08 September 2010

Beitragszahler scheitern mit Klage gegen Eingliederungsbeitrag

Das war wohl nichts. Der Griff des Fiskus in die Kasse der Bundesagentur für Arbeit, um Eingliederungsmaßnahmen für eigentlich aus der Fürsorge der BA längst herausgelöste Hartz-IV-Empfänger zu finanzieren, bleibt einstweilen verfassungsgerichtlich unüberprüft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden mehrerer Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen den Eingliederungsbeitrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerden aus dem Hause Busse & Miessen scheinen, wenn man die Entscheidung liest, ziemlich hanebüchen begründet gewesen zu sein.

Bekanntlich kann man nur dann in Karlsruhe gegen ein Gesetz zu Felde ziehen, wenn es einen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt. Und das tut eine Norm, die die BA zur Zahlung verpflichtet und sonst niemanden, nicht. Genauso wenig, wie eine Steuer, deren Aufkommen finanzverfassungswidrig der Bund einkassiert, den Steuerzahler in seinen Grundrechten verletzt.

Interessant scheint mir, in welcher Deutlichkeit allerdings die Kammer ausführt, was die Kläger vielleicht auch noch hätten probieren können:

Hätten sich die Beschwerdeführer gegen den seit der Einführung des Eingliederungsbeitrags geltenden Beitragssatz von 3,3 % mit der Begründung richten wollen, dieser sei der Höhe nach verfassungswidrig, soweit über die Beiträge der Eingliederungsbeitrag finanziert werde, hätten sie § 341 Abs. 2 SGB III in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ebenfalls als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnen müssen. Denn eine etwaige mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Erhebung von Beiträgen, die wegen der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II zumindest der Höhe nach nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt seien, ergäbe sich erst aus dem Zusammenwirken von § 46 Abs. 4 SGB II mit der gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes nach § 341 Abs. 2 SGB III.

Mit anderen Worten: Hätten sie den Beitragssatz angegriffen und argumentiert, der sei zu hoch, weil die BA verfassungswidrige Dinge finanzieren muss, dann wäre vielleicht etwas gegangen.

Kann man das als Wink mit dem Zaunpfahl an die BDA verstehen, das Ganze noch mal auf anderem Wege zu probieren?

Ohnehin läuft ja noch eine Klage, die der Verwaltungsrat der BA selber gegen den Eingliederungsbeitrag erhoben hat. Da wird das “selbst, unmittelbar und gegenwärtig” jedenfalls schon mal kein Problem sein…


One Comment

  1. Jens Wed 8 Sep 2010 at 11:19 - Reply

    Die BA ist Grundrechtsträger?

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