BVerfG und die Zeugen Jehovas: Kirche in Berlin, Verein in Bremen
Ein und dieselbe Religionsgemeinschaft kann nach ein und denselben Verfassungsanspruch auf Anerkennung als öffentlich-rechtliche Kirche gleichzeitig haben und nicht haben, je nachdem welches Bundesland darüber entscheidet. Das geht in einem föderalen Gebilde wie der Bundesrepublik. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird zwar aufgrund Bundesrechts vergeben, aber von jedem Land in eigener rechtlicher Verantwortung. Wenn es findet, dass die Voraussetzungen vorliegen, dann ja. Wenn nicht, dann nicht.
Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts soeben entschieden und damit die föderale Quadratur des staatskirchenrechtlichen Kreises in eine völlig neue Komplexitätsdimension vorangetrieben.
Geklagt hatten wieder einmal die Zeugen Jehovas, die mittlerweile schon wegen ihrer Verdienste um die Entwicklung des Staatskirchenrechts den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft honoris causa verliehen bekommen sollten. In Deutschland ist es ja bekanntlich so, dass nicht überall dort, wo sich zwei oder drei in Jesu Namen versammeln, staatskirchenrechtlich das Gleiche passiert: Im einen Fall handelt es sich um eine rein private Vereinigung, die privatrechtlich Mitgliedsbeiträge erhebt, privatrechtlich Arbeitskräfte einstellt und ihre Gebetsräume und Sakralgegenstände in privatrechtlichem Eigentum hält. Im anderen Fall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die sich über Steuern finanziert, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen kann und Gebäude und Dinge zu öffentlichen Sachen widmen kann – eine Art Quasi-Staat sozusagen und ein Konstrukt, bei dem Franzosen und Amerikanern regelmäßig die Augen aus dem Kopf fallen und das auch bei uns vielen nur noch historisch zu erklären ist.
Der Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nach Art. 140 GG i.V.m. 137 V WRV zunächst für die etablierten Kirchen (römisch-katholisch, evangelisch, jüdisch) da. Andere Religionsgemeinschaften können ihn ebenfalls erwerben, wenn sie “durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten”. Außerdem gilt seit dem 2000 von den Zeugen Jehovas erstrittenen Grundsatzurteil des BVerfG als ungeschriebene Voraussetzung, dass sie wenn schon nicht unbedingt strikt staats- und verfassungsloyal, so doch hinreichend “rechtstreu” sein müssen, damit man ihnen Hoheitsrechte anvertrauen kann.
Sind die Zeugen Jehovas hinreichend rechtstreu? Oder ist ihre Neigung, ihren Mitgliedern den Kontakt mit abtrünnigen Familienmitgliedern und Bluttransfusionen für ihre leukämiekranken Babys zu verbieten, ein Problem?
Berlin so, Bremen anders
Das Land Berlin hatte sich 2006 nach 15 Jahren Rechtsstreit durch sämtliche Instanzen dazu durchgerungen, den Zeugen Jehovas den Körperschaftsstatus zuzuerkennen. Die meisten anderen Länder folgten – aber nicht alle. Bremen beispielsweise kam zu dem Schluss, dass von Rechtstreue überhaupt keine Rede sein könne und den Zeugen Jehovas die Sphäre der Hoheitsgewalt so fest verschlossen bleiben müsse wie den Heiden das Himmelreich.
Nun sollte man meinen, dass das nicht sein kann: Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist keine landesrechtliche Institution, die Berlin so regelt und Bremen anders, sondern eine bundesrechtliche, genauer: eine bundesverfassungsrechtliche. Entweder erfüllen die Zeugen Jehovas die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen von Art. 140 GG i.V.m. 137 V 2 WRV, oder sie erfüllen sie eben nicht. Aber ob sie es tun, kann doch nicht davon abhängen, welches Land man gerade fragt.
Sollte man meinen. Im Zweiten Senat meint das aber nur eine Minderheit: Voßkuhle, Herrmanns und Müller lösen das Problem, indem sie die Verleihung des Körperschaftsstatus zu einem ganz normalen Akt landesadministrativer Ausführung eines Bundesgesetzes erklären. Wer ihn bekommt, steht im Grundgesetz, und wenn ein Land das mal geprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, dann kann das bundesweit als geklärt gelten und die anderen Länder müssen sich dann nur noch administrativ darauf einstellen. Wenn die Zeugen Jehovas in Berlin als Körperschaft anerkannt sind, dann können sie in Bremen sagen, so, hier sind wir, bitte richtet eure Verwaltung darauf ein, dass wir hier künftig Kirchensteuer erheben werden usw.. Bremen kann auch gar nichts dagegen sagen, weil sie im Berliner Verfahren natürlich angehört wurden und die Chance bekamen, ihre Bedenken gegen die Rechtstreue der Zeugen Jehovas zur Geltung zu bringen.
Die Senatsmehrheit geht aber einen anderen Weg, und zwar einen, wie mir scheint, außerordentlich windungsreichen.
Offenbar getrieben von dem Drang, etwas für die politische Eigenständigkeit der Länder zu tun, stellen sich Berichterstatter Landau und vier weitere Senatsmitglieder auf den Standpunkt, dass die Länder, wenn sie den Körperschaftsstatus verleihen, mitnichten bloß Bundesrecht vollziehen. Denn dann müsste im Grundgesetz stehen, dass der Bund zuständig für das Staatskirchenrecht ist, und das steht nicht im Grundgesetz. (Das scheint mir ziemlich zirkulär gedacht bei einer Bundesrechtsnorm, die selbst bereits im Grundgesetz steht…) Wenn es aber keine Kompetenzzuweisung an den Bund gibt, dann sind nach Art. 30 GG die Länder zuständig und vollziehen somit tatsächlich nicht Bundes-, sondern Landesrecht, wenn sie den Körperschaftsstatus verleihen.
Wenn nun ein anderes Land den Status bereits an eine Religionsgemeinschaft verliehen hat, dann hat man es zwar mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu tun, aber das heißt noch lange nicht, dass diese nun auf dem eigenen Gebiet auch alle damit verbundenen Privilegien und hoheitlichen Befugnisse ausüben darf. In Bremen darf nur besteuern, als Dienstherr auftreten, zur öffentlichen Sache widmen, wer von Bremen als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt ist. Gerade bei einer Prognoseentscheidung wie der, ob man sich von den Zeugen Jehovas genügend Rechtstreue erwartet oder nicht, könne man von Bremen nicht erwarten, die Berliner Sichtweise einfach hinzunehmen, denn hinterher müsse sich Bremen zurechnen lassen, was die Zeugen Jehovas als Körperschaft in Bremen alles hoheitlich anstellen. Alles andere wäre “Ausübung fremder Hoheitsgewalt auf ihrem Staatsgebiet”.
Das heißt aber nicht, dass die Bremer machen können, was sie wollen. Der Maßstab, nach dem sie den Status verleihen, ist das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes. Den haben sie anzulegen, und zwar ohne eigenen Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Und die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten gebietet es den Ländern, sich untereinander abzustimmen und gemeinsam zu klären, ob die Religionsgemeinschaft nun hinreichend rechtstreu ist.
Wenn am Ende aber tatsächlich eine Religionsgemeinschaft im einen Land als Körperschaft gilt und im anderen als bloßer Verein – dann ist das eben so. Föderale Vielfalt halt. Allerdings gibt es ja immer noch die Gerichte: Die kontrollieren ja, ob der Status zu Recht oder zu Unrecht versagt wurde. Und, so darf man wohl ergänzen, werden schon darauf achten, dass nicht im einen Land Recht ist, was im anderen Unrecht ist. Notfalls halt man selbst, also der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Verfassungswidrige Bremer Verfassung
Und das ist dann auch das Bein, über das die Senatsmehrheit Bremen doch noch stolpern lässt. Die Bremer Konstellation hat nämlich die Besonderheit, dass über den Körperschaftsstatus nicht die Exekutive, sondern die Legislative entscheidet. Nach Art. 61 der Bremer Landesverfassung ist dafür ein Gesetz nötig, das nicht der Senat, sondern die Bürgerschaft erlässt. Mit der Folge, dass man hinterher nicht vors Verwaltungsgericht ziehen kann.
Das, so die Senatsmehrheit, geht nicht. Das verstößt nicht nur gegen die Rechtsschutzgarantie, sondern vor allem auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.
Die Legislative macht die Gesetze, die Exekutive setzt sie um, die Judikative prüft, ob sie dabei alles richtig gemacht hat. Dieser Dreiklang wird dissonant, wenn die Legislative ohne zwingenden Grund ein “Einzelpersonengesetz” erlässt, das die Grundrechte eines ganz bestimmten Individuums einschränkt. Denn dann gibt es für die Exekutive nichts mehr umzusetzen und für die Judikative nichts mehr zu prüfen. Entscheidungen, wie weit in einem ganz bestimmten Fall die Grundrechte einer ganz bestimmten Person reichen, hat die Exekutive zu treffen, nicht die Legislative.
Das leuchtet mir vollkommen ein: Die Entscheidung über den Körperschaftsstatus ist keine politische Gestaltungsentscheidung, sondern bloßer (Verfassungs-)Rechtsvollzug. Alles, was man dazu wissen muss, gibt das Staatskirchenrecht vor, man muss bloß noch schauen, ob der Einzelfall drunter fällt oder nicht. Klassische Verwaltungsaufgabe, die in die Exekutive gehört und nicht in die Legislative.
Verwirrt bin ich allerdings, weil die Senatsmehrheit doch gerade noch gesagt hatte, dass es eben nicht nur Vollzug von Art. 140 GG i.V.m. 137 V 2 WRV ist, was die Länder da machen, und dass das Staatskirchenrecht nur den Maßstab vorgibt, aber wie der Status genau vergeben wird und welche Privilegien und Hoheitsrechte sich an ihn knüpfen, das zu regeln sei Ländersache…
Hm. Irre ich mich, oder kann man da einen gewissen Widerspruch konstruieren?
Zu “Denn dann müsste im Grundgesetz stehen, dass der Bund zuständig für das Staatskirchenrecht ist, und das steht nicht im Grundgesetz. (Das scheint mir ziemlich zirkulär gedacht bei einer Bundesrechtsnorm, die selbst bereits im Grundgesetz steht…)”:
Ich denke, man kann sich die Kompetenzlage beim Staatskirchenrecht so vorstellen wie beim Rundfunkrecht: Niemand bestreitet bei letzterem, daß es eine Domäne des Landesrechts ist. Gleichzeitig gibt es aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, einen Satz, der in der Rechtsprechung des BVerfG – neben einem Sammelsurium von Einzelerkenntnissen – zu einem komplexen Regelungswerk ausgebaut worden ist. Das Ironische: In früheren Jahrzehnten gab es immer mal wieder Überlegungen, für das Rundfunkrecht eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes einzuführen. Eine Idee, die schon deshalb zu nichts führen konnte, weil die Regelungsdichte, die der Rahmengesetzgebung eigentlich zugänglich war, hinter der Dichte hätte zurückbleiben müssen, in der das BVerfG auf verfassungsunmittelbarer Grundlage judizierte und judiziert.
Daraus ergibt sich auch die Antwort auf “Hm. Irre ich mich, oder kann man da einen gewissen Widerspruch konstruieren?”:
Im Prinzip könnte (und müßte) die Bremer Bürgerschaft die abstrakten Regeln aufstellen, nach denen die Exekutive (Senat) die Entscheidung über die Inkorporierung der Religionsgemeinschaft trifft. Es müßte also insoweit einmal das Staatskirchenrecht kodifiziert werden, was voraussetzt (warum eigentlich nicht?), daß hier nicht alles verfassungsrechtlich determiniert ist.
Wer näher mit dieser Gruppierung zu tun hatte, oder gar als Kind in dieser Sekte aufgewachsen ist und miterleben musste wie Familiemnmitglieder zu Tode kamen durch die Doktrin, kann nicht verstehen, wie es die Zeugen Jehovas geschafft haben sich den Status
einer K.d.ö.R zu ergattern.
Mit einer ausgeklügelten Lobbyarbeit werden Kliniken rekrutiert, welche
zusammen mit der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas, deren Mitglieder in den Tod schicken.
Unter dem Deckmaltel des Glaubens haben die Zeugen Jehovas weltweit Kliniken gefunden, welche mithelfen ihre Mitglieder zu töten,
sollten diese eine Bluttransfusion benötigen.
Das KVK und diese Kliniken haben so “the licence to kill”
Die Zeugen Jehovas haben eine “hotline” sobald ein Mitglied in eine Klinik eingeliefert wird und das ist keine Klinik, welche dem KVK der Zeugen Jehovas angeschossen ist, wird das KVK der Organisation aktiv. Eine Riege von Laien der Religionsgemeinschaft wird alles dransetzen, dass der Patient in eine Klinik kommt, welche die Vorgaben der Organisation durchdrückt. Bis zur bitteren Neige.
Die Zeugen Jehovas haben gelernt zu lügen, so auch, dass es Ausnahmen geben soll wo eine Transfusion erlaubt sei an einem Mitglied.
Die Wahrheit ist, dass das “Blutkomitee” so lange aktiv ist, bis sichergestellt ist, das der Patient kein Blut erhält!
Die Zeugen Jehovas unterwandern medizinische Hilfeleistung in gefährlicher Art und Weise und haben mitlerweile Professoren, welche lauthals für die Operation ohne Blut werben!
Die Sekte stammt ja auch von einer Freimaurerloge
ab. (Charles Taze Russell)