Hans Michael Heinig
Christoph Möllers und Matthias Hong debattieren im Verfassungsblog über die Frage, ob der Erste Senat in dem jüngst durch Beschluss abgeschlossenen Kopftuch-Verfahren nach § 16 BVerfGG eine Plenarentscheidung hätte erwirken müssen. Ich möchte im Lichte ihrer Debatte noch einmal einen Blick auf die Argumentation des Zweiten Senats von 2003 werfen und schauen, welche Ausführungen zur Verbotsmöglichkeit religiös akzentuierter Kleidung für das Lehrpersonal bei abstrakten Gefahren für kollidierende Verfassungsgüter wirklich tragend oder nicht tragend sind.
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Mathias Hong
War für den jüngsten Kopftuch-Fall eigentlich das Plenum zuständig? Mein Vorschlag, diese Frage zu verneinen, weil die neue Entscheidung nicht von tragenden Gründen der alten abweicht, überzeugt Christoph Möllers nicht: Ihm ist diese Antwort zu schlicht, um wahr zu sein. Warum soll aber nicht auch mal die schlichte Antwort letztlich die richtige sein?
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Mathias Hong gibt auf die Frage, ob der Erste Senat […]
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Mathias Hong
Christoph Möllers hat auf diesem Blog jüngst die Frage aufgeworfen, ob der aktuelle Kopftuch-Beschluss des Ersten Senats des BVerfG dem des Zweiten Senats nicht nur widerspricht, sondern womöglich obendrein gegen die Pflicht verstößt, die strittigen Fragen vor dem Großen Senat klären zu lassen. Doch dies würde voraussetzen, dass der Erste Senat von tragenden Gründen des Beschlusses des Zweiten Senats abgewichen ist - und das ist nicht der Fall.
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1. Wenige Jahre vor seinem Selbstmord auf der Flucht vor […]
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Hans Michael Heinig
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2015 zum Kopftuch der Lehrerin in öffentlichen Schulen hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck: Einerseits ist positiv, dass es den Einstieg in eine stärker laizistische Lesart des Grundgesetzes, den das Gericht in der Vorgängerentscheidung 2003 unternommen hatte, revidiert. Andererseits überrascht, wie unbefangen der Erste Senat nun über die Entscheidungsgründe des vor zwölf Jahren entscheidenden Zweiten Senats hinweggeht.
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