29 May 2014

Das gelöschte Feststellungsinteresse: BVerwG weist Klage gegen BND-Überwachung ab

Schon an der Zulässigkeit scheiterte heute vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen die strategische Kommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting hatte eine Feststellungsklage gegen die Durchforstung des Datenverkehrs anhand von Schlagworten angestrengt. Doch die Richter des 6. Senats waren nicht davon überzeugt, dass Härting vom sogenannten “Staubsaugerverfahren” überhaupt betroffen war.

Tausende Suchbegriffe stehen auf der Liste des BND, mit deren Hilfe der Dienst im internationalen Internet- und Telefonverkehr nach verdächtigem Gedankenaustausch sucht. Dieses “Staubsaugerverfahren” wenden auch andere Dienste wie die NSA an – als Schlagwörter dienen dabei so ausgefallene Begriffe wie “Bombe”. Im Jahr 2010 landete die Schlagwortsuche immerhin 37 Millionen Treffer. Nachdem – wie auch immer das geschieht – aus dieser Menge die Schnellkochtopfträume von Hobbyköchen und der dirty talk an das “schmutzige Bömbchen” aussortiert wurden, blieben immerhin noch 213 “nachrichtendienstlich relevante” Ergebnisse.

Angesichts des Umfangs der Schlagwortliste ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass auch der ein oder andere Rechtsanwalt Teil des nachrichtendienstlichen Beifangs wird. Der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting, sah sich besonders gefährdet: Er korrespondiere seit vielen Jahren per E-Mail mit ausländischen Mandanten und Kollegen und sei auch Mitglied internationaler Anwaltsorganisationen. Die umfangreiche Erfassung des E-Mail-Verkehrs sei unverhältnismäßig und verletzte ihn in seinem Fernmeldegeheimnis.

Doch der Versuch, das für die Zulässigkeit notwendige Feststellungsinteresse zu konstruieren, scheiterte am Bundesverwaltungsgericht und dem bewährten Argument: Da kann ja jeder kommen. Aus der schieren Möglichkeit, Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme zu sein, ergebe sich noch kein Feststellungsinteresse – dafür müsse nämlich feststehen, dass der Kläger konkret betroffen war. Ob der Anwalt Härting tatsächlich ins Netz des BND ging, kann aber niemand wissen. Denn die gesammelten Daten sind, ganz nach Vorschrift, längst gelöscht, und auch das Löschprotokoll wurde gelöscht.

Auch für den Kläger dürfte es nicht ganz überraschend kommen, dass die Klage schon an der Zulässigkeit scheitert:  Der Gesetzgeber wollte nicht, dass sich die Geheimdienste von den Verwaltungsgerichten auf die Finger schauen lassen muss – an deren Stelle gibt es ja die G10-Kommission, der das BVerwG, zumindest in der Pressemitteilung, “unabhängige und effektive Kontrollbefugnisse” attestiert.

Der Kläger hat bereits angekündigt, dass er Verfassungsbeschwerde einreichen wird: “Mund abputzen und weitermachen. Auf geht’s zum BVerfG”.  Gut für ihn, dass dabei an die Beschwerdebefugnis geringere Ansprüche gestellt werden als an das Feststellungsinteresse vor dem Verwaltungsgericht: Gerade die große Streubreite einer Maßnahme und die Möglichkeit, zufällig erfasst zu werden, begründen die unmittelbare Betroffenheit.


3 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Thu 29 May 2014 at 11:02 - Reply

    Der Kläger brauchte das Bubdesverwaltungsgericht lediglich dafür, seine Verfassungsbeschwerde zulässig zu machen. Gegen das G10-Gesetz, gegen das er sich wohl wenden will, kann er nur binnen Jahresfrist vorgehen, was also mittlerweile verfristet ist. Durch eine Urteilsverfassungsbeschwerde, die nun gegen das BVerwG erhoben werden kann, läuft eine neue Monatsfrist (ab Zustellung des Urteils, nicht ab Veröffentlichung der Pressemeldung). Blöd nur, dass damit dann nur überprüft werden kann, ob das BVerwG die Anforderungen an Feststellungsklagen vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG überspannt hat (wofür wenig spricht). Aber mal sehen, vielleicht will der Erste Senat ja mal eine “wichtige” Frage entscheiden, jetzt, wo er nichts mehr zu google sagen kann…

  2. Michael K. Thu 29 May 2014 at 21:46 - Reply

    “An einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit fehlt es (…) auch nicht deshalb, weil (…) noch nicht feststeht, ob und wieweit gerade Daten der Beschwerdeführer hiervon betroffen sein werden. Wenn der Betroffene keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangt, reicht die Darlegung, mit einiger Wahrscheinlichkeit von solchen Maßnahmen berührt zu werden. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob die Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können” meinte das BVerfG doch zB im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. In der Begründetheit beim Eingriff wurde diese Frage gar nicht mehr problematisiert.
    Soll man nun also Grundrechtsverletzungen nicht mehr feststellen lassen können, weil sie heimlich erfolgen? Das ist doch keine Frage von Art. 19 IV GG sondern eine Verletzung von Art. 10 GG.

  3. Aufmerksamer Leser Thu 29 May 2014 at 22:28 - Reply

    @Michael: Ja, richtig, so macht das das Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz. Aber ich sagte ja schon, das G10 Gesetz kann man mit der Vefassungsbeschwerde im Augenblick nicht angreifen. Die dafür einschlägige Jahresfrist ist abgelaufen (bei der Vorratsdatenspeicherung waren die Beschwerdeführer schnell genug!). Nun muss der Berliner Anwalt den Umweg über die verwaltungsprozessuale Feststellungsklage nehmen, das führt aber – wie ich oben schrieb – zu einem anderen Beschwerdegegenstand, nämlich Art. 19 Abs. 4 GG. Die Kollegen beim Bundesverwaltungsgericht sind ja nicht bescheuert und wissen selbst, wie die Rechtslage aussieht…

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