16 May 2013

Der jüngste Parabolantenne-Beschluss: Karlsruhe doing diversity

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Entscheidung in der Frage gefällt, wann Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantennen anbringen dürfen. Wie in den vorherigen Fällen handelte es sich auch hier um den Empfang türkischer Fernsehkanäle. In diesem Fall waren die Beschwerdeführer zwar türkische Staatsangehörige, jedoch turkmenischer Herkunft. Eine ethnische Nuancierung, mit der das Amtsgericht München überfordert zu sein schien, der das Landgericht München seinerseits gleichgültig begegnete, die dem Bundesverfassungsgericht hingegen als wesentlich erschien. Mit seinem aktuellsten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu Parabolantennen bekräftigt, gleichzeitig auch wesentliche Differenzierungen eingebaut.

Ein Ehepaar hatte ohne die mietvertragliche Zustimmung eine Parabolantenne an der Gebäudefassade angebracht, um so ein spezifisches Programm in türkischer und turkmenischer Sprache zu empfangen. Die Satellitenschlüssel wurde im Zuge von Renovierungsarbeiten vom Vermieter entfernt; der Vermieter erhob Klage und das Ehepaar wurde auf Unterlassung gesamtschuldnerisch verurteilt. Zwar hat das Ehepaar gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG, jedoch sei seinem Informationsbedürfnis vom Vermieter hinreichend Rechnung getragen, so das Amtsgericht München. Das Ehepaar hatte nämlich die Möglichkeit, über eine zentrale Satellitenempfangsanlage ein Programmpaket von 5 oder 10 türkischen Fernsehsendern zu einem zumutbaren monatlichen Entgelt zu empfangen. Diese Entscheidungsbegründung wäre im Einklang mit der bisherigen Entscheidungspraxis der Instanzgerichte und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen, wäre das Ehepaar ethnisch türkisch und nicht wie in diesem Fall turkmenisch. So hatte zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht noch im Jahre 2005 in zwei Fällen die Verfassungsbeschwerden zweier türkischer Staatsangehörigen nicht zur Entscheidung genommen, weil diese über Breitbandkabelnetz Zugang zu einigen türkischen Fernsehsender hätten.

Genau hierin liegt aber der Unterschied. Das Ehepaar gab sich nämlich nicht zufrieden mit den üblichen etablierten türkischen Fernsehsendern, die über Kabel zu empfangen waren. Der einzige türkische Fernsehsender, der sowohl im Türkischen als auch im Turkmenischen kulturelle, politische und historische Information über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, ist aber nur über Satellit zu empfangen. In diesem Zusammenhang ergibt sich deshalb ein „spezifisches Informationsinteresse der Beschwerdeführer“, so das Gericht. Zu pauschal sei die Abwägung des Amtsgerichts und des Landgerichts gewesen, sie seien diesem besonderen Informationsinteresse nicht gerecht geworden. Eine konkrete fallbezogene Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit fehle. Im Ergebnis sei die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache mit dieser Maßgabe an das Amtsgericht München zurück.

Turkmenisch – Ist das überhaupt eine Sprache?

Wesentliche Frage war, ob Turkmenisch eine eigene Sprache oder ein türkischer Dialekt ist. Das Amtsgericht München kam zur Feststellung, Turkmenisch sei lediglich ein Dialekt des türkischen Sprache, obwohl bereits Wikipedia uns verrät, dass Turkmenisch zu der Gruppe der Turksprachen gehört und eine Binnendifferenzierung von 13 Dialekten aufweist. Nach Protest der Beschwerdeführer erklärte sich das Landgericht bereit anzuerkennen, dass Turkmenisch tatsächlich eine eigene Sprache sei; dies ändere aber nichts an der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts.

Zudem hatte das Amtsgericht begründet, dass das Informationsinteresse mit den über die zentrale Satellitenanlage verfügbaren türkischsprachigen Sendern befriedigt sei, zumal das Interesse an turkmenischen Programmen dadurch relativiert werde, dass das Ehepaar niemals in turkmenischen Gebieten gewohnt hätten. Dem Bundesverfassungsgericht ist das entschieden zu wenig: Entscheidend sei vielmehr, ob der Lebensalltag der Beschwerdeführer tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt sei. Was das Bundesverfassungsgericht nicht dazu sagt: Gerade für die Türkei ist eine repressive Sprachpolitik prägend, die Minderheitensprachen und -kulturen unterdrückt und diese in die Mehrheitskultur zwangsassimiliert – ein Verweis auf die empfangbaren türkischen Programme würde diese Assimilationspolitik quasi nach Deutschland importieren.

Reasonable accomodations für Ethnizität?

Mitursächlich für diese Fehlgewichtung scheint auch ein unterkomplexes Verständnis von Ethnizität und ihrer sprachlichen Dimensionen zu sein. Vor diesem Hintergrund wirkt die Botschaft des Bundesverfassungsgerichts unüberhörbar: Ethnizität ist ernst zu nehmen und verfassungsrechtlich anzuerkennen. Daraus folgt das Gebot, bei einer Einzelfallprüfung Grundrechtsträger/innen in all ihren ethnisch-diasporischen Komplexitäten zu berücksichtigen. Man könnte sogar meinen, das Bundesverfassungsgericht erteilt hier eine Lektion in doing diversity, und zwar zeitgemäß in einem transnationalen Zusammenhang. Damit scheint diese Falllösung druckreif für ein casebook zu „law and diversity“.

Auf dem ersten Blick werden in diesem Fall zwei Freiheitsrechte gegeneinander abgewogen: das Eigentumsrecht des Vermieters und das Recht auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer. Dabei darf aber das große Antidiskriminierungspotenzial, das sich eben im ethnischen Bezug des Falles verbirgt, nicht übersehen werden. Denn im Ergebnis nähert sich der Fall sehr an das an, was im Antidiskriminierungsrecht als reasonable accomodations oder „angemessene Vorkehrungen“ diskutiert wird. Bei solchen Maßnahmen geht es darum, im Einzelfall zu gewährleisten, dass Menschen gleichberechtigt ihre Rechte wahrnehmen können. Zwar entstammt dieser Ansatz aus dem Bereich der Behinderung, er findet aber inzwischen auch Anwendung im Bereich der Religion. Klassisches Beispiel: die Freistellung von einer Prüfung, wenn diese auf den Sabbat fällt. Dieser Fall zeigt eben, dass auch in einem ethnischen Kontext Bedarf an reasonable accomodations bestehen kann. Das Ehepaar möchte seine turkmenische Ethnizität in Deutschland ebenso weiterleben, wie etwa Muslime ihre Religion ausüben möchten.

Reasonable ist eine solche Vorkehrung dann, wenn sie dem anderen zumutbar ist – hier, weil sein Eigentumsrecht im Einzelfall wegen der Besonderheit der Situation hinter dem Informationsrecht eines Mieters zurückstehen muss. Denn Diversität ist nur dann lebbar, wenn alle – auch die, die nicht zur Mehrheit gehören – ihre Normalität leben können.


One Comment

  1. chi Thu 16 May 2013 at 23:20 - Reply

    „… dass Turkmenisch zu der Gruppe der Turksprachen gehört und einer Binnendifferenzierung von 13 Dialekten zukommt:“ Der zweite Teilsatz ist doch irgendwie verkorkst? Gemeint ist jedenfalls, daß das Turkmenische selbst in 13 Dialekte zerfällt.

    Ich kann zur Nähe zwischen Turkmenisch und Türkeitürkisch nichts sagen, aber grundsätzlich ist die Abgrenzung „unterschiedliche Sprachen“ vs. „Dialekte derselben Sprache“ diffus und eher politisch als linguistisch definiert. Bekannt ist der Satz „a schprach is a dialekt mit an armej un flot“ („Eine Sprache ist ein Dialekt mit Armee und Flotte“, Max Weinreich).

    Es ist linguistisch schwer zu rechtfertigen, warum Niederdeutsch und Hochdeutsch nur Dialekte des Deutschen sein sollen, Niederländisch aber eine separate Sprache (und Schweizer Mundart wiederum nicht).

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