Bodo Ramelows Triumph und die Grenzen der streitbaren Demokratie
Kein Land- oder Bundestagsabgeordneter muss sich gefallen lassen, vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden, nur weil er in einer Partei Führungsämter versieht, der auch Extremisten angehören. Dafür sorgt das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts, und das ist ohne Zweifel schön.
Noch schöner wäre es, wenn wir Verfassungsschutzbehörden und ein Bundesverwaltungsgericht besäßen, die da von selber drauf kommen.
Es geht um den LINKEN-Politiker Bodo Ramelow, der über viele Jahre auf der Beobachtungsliste des Verfassungsschutzes stand, obwohl niemand ihn verdächtigte, irgendetwas Verfassungsfeindliches im Schilde zu führen. Ramelow, eigentlich ein Mann des Reformflügels und alles andere als ein leninistischer Feuerkopf, war für die LINKE in der Parteiorganisation, im Bundestag und im Thüringer Landtag in allerlei führenden Positionen tätig, und das reichte sowohl dem Verfassungsschutz als auch dem BVerwG als Grund, wissen zu wollen, was er so treibt.
Nun muss das Bundesverfassungsgericht die Verfassung vor dem Verfassungsschutz schützen,
hat Christoph Möllers in diesem Blog vor eineinhalb Jahren geschrieben, und das hat es jetzt getan.
Kluges zum Parlamentarismus
Der Zweite Senat hat sich dabei zunächst einmal die Gelegenheit nicht entgehen lassen, ein weiteres Kapitel für das monumentale Handbuch zur Allgemeinen Demokratie- und Staatslehre zu schreiben, das in Karlsruhe unter dem unscheinbaren Titel “Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts” in 130 Bänden erscheint. Dieses Kapitel ist für jeden, der etwas Kluges über Parlamentarismus erfahren will, eine ausgesprochen erhebende Lektüre. Was ist das überhaupt, ein Abgeordneter? Was macht er? Wozu ist er da?
Er sammelt und strukturiert die politischen Auffassungen und Interessen, die an ihn herangetragen werden, und entscheidet, ob, wie und mit welcher Priorität er sich bemüht, sie in staatliche Entscheidungen umzusetzen. Seine Aufgabe ist es, unterschiedliche politische Auffassungen und Interessen aufzunehmen, auszugleichen und in die Willensbildung von Partei, Fraktion und Parlament zu überführen, und umgekehrt den Bürgern den guten Sinn der in Parlament getroffenen politischen Entscheidungen zu vermitteln oder bessere Alternativen aufzuzeigen und für sie zu werben. Er ist ein Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger (…).
Damit dieses Verbindungsglied funktioniert, müssen in beide Richtungen Informationsflüsse ungehindert fließen können. In der Partei, im Wahlkreis, in der Öffentlichkeit steht der Abgeordnete Rede und Antwort, erfährt das eine und erklärt das andere, und genau das, dieser
kommunikative Prozess, bei dem der Abgeordnete nicht nur Informationen weitergibt, sondern auch Informationen empfängt,
wird vom Grundgesetz durch die Freiheit des Mandats in Art. 38 I 2 geschützt. Wenn nun aber die Regierung diese Informationen systematisch sammelt und auswertet, dann stört sie damit diesen kommunikativen Prozess. Und das ist verfassungswidrig.
Wer kontrolliert hier wen?
Dazu kommt ein weiterer Gedanke, für den sich der Senat offenbar maßgeblich auf einen JZ-Artikel unseres bereits erwähnten Mit-Verfassungsbloggers Christoph Möllers stützt: Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ist es nicht die Exekutive, die das Parlament kontrolliert, sondern umgekehrt. Die Abgeordneten seien zwar nicht jeder exekutivischen Kontrolle entzogen, aber im Prinzip jedenfalls müsse der Bundestag diese Kontrolle genehmigen.
Diese Maßstäbe gelten natürlich nicht schrankenlos: Auch ein Abgeordneter darf die Freiheit seines Mandats nicht dazu missbrauchen, die Grundlagen der nämlichen Freiheit zu unterminieren. Der Grundsatz der streitbaren Demokratie gilt zwar, darf aber nicht so weit gehen, dass er sich “gegen sich selbst” wendet, wie der Senat es unter Rückgriff auf das Sondervotum von Schlabrendorff und Rupp zum Abhörurteil 1970 formuliert. Dieser Grundsatz dürfe
nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden.
Wenn es um Eingriffe der Exekutive in die repräsentative demokratische Willensbildung des Parlaments geht, müsse man dieselben mindestens ebenso streng beurteilen wie Eingriffe des Parlaments selbst in die Rechte der Abgeordneten. Wenn der Verfassungsschutz über Abgeordnete Informationen sammelt, müsse es dafür eine präzise gesetzliche Grundlage geben, und bei deren Anwendung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beobachten.
Maßstabsetzende Gewalt
So weit, so eindrucksvoll. Der Senat präsentiert sich wieder einmal in seiner ganzen Pracht als “maßstabsetzende Gewalt” (Oliver Lepsius) und ist darauf offenbar so stolz, dass er auch eine englischsprachige Pressemitteilung dazu verschickt.
Und was macht er mit diesen Maßstäben?
Zunächst hält er sie dem Bundesverwaltungsgericht zwischen die Beine und bringt so dessen Entscheidung von 2010 elegant zu Fall. Einen Abgeordneten unter Beobachtung zu stellen, nur weil er mit irgendwelchen Kommunisten in der gleichen Partei ist, sei unverhältnismäßig. Wenn das BVerwG glaubt, man könne ganz arglos zu einer Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung werden, einfach weil man mit den falschen Leuten redet, dann ist das nicht das Verständnis von Parteienstaatlichkeit, das das Grundgesetz uns vorgibt. Die Leipziger, so der Zweite Senat, verkennen dabei, dass
ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es in einer Partei stattfindet, in der unterschiedliche Kräfte und Strömungen miteinander um Einfluss ringen.
Aber was ist mit dem Verfassungsschutz und seinen gesetzlichen Grundlagen? Da äußert sich der Senat dann doch überraschend verhalten.
Die allgemeinen Regeln im Verfassungsschutzgesetz, wonach die Verfassungsschützer über Leute, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung sind, Informationen sammeln darf, seien vollkommen ausreichend, um auch Abgeordnete zu beobachten. Beim Erlass des Gesetzes 1990 sei es bekannt gewesen, dass auch Abgeordnete beobachtet werden. In § 8 Abs. 5 sei ausdrücklich geregelt, dass die Behörde verhältnismäßig vorgehen müsse. Es komme halt auf den Einzelfall an. Mehr könne man nicht verlangen.
Nun bin ich nicht der Meinung, dass man Holger Apfel und seinen NPD-Kollegen im sächsischen Landtag den Gefallen tun sollte, sie wegen ihres Abgeordnetenmandats gegen jegliche exekutivische Überwachung pauschal zu immunisieren. Ich frage mich bloß, wieso für diese Schlussfolgerung der ganze Aufwand im Maßstäbeteil nötig war.
Vielleicht verbirgt sich hinter dieser Sparsamkeit in der Anwendung der selbst errichteten Maßstäbe nichts als lauterste richterliche Zurückhaltung: Der Bundestag hat das Verfassungsschutzgesetz selbst beschlossen; soll er es halt ändern, wenn es ihm zu wenig Schutz gegen die Exekutive verspricht.
Aber kann man es sich so einfach machen? Kann man sich damit zufrieden geben, wenn die Mehrheit im Bundestag mit der exekutivischen Überwachung ihrer politischen Konkurrenz überhaupt kein Problem hat? Hat das freie Mandat in Art. 38 I 2 GG nicht auch ein Element von Minderheitenschutz?
Oder anders gefragt: Kann man vom Bundes- bzw. Landtag nicht zumindest verlangen, über die Frage, ob eins seiner Mitglieder vom Verfassungsschutz überwacht werden darf, ganz offen zu debattieren und abzustimmen?
Meiner Ansicht nach stehen die mageren Ausführungen zu den Anforderungen an die gesetzliche Überwachungsgrundlage in der Tradition des Zweiten Senats. Die hohen Bestimmtheitsmaßstäbe für Ermittlungsermächtigungen sind ja vom Ersten Senat entwickelt worden und werden vom Zweiten Senat praktisch systematisch unterlaufen. Das zeigt sich sonst vor allem in der Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht, wo Gummiermächtigungen und kreative Rechtsfindung durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig hingenommen werden. Gelöst werden die Fälle dann auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Das ermöglicht flexible Verfassungsrechtsfindung, torpediert aber die Rechtssicherheit.
Schade, dass Herr Tauss damals das Urteil des LG Karlsruhe hat rechtskräftig werden lassen. Wäre interessant zu hören gewesen, was das BVerfG zur Sammlung verbotener Informationen durch einen Abgeordneten zu sagen gehabt hätte. Wäre im Extremfall das Beschaffen von Kinderpornografie zu Informationszwecken trotz Strafbewehrung durch den einfachen Gesetzgeber über Art. 38 I 2 GG gerechtfertigt? Immerhin kann die Parlamentsmehrheit durch Strafbewehrung der Sammlung von Informationen ansonsten elegant die Meinungsbildung des einzelnen Abgeordneten beeinflussen.
Die “Beobachtung” Ramelows hat sich nach den Feststellungen der Fachgerichte immer auf das Sammeln von Zeitungsausschnitten beschränkt. Das BVerfG versäumt es leider, diesen Umstand maßgeblich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Wie der Verfassungsschutz sich, wenn er nicht einmal das darf, denn nun eine Meinung darüber bilden soll, ob eine intensivere Befassung mit einem Abgeordneten (die auch nach Ansicht des BVerfG u.U. legitim sein kann) erforderlich ist, sagt das BVerfG nicht. Ein typisches Karlsruher Elfenbeinturm-Urteil, mal wieder.