16 February 2011

BVerfG erfindet Grundrecht auf freie Wahl der Staatsnähe des Arbeitsplatzes

Der Staat ist als Arbeitgeber einer von vielen. Aber er ist der einzige, der Gesetze machen kann. Das ermöglicht ihm, etwas zu tun, was viele andere Arbeitgeber auch gern tun würden: die Rechte seiner Beschäftigten dort, wo sie ihm unbequem sind, einfach – schnipps! – wegoperieren.

Jetzt fällt ihm aber das Bundesverfassungsgericht in den Arm, in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung, die die Privatisierung zweier hessischer Unikliniken betrifft. Die beiden Kliniken der Unis Gießen und Marburg waren zusammengelegt worden, um sie an eine private GmbH verkaufen zu können – und zwar durch ein speziell dafür angefertigtes Landesgesetz.

Normalerweise kann man als Beschäftigter, wenn einem der Arbeitgeber unter dem Hintern weg verkauft wird, widersprechen (§ 613a BGB, leidvoll in Erinnerung aus meiner Examens-Arbeitsrechtsklausur…), mit der Folge, dass man beim alten Arbeitgeber bleibt. Dort ist dann zwar wahrscheinlich kein Arbeitsplatz mehr da, aber wenigstens hält einen der Kündigungsschutz halbwegs warm.

Das fand der hessische Gesetzgeber in diesem Falle aber unangezeigt und schrieb ins Gesetz, dass die Klinikangestellten sich ihr Widerspruchsrecht an den Hut stecken können.

Öffentlicher Dienst forever

Der Erste Senat sieht darin einen Eingriff in das in Art. 12 I GG garantierte Grundrecht, den Arbeitsplatz frei zu wählen. Nicht nur werde den Betroffenen ein neuer Arbeitgeber aufgedrängt. Ihnen werde auch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Und weil damit explizit die Privatisierung vorbereitet werden sollte, sei

damit ein Prozess in Gang gesetzt, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht nur aus dem Landesdienst, sondern auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt.

Gegen die Privatisierung als solche gebe es zwar prinzipiell nichts einzuwenden, aber das sei kein Grund, die Arbeitnehmerrechte zu beschneiden:

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass organisatorische Privatisierungen stets nur unter Zurückstellung berechtigter Arbeitnehmerbelange am Erhalt des von ihm gewählten Arbeitsplatzes erfolgreich durchgeführt werden könnten.

Den Eingriff hält der Senat für unverhältnismäßig, da ein unzumutbarer Eingriff in die Privatautonomie: Dass den Beschäftigten ein neuer Arbeitgeber vor die Nase gesetzt wird, sei noch gar nicht mal das Problem – er könne ja kündigen. Der Verlust des alten Arbeitgebers ist es, der unzumutbar sei: Zum einen wegen der Besagten Selbst-Privilegierung des Staates als Arbeitgeber cum Gesetzgeber, zum anderen, weil

mit dem Verlust eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers, stärker als beim Wechsel von einem privaten Arbeitgeber zu einem anderen, die vom Arbeitnehmer gewählte Berufswahlentscheidung berührt wird, da dieser Entscheidung die Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.

Grundrecht auf Staatsdienst

Das ist ja alles sehr sympathisch, und ich hätte es bestimmt auch nicht gern, wenn ich plötzlich für einen Privatinvestor arbeite, wenn ich mich doch eigentlich an die warme Mutterbrust des Landes Hessen kuscheln wollte.

Aber wo genau ist der Unterschied, wenn ich, sagen wir mal, plötzlich für BenQ arbeiten muss, obwohl ich eigentlich mit Leib und Seele dem Hause Siemens verbunden bin?

Warum ist das eine ein Vorgang, der auf der Ebene des Art. 12 GG verhandelt gehört, und das andere nicht?

Es gibt viele gute Gründe, die Privatisierungsmanie der letzten 20 Jahre skeptisch zu sehen. Trauer um die Privilegien des öffentlich-rechtlichen Angestelltendaseins gehört nicht dazu. Ich kann keinen Grund erkennen, warum man für den gleichen Job mehr kriegen muss, nur weil man aus Steuermitteln bezahlt wird und der Arbeitgeber daher vermeintlicherweise nicht so aufs Geld schauen muss.

Hier geht es ja nicht um ein Beamtenverhältnis. Hier geht es um Arbeitsverträge. Ich verkaufe jemandem meine Zeit und meine Kompetenz, und der gibt mit Geld dafür.

Jetzt kommt diese Privilegierung in den Genuss eines verfassungsrichterlichen Upgrades zum Gegenstand eines Freiheitsgrundrechts: Das Grundgesetz schützt jetzt nicht nur das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen, sondern auch das Recht, die Öffentlichkeit meines Arbeitsplatzes frei zu wählen.

Dass das in Art. 12 GG drinstehen soll, ist mir neu.

(c) AASU Armstrong University Archives, Flickr Creative Commons


5 Comments

  1. BungaBunga Wed 16 Feb 2011 at 17:11 - Reply

    “Aber wo genau ist der Unterschied, wenn ich, sagen wir mal, plötzlich für BenQ arbeiten muss, obwohl ich eigentlich mit Leib und Seele dem Hause Siemens verbunden bin?

    Warum ist das eine ein Vorgang, der auf der Ebene des Art. 12 GG verhandelt gehört, und das andere nicht?”

    Sie müssen nicht für BenQ arrbeiten, weil Sie in der Privatwirtschaft ein Widerspruchsrecht haben und bei Siemens verbleiben würden (mit der wahrscheinlichen Konsequenz einer betriebsbedingten Kündigung durch Siemens wegen fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten).

    Dieses Widerspruchsrecht ist sicher auch Ausfluss des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes.

    Ihre Frage ist daher m. E. falsch gestellt. Sie müsste lauten: Warum hat der hessische Gesetzgeber den Beschäftigten ein solches Widerspruchsrecht nicht zugestanden?

  2. mupan Wed 16 Feb 2011 at 21:35 - Reply

    BungaBunga hat Recht. Außerdem ist von Vor- und Nachteilen die Rede. Gehälter sind im öffentlichen Dienst tendenziell niedriger, woher nimmst du das mit dem höheren Gehalt, Max? Dafür waren die Jobs im ÖD bis vor 10 Jahren sicherer als private, ein einheitlicher Tarifvertrag hat viele Streitigkeiten vermieden, Fortbildungen gefördert usw., man war vergleichsweise human und weniger ausbeuterisch. Nachteile des hohen Kündigungsschutzniveaus waren sicher, dass die Quasi-Beamten mitgezogen wurden, dass also die Hälfte für alle gearbeitet und die andere Hälfte sich auf Kosten der anderen im Dienst ausgeruht hat. Heute ist das nicht mehr so, aber die jetzt kalt vor die Tür Gesetzten haben eben im Vertrauen auf dieses andere System damals angefangen, etwa, weil sie die Sicherheit als Familienvater oder -mutter zu schätzen wussten. Dafür haben sie jahrelange Schlechterbezahlung in Kauf genommen und haben nicht die Erfahrungen gesammelt, die man in privaten Unternehmen zum Überleben braucht, sondern etwa die, sich gegen die im ÖD übliche Kündigungsmethode, das Mobbing bis zur Selbstkündigung, zur Wehr zu setzen. Sie haben unbefristete Verträge bekommen, etwas, was es auch im ÖD schon lange nicht mehr gibt. Und da soll sich der Arbeitgeber der Verträge entledigen können, weil er zufällig die Macht dazu hat?

  3. Andreas F. Borchert Sun 20 Feb 2011 at 12:09 - Reply

    Ich kann BungaBunga und mupan nur zustimmen. Angehörige des öffentlichen Dienstes treffen typischerweise sehr früh in ihrer Laufbahn eine Entscheidung für weniger Geld, mehr Sicherheit und einige andere Charakteristika des öffentlichen Dienstes. Das Land Hessen wird durch das zu begrüßende Urteil des BVerG nicht wesentlich in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Schließlich kann es (wie Unternehmen in vergleichbaren Situationen ebenfalls) Abfindungen anbieten und/oder der privaten Klinik steht es frei, attraktive Übernahmeangebote zu machen.

    Und warum ergibt sich das aus Art. 12 des GG? Ganz einfach: Ab einem gewissen Dienstalter sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unkündbar und per Art. 12 GG kann man nicht gezwungen werden, für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten. Pacta sunt servanda.

  4. Wolf Reuter Tue 22 Feb 2011 at 17:56 - Reply

    Artikel 12 dafür nutzbar zu machen, um das (nur von Deutschland der BÜ-Richtlinie hinzugefügte) Widerspruchsrecht zu erzwingen, ist in der Tat ein Fehler. Weder kann man das überzeugend aus der Vorschrift begründen noch gibt es ein Bedürfnis dafür, gleich mit der Verfassungskeule zu fuchteln. Die nutzt sich sonst allzu leicht ab. Überraschend ist an der Entscheidung auch, wie mit dem 8. Senat des BAG umgegangen wird. Der hatte im selben Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken und das ungewöhnlich ausführlich begründet (Urt. v. 18.12.2008, auf der Homepage des BAG).

  5. mupan Thu 24 Feb 2011 at 20:39 - Reply

    @Wolf Reuter: Ja, das verstehe ich. Ich habe bloß gegen die Darstellung gesprochen, Angestellte im ÖD würden gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmensangestellten privilegiert. Nun, ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht, auch ein Verfassungsgericht, aus juristischer Sicht daneben liegt, aber ein m.E. in der Sache vernünftiges Urteil gefällt hat.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Arbeitsrecht, BVerfG, Berufsfreiheit, Bundesverfassungsgericht, Privatisierung, öffentlicher Dienst


Other posts about this region:
Deutschland