was das BVerfG tun kann, wenn die EZB die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt, womit ja allemal zu rechnen ist.

    Wenn sich dann kein ‘dialektischer’ Formelkompromiss findet, bliebe dem Gericht wohl streng genommen nur der Ausweg, der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten unter Berufung auf Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Par. 35 BVerfGG die Erklärung des Austritts nach Art. 50 EUV aufzugeben – that’s when Tom & Jerry meet Carl Schmitt (Verfassungslehre S. 373 und 375f.).

    All’ das mag abstrus klingen, zeigt aber deutlich, wie weit sich der 2. Senat von den eifrigen Beschwerdeführern aufs verfassungspolitische Glatteis hat locken lassen. Es wäre schön, wenn das BVerfG im Rahmen einer Plenarentscheidung klarstellen koennte, dass der Vorrang des EuGH als gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 GG auch im Verhältnis zum BVerfG selbst gilt und dass die Berufung auf die Ewigkeitsgarantie im Verhältnis zur EU nur um den Preis des Austrittsgebots zu haben ist. Dem Ansehen des Gerichts wäre damit sicherlich eher gedient, als mit der weiteren Zuspitzung des Konfliktes durch absolutistische Erklärungen des Berichterstatters zum angeblich zwingenden Charakter der Entscheidung in der Tagespresse (F.A.Z. vom 13.5.2020 S. 2).

    Da sich die Gelegenheit zu einer Plenarentscheidung nach Par. 16 BVerfGG nun mal nicht erzwingen lässt, täte der Bundesgesetzgeber m.E. gut daran, die Alternative zwischen Geltungsvorrang des Europarechts und Austritt aus der EU nun auch durch innerstaatliches Gesetz festzuschreiben. Wenn das Demokratieprinzip dabei nicht auf den Kopf gestellt werden soll, darf die Entscheidung über einen Austritt dann aber nicht dem BVerfG überlassen bleiben.

  24. Dr. Ulrich Kaltenborn Wed 13 May 2020 at 21:07 - Reply

    Der Vorschlag von Franz Mayer, dem BVerfG die Verfolgung von Verfassungsbrüchen per Gesetz explizit zu untersagen ist einigermaßen absurd. Natürlich würde das BVerfG ein solches Gesetz wieder kassieren. Dies hätte dann eine ganze Reihe sehr unangenehmer Konsequenzen. Wie würde sich Deutschland in diesem Fall von Polen (jenseits rein politischer Argumente, wie pro-europäisch=gut, pro-national=böse) unterscheiden? Die Glaubwürdigkeit wäre vollends dahin, auch wenn Deutschland am Ende wohl doch davor zurückschrecken würde, das BVerfG komplett zu entmachten. Nicht nur Ultra-Rechte würden sich dann nämlich an das in der Verfassung garantierte Widerstandsrecht erinnern.

    Erstaunlich, dass Mayer das alles nicht zu kümmern scheint, wo er doch ansonsten so sehr um die Außenwirkung der BVerfG-Urteile besorgt ist.

    Meine Prognose: Die EU wird auf ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland verzichten, weil die juristischen und politischen Risiken und Unwägbarkeiten auch ohne Beschneidung der Kompetenzen des BVerfG viel zu groß wären. Am Ende dürfte der Schaden für die EU weit größer sein, als für Deutschland. Und die goldene Brücke, die das BVerfG gebaut hat (die EZB begründet ihr Vorgehen, der Bundestag nickt es ab, bei Klagen verweist der EuGH auf die Begründungen der EZB) reicht für eine friedliche Lösung völlig aus.

    • Martin Höpner Sun 17 May 2020 at 18:20 - Reply

      Sehr geehrter Herr Kaltenborn,

      vielleicht können Sie hier helfen. Sie schreiben: “der Bundestag nickt ab”. Aber wird vom Bundestag überhaupt eine Mehrheitsabstimmung über die vorgelegte Verhältnismäßigkeitsprüfung erwartet? Meiner Lesart verlangt Karlsruhe lediglich Angeben über Abwägungen von Wirkungen und Nebenwirkungen, die anschließend zum Gegenstand öffentlicher Debatten und richterlicher Kontrollen werden KÖNNTEN. Das BVerfG hat ja nicht die Demokratisierung der Notenbankpolitik dahingehend angeordnet, dass neue Ankaufprogramme künftig durch 19 Parlamente durchmüssen… Was Ihren Punkt im Ergebnis ja eher noch unterstreicht (der für alle gesichtswahrende und schmerzfreie Ausweg).

      Mit freundlichen Grüßen
      Martin Höpner

  25. Weichtier Thu 28 May 2020 at 21:11 - Reply

    Die Bundesbank untersuchte die Wirkungen der Anleihenkaufprogramme (asset purchase programme: APP) auf das Wirtschaftswachstum und die Inflation in den in den vier größten Volkswirtschaften des Euroraum, Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien (https://www.bundesbank.de/resource/blob/833572/0a9079c5e7491f3583ce5ff9174c7799/mL/2020-05-22-dkp-29-data.pdf):
    “We find positive output effects of the APP in all four countries. The estimated effects on the price level and inflation are generally weaker than the effects on real output growth. Our tests for the cross-country differences indicate the APP having the strongest effects on the price level in Spain. Output effects are weakest in France while the effects on the price level are smallest in Italy.”

    Es drängt sich der Verdacht auf, dass Berge (große Anleihenkaufprogramme) kreisen und Mäuse (geringe Veränderungen der Inflationsrate) werden geboren.

    Da stellt sich bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für mich die Frage, ob Anleihenkaufprogramme überhaupt geeignet sind, die Ziele, die die EZB vorgibt zu verfolgen, zu erreichen.

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