30 May 2017

Das Parteiverbot ist tot, es lebe der Entzug staatlicher Parteienfinanzierung?

Nun ist also der Stein im Rollen. Gestern fand – wie auf diesem Blog berichtet – die Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages zur Änderung des Art. 21 GG statt. Verfassungsfeindlichen Parteien soll die finanzielle Unterstützung durch den Staat verwehrt bleiben.

Die Debatte im Ausschuss kreiste dort fast ausschließlich um die konkrete Umsetzung der Grundgesetzänderung. Während also wichtige Detailfragen der Ausgestaltung der Grundgesetzänderung diskutiert wurden, gerieten grundlegende Bedenken in den Hintergrund, dies obgleich sich solche in einigen der Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen durchaus finden. Nach der Berichterstattung wirkt es jedoch so, dass diese Warnungen lediglich „zu Protokoll gegeben“ oder gar nicht erhoben wurden. Eines scheint damit klar: das sogenannte „kleine Parteiverbot“ wird kommen. Und auch wenn eine Instanz wie der Parteienrechtler Uwe Volkmann der Überlegung, dass der Staat nicht diejenigen finanzieren solle, die ihn abschaffen wollten, eine „so schlagende Plausibilität“ attestiert, dass man nichts dagegen sage könne, sollen hier einige Zweifel geäußert werden.

Die Kategorie der verfassungsfeindlichen Partei

Am Anfang steht das NPD-Nichtverbotsurteil des BVerfG. Die Implementierung des Tatbestandsmerkmals der Potentialität hat eine neue rechtliche Kategorie von Partei geschaffen: die der verfassungsfeindlichen. Vorher galt: Eine Partei ist entweder Partei, was grundsätzlich verhindert, staatliche Sanktionen an die inhaltliche Ausrichtung einer Partei zu knüpfen oder aber sie war verfassungswidrig und wurde verboten. Nun gesellt sich diese dritte Kategorie dazu, die eben nicht einfach nur Partei ist, sondern verfassungsfeindlich, aber für ihre Verbotswürdigkeit nicht wirkmächtig genug ist und die jetzt mit den Mitteln des Parteienfinanzierungsrechts angegangen werden soll.

Die Realität zeichnet ein etwas anderes Bild. In den Räumen des Düsseldorfer Parteieninstituts türmen sich Entscheidungen zu Fällen, in denen der NPD der Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Stadthallen oder Girokonten versagt wurden. Dies war und ist – zumindest nach Einschätzung einzelner Verfassungsrichter – nach wie vor rechtswidrig, was von den Gerichten auch regelmäßig so festgestellt wurde. Dies hinderte indes zahlreiche Stellen nicht daran, weiterhin entsprechend zu handeln. Der Sparkassenangestellte von nebenan, der selbsternannte Hüter der Verfassung?

Das Verbot, Parteien wegen ihrer Inhalte über das Parteiverbot hinaus zu sanktionieren, ist jedenfalls schon seit geraumer Zeit erodiert.

Verfassungsrechtliche Problemlage

Von diesem Impetus ist die geplante Änderung des Parteienartikels getragen. Feinde der Verfassung gehören nicht mit staatlichen Mitteln gefördert, sondern bekämpft. Dies scheint auch so naheliegend und richtig, dass ein Widerspruch einigen Begründungsaufwand erfordert.

Das Parteiensystem ist als Wettbewerbsordnung ausgestaltet, Parteienrecht ist damit Wettbewerbsrecht (Morlok). Die staatliche Parteienfinanzierung gründet sich darauf, sie soll die Chancengleichheit der Parteien gewährleisten und fördern, der politischen Minderheit von heute die Möglichkeit geben, die Mehrheit von morgen zu werden. Der Ausschluss einzelner Parteien wegen ihrer inhaltlichen Ausrichtung kratzt an den Grundpfeilern dieses Systems. Der bisherigen Dogmatik zur Chancengleichheit wird der Boden entzogen.

Als Begründung soll die wehrhafte Demokratie herhalten. Dieses gleichermaßen schwierige wie existentielle Verfassungsprinzip ist Grundlage für das Parteiverbot und wird mit dem Appell „keine Freiheit den Feinden der Freiheit“ paraphrasiert.

Es gilt jedoch zu beachten, dass das Verbot verfassungswidriger Parteien der Gefahrenprävention dient und kein Gesinnungsverbot darstellt, wie das BVerfG im NPD-Urteil ausdrücklich feststellt. Dies war es auch, woran der Antrag des Bundesrats scheiterte; von der NPD geht für die Verfassung keine Gefahr aus, es fehlen gar Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dies in absehbarer Zeit der Fall ist.

Was ist nun der Grund für den Ausschluss der NPD aus der Parteienfinanzierung? Gefahrenprävention im Bereich der Potenzlosen zu betreiben scheint kaum erforderlich. Zugleich stellt das bloße Unbehagen, der NPD Mittel zukommen zu lassen, keinen eine rechtliche Beschränkung legitimierenden Grund dar. Was also beflügelt die verfassungsändernde Gewalt, angestachelt durch das hinweisgebende Verfassungsgericht?

Von Freunden und Feinden

Das Politische, so der stets mit Vorsicht zu rezipierende Carl Schmitt, zeichnet sich durch die Unterscheidung von Freund und Feind aus, wobei es sich bei dem Feind nie um den persönlichen, sondern den öffentlichen Feind, den hostis, handelt. Zur Identifizierung eines solchen bedarf es, so Schmitt in seinem Begriff des Politischen, einer Feinderklärung. Organisationsverbote seien ein Beispiel für eine solche hostis-Erklärung in einer abgeschwächten Form.

Vergegenwärtigt man sich diese Konzeption von Politik, mag die Problematik des zu diskutierenden Entwurfs zur Änderung des Grundgesetzes deutlicher hervortreten. Der Entzug der Parteienfinanzierung soll als verlängerter Arm des Parteiverbots dienen und teilt damit dessen Charakter. Dieses Mittel ist aber in einer Verfassung des Pluralismus ultima ratio für den Umgang mit politischen Kräften. Eine weitere Waffe könnte der grundgesetzlichen Ordnung einer auf Pluralismus basierenden und an ihr ausgerichteten Demokratie abträglicher sein als ihr nutzen.

Indem der Finanzierungsausschluss die ausgemachten Feinde der Verfassung klein halten möchte, folgt sie dem Grunde nach dem Freund-Feind-Schema. Denn ihr Ziel ist die Verdrängung aus dem Wettbewerb durch die Verhinderung der gleichberechtigten Teilnahme an diesem. Das Parteiverbot kann und soll dies erreichen, wenn tatsächlich Gefahren zu befürchten sind. In der Auseinandersetzung mit menschenverachtenden, aber tatsächlich chancenlosen Ideologen kann deren Verdrängung jedoch nicht das Ziel sein, ist dies doch – und das wird nicht umsonst oft betont – ein Motor von Systemkritik und Populismus.

Der Wunsch nach Verdrängung, nach Verhinderung der Artikulation reicht dabei über den Parteienwettbewerb hinaus, er lässt sich auch feststellen im Bereich der Versammlung. Wo eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht möglich scheint oder nicht gewünscht ist, wird nicht selten zu den Mitteln des Rechts gegriffen.

Schlussbetrachtung

Das Grundgesetz hat dies nicht im Sinn. Das Mehrparteiensystem, das Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Freiheitsrechten verfolgen andere Zwecke als die Verhinderung auch noch so problematischer Ansichten.

Das Ziel der politischen Willensbildung ist der (Wahl-)Sieg über die Konkurrenz als Ergebnis einer fairen Auseinandersetzung. Dies dient auch der Integration der Unterlegenen, auch wenn gerade Verfassungsfeinde wie die NPD dies sicherlich so nicht wahrhaben wollen. Doch diese werden eine eindeutige Entscheidung des Volkes in freier und gleicher Wahl nicht von der Hand weisen können. Welch besseres Mittel gegen Verfassungsfeinde gibt es also, als der Beleg, dass die Bevölkerung eben nicht deren Ideen folgt, sondern denen demokratischer Parteien?

Anstatt also ihr stärkstes Instrument zu schwächen, den möglichst freien und chancengleichen Wettstreit politischer Konzepte, sollten die an der Verfassungsänderung beteiligten Organe die Lehren aus den essentiellen Passagen des NPD-Urteils ziehen. Politische Parteien gehören verboten, wenn sie die Potenz haben (könnten), unsere Grundordnung anzutasten. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die wehrhafte Demokratie sollte sich auf seine Bedrohungen ausrichten, nicht auf Gesinnungen. Man könnte paraphrasieren: keine Macht den Feinden der Verfassung!

Ob die beabsichtigte Neuregelung schon die Qualität verfassungswidrigen Verfassungsrechts erreicht, bleibt der Klärung durch das BVerfG vorbehalten – wenngleich hier eine Tendenz erkennbar sein dürfte. Eine dahingehende Feststellung würde der demokratischen Wettbewerbsordnung allerdings einen Bärendienst erweisen.


8 Comments

  1. Peter Camenzind Tue 30 May 2017 at 17:55 - Reply

    Der Gesichtspunkt der Staat könne nicht Solchen Rechte schützen, welche diese Rechte abschaffen wollen, kann Ausfluss “des allgemeinen Rechtsprinzipes der rechtlichen Unzulässigkeit von Widersprüchlichem Verhalten” sein. Dieses allgemeine Rechtsprinzip kann Teil eines Verfassungsprinzipes Rechtsstaatlichkeit und damit, selbst ohne Verfassungsänderung, bereits hinreichend verfassungsrechtlich geregelt sein. Ein Parteienwetbewerb kann vom Grundgesetz nur im Rahmen von verfassungsgemäßer Rechtsstaatlichkeit gemeint sein. Aus solchem Prinzip kann sich ergeben, dass Einschränkungen für vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Parteien nicht nur finanziell möglich sein können. Parteien scheinen wegen Verfassunsgwidrigkeit stets gesetzesrechtswidrig, nur unter Umsatänden wegen Bedeutungslosigkeit nicht ausdrücklich als verboten erklärt. Das kann nur eine Tolerierung von Ausübung von Parteienrechten bedeuten. Eine gleich durchsetzbare Ausübung von Parteiengleichheitsfreiheitsrechten kann weniger gemeint sein. Es muss nicht jedes Parteivorhaben für verfassungswidrig erklärter Parteien, wie Demonstration an sensiblen Orten oder Tagen etc, rechtlich durchsetzbar umfangreich zu schützen sein. Es kann nur, etwa beobachtungstatktisch etc. tollerierbar sein usw.
    Entsprechendes kann für politische Aktivitäten von Parteimitgliedern von für verfassungswidrig erklärter Parteien in anderen Gruppierungen gelten.

  2. Siebenpfeiffer Thu 1 Jun 2017 at 07:00 - Reply

    Wenn der Autor von einer “Chancengleichheit der Parteien” spricht oder von einer “Wettbewerbsordnung”, dann sei leise, ganz leise, auf das System des sogenannten “Öffentlich rechtlichen Rundfunks” hingewiesen. Dieses System hebelt letztendlich auf diversen Kanälen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr die vermeintliche Chancengleichheit aus.

    Bis hin zu Personalenscheidungen und Programmgestaltung üben die etablierten Parteien seit Jahrzehnten erhebliche Macht auf die Sendeorgane aus.

    Mit Spezialaudienzen zur besten Sendezeit bei denen Moderatorin und Kanzlerin als Propagandateam auftreten und es folgerichtig keine kritischen Nachfragen gibt, wird die Öffentlichkeit systematisch in die Irre geführt.

    Das alles darf der entrechtete “Souverän” dann noch mit einer für sich schon verfssungswidrigen Zwangssteuer bezahlen. Und wenn nicht, dann steckt man ihn ins Gefängnis (siehe Mandy Bock).

    Das ist doch mal ein fairer “demokratische Wettbewerb” …

  3. Siebenpfeiffer Fri 2 Jun 2017 at 09:17 - Reply

    Gestern beschlossen: Lex AfD.

  4. schorsch Fri 2 Jun 2017 at 17:38 - Reply

    @Siebenpfeiffer: http://www.taz.de/!5307501/

  5. Siebenpfeiffer Sat 3 Jun 2017 at 07:57 - Reply

    Das Lex AfD hat unmittelbar zur Folge, dass ein gewisser Wolfgang Schäuble die erste Sitzung des neu gewählten Bundestags eröffnen wird. Schäuble hatte erwiesenermaßen am 2. Dezember 1999 das Parlament über seine Beziehung zum Waffenhändler Karl-Heinz Schreiber belogen und verschwiegen, dass er von Herrn Schreiber eine illegale Zuwendung von 100 000 DM erhalten hatte.
    Zehn Jahre später sprach eine niederländischer Journalist Angela Merkel nach der Besetzung des Finanzministeriums mit Wolfgan Schäuble darauf an und fragte wie so etwas möglich sei. Die Antwort von Merkel lautete: “Weil er mein Vertrauen hat!”.

  6. Siebenpfeiffer Sat 3 Jun 2017 at 08:01 - Reply

    Dann nochmal zur Dokumentation:
    https://www.youtube.com/watch?v=YB0HVYsw84k

  7. griepswoolder Sun 4 Jun 2017 at 23:25 - Reply

    Zitat: »Politische Parteien gehören verboten, wenn sie die Potenz haben (könnten), unsere Grundordnung anzutasten.«

    Von wem wurde diese sog. Grundordnung denn bisher angetastet, von der NPD oder den angeblichen demokratischenn Parteien ? Das Grundgesetz wurde doch schon etliche Male durch letztere geändert. Es gab wohl auch etliche Entscheidungen vom BVerfG das erlassene Gesetze (ob auch Verordnungen weiß ich jetzt nicht) gegen das GG verstießen. Also wer gefährdet mehr diese Grund- bzw. Besatzungsordnung, die NPD oder die Anderen ? Normalerweise müßten mindestens SPD, CDU/CSU, verboten werden – zumindest zeitweilig.

    Abgesehen davon sollte man sich daran erinnern, das die NPD von Mitarbeitern vom Geheimdienst durchsetzt war. Ich weiß zwar nicht was die da gemacht haben, aber Briefmarken werden die da vermutlich nicht getauscht haben. Wenn der Staat also erst eine Partei dazu bringt, sollte ein Verbot nicht möglich sein. Angeblich sollen die ja nicht mehr da sein, aber das soll man nur glauben.

    Es gäbe vieles dazu zu schreiben, aber ich bin als EX-DDR-ler mittlerweile zu der Erkenntnis gelangt, das eine echte Demokratie hier von den etablierten Parteien erst verhindert wird. Nach 1989 gab es mal kurz Hoffnung, aber das ging schnell vorbei, also die demokratische Phase, die in der DDR Anfang 1989 begann.

    Es gilt doch sogar noch nach 1990 Besatzungsrecht, das nach dem Einigungsvertrag wieder heimlich in Kraft gesetzt wurde und die Regierung ist daran gebunden. Echte Rechte haben die Deutschen auch nicht, da die sog. Freiheiten durch Schranken, also einfache Gesetze ausgehebelt werden können. Auch politische Verfahren gibt es und wahrheitsgetreue Bücher werden aus Gründen des Jugendschutzes verboten, weil sie politisch nicht erwünscht sind. Diesen Irrsinn muß man sich mal vorstellen und da hat man früher immer auf die Verhältnisse in der DDR und die Zensur da gezeigt !

    Als Deutscher und als Deutsche Partei sollte man eigentlich sogar die Pflicht haben, gegen das Grundgesetz, bzw. diese Ordnung zu sein – damit es endlich eine vom Volk angenommene Verfassung gibt ! Sogar die DDR soll so etwas gehabt haben, wie ich las !

    Von wem stammt denn diese Grundordnung ? Doch wohl von den Besatzungsmächten, die diese in Auftrag gegeben und dann nach gewünschten Änderungen genehmigt haben. Darauf hatte Karl-Eduard vom Schwarzen Kanal ja auch mal spöttisch drauf hingewiesen.

    Von daher wäre es doch endlich mal Zeit, das diese »Grund«-Ordnung beseitigt und eine richtige Ordnung einführt wird – ohne Besatzungstruppen und ohne das hier ausländische Geheimdienste und Organisationen hier machen können, was sie wollen. Die Regierung sollte dem eigenen Volk verpflichtet sein ! Also – Weg mit dieser Ãœbergangsordnung ! Ich habe zwar keinen GG-Kommentar zur Hand, aber da im GG die Einführung einer Verfassung erwähnt wird, bzw. noch nicht entfernt wurde (ob es möglich wäre weiß ich nicht) dürfte es eigentlich nicht grundgesetzwidrig sein, wenn man diese bisherige Ordnung beseitigen will. Auch das sog. Widerstandsrecht müßte da gelten, wenn die Politik das verhindern will. Wie weit das geht, oder was da zulässig wäre, weiß ich aber nicht.

  8. Siebenpfeiffer Tue 6 Jun 2017 at 08:15 - Reply

    “Von daher wäre es doch endlich mal Zeit, das diese »Grund«-Ordnung beseitigt und eine richtige Ordnung einführt wird ..”

    Ach wissen Sie, lieber Mann aus Greifswald, mit den Jahren wird man bescheiden.

    Natürlich haben wir keine echte Verfassung. Und natürlich wurde es 1990 wiederum von einem gewissen Wolfgan Schäuble so hingedreht, dass man den “Souverän”, das Volk, ja nicht daran erinnert das er der Souverän ist. Er hat dabei auch gleich mal die Worte “nationale und staatdliche Einheit” aus der Präambel gestrichten, aber das nur nebenbei.

    Gegenwärtig sind wir aber bereits in einer Situation, in der eine Regierung selbst das provisorische Grundgesetz geflissentlich ignoriert und unzweifelhaft die Abschaffung der bestehenden Ordnung betreibt.

    Alle drei Elemente des Staates werden gegenwärtig eingeebnet:

    Das Staatsgebiet wird wegen angeblicher Unmöglichkeit der Grenzsicherung bzw. möglicher “unschöner Bilder” preisgegeben.

    Das Staatsvolk wird zu einer beliebig umdefinierbaren Verfüngsmasse degradiert.

    Die Staatsgewalt wird durch zuvor eingeladene Kriminelle und Terroristen sukzessive unterminiert.

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