Datenschutz-Beauftragte: Unabhängig genug, meint der Generalanwalt
Die Datenschutz-Kontrolle in Deutschland geht, was ihre Unabhängigkeit betrifft, europarechtlich wohl in Ordnung. Der Generalanwalt beim EuGH Ján Mázak kommt in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen (Az.: C-518/07) zu dem Schluss, dass nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnis es keinen Grund gibt zu glauben, dass die staatliche Aufsicht über die Kontrollstellen deren Unabhängigkeit beeinträchtigt. Das Gericht folgt bekanntlich den Schlussanträgen des Generalanwalts in den meisten Fällen.
Deutschland war von der Kommission verklagt worden, weil die Datenschutzbeauftragten nicht institutionell unabhängig sind, sondern landesrechtlich der staatlichen Aufsicht unterstehen. In der maßgeblichen Richtlinie wird aber verlangt, dass sie in “völliger Unabhängigkeit” ihrer Arbeit nachkommen sollen.
GA Mázak legt den Begriff Unabhängigkeit funktional aus:
Um die Frage zu beantworten, ob die staatliche Aufsicht mit dem Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutz‑Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vereinbar ist, ist es wichtig, das mit einer solchen Aufsicht verfolgte Ziel zu berücksichtigen. Die Kommission hat die Aufsicht so dargestellt, dass damit überprüft werden soll, ob die von den Kontrollstellen ausgeübte Kontrolle zweckmäßig, rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Unter diesem Blickwinkel scheint mir die staatliche Aufsicht zum Funktionieren des Systems der Überwachung der Anwendung der Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 erlassen wurden, beizutragen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Kontrollstellen nicht zweckmäßig, rechtmäßig und verhältnismäßig handeln, wäre der Schutz der natürlichen Personen und damit die Verwirklichung des mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziels gefährdet.