10 July 2020

Das Urheberrecht als „Zensurrecht“

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung genau wie von Privaten zur Unterdrückung von Presseberichterstattung eingesetzt. Es kann derart missbraucht werden, weil die Zivilgerichte bei der Prüfung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs jenseits eines engen Ausnahmekatalogs keine einzelfallspezifische grundrechtliche Interessenabwägung vornehmen. Über 60 Jahre nach dem Lüth-Urteil ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im deutschen Urheberrecht noch nicht angekommen.

Die Konstellation: Es erscheint eine Presseberichterstattung mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt. Der Urheber sieht sich durch die Veröffentlichung beeinträchtigt. Um sie zu unterbinden, macht er einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die dahinterstehenden Beweggründe variieren, haben jedoch eines gemeinsam: sie sind urheberrechtsfremd. Das Urheberrecht dient dem Schutz der ideellen Interessen des Urhebers (§§ 12 ff. UrhG). Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Mit ihnen verflochten ist der Schutz verwertungsrechtlicher Interessen des Urhebers (§§ 15 ff. UrhG). Als Ausschließlichkeitsrechte sind die Verwertungsrechte von monopolartigem Charakter, sie sollen die wirtschaftliche Verwertung des Werkes sicherstellen. Zur Unterdrückung der Presseveröffentlichung stützt der Urheber seinen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung seiner Verwertungsrechte – diese werden durch die Veröffentlichung indes überhaupt nicht tangiert. Greift keiner der engen urheberrechtlichen Ausnahmetatbestände (genannt „Schranken“) zugunsten der Kommunikationsfreiheiten ein, wird dem Unterlassungsanspruch stattgegeben. Mit dem Urheberrecht widerstreitende Kommunikationsgrundrechte werden jenseits des abschließenden Schrankenkatalogs nicht berücksichtigt. Besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteressen an der in Rede stehenden Presseberichterstattung?  Sind die veröffentlichten Informationen für den demokratischen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung?  Für die urheberrechtliche Bewertung: irrelevant. Die zwei vergangene Woche veröffentlichen BGH-Entscheidungen „Reformistischer Aufbruch II“ (I ZR 228/15) und „Afghanistan Papiere II“ (I ZR 139/15) haben es versäumt, hieran grundlegend etwas zu ändern.

Urheber bringen ihr Ausschließlichkeitsrecht wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Stellung, um die grundrechtliche Interessenabwägung zu umgehen, die bei einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs vorzunehmen wäre. Das hat etwa der Grünen-Politiker und ehemalige Bundestagsabgeordnete Volker Beck in der Rechtssache „Reformistischer Aufbruch“ getan. Im Jahr 1988 war in einer Textsammlung ein Beitrag des Politikers veröffentlicht worden. In diesem trat er für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen ein. Der Herausgeber kürzte den Beitrag um einen Satz, machte dies jedoch nicht kenntlich. Beck distanzierte sich in den Folgejahren ausdrücklich vom Inhalt des Textes, obwohl dessen wesentlicher Inhalt durch den Herausgeber überhaupt nicht geändert worden war. Um dies aufzuzeigen, stellte Spiegel Online die Originalfassung und die geänderte Version des Manuskripts auf seiner Website zum Download bereit. Die Veröffentlichung fiel in die Wahlkampfszeit. Volker Beck machte eine Verletzung seiner Verwertungsrechte geltend, um die Presseveröffentlichung von Spiegel Online zu unterdrücken. Kann das öffentliche Informationsinteresse an einer Berichterstattung höher sein, als bei einer Veröffentlichung über die Glaubwürdigkeit eines Kandidaten für den Bundestag zwei Tage vor der Wahl? Wohl kaum. Wurde der Politiker durch die Veröffentlichung in seinen Verwertungsrechten verletzt, weil er sein Werk noch wirtschaftlich verwerten wollte? Sicherlich nicht.

Noch alarmierender ist, dass auch der Staat nicht davor zurückschreckt, das Urheberrecht gezielt als „Zensurmittel“ zur Unterdrückung demokratierelevanter Informationen einzusetzen. Prominentester Fall ist insoweit die Veröffentlichung militärischer Lageberichte zum Auslandseinsatz der Bundeswehr (sog. „Afghanistan Papiere“) durch die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung.“ Das Nachrichtenportal gelangte auf unbekanntem Wege an die Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012, die als Verschlusssachen der niedrigsten Stufe eingestuft waren. Es lud mehrere tausend Seiten der Einsatzberichte auf seiner Website hoch; vorangestellt war ein kurzer Einleitungstext mit der Bitte um Hilfe bei der Auswertung der Dokumente. In dieser Konstellation hat ein Beamter im Rahmen seiner dienstvertraglichen Pflichten ein Werk geschaffen, sämtliche Nutzungsrechte liegen beim Staat.  Die öffentliche Hand möchte nicht, dass die veröffentlichten Inhalte transparent werden, zur Unterdrückung der Berichterstattung macht sie eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte geltend. Der Missbrauch des Urheberrechts ist evident: behördliche Dokumente – deren Bekanntwerden der Staat gerade unterbinden möchte – sollen offenkundig nicht wirtschaftlich verwertet werden. Um die Durchsetzung von Geheimnisschutz geht es dem Staat hierbei in den allerwenigsten Fällen: geheimhaltungsbedürftige Informationen sind selten betroffen. Zumeist wird es sich vielmehr um sensible Informationen handeln, deren Transparentwerden die öffentliche Hand verhindern möchte, auch wenn öffentliche Belange durch die Berichterstattung überhaupt nicht gefährdet werden.

Die verpasste Chance des BGH

Obwohl der Missbrauch des Urheberrechts in beiden Fällen evident war, stellte der BGH nur knapp fest, dass eine „allgemeine“ (sprich: grundrechtliche) Interessenabwägung jenseits der Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen als „losgelöste“ Grundrechtsabwägung „nicht in Betracht“ komme. Vorweg: beide Rechtssachen haben dennoch ein gutes Ende genommen. Im Rahmen der Schrankenauslegung nahm der BGH eine vierstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wie man sie aus dem öffentlichen Recht kennt. In die Prüfung der Angemessenheit verankerte der Gerichtshof eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Kommunikationsgrundrechten und der durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentumsfreiheit. Die Abwägungsentscheidung fiel in beiden Urteilen zugunsten der Kommunikationsfreiheiten aus. In Anlehnung an den EuGH stützte der BGH dies insbesondere auf die Demokratierelevanz der veröffentlichten Inhalte. Zudem ließ er in die Abwägung einfließen, dass die durch Art. 14 GG geschützten Verwertungsrechte der Urheber durch die Veröffentlichungen nur „unwesentlich“ beeinträchtigt worden waren, trug dem Umstand des missbräuchlichen Einsatzes des Urheberrechts hierdurch Rechnung. In der Rechtssache „Afghanistan Papiere“ stellte er ferner ausdrücklich fest, dass die Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundrechtsabwägung „kein entscheidendes Gewicht“ erlangen konnten.  

Mit seinen umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen hat sich der BGH zwar einen Schritt in Richtung einer grundrechtliche Interessenabwägung im Urheberrecht bewegt. Die vom Gerichtshof präsentierte Lösung wird einem missbräuchlichen Einsatz des Urheberrechts jedoch nicht hinreichend Einhalt gebieten können. Denn der Gerichtshof verankerte die Interessenabwägung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Schranke zur Berichterstattung über Tagesereignisse aus § 50 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hierfür musste er die Schranke derart ausweiten, dass wohl auch die Grenzen einer extensiven Auslegung überschritten sein dürften. So erlaubt § 50 UrhG eine Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte, die im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbar werden, zur Berichterstattung über das Tagesereignis. Die Schranke soll verhindern, dass die rechtzeitige Bereitstellung relevanter Informationen an die Öffentlichkeit dadurch erschwert oder verhindert wird, dass zunächst die Erlaubnis des Urhebers zur Veröffentlichung seines Werkes eingeholt werden muss – dies stellte der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Reformistischer Aufbruch“ erst jüngst fest (Urt. v. 29.07.2019 – C-516/17; der BGH hatte sich vor seinen Entscheidungen in beiden Rechtssachen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH gewandt).  In der Rechtssache „Afghanistan Papiere“ wurden die militärischen Lageberichte aus den Jahren 2005 bis 2012 weder im Rahmen eines Tagesereignisses wahrnehmbar, noch hat es hier überhaupt ein „Tagesereignis“ im Sinne der Norm gegeben. Ebenso wenig wurde das von Volker Beck veröffentlichte Manuskript im Rahmen des Tagesereignisses – der BGH stellt insoweit auf die Konfrontation des Politikers mit dem Text ab – wahrnehmbar. Nun setzt § 50 UrhG die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 lit. c) 2. Variante RL 2001/29/EG   um. Der BGH behalf sich in seinen Entscheidungen mit einer Berufung auf den Wortlaut der Richtlinie: die Richtlinienbestimmung erfordere nur, dass das Werk „in Verbindung mit der Berichterstattung“ über das Tagesereignis steht. Dies hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass völkerrechtliche Vorgaben ausdrücklich verlangen, dass das Werk „im Verlauf“ des Tagesereignisses sichtbar wird – so Art. 10bis der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Nach den Materialien zum Erlass der Richtlinie wurde die Ausnahme gerade in Anlehnung an diese Bestimmung der RBÜ – die auch Deutschland ratifiziert hat – festgelegt (KOM [97] 628 endg.). Doch hiermit nicht genug: Im Falle der veröffentlichten „Afghanistan Papiere“ soll eine „Berichterstattung“ vorliegen, wenn Dritte darum gebeten werden, tausende unaufbereitete Dokumente auszuwerten? Schon der Wortsinn muss einer solchen Auslegung entgegenstehen. Dem Begriff der „Berichterstattung“ wohnt gerade eine Auseinandersetzung mit dem Tatsachenmaterial und dessen Aufbereitung als „Bericht“ inne.

Die Schranke zur Berichterstattung über Tagesereignisse stößt somit zu schnell an ihre Grenzen, als dass sie einen Missbrauch des Urheberrechts abwenden könnte – jedenfalls bei methodenkonformer Auslegung. Wird das Urheberrecht zur Unterdrückung von Presseberichterstattung instrumentalisiert, kann in einigen Konstellationen zwar auch die Schranke der Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) greifen. Jedoch ist diese nur bei der Wiedergabe bereits veröffentlichter Werke einschlägig.  Die Veröffentlichung „geleakter“ Informationen kann von vornherein nicht unter die Schranke fallen, sind diese doch naturgemäß noch unveröffentlicht. Dass unter dem Gesichtspunkt einer effektiven demokratischen Kontrolle der Staatsgewalt aber gerade an derartigen Informationen ein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann, liegt auf der Hand. 

Neben „geheimen“ werden vom Staat zuweilen auch sensible Informationen unterdrückt, welche öffentliche Stellen zuvor selbst offengelegt haben. Die Konstellation kreist um das Transparenzgebot des IFG:  eine Bundesbehörde erfüllt als informationspflichtige Stelle den Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen (§ 1 S. 1 IFG). Es handelt sich hierbei nicht um geheimhaltungsbedürftige Informationen deren Bekanntwerden öffentliche Belange gefährden könnte, denn dann hätte die Behörde den Informationszugang bereits nach § 3 IFG ablehnen müssen. Durch die Veröffentlichung derartiger Informationen hat der Blog “fragdenstaat.de” der Open Knowledge Foundation e.V. Bekanntheit erlangt – nicht zuletzt durch eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zur missbräuchlichen Nutzung des Urheberrechts durch den Staat (Drs. 19/16638). Nachdem das BMI in einem früheren Rechtsstreit um die Veröffentlichung einer internen Stellungnahme mangels Werkqualität keine einstweilige Verfügung gegen den Blog erwirken konnte, steht eine Entscheidung um die Veröffentlichung eines Gutachtens des Bundesinstituts für Risikobewertung zur krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat noch aus. Sofern das Landgericht Köln das Gutachten als urheberrechtliches Werk einstuft, werden die Schranken wohl nicht greifen.

Mittelbare Drittwirkung auch im Urheberrecht

Nach alledem kann eine verfassungskonforme Auslegung der Schranken nicht die Lösung sein, wenn das Urheberrecht gezielt als „Zensurrecht“ eingesetzt wird. Die Lösung liegt vielmehr in einer Interessensabwägung im Einzelfall: Die Zivilgerichte dürfen einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch in derartigen Fällen nur stattgeben, wenn sie im konkreten Einzelfall einen Vorrang der Eigentumsfreiheit gegenüber den Kommunikationsgrundrechten festgestellt haben. Verschließen sie sich einer solchen grundrechtlichen Interessenabwägung jenseits des geschriebenen Schrankenkatalogs und sprechen ein urheberrechtliches Unterlassungsgebot trotz Überwiegens der Kommunikationsgrundrechte aus, verstoßen sie gegen Verfassungsrecht – konkret liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in  Art. 5 Abs. 1 GG vor. Und nicht nur das: Die Fachgerichte bewegen sich bei der Entscheidungsfindung in einem grundrechtlichen Mehrebenensystem. Ihre Entscheidung wird nicht nur von den Grundrechten des GG determiniert, vielmehr auch von den Grundrechtsregimen der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die einschlägigen Vorschriften des UrhG setzen unionales Sekundärrecht um (RL 2001/29/EG), die Fachgerichte  dürfen das Schutzniveau der GrCh in deren Auslegung durch den EuGH daher nicht unterschreiten – nach der Åkerberg Fransson/ Melloni – Judikatur unabhängig vom jeweiligen Harmonisierungsgrad (Urt. v. 26.02.2013 – C-399/11; Urt. v. 26.02.2013 – C-617/10). Die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben sie als völkerrechtliche Mindestgarantieren zu achten; die Urteile des EGMR entfalten eine normative Leit- und Orientierungswirkung.

In seiner Ashby Donald u.a. v. France Entscheidung stellte der EGMR bereits unmissverständlich fest, dass zwischen dem Urheberrecht und widerstreitenden Kommunikationsgrundrechten ein schonender Interessenausgleich herzustellen ist (Urt. v. 10.04.2013 – 36769/08). Steht die Veröffentlichung von demokratierelevanten Informationen („political speech“) in Rede, soll eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 EMRK) kaum möglich sein. Diese Rechtsprechung griff auch der EuGH in seinen Urteilen in den Rechtssachen „Reformistischer Aufbruch“ (Urt. v. 29.07.2019 – C-516/17)  und „Afghanistan Papiere“ (Urt. v. 29.07.2019 – C-469/17) auf. Zudem wies er ausdrücklich darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2001/29/EG bewirkte Harmonisierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber am Schutz ihres nach Art. 17 Abs 2 GrCh gewährleisteten geistigen Eigentums und den in Art. 11 GrCh verankerten Kommunikationsinteressen der Nutzer von Schutzgegenständen sicherstellen soll. Wie kann es nach dem Vorgesagten überhaupt noch Zweifel an der Gebotenheit einer grundrechtlichen Interessenabwägung im Urheberrecht – auch abseits der Schranken – geben?

Zu guter Letzt: Eine Grundrechtsabwägung jenseits der Schrankenbestimmungen hat im Rahmen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 UrhG) keinesfalls „losgelöst“ stattzufinden, wie der BGH wieder proklamierte. Das Tatbestandsmerkmal der „Widerrechtlichkeit“ kann bei einem missbräuchlichen Einsatz des Ausschließlichkeitsrecht als Ventil für eine urheberrechtliche Interessenabwägung geöffnet werden. Als wertausfüllungsfähige Generalklausel lädt es zu einem Einstrahlen der Grundrechte in das Zivilrecht im Sinne der Lüth-Rechtsprechung geradezu ein. Die Luxemburger Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Der EuGH sprach sich aufgrund des abschließenden Charakters des Schrankenkatalogs lediglich gegen eine Interessenabwägung im Rahmen einer ungeschriebenen Schranke aus. Den Zivilgerichten steht die Tür zu einer grundrechtlichen Abwägung jenseits des Schrankenkatalogs somit noch immer offen – auch nach den jüngsten BGH-Entscheidungen. Denn „von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöst“ ist eine Abwägung im Rahmen der „Widerrechtlichkeit“ keinesfalls. Die Zivilgerichte müssen sich endlich einer urheberrechtlichen Interessenabwägung öffnen: Urheberrecht versus Kommunikationsgrundrechte.


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