Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt
Bis heute hält sich hartnäckig die Meinung, dass eine „illegale Masseneinwanderung“ nach Deutschland stattfinde und an den Grenzen die „rechtsstaatliche Ordnung“ zusammengebrochen sei, exemplarisch bei der sogenannten „Erklärung 2018“, die unter anderem Vera Lengsfeld, Thilo Sarrazin und Uwe Tellkamp unterzeichneten. Hierbei bezieht sich der Vorwurf vom andauernden Rechtsbruch keineswegs nur auf die Situation im Winter 2015/16, als über die Westbalkanroute bis zu zehntausend Personen pro Tag nach Deutschland einreisten – auch in der Gegenwart soll eine fortwährende Illegalität herrschen. Nun dürfte die Behauptung vom fortwährenden Rechtsbruch, wie ich im Tagesspiegel schrieb, vorrangig das strategische Ziel verfolgen, die Politik generell zu delegitimieren und einem sachlichen Streit auch dadurch auszuweichen, dass man die Systemfrage stellt.
Bei dieser generellen Feststellung könnte man es bewenden lassen und Reaktionen, wie diejenige von Thilo Sarrazin über „Professor Unfug“, den diskursiven Echokammern des politischen Darknet überlassen. Dennoch sollen nachfolgend die zentralen rechtlichen Aussagen des Tagesspiegel-Beitrags näher erläutert werden, weil ich ganz bewusst auf die Feinheiten der juristischen Argumente und Urteilsverweise verzichtet hatte, die eine breitere Zeitungsleserschaft abgeschreckt hätten. Dies will ich in der gebotenen Kürze nachholen. Als Mitglied des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration, der das Ziel verfolgt, akademische Einblicke in die breitere Öffentlichkeit zu tragen, gebe ich die Hoffnung nicht auf, dass es einige Personen gibt, die auf Sachargumente zu hören bereit sind.
Vorrang des EU-Rechts
Im Tagesspiegel schrieb ich: „Die These vom Rechtsbruch beruht im Kern auf einem Missverständnis der Dublin-Regeln, die auch an der deutschen Grenze zu beachten sind und den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vorgehen.“
Der Asylkompromiss der frühen 1990er Jahre führte auch deshalb zu einem drastischen Rückgang der Asylantragszahlen, weil die deutsche Regelung in den europäischen Kontext eingebettet war. Deutschland umgab sich mit einem Ring sicherer Herkunfts- und Drittstaaten und drängte auf eine europäisierte Asylpolitik, um den Asylkompromiss überstaatlich abzusichern. So stellt Art. 16a Abs. 5 GG bis heute ausdrücklich klar, dass die deutsche Drittstaatsregelung völkerrechtliche Verträge zur Asylzuständigkeitskoordinierung ermöglicht. Dies erlaubte die Ratifikation der Übereinkommen von Schengen und Dublin, die 1990 unterschrieben wurden, bei der Verfassungsänderung aber noch nicht in Kraft getreten waren.
Verfassungsrechtlich ist die Klausel mehr als eine bloße Ratifikationsgrundlage. Ausdrücklich hieß es schon im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1996, aus dem etwa Thilo Sarrazin zitiert, in Bezug auf die deutsche Drittstaatsklausel in Art. 16a Abs. 2 GG: „Diese Regelung tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück“ (Rn. 164). Weiter heißt es: „Aus dem Asyl-Erfahrungsbericht 1994 des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 1995 geht hervor, dass die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG seit Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Bezug auf Asylsuchende [aus den Vertragsstaaten] ‚keine Anwendung mehr‘ findet“ (Rn. 165). Stattdessen habe das Bundesamt die Schengen-Regeln anzuwenden.
Karlsruhe stellte also schon damals ausdrücklich fest, dass die deutsche Regelung hinter europäische Vorgaben „zurücktritt“ und „keine Anwendung mehr findet“. Dies mag heute nach drei Jahren der intensiven Debatte, in der sich sowohl Flüchtlingshelfer als auch die Grenzschließungsfraktion öffentlichkeitswirksam auf das Grundgesetz bezogen, um ihre jeweilige Position zu untermauern, vielen Lesern merkwürdig vorkommen. Aber dennoch: Schon aus der Perspektive des Jahres 1996 galt, dass die europäischen Regeln vorgehen. Die Verfassung ist öffentlich sichtbar, in der Rechtspraxis aber weitgehend irrelevant.
Nur am Rande erwähnt sei daher, dass nicht einmal feststeht, ob das Grundgesetz bei einer isolierten Betrachtung eine unmittelbare Zurückweisung in sichere Drittstaaten an der Grenze überhaupt erlaubte, wie es der Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 GG mit der Formulierung „Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen…“ zu suggerieren scheint. Die Gesetzesmaterialien schweigen zu eventuellen Grenzschließungen, und im dritten Satz der Vorschrift heißt es, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen „unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“, was man durchaus so lesen kann (und vielleicht auch muss), dass vor einer Zurückweisung an der Grenze jedenfalls ein rudimentäres Verwaltungsverfahren zu durchlaufen ist. Ganz in diesem Sinne verwies auch das BVerfG auf gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen, ohne dies freilich näher auszuführen (Rn. 204-207), weil es damals um eine Grenzschließung nicht ging. Heute kommt es, wie gesagt, darauf nicht mehr an: Bereits 1996 trat die deutsche Drittstaatsklausel hinter die damaligen Schengen-Regeln zurück.
Dieses Fazit gilt für die Gegenwart umso mehr, als die Übereinkommen von Schengen und Dublin zwischenzeitlich in den EU-Rahmen überführt wurden – und damit änderte sich die Rechtsnatur. Aus völkerrechtlichen Verträgen wurden EU-Verordnungen, konkret der mehrfach revidierte Schengener Grenzkodex und die Dublin III-Verordnung, die heute bekanntlich die innereuropäische Asylzuständigkeit regelt. Als EU-Sekundärrecht gelten diese Bestimmungen innerstaatlich mit Vorrang und verdrängen im Konfliktfall das entgegenstehende deutsche Recht unter Einschluss der Verfassung. Auch dies ist für Nichtjuristen (und manche Jurastudierende) nicht einfach zu verstehen. Daher auch hier ein BVerfG-Zitat: „Im Anwendungsbereich des Unionsrechts … ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht grundsätzlich unanwendbar. Der Anwendungsvorrang folgt aus dem Unionsrecht, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet wäre“ (Rn. 53).
Nun kennt der Vorrang des Unionsrechts zwar Grenzen, die Karlsruhe behauptet, ohne sie bislang aktiviert zu haben, doch diese greifen hier nicht. Speziell die Menschenwürde verlangt nicht etwa, dass Art. 16a GG sich gegenüber den Dublin-Regeln durchsetzt, denn das BVerfG entschied schon 1996, dass das Asylgrundrecht kein direkter Ausfluss der Menschenwürde sei und daher – anders als das Refoulementverbot – ganz abgeschafft werden könnte (Rn. 209-212). Demgemäß kann sich ein Asylbewerber, den Deutschland nach Kroatien zurückschicken will, weil er dort die EU-Außengrenze überschritt, nicht darauf berufen, dass er wegen Art. 16a Abs. 2 GG nach Österreich zurückgewiesen werden soll. Für den Asylbewerber gilt dasselbe wie für diejenigen, die einen fortwährenden Rechtsbruch behaupten: Maßgeblich sind die Dublin-Regeln, nicht ein isolierter Blick in das Grundgesetz.
Unnötige Ministeranordnung
Weiter hieß es im Tagesspiegel: „Wegen des Vorrangs der EU-Regeln kommt es nicht darauf an, ob irgendeine Ministeranordnung besteht oder nicht.“
Seit dem Herbst 2015 kursiert das Gerücht von einem „Geheimerlass“, mit dem der damalige Innenminister de Maizière die angeblich notwendige Grenzschließung ausgehebelt haben soll. Grundlage dieser Behauptung ist § 18 AsylG, dessen Absätze 2 und 4 eine Einreiseverweigerung vorschreiben, wenn entweder ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist oder eine Ministeranordnung besteht. Udo Di Fabio sah die Norm in seinem Gutachten für die bayerische Staatsregierung ohne nähere Begründung als verletzt an (S. 94 f.). Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil die nationalen Vorschriften, wie dargelegt, im Zweifel hinter das vorrangige Unionsrecht zurücktreten müssen. Doch auch bei einer isolierten Betrachtung alleine des deutschen Gesetzesrechts ist der behauptete Geheimerlass ein Mythos.
Warum? Notwendig wäre eine solche Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG nur, wenn die Zurückweisung nicht aus anderen Gründen unterbleiben müsste. Eben dies ist jedoch nach geltendem Recht, das ich sogleich nochmals darlegen werde, der Fall: Wenn die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat scheitert, muss Deutschland das Asylverfahren übernehmen. Hiernach kann Deutschland sehr wohl nach EU-Recht „für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig“ sein, sodass eine Zurückweisung bereits nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausscheidet und eine Ministeranordnung entbehrlich ist.
Mittelbar bestätigte dies zwischenzeitlich auch das höchste deutsche Verwaltungsgericht. In einem Beschluss von März 2017, der durch ein weiteres Urteil bestätigt wurde, befand das BVerwG in Leipzig, dass die sichere Drittstaatsklausel in § 26a AsylG nicht auf das EU-Mitglied Bulgarien anzuwenden sei: „Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil sicherer Drittstaat … bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der EU ist“ (Rn. 12). Hiernach fehlt es bei einer Einreise etwa aus Österreich schon an der Tatbestandsvoraussetzung für eine Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Gewiss müssen die höchsten deutschen Verwaltungsrichter/innen nicht immer richtig liegen, aber wer „Geheimerlasse“ sieht, sollte sich die Mühe machen, danach zu fragen, wie die Gerichte die Normen auslegen.
Missverständnis der Dublin-Regeln
Vergleichsweise ausführlich beschrieb ich im Tagesspiegel die vielfach missverstandenen Dublin-Regeln: „… in der Sache erklärt die europäische Dublin-Verordnung zwar in den meisten Fällen einen anderen Staat für zuständig, verknüpft dies jedoch mit einem Überstellungsverfahren. Die deutschen Behörden dürften viele Asylbewerber zurückschicken, allerdings nicht zu unseren direkten Nachbarn in Österreich oder der Schweiz, sondern in die Außengrenzländer Italien, Griechenland oder Kroatien. Die Crux ist nun, dass die Rückführung nur innerhalb einer Frist möglich ist. In Artikel 29 der Dublin-Verordnung steht nämlich schwarz auf weiß, dass Deutschland ein eigenes Asylverfahren durchführen muss, wenn die Überstellung binnen sechs Monaten nicht gelingt.“
Ein Grundproblem der Debatte über die Grenzschließung ist die hochkomplexe Rechtslage, wenn allein die Dublin III-Verordnung ohne Anhang nicht weniger als 15.663 (!) Worte oder 23 PDF-Seiten umfasst. Speziell die Kombination von materiellen Zuständigkeitsregeln und einem prozeduralen Überstellungsverfahren, dessen Scheitern in einem Zuständigkeitswechsel mündet, wurde vielfach falsch verstanden. So auch vom ehemaligen BVerfG-Präsidenten Hans-Jürgen Papier, der offenbar den früheren Verfassungsblog-Beitrag von Roman Lehner nicht gelesen hatte. Aus heutiger Sicht bestehen an der Rechtslage ohnehin keine Zweifel mehr. In mehreren Urteilen aus dem Sommer 2017 stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg klar, dass die Verfahrensregeln ernst zu nehmen sind.
So bestätigte das Mengesteab-Urteil, dass Deutschland nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bereits dann zuständig wird, wenn der Übernahmeantrag nicht binnen drei Monaten nach dem Asylgesuch gestellt wird, was in den letzten beiden Jahren häufig der Fall war, weil das deutsche Asylverfahren notorisch lang dauerte. Doch selbst wenn das BAMF schnell die Übernahme beantragt, hat diese bekanntlich selten Erfolg – mit der Folge, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung mit dem Shiri-Urteil nach regelmäßig sechs Monaten auf Deutschland übergeht. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob nun Deutschland die Selbsteintrittsklausel des Art. 17 Abs. 1 im Herbst 2015 tausendfach aktiviert hatte oder nicht, denn der Zuständigkeitsübergang erfolgt automatisch. Man kann die deutschen Behörden mit guten Gründen dafür kritisieren, dass sie die Dublin-Verfahren damals wie heute nicht effektiv handhaben, aber es ist dies kein Rechtsbruch. Im Gegenteil: Der Zuständigkeitsübergang wurde mit deutscher Zustimmung in die Dublin-Regeln aufgenommen.
Einige deutsche Kollegen vertreten seit einiger Zeit die Auffassung, dass Art. 20 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung etwas anderes vorgibt, wenn ein Asylbewerber einen Antrag stellt, „während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.“ Diese Norm war ursprünglich für Asylanträge in Botschaften eingeführt worden, die einige Mitgliedstaaten in den 1990er Jahren noch erlaubten, und passt für eine Grenzschließung schon deshalb nicht, weil das Asylgesuch regelmäßig nicht vom fremden Staatsgebiet aus gestellt würde. Deutsche Grenzkontrollen finden nämlich in aller Regel auf deutschem Hoheitsgebiet statt, sodass eine Zurückweisung an der Grenze einer Einreise im verwaltungsrechtlichen Sinne vorbeugt, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht extraterritorial erfolgt, solange Deutschland keine Mauer zu den Nachbarstaaten wie Österreich oder der Schweiz errichtet. Mittelbar bestätigte dies auch das BVerfG im Urteil zum Flughafenverfahren, dass eine verwaltungsrechtliche Einreiseverweigerung auf deutschem Staatsgebiet im Sinn des Völkerrechts stattfindet (Rn. 119). Demgemäß spielte die Norm auch in den jüngsten EuGH-Urteilen keine Rolle.
Nun ist die Dublin III-Verordnung einfaches Gesetzesrecht und kann vom EU-Gesetzgeber geändert werden. Tatsächlich schlug die Kommission eine Änderung vor, die den Zuständigkeitsübergang abschaffen will. Hiernach soll es künftig keine zweiten Asylanträge innerhalb der EU mehr geben und stattdessen eine stabile Zuständigkeit festgelegt werden, die nach derzeitigem Verhandlungsstand wohl für zehn Jahre bestehen soll (nähere Einzelheiten in meiner Stellungnahme für eine Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 16. April 2018). Dies würde zwar eine Zurückweisung an der Grenze nicht legalisieren, aber dennoch Anreizstrukturen etablieren helfen, um die Sekundärmigration einzudämmen. Dies zeigt für die hiesigen Zwecke, dass das Grenzregime politisch gestaltet werden kann (und muss). Es gibt Alternativen zum Status quo, der im Übrigen schon jetzt eine strengere Praxis rechtfertigte.
Ausnahmen in Krisensituationen
Mein letzter Satz zum Recht im Tagesspiegel lautete: „Deutschland könnte die Dublin-Regeln also strenger handhaben und hätte dies auch im Winter 2015/16 tun können, aber es ist noch kein Rechtsbruch, eine Handlungsoption nicht zu nutzen.“
Der Eindruck, dass im Herbst 2015 etwas schief gelaufen sei, mag durch die teilweise konfuse politische Situation befördert worden sein, weil die Bundesregierung damals – dem Bericht von Robin Alexander zufolge – bereits eine Grenzschließung vorbereitet hatte, auf diese jedoch aus juristischen Gründen verzichtete. Diese offensichtliche Unsicherheit über die Rechtslage lag nicht nur daran, dass das komplexe Zusammenspiel von nationalem und europäischem Recht mit seinen Verästelungen damals nicht allen bewusst war. Hinzu kommt, dass man durchaus darüber diskutieren kann, ob in akuten Krisen vom Normalfall des Dublin-Regimes abgewichen werden kann. Es beträfe dies freilich nur eine Notsituation, die im Winter 2015/16 geherrscht haben mag, aktuell an der deutschen Binnengrenze jedoch nicht mehr vorliegt. Im gesamten März 2018 wurden in Deutschland „nur“ 10.712 Asylerstanträge gestellt; ebenso viele Personen reisten im Herbst 2015 teilweise pro Tag ein.
Als eine rechtliche Stellschraube für krisenbedingte Ausnahmen käme insbesondere Artikel 72 des EU-Arbeitsweisevertrags in Betracht, der die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ betrifft. Einen Gedankengang, der unter Umständen eine härtere Gangart rechtfertigen könnte, die in Abstimmung mit der EU freilich keine pauschale Grenzschließung umfasste, habe ich gemeinsam mit Kay Hailbronner in der Juristenzeitung dargelegt. Gewiss hat der EuGH im Jafari-Urteil zu der Norm keine Stellung bezogen, als er entgegen der Generalanwältin den Vorschlag von Flüchtlingsorganisationen zurückwies, die Dublin-Verordnung insofern auszuhebeln, als das Grenzübertrittskriterium in Krisensituationen nicht gelten solle. Stattdessen betonte der Luxemburger Gerichtshof, dass die Dublin-Regeln auch im Winter 2015/16 anzuwenden waren.
Doch selbst wenn man damals hätte strenger sein können, folgt hieraus kein Rechtsbruch, denn es ist für sich genommen nicht rechtswidrig, bestehende Handlungsmöglichkeiten aus politischen Gründen nicht zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung alles andere als untätig war, allein ihre Reaktion konzentrierte sich aus guten Gründen nicht auf die Staatsgrenze. Im Oktober 2015 legte Angela Merkel in Istanbul die Grundlage für die EU-Türkei-Erklärung als eine von vielen Stellschrauben, mit denen seither die Situation in halbwegs kontrollierte Bahnen gelenkt wurde. Damit folgt sie der Logik, die bereits dem Asylkompromiss der 1990er Jahre zugrunde lag, der nur funktionierte, weil er europäisch eingebettet war. Eine kluge Migrationspolitik wird nicht auf nationale Alleingänge setzen.
Es ist dies nicht nur politisch relevant. So behauptet Udo Di Fabio in seinem Gutachten für die bayerische Staatsregierung, dass aus der abstrakten Vorgabe einer souveränen Staatlichkeit, die in Ausnahmesituationen sogar den Vorrang des EU-Rechts überwinden kann, folge, dass eine wirkungsvolle Migrationskontrolle stattfinden müsse. Doch selbst wenn dies stimmt, wäre damit noch nicht gesagt, dass eine Kontrolle notwendig oder vorrangig an der Staatsgrenze stattfinden müsse. Historisch fanden dort wirksame Kontrollen ohnehin nur zwischen dem ersten und dem zweiten Weltkrieg statt. Davor wurde das Migrationsrecht zumeist reaktiv nach der Einreise vollzogen – und in der Gegenwart setzen die Staaten im wohlverstandenen Eigeninteresse auf ein mehrdimensionales Kontrollsystem von vorgelagerten Visavorschriften bis hin zur Kooperation mit Herkunfts- und Transitstaaten.
Damit schließt sich der Kreis, denn mein Kernanliegen im Tagesspiegel war, die Erklärung 2018 als das zu demaskieren, was sie nach meiner Überzeugung ist: eine Tarnkappe, die den behaupteten fortwährenden Rechtsbruch nutzt, um das System zu delegitimieren – anstatt sich auf die Sachdebatte einzulassen. Dies erwidere ich Thilo Sarrazin, der mich und meine „Gesinnungsgenossen“ zu denjenigen zählt, die Sachargumente angeblich zurückweisen, ebenso wie mit einem notorischen Kolumnisten des Deutschen Anwaltvereins, der mir umgekehrt vorwirft, das Spiel der politischen Rechten zu spielen, weil ich in der FAZ darauf hinwies, dass die pauschale Behauptung von der Grundrechtswidrigkeit eines ausgesetzten Familiennachzugs legitime Sachargumente, die es auf beiden Seiten durchaus gibt, überspielt.
Fazit
Das Erschreckende an der aktuellen Situation ist nicht, dass über die richtige Rechtsauslegung gestritten wird oder politisch widerstreitende Argumente vorgebracht werden. Stattdessen wird die politische Gestaltungsfähigkeit der Migrationspolitik von rechts und teilweise auch von links generell in Frage gestellt. Es ist dies der eigentliche Skandal der „Erklärung 2018“ und der Replik auf meinen Beitrag von Thilo Sarrazin, der ein Systemversagen bekräftigt, für den der fortdauernde Rechtsbruch ebenso steht wie die These von der verweigerten Sachdiskussion. Dass die erste Behauptung nicht zutrifft, habe ich vorstehend juristisch vertieft – und woraus sich der Eindruck von der Diskursverweigerung speist, bleibt mir schleierhaft. Seit über zwei Jahren berichten die Medien tagtäglich über die Asylmigration, den Islam und den Terrorismus und doch meinen viele, dass kein Gespräch stattfände und gewisse Themen tabuisiert würden. Vermutlich ist die Annahme falsch, dass alle an Sachargumenten interessiert seien. Ein öffentlicher Diskurs beruht auf einer Rationalitätsvermutung, die so nicht zutreffen muss. Ich will die Hoffnung vorerst gleichwohl nicht aufgeben.
Aus gegebenem Anlass und für alle Kommentator_innen zur gefälligen Beachtung: wie unter 4) hingewiesen, erwarten wir, dass auch pseudonyme Kommentator_innen zumindest mit einer validen Emailadresse für ihre Kommentare Verantwortung übernehmen. Das setzen wir auch durch. Kommentare unter Bogus-Emailadresse und Pseudonym werden gelöscht. D.Red.
Dumme Frage zum Thema: Ist eine Einreise ohne Aufenthaltungsgenehmigung illegal?
Falls nein, folgende Fragen:
Welche Rechtsvorschriften gestatten eine Einreise ohne Aufenthaltsgenehmigung?
Wozu braucht es überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung?
Warum eröffnet die Bundespolizei Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise, wenn Asylsuchende nach D einreisen?
Warum werden Personen, welche Asylsuchenden aus einem EU-Land nach D verhelfen, der Schlepperei bezichtigt, wenn es sich doch um eine legale Einreise handelt?
Die Glaubwürdigkeit um das Bemühen einer sachlichen Diskussion wird allein schon durch die Diffamierungen und Unterstellungen am Anfang und am Ende dieses Artikels untergraben. So erscheint der Artikel eher ein perfides Propagandastück als ein juristischer Fachbeitrag zu sein.
Das scheint mir ein wichtiger Punkt zu sein, weil hier viele Missverständnisse herrühren. Dass die Einreise einen Straftatbestand erfüllt, verrät uns noch nichts darüber, ob die Bundesrepublik verpflichtet ist, die Einreisenden aufzunehmen. Die Einreisenden handeln also u. U. rechtswidrig, die Bundesrepublik deswegen aber noch lange nicht. Aber auch strafrechtlich hat es für Flüchtlinge keine Folgen, wenn die Einreise dogmatisch betrachtet rechtswidrig ist. Sie (aber nicht ihre Helfer) werden von der GFK vor Strafe geschützt.
Weil das nur durch einen Strafausschließungsgrund geschieht, heißt das aber: Der Tatbestand der unerlaubten Einreise ist juristisch erfüllt und wird statistisch erfasst, obwohl did Flüchtlinge in der Regel selbst nicht bestraft werden können.
Die juristische Konstruktion hat durchaus absurde Folgen: Die von Ihnen angesprochene Bundespolizei patrouilliert um die Ankunftszentren, weil sie dort regelmäßig illegale Einreisen feststellt. Aber die Leute, die sie dort antrifft, wollen sich ja ohnehin dort melden. Deswegen fahren sie zum Ankunftszentrum. Die Beamten kommen dieser Meldung mit großem Aufwand nur bevor.
GFK Art. 31 stellt den illegalen Grenzübertritt nur für Berechtigte (politisch Verfolgte jedoch keine Kriegsflüchtlinge) nur straffrei, welche “unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren”. Das trifft bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht zu.
Prinzipiell ist einer Person ohne Aufenthaltsgenehmigung die Einreise zu verweigern (AsylG §18 Abs.2, §26a Abs. 1; AufenthG §15 Abs. 1). Welche Rechtsvorschriften erlauben die Einreise dennoch? Worauf beruft sich die Exekutive (Regierung, Bundespolizei) Personen eine Einreise zu erlauben, obwohl AsylG und AufenthG eine Verweigerung der Einreise fordern?
Falsch. Gucken Sie mal weiter unten, Herr Reinwatz hat Ihnen sogar eine Fundstelle rausgesucht.
Was ist falsch?
Ich meinte Ihre Interpretation des 31 GFK.
Für Ihre sachlich formulierte und rechtlich fundierte Klarstellung danke ich Ihnen. Leider ist jedoch zu vermuten, dass sie weitgehend, wie Sie formulieren, in den “diskursiven Echokammern des politischen Darknet” verhallen wird. Ich denke insbesondere an die nur schwer zu ertragenden “Kommentarbereiche” der sozialen Netzwerke sowie auch bspw. auf AchGut.
Es ist ein durch diese Fragmentierung der Öffentlichkeit und der Publizität ausgelöstes oder jedenfalls verstärktes Phänomen der letzten ca. drei bis vier Jahre, dass Meinungen, damit sie möglichst weit verbreitet werden, persönlich geführt werden und regelmäßig die Systemfrage stellen (nicht nur für Verfassungsrechtler besorgniserregend ist die unsachliche Kritik am BVerfG). Institutionen verächtlich zu machen und hierbei das rechtliche Argument für sich zu beanspruchen, kann nur mit Aufklärung erwidert werden, die hoffentlich ihren Weg auch in Teile der Echokammern findet. Hierfür war dieser Beitrag – wie einige andere – sehr sinnvoll. Resignation ist keine Alternative!
@Norbert Fiedler: Ich bin mal so frei, Ihre zahlreichen Fragen der Übersicht halber durchzunummerieren.
Zu 1: Kommt darauf an.
Zu 2: § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK. Das Wort “unmittelbar” in § 95 Abs. 5 schließt die Reise durch einen Drittstaat nicht aus, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2014 – 2 BvR 450/11.
Zu 3: Braucht es unter den Voraussetzungen vom § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK ja eben nicht.
Zu 4: Weil der Anfangsverdacht der illegalen Einreise besteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Anfangsverdacht auch bestätigt.
Zu 5: Weil § 95 Abs. 5 AufenthG ein persönlicher Strafausschließungsgrund ist, der sich nicht auf weitere Beteiligte erstreckt.
Erklären Sie mir nun im Gegenzug, warum Herr Kollege Thym durch die Offenlegung von Attacken gegen seine Person “Diffamierungen und Unterstellungen” begehen soll?
Zu 2: §95 beschreibt die Strafvorschriften nicht jedoch eine Erlaubnis einer illegalen Einreise. Die Einreise wäre nach AsylG §18 Abs.2, §26a Abs. 1; AufenthG §15 Abs. 1 – vom BVerfG vom 14.05.1996 entschieden/bekräftigt – zu verweigern. Weiterhin ist die GFK nur für die davon Berechtigten (politisch Verfolgte jedoch keine Kriegsflüchtlinge) anwendbar.
Zur Ihrer Frage: Die Erklärung 2018 attackiert Herrn Thym gar nicht. Thym hatte im Tagesspiegel z.B. mit der Tarnkappen-Behauptung den sachlichen Diskurs schon verlassen. Seine Vermutungen über die Beweggründe der Unterzeichner der Erklärung 2018 formuliert Thym selbst hier nochals im Konjuktiv. Was bitte haben solche diffamierenden Vermutungen in einem sachlichen Beitrag zu suchen? Thyms Vermutungen konterkarieren seine Behauptung, er würde sich selbst für Sachargumente interessieren.
§ 18 AsylG ist im Schengen-Raum wegen Anwendungsvorrang des Unionsrechts weitgehend unanwendbar, sobald eine Zuständigkeitsprüfung nach Dublin III in Betracht kommt. Und das ist auch der Fall, wenn jemand an der österreichischen Grenze steht – schlicht mit der Begründung “Jedenfalls Österreich ist ja ein sicherer Staat” zurückweisen geht nicht, da die Person das Unionsgebiet vermutlich auch nicht in Österreich betreten hat. Man muss positiv auf einen bestimmten Staat verweisen, eine negative Zuständigkeitserklärung geht nicht. Die Vermeidung sogenannter “refugees in orbit” (“Keine Ahnung, wer für dich zuständig ist – wir sind’s jedenfalls nicht”) ist erklärtes Ziel der Dublin-III-VO. Da eine Prüfung, wo eine Person genau zum ersten Mal Unionsgebiet betreten hat – und ob evtl. vorrangige Anknüpfungskriterien greifen – an der Grenze kaum möglich sein wird, kann man idR auch nicht zurückweisen. Was den Strafausschließungsgrund angeht: Art. 31 GFK gilt übrigens auch, wenn i.E. kein Flüchtlingsstatus besteht. In den Schutzbereich des Art. 31 fällt, wer einen nicht offensichtlich missbräuchlichen Antrag stellt (Fischer-Lescano/Horst, ZAR 2011, 81).
Und nun: Ich habe immer noch nicht verstanden, wo der Kollege Thym diffamiert. Er erklärt klar und deutlich, warum die Rechtsbruchthese Quatsch ist, und macht sich dann nachvollziehbare Gedanken darüber, warum sie dennoch aufgestellt wird. Die strategischen Interessen, die er unterstellt, sind ein Erklärungsansatz. Wenn der Ihnen nicht gefällt: Der einzige andere wäre, dass es den Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser ominösen Erklärung an intellektuellen Kapazitäten mangelt, und das wollen wir ja nun wirklich nicht insinuieren…
Können Sie bitte das Unionsrecht anführen, welches für Asylsuchende eine komplett freie Bewegungsfreiheit erzwingt und sich auch noch dann über nationales Recht erhebt, wenn Grenzkontrollen wie damals und jetzt durchgeführt werden.
Wo sprach ich von völliger Bewegungsfreiheit? Alles, was ich gesagt habe, ist, dass eine Zurückweisung bei nicht offensichtlich missbräuchlichem Antrag auf Schutzgewährung an der Grenze nicht möglich ist und daher das Unterlassen dieser Zurückweisung durch den Staat nicht rechtswidrig ist. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist die Norm, die sie suchen – sie verpflichtet zur Prüfung und verdrängt daher bei Vorliegen ihrer Tatbestandsmerkmale die Zurückweisung nach § 18 AsylG.
Kokolores.
Entweder ist nach Ihren Ausführungen also unser Grundgesetz Kokolores.
Oder Artikel 16 ist in seiner existierenden Form Kokolores.
Eins von beidem sollte dann entweder abgeschafft oder geändert werden. Deutschland auf Basis des Grundgesetzes als Rechtsstaat muss auch für Nichtjuristen verständlich sein.
Wir Bürger und Nichtjuristen empfinden das Nichteinhalten unserer Verfassung als Verfassungsbruch. Heute Artikel 16, morgen Artikel 1.
Sie können fachbezogene Glasperlenspiele spiele wie Sie möchten. Der Verfassungsbruch mag nicht real existieren, er ist eine gefühlte Wahrheit.
Wenn dies alles sowieso keine Anwendung findet, kann es ja nicht so schwer sein, das Grundgesetz so anzupassen, dass es der Realität entspricht.
Wird dies nicht getan, fühlen wir Bürger uns vielleicht nicht mehr an ein wertloses Dokument gebunden. Und das wäre doch tragisch.
Vielleicht sind ja Sie Kokolores? Denken Sie mal drüber nach.
Beeindruckendes ad hominem aus der Hüfte.
+++Kommentar gelöscht. Zur Erinnerung: “We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.” d. Red.+++
Ich glaube Sie sind hier falsch, um etwas zu diesem Diskurs zu erfahren oder beizutragen. Hier geht es um die Behauptung eines staatlichen Rechtsbruchs. Dass es diesen nicht gab, ist oben ja ausführlich dargelegt. Sie dürfen das ja politisch falsch finden, aber niemand zwingt Sie, Thilo Sarrazin oder sonst jemand, juristisch zu argumentieren, wenn Sie davon nichts verstehen. Es ist aber durchaus auffällig, das immer wieder versucht wird, den Mythos vom Rechtsbruch (jetzt also von Ihnen als wenigstens “gefühlten” Rechtsbruch) aufrechtzuerhalten. Das ist aber kein taugliches Argument für die Debatte. Wenn Sie den Text genau lesen, werden Sie übrigens auch feststellen, was für Argumente Sie tatsächlich vorbringen könnten, also wo Sie ein anderes politisches Handeln fordern und begründen könnten.
Im Übrigen: auch in einer Welt ohne jedes Europarecht, wäre Art. 16a Abs. 2 GG nicht verletzt worden. Der gebietet ja nicht, alle Menschen, die kein Asyl bekommen, an der Grenze abzuweisen. Der sagt nur, dass sie kein Asyl bekommen. Art. 16a GG verbietet auch nicht, andere Formen humanitären Schutzes neben dem grundgesetzlichen Asyl vorzusehen.
Der Vorrang des Unionsrechts wird erst auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts interessant.
Bei Anwendung allein des deutschen Rechts hätte die illegale Einreise i.d.R. verweigert werden müssen, vom BVerfG am 14.05.1996 so bestätigt. Dem ist z.B. die Aufnahme von Kontingentflüchtlingen unbenommen. Ebenso hätte die Legislative – Bundestag und Bundesrat – entscheiden können, Kriegsflüchtlinge aus humanitären Gründen aufzunehmen. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass Exekutive darüber zu entscheiden hätte, ob Gesetze zu Anwendung kommen und durch die Nichtanwendung geltender Gesetze huntertausende Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung nach D einreisen.
Das ist eine Frage des Grenzregimes, des § 18 Abs. 2 AsylG insbesondere, aber nicht des Art. 16a Abs. 2 GG. Die Pflicht zur Zurückweisung folgt nicht aus der Verfassung selbst. Deswegen steht in meinem Kommentar der Verweis auf das einfache Recht. Für dessen Anwendung wird das Unionsrecht in der Tat interessant. Das diskutieren wir ja seit gestern.
Selbstverständlich ist die Exekutive an das Gesetz gebunden. Das haben wir ja andernorts diskutiert. Zu dieser Bindung gehört aber auch, dass sie selbst das Selbsteintrittsrecht ausüben kann und auch nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG entscheidet die Exekutive. Insofern fügt Ihr Verweis auf die Gewaltenteilung dem Rechtsbindungsargument nichts hinzu.
Bitte sprechen Sie nicht von wir. Ich habe eine ganz andere gefühlte Wahrheit, nämlich, dass die Dublin-VO von Anfang an ungerecht und kokolores war. Sie repräsentieren nicht die Bürger, bitte sprechen Sie nur für sich.
Meine Wahrheit ist, dass Menschen in Not geholfen werden muss und die EU-Staaten sich auf eine faire Verteilung einigen sollten.
Ausnahmsweise eine sachliche Diskussion zum Thema, super!
@Norbert Fielder: Ich kann mich im Wesentlichen dem Kommentar von Schorsch anschließen. Mein Fokus ist in der Tat, ob das Verhalten der deutschen Staatsorgane rechtswidrig war/ist. Hier ist meine Antwort ein klares Nein. Im Übrigen steht in Artikel 3 Dublin III-Verordnung, Art. 3 Abs. 1 Asyl-Verfahrens-Verordnung sowie Art. 3 S. 1 Grenzkodex-Verordnung, dass Asylanträge an der Grenze gestellt werden dürfen – aufgegriffen durch § 13 Abs. 3 S. 1 Asylgesetz: „Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen.“ In einem Satz: Jemand, der an sich nicht einreisen dürfte, darf dennoch an der Grenze einen Asylantrag stellen und die deutschen Staatsorgane dürfen in der Folge nicht einfach zurückschicken.
@Straftatbestand der illegalen Einreise: Es wurde alles Wesentliche gesagt, wobei die Grenzen der Straffreiheit bei der Reise durch dritte Länder im Einzelnen umstritten sind (UNHCR vertritt eine expansive Sicht) – und die Polizei vor allem auch deshalb ermittelt, um an die Hintermänner („Schlepper“) zu kommen, die auch dann wegen Beihilfe sich strafbar machen können, wenn der Flüchtling straffrei bleibt. Doch selbst, wenn ein Flüchtling wegen illegaler Einreise bestraft werden könnte, hieße das nicht, dass Deutschland ihn deswegen in Drittstaaten zurück schieben könnte oder eine Grenzschließung rechtmäßig wäre.
@Jan Nebendahl: Ihre Aussage „Der Verfassungsbruch mag nicht real existieren, er ist eine gefühlte Wahrheit“ trifft – einmal abgesehen von dem Wort „Kokolores“ – vielleicht einen Kern des Problems, das die öffentliche Diskussion derzeit kennzeichnet. Es geht in der Debatte nur zum Teil um sachliche Argumente, denn Rationalität ist in dieser Welt nicht alles. Affekt, Gefühl und Emotion sind auch wichtig. Doch das sollte man dann, wie Sie, auch so thematisieren und sich nicht, wie die Erklärung 2018, hinter dem scheinbar neutralen und rationalen Recht “verstecken”. Eben das meinte ich im Tagesspiegel mit der Tarnkappen-Metapher und dem Hinweis, dass die Widerlegung der rechtlichen Argumente nur der erste Schritt sei. Danach ist die affektiv-emotionale Seite des laufenden Konflikt anzugehen, was gewiss nicht einfach ist – und wo wir Juristen dann auch nur einen Nebenschauplatz haben…
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 14.05.1996 doch ausgeführt, dass i.d.R. die Einreise zu verweigern ist, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt. Ihr Einwand „Aus dem Asyl-Erfahrungsbericht 1994 des Bundesministeriums ….“ hat lediglich deskriptiven Charakter der damaligen Praxis. Es setzt jedoch nicht Art. 16a Abs. 2 außer Kraft. Da Sie mit den Dublin-Regeln argumentieren, müssten Sie darlegen, weshalb die Dublin-Regeln eine _*Einreise*_ entgegen nationaler Gesetzgebeung _*erzwingen*_. Das tun Sie aber nicht. Stattdessen argumentieren Sie mit Entscheidungen, wo sich die Asylsuchenden schon in D befinden und entgegen der Dublin-Regelungen (Fristversäumnnis) zurückgeschoben werden sollten.
Vielen Dank, dass Sie meinen Laien-Kommentar ernst nehmen und mir den anfänglichen Säbelhieb verzeihen.
Es findet leider von Seiten der Politik und auch der Medien nur wenig sachliche Aufklärung statt – ob juristisch, ökonomisch, oder in Sicherheitsfragen. Es wird die Kritik oder bevorzugt die Kritiker lieber denunziert als sich der Fragen und Einwände angenommen. Gleichzeitig werden unliebsame Fakten verschleiert und versteckt, anstatt sie offensiv zu kommunizieren und auch einmal zu bekennen, dass nicht alle Aspekte zu 100% gelöst sind. Eine unvoreingenommene Beschäftigung mit den Sachverhalten (wie die Fragen “Auf welcher Rechtsgrundlage nehmen wir Flüchtlinge aus Drittländern auf” oder “Wieviel kostet uns die neue Asylstrategie der Bundesregierung pro Jahr”) wird dem Bürger so gut wie unmöglich gemacht. Stellt man solche Fragen, erhält man ideologische Propaganda (oder auch Nazibeschuldigungen), aber keine aktuellen und sachlichen Antworten.
Insofern vielen Dank, dass Sie einen juristischen Teilaspekt dieser Fragen aufgeklärt haben.
Dass das Grundgesetz Art. 16 nicht gilt, ist zumindest in meinem Bekanntenkreis (meist gehobenes oder hohes Bildungsniveau) niemandem bekannt. Ich empfinde es als höchst bedauerlich, dass politisch versäumt wird, diesen Artikel an die Realität anzupassen. Das Grundgesetz hat für Deutschlands Bürger eine extrem hohe Bedeutung und ein extrem hohes Vertrauen. Dieses Vertrauen wird verspielt, wenn das Grundgesetz von einer gelebten Grundlage unseres Staates auf dem Fundament unserer Werte zu einem historischen Artefakt verkümmert, das lediglich vergangene innenpolitische Konflikte dokumentiert.
Zusätzlich zum “Rechtsbruch-Mythos” gibt es auch viele andere unangenehme Themenkomplexe, über die man öffentlich gar nicht zu reden wagt. Wie zum Beispiel
– Wenn in 2017 ca. 230.000 Asylanträge sachlich abgelehnt wurden, und ca. 110.000 formell, und ca. 30.000 Abschiebungen stattfanden, was passiert denn mit den anderen 310.000 abgelehnten Asylbewerbern?
– bei 67,5% Ablehnungsquote von Januar – März 2018 (sachlich + formell) sind im ersten Quartal zu obiger Zahl 50.000 abgelehnte Asylbewerber dazu gekommen.
Und wenn wir pro Jahr die Obergrenze aus dem Koalitionsvertrag von 220.000 erreichen, und die Ablehnungsquote konstant bleibt…
– Schieben wir dann in Zukunft 5mal mehr Menschen, also 150.000 pro Jahr, ab? Wenn ja, wohin?
– Oder bürgern wir sie ein? Wenn ja, ist das eine einmalige Aktion, oder legen wir Kriterien für eine jährliche Einwanderung nach Deutschland fest?
– Oder lassen wir die abgelehnten Asylbewerber einfach in ihren Unterkünfte ohne Aussicht auf Jobs, Geld und eine legale Zukunft, in der Hoffnung, dass sie irgendwann schon von alleine verschwinden?
Ich erwarte von Ihnen zu diesen Themen keine Antwort. Aber alleine solche Fragen zu stellen, führt sicherlich dazu, dass man von manchen als “Rechtspopulist” betrachtet wird (wo ich mich selbst eher als aufgeklärt, rechtsstaatlich pluralistisch und linksliberal verorte).
Aber so lange die Diskussion über diese unangenehmen Themen dem – wie Sie sagen – “rechtspopulistischen Darknet” überlassen bleibt, so lange kritische Fragen denunziert werden und man sich den offensichtlichen Problemen nicht stellt, so lange werden auch nur die Rechtspopulisten Lösungen für diese Herausforderungen anbieten.
Vielen Dank für Ihren Beitrag und ihre Aufmerksamkeit,
Jan Nebendahl
Sehr geehrter Herr Fiedler, die zitierte Rn. 164 des Urteils aus dem 1996 gibt eine Aussage des BVerfG wieder und zitiert nicht nur die Rechtsauffassung des BMI (die sodann Rn. 165 in der Tat nur zitiert, zugleich aber auch in keinster Weise einen Widerspruch andeutet). Doch selbst wenn Karlsruhe die Rn. 164 nicht getätigt hätte oder man auf das Grundgesetz bei einer isolierten Betrachtung aus anderen Gründen anders auszulegen hätte: Es bliebe beim Anwendungsvorrang der Dublin III-Verordnung gemäß den Ausführungen im Text, da auch die (engen und noch nie aktivierten) Verfassungsvorbehalte für den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht greifen. Ich weiß, dass dies vielleicht zu viele juristische Feinheiten sind, aber so ist es nun einmal (siehe auch, halbwegs leicht verständlich https://de.wikipedia.org/wiki/Anwendungsvorrang). Viele Grüße von Daniel Thym
Vielen Dank für Ihre Antwort, in welcher Sie selbst nach Aufforderung nicht die entsprechenden Dublin-Regeln angeben, nach der eine illegale Einreise erzwungen wird. Wenn es keine Dublin-Regel gibt, welche die Einreise erzwingt, dann nützt auch ein Anwendungsvorrang einer inexistenten Regel nicht.
Gegenfrage:
Nach der Dublin-VO muss die Bundesrepublik, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 3 Abs. 1: auch an der Grenze), prüfen welcher Mitgliedstaat für diesen zuständig ist. Sollte das nicht die Bundesrepublik sein, kann binnen drei Monaten ein Aufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat gestellt werden (Art. 21), dass binnen zwei Monaten beantwortet werden muss (Art. 22). Vor der Überstellung (Art. 29 ff.) kann der Betroffene gegen die Entscheidung klagen (Art. 27).
Wie wollen Sie diesen Anforderungen am Schlagbaum genügen?
Vielen Dank an Daniel Thym für den wichtigen, weil zentrale Aspekte nochmals (er)klärenden Beitrag! Dass auch grundlegende Rechtsinstitute, wie der bereits seit 1964 vom EuGH anerkannte Anwendungsvorrang des Unionsrechts (vorliegend relevant für Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung) immer wieder ins Bewusstsein gerufen werden, ist für das Funktionieren der europäischen Rechtsgemeinschaft von elementarer Bedeutung.
Eine ergänzende Bemerkung zum Selbsteintrittsrecht: Die genannten Urteile Mengesteab und Shiri betreffen Sachverhalte, in denen der jeweilige Aufenthaltsstaat ein (Wieder-)Aufnahmeersuchen stellte. Bei Mengesteab erfolgte das Aufnahmegesuch zu spät, bei Shiri die Überstellung. Beide Fälle dokumentieren aber klar den Willen der Behörden, die Dubliner Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften überhaupt anzuwenden. Die Diskussion um das Selbsteintrittsrecht nahm ihren Ausgangspunkt demgegenüber in der Frage, wie die vom BAMF im Jahr 2015 missverständlich als „Aussetzung“ bezeichnete Handhabung des Dublin-Verfahrens in Bezug auf syrische Antragsteller rechtlich einzuordnen ist. Denn eine unilaterale Nichtbeachtung der Dublin-Regelungen wäre rechtswidrig gewesen, was auch das Jafari-Urteil letztlich bestätigt. Deshalb war die Frage zum damaligen Zeitpunkt von großer Bedeutung, ob die angekündigte „Aussetzung“ nicht als Ausübung des Selbsteintrittsrechts i.S.d. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung und damit als Anwendung von Dublin verstanden werden muss, wofür im Ergebnis viel spricht. Die heute so praxisrelevante Zuständigkeitsbegründung qua zeitlicher Verschleppung hat das BAMF aus damaliger Sicht mit der “Aussetzung” sicherlich nicht gemeint und auch gar nicht antizipieren können. Denn die einschlägigen Leitentscheidungen Ghezelbash, Mengesteab und Shiri – einschließlich der darin anerkannten subjektivrechtlichen Eigenschaft der Verfahrens- und Fristenvorschriften – gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Es ist aber richtig, dass das jetzt keine entscheidende Rolle mehr spielt, weil der EuGH die Verfahrens- und Fristenvorschriften eben (anders als zuvor bzgl. der Dublin-II-VO) subjektiviert und im Übrigen auch eine großzügige Auslegung des Selbsteintrittsrechts zu erkennen gegeben hat (vgl. Jafari, Rn. 100). Die spannende Frage ist, wie die Dublin-IV-VO in diesen Punkten am Ende aussehen wird. Auf die derzeit geplante Abschaffung des Zuständigkeitsübergangs wurde bereits hingewiesen. Aber auch das Selbsteintrittsrecht soll in seinem Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt werden.
Zunächst vielen Dank für diesen sachlichen, umfangreichen und juristisch umfangreichen Beitrag. Diese Form ist notwendig, um die Debatte aus der Polemik herauszuheben. Wenn man sich nun aber auch dem Ergebnis des fehlenden Rechtsbruches anschließen mag und gleichzeitig eine “hochkomplexe Rechtslage” einräumt, bei der sich sogar “BVerfG-Präsidenten” irren können, kann man den Verfassern der „Erklärung 2018“ schwerlich Böswilligkeit vorwerfen, sondern müsste eine verständliche wenn auch eine auf einem Irrtum beruhende Verärgerung konstatieren. Mit dem berechtigten Anliegen der Unterzeichner der „Erklärung 2018“ nach einer für das Land verträglichen Migration, würden sich nun einfach deren Forderungen, weg von einer Einhaltung von Recht hin zu einer Änderung von Recht, ändern. Dem würden Sie – wenn ich Sie richtig verstanden habe – auch beipflichten.
Auch ich möchte mich bei Prof. Thym für seine Bemühungen um eine konstruktive Diskussion über rechtlich vertretbare Lösungswege bedanken. Die Anfeindungen von rechts und links bei solchen Bemühungen kenne ich auch und da hilft nur eins: Weitermachen.
In der Sache möchte ich auf den Kommentar von Mattias Wendel aufsetzen. Zu Recht weist er implizit darauf hin, dass „die praxisrelevante Zuständigkeitsbegründung qua zeitlicher Verschleppung“ faktisch einem mehr oder weniger freiwilligen Selbsteintritt gleichkommt. Niemand weiß wohl genau, in wie vielen Fällen BAMF-Entscheider diese neue Zuständigkeit gezielt anpeilen und in wie vielen Fällen sie sich tatsächlich als Folge von Komplexität und Überforderung darstellt. Vermutlich ist es einen Mischung aus beidem. Tatsache ist, dass die zugrundeliegende Rechtsprechung des EuGH erst nach und aufgrund des „Kontrollverlusts“ möglich wurde und das kann man als „Dank“ für die Aufnahmebereitschaft schon als zynisch empfinden. Zumal sich Deutschland von diesem Punkt aus nicht in eine (in ihrer inneren Rechtfertigung ohnehin völlig unverständliche) Unzuständigkeit wegen systemischer Mängel geflüchtet hat und als „Retter“ des Systems wohl auch schlecht hätte flüchten können. Tatsache bleibt, dass Überforderung für Deutschland in die Zuständigkeit führt, während andere Staaten daraus ihre Unzuständigkeit ableiten. Das ist schon ein gravierender Systemmangel.
Außerdem hat erst die Rechtsprechung des EuGH dem zuvor durchaus vertretbaren Vorwurf des Rechtsbruchs den Boden entzogen. Bis dahin hat man immer mit dem Selbsteintrittsrecht als zuständigkeitsbegründend argumentiert und das halte ich vor dem Hintergrund von Art. 16a Abs. 2 und 3 GG doch für sehr wackelig. Wenn nämlich Deutschland zum Selbsteintritt europarechtlich lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kann das Selbsteintrittsrecht auch nicht als Argument für die Aushebelung der verfassungsunmittelbaren Schranken eines (auf ausländische Staatsbürger beschränkten) Grundrechts dienen. Eine Überlagerung bzw. Verdrängung deutschen Verfassungsrechts findet also hier nicht statt, zumal sich Art. 16a Abs. 5 GG explizit nicht auf Sekundärakte der EU bezieht. Insofern kann man schon mit guten Gründen vertreten, dass § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG, wonach von der Zurückweisung an der Grenze im Falle der Zuständigkeit Deutschlands abzusehen ist, jedenfalls auf eine (potentielle) Zuständigkeit lediglich aufgrund Selbsteintritts nicht anwendbar ist. Mit anderen Worten: Deutsches Verfassungsrecht verhindert die freiwillige Übernahme von Asylverfahren und damit den Selbsteintritt zur Entlastung anderer Mitgliedstaaten! Kann das wiederum gewollt sein?
Auf der anderen Seite perpetuiert die jetzt zu konstatierende Dauerzuständigkeit Deutschlands aufgrund Fristablaufs und faktischer Unmöglichkeit von Dublin-Überstellungen in der Sache einen verfassungsrechtlich zumindest bedenklichen Selbsteintritt und das kann es doch in der Tat auch nicht sein (s. oben).
Aus dem Dilemma kommt man ganz unabhängig vom Fortgang der europäischen Asylreform mE nur heraus, wenn man, wie schon anlässlich der Verfassungsreform 1993 gefordert, das Asylgrundrecht in eine institutionelle Garantie (Gewährung nach Maßgabe der Gesetze) umwandelt. Dies verlangen auch jetzt wieder führende Verfassungsrechtler (z.B. Papier und Scholz). Dass diese Forderung auch eine AfD-Position ist, ändert an ihrer Richtigkeit nichts. Sie ist schon aus Gründen der Flexibilisierung der Materie alternativlos. Was ist hierzu Ihre Meinung, lieber Herr Prof. Thym?
Eine kurze Rückantwort zu Frau Kaufhold:
Erstens habe ich die automatische Zuständigkeitsbegründung qua Fristüberschreitung nicht mit der Zuständigkeitsbegründung qua Selbsteintritt gleichgesetzt.
Zweitens halte ich es für unzutreffend, die Anwendung des supranationalen Selbsteintrittsrechts als verfassungsrechtlich durch Art. 16a GG begrenzt anzusehen. Art. 16a GG wird, wie bereits von Daniel Thym ausgeführt, durch Dublin überlagert. Wenn Deutschland sein Selbsteintrittsrecht ausübt, macht es von einem in diesem supranationalen Verteilungssystem vorgesehenen Mechanismus der Zuständigkeitsverteilung Gebrauch. Dass aus Art. 16a I-IV GG keine verfassungsrechtlichen Schranken der zuständigkeitsbegründenden Ermessensausübung (im Spielraumbereich) folgen, stellt Art. 16 V GG nochmals klar. Lediglich aus historischen Gründen spricht die Norm von „völkerrechtlichen Verträgen“ (Dublin war damals VöR). Grenzen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts hätten sich allenfalls aus Unionsrecht ergeben können. Darum war und ist die These vom Rechtsbruch m.E. auch ungeachtet der jüngeren Rechtsprechung des EuGH verfassungsrechtlich nicht begründbar.
Sehr geehrte Frau Kaufhold, Herr Wasmund und Herr Nebendahl!
Frau Kaufhold, Sie schreiben, man habe vor der Rechtsprechung des EuGH immer mit dem Selbsteintrittsrecht als zuständigkeitsbegründend argumentiert.
Das ist nicht ganz richtig.
Sicherlich gibt es viele, die mit dem Selbsteintritt nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung argumentiert haben, den übrigens der Fachbereich 3 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags schon seit 2015 in Verbindung mit §18 IV 1 AsylG sieht:
“Ein zuständigkeitsbegründender Selbsteintritt führt nach §18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG dazu, dass die Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten nicht verweigert werden kann.”
https://www.bundestag.de/blob/405708/7396c6e92adfa0b6f295c4d7a5fcdf98/wd-3-299-15-pdf-data.pdf
Hauptprotagonistin in der Flüchtlingspolitik ist aber unbestreitbar Bundeskanzlerin Merkel.
Ihr wird indirekt mit der “Erklärung 2018”, die ihren unmittelbaren Anlass im Streitgespräch zwischen Tellkamp und Grünbein hatte, ein “Rechtsbruch” vorgeworfen, den angeblich sogar Bundestagsjuristen “festgestellt” hätten, was nicht der Wahrheit entspricht.
Merkel behauptete nie einen Selbsteintritt, sondern eine unionsrechtliche Pflicht zur Einreisegestattung:
“Nach unserer Auffassung – nach meiner Auffassung, aber auch nach Auffassung der Kommission – ist eine Zurückweisung eines Asylsuchenden nicht möglich. Dafür gibt es das Dublin-Verfahren, und das Dublin-Verfahren wird ja von der Bundesregierung auch wieder sehr viel stärker angewandt, als es der Fall war.”
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2016/07/2016-07-28-bpk-merkel.html
Ähnliches – wenn auch undeutlicher – kann man ihren Reden 2015 entnehmen.
Der Selbsteintritt betraf 2015 dann nur 10.495 Personen:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/012/1901241.pdf (Frage 20)
Es handelte sich dabei um eine Arbeitsentlastung des BaMF, welches – bis heute – meistens erfolglos aufgrund des Sabotageverhaltens anderer Mitgliedstaaten, insbesondere des Mitgliedstaats Ungarn, welcher 2015 Dublin sogar eigenmächtig aussetzte, Übernahmeverfahren betrieb bzw. betreibt.
Herr Wasmund, der Vorwurf, dass die Unterzeichner der “Erklärung 2018”, an einem rationalen Diskurs gar nicht interessiert seien, ist nicht von der Hand zu weisen.
Wie sonst ist zu erklären, dass sie im Jahre 2018 eine Diskussion, die 2015/16 z.B. hier schon in aller Ausführlichkeit geführt worden ist, wieder aufrollen, sich komplett ahnungslos gebend, was die Argumente und Positionen der Andersdenkenden betrifft, obwohl diese seit fast 3 Jahren bekannt und überall nachlesbar sind, insbesondere in den Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, die von den Unterzeichnern selbst – allerdings falsch – zitiert werden, oder – hinsichtlich des EU-Rechts – besonders ausführlich im Gutachten Obwexers und Funks für die österreichische Bundesregierung:
Erstes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste vom Oktober 2015 (letzte Seite Fazit) https://www.bundestag.de/blob/410058/d2ec7b2033a18ce464b1f15658ac093c/pe-6-128-15-pdf-data.pdf
Obwexer/Funk (Original auf Server der österreichischen Bundesregierung gelöscht, deshalb hier Workupload) https://workupload.com/pdf/esKRznq
Herr Nebendahl, ich möchte darauf hinweisen, dass nicht nur für Rechtsnormen, sondern auch für Zahlenangaben die aufrichtige Bereitschaft, valide Daten zur Kenntnis zu nehmen, fehlt. Das ist kein Vorwurf an Sie, sondern an diejenigen, die sich seit längerem (!) mit der Materie auseinandersetzen und dennoch weiterhin zweifelhafte Zahlen kommunizieren – wie etwa die nichtssagenden Zahlen der Geschäfts(!)-Statistiken des BaMF, die nicht Personen, sondern Vorgänge zählen, welche überhaupt nicht Rechtskraft erreichen müssen.
Valide Daten kann man den Antworten der Bundesregierung in den einschlägigen Drucksachen des Dokumentations- und Informationszentrums für Parlamentarische Vorgänge entnehmen:
2016/17 sind über 200.000 Asylsuchende ausgereist.
Ende 2017 hielten sich aufgerundet 350.000 Personen in Deutschland auf, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden, 910.000, deren Asylantrag stattgegeben wurde, 90.000 geduldete Ausreisepflichtige und 30.000 unmittelbar Ausreisepflichtige mit abgelehntem Asylantrag.
Quellen hier in den Hyperlinks (die Zahlen ergeben sich als Summen, z.B. Anzahl Ankunftsnachweis + Aufenthaltsgestattung):
https://workupload.com/pdf/akaQsMr
Fazit:
Ein aufrichtiger Diskurs beginnt meiner Meinung nach damit, dass man die Position der Gegenseite zur Kenntnis nimmt.
Die Positionen der Unterzeichner der “Erklärung 2018” sind allen Interessierten spätestens seit Ende 2015 bekannt. Die Position der Kanzlerin, dass eine unionsrechtliche Pflicht zur Einreisegestattung bestehe, welche sie auch kommuniziert hat, dagegen nicht. Verkehrte Welt.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Das Problem der “verkehrten Welt” liegt wohl in der Unkenntnis der hier behaupteten Rechtslage begründet. Die öffentliche Diskussion von Journalisten und Politikern fand im Wesentlichen mit GG und GFK statt. Dublin spielte oft nur bei der Zuständigkeit des Asylverfahrens eine Rolle. Wenn die Rechtslage wie von Thym behauptet wäre, dann ist die Entscheidung der Bundeskanzlerin im September 2015, welche von den Medien als “Grenzöffnung” bezeichnet wurde, komplett überflüssig, da D zur Einreise der Asylsuchenden und zur Annahme eines Asylantrages ohnehin lt. Dublin verpflichtet gewesen wäre.
Das Problem in der Diskussion ist auch noch heute, dass hypermoralisierend die Kritiker diffamiert werden, anstatt allein auf die Wirkung des besseren Arguments zu vertrauen.
“Wenn die Rechtslage wie von Thym behauptet wäre, dann ist die Entscheidung der Bundeskanzlerin im September 2015, welche von den Medien als ‘Grenzöffnung’ bezeichnet wurde, komplett überflüssig, da D zur Einreise der Asylsuchenden und zur Annahme eines Asylantrages ohnehin lt. Dublin verpflichtet gewesen wäre.”
In der Tat, genauso ist es – deswegen gab es auch keine “Grenzöffnung”. Was es gab, war ein recht weitreichender Selbsteintritt, durch den sich Deutschland anstelle von Ungarn für zuständig erklärte – was, wie der EuGH kürzlich erst feststellte, durch Dublin III abgedeckt ist.
Der Selbsteintritt nach Dublin wäre denkbar, jedoch lässt die Erklärung der BK nicht vermuten, dass die Aufnahme auf Basis von Dublin erfolgte.
https://m.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-05-einreise-fluechtline-ungarn.html
Weitere Fragen bzgl. des Selbsteintritts: Wer ist unter welchen Umständen aus welchen Gründen auf Basis welcher rechtlicher Regelungen berechtigt, den Selbsteintritt nach Dublin für D zu erklären?
Art. 16 a Abs. 2 GG steht dem Selbsteintritt nicht entgegen, weil ja kein Status nach Art. 16a Abs. 1 GG, sondern nach § 3 AsylG erfolgt.
§ 18 AsylG enthält Verfahrensregeln für die Grenzbehörde enthält. Der Selbsteintritt erfolgt aber nicht an der Grenze.
Im Übrigen ist ja nicht ganz klar, ob die Bundesrepublik nicht auch rechtlich zum Selbsteintritt für Ungarn gezwungen war. Jedenfalls bestand insofern eine Unsicherheit, einige Verwaltungsgerichte hatten eine solche Pflicht angenommen.
@Frau Kaufhold: Politisch dürfte es gewiss illusorisch sein, in der jetzigen Situation auch noch die Verfassung zu ändern – aber ehrlich wäre dies, auch um den Bürgern zu zeigen, dass Asylpolitik rechtlich und politisch längst keine Sache der Nationalstaaten allein mehr ist. Eine Institutsgarantie wäre hierbei freilich nur eine Option. Wer, darüber hinaus, am Asylgrundrecht festhalten möchte, könnte „einfach“ formulieren: „Das Asylgrundrecht wird nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie dem europäischen Sekundärrecht gewährleistet“. Wir wissen zwar auch nicht genau, was Art. 18 GRCh beinhaltet, aber transparenter wäre eine solche Rechtslage gewiss!
Zusammenfassung:
Es gibt ein Reihe von Experten, die einen Rechtsbruch sehen, beispielsweise Di Fabio, der das durch eine zeitliche Begrenztheit (dies nicht gibt) relativiert. Und es gibt ein Reihe von Experten, die keinen Rechtsbruch sehen.
(Randnotiz: Merkel’s Rede von einer rechtlichen Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme, war natürlich vom ersten Tag an Unfug.)
Ungefähr der gleiche Riss geht durch die Bevölkerung, was die Gesamtbetrachtung angeht.
Sowohl die Regierung als auch das Verfassungsgericht hatten bereits zweieinhalb Jahre Zeit, diese Rechtsunsicherheit in einer Angelegenheit, die mithin unsere staatliche Ordnung ins Wanken bringen kann, ganz einfach zu klären. Das wäre beispielsweise durch schriftliche Anweisung des BMI möglich.
Die Brisanz der dauerhaften Nichtklärung steckt in einem agressiven Schwebezustand, der zum Ausdruck bringt: Das Gesetz ist nicht das Gesetz, das Gesetz sind am Ende WIR, die WIR die Macht haben.
Gemeinhin nennt man das Willkür.
Was die Experten angeht: Da wird das Urteil mit der Nähe zur Materie dann doch sehr schnell ziemlich einhellig.
Was das Bundesverfassungsgericht angeht: nein. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde bekommen Sie nicht konstruiert. Verfassungsbeschwerden dienen der Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer.
Ich bin ganz Ihrer Meinung: Die völlig verkannte Gefahr für unsere Gemeinwesen (EU und Mitgliedstaaten) liegt schlicht in einer flächendeckenden, praktisch alle Bereiche erfassenden Rechtsunsicherheit begründet. Während man diese im Verbraucher-und Wirtschaftsrecht trotz mangelhafter demokratischer Legitimation noch zähneknirschend auszuhalten bereit ist, endet die Toleranz doch irgendwann bei so essentiellen Themen wie dem europäischen Grenzschutz- und Migrationsrecht.Jedoch erscheint dieser Befund unseren Politikern wohl zu banal. Daher werden von allen Seiten lieber vage Visionen verbreitet, anstatt sich endlich an die Arbeit zu machen und Rechtsklarheit zu schaffen. Vereinfachungen wird man dabei nicht nur in Kauf nehmen, sondern auch anstreben müssen.
Udo Di Fabio hat sich aber auch selbst relativiert.
@Herr Wendel und Herr Klapproth: Ich verstehe die Argumentation mit der Überlagerung kraft Zuständigkeitsdelegation aus Art. 16a Abs. 5 GG, jedoch bleibe ich skeptisch: Erstens kann man bezweifeln, ob die voraussetzungslose Befugnis, ein Verfahren an sich zu ziehen, sich also kraft eigener Machtvollkommenheit selbst für zuständig zu erklären, überhaupt als – gemeinhin zumindest an bestimmte Voraussetzungen gebundene – Zuständigkeit iSv Art. 16a Abs. 5 GG angesehen werden kann. Eine so verstandene Zuständigkeit würde außerdem die in § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG geregelte Aufnahmeanordnung aus humanitären oder politischen Gründen obsolet machen. Wo wäre der Unterschied? Auf diesen Punkt geht der wissenschaftliche Dienst des BT im Rahmen von § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG nicht ein. Zweitens mag man Art. 16a Abs. 5 GG historisch so auslegen wollen, dass er auch die funktional an die völkerrechtlichen Verträge tretenden EU-Rechtsakte erfassen solle. Angesichts der gewichtigen Unterschiede in der demokratischen Legitimation halte ich diese Auslegung jedoch nicht für überzeugend (gibt es Rechtsprechung des BVerfG hierzu?). Drittens folgt nicht nur aus der Rechtsprechung des EGMR zum Kollektivausweisungsverbot, sondern auch aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass eine Einreiseverweigerung oder Zurückweisung auch „an der Grenze“ nur nach vorheriger Identitäts- und Zuständigkeitsprüfung in Betracht kommt; nur muss diese Prüfung dann eben in geschlossenen Einreisezentren erfolgen, was bis zum heutigen Tage nicht der Fall ist.
Korrektur zum letzten Absatz: Es handelt sich um § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG und nicht um § 18 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
“schnell ziemlich einhellig”
… und wer die einhelligen Experten “mit der Nähe zur Materie” sind, bestimmen Sie?
“Eine zulässige Verfassungsbeschwerde bekommen Sie nicht konstruiert.”
Nachweisbar ist allenfalls
“Eine Verfassungsbeschwerde bekommen Sie nicht zugelassen.”.
Die formale Klärung der Frage des Rechtsbruchs, die ein zumindest gewisse Befriedung der Situation erzielen könnte, wird offensichtlich verweigert.
Wer auf solch unsicherer Rechtsgrundlage in großem Stil Fakten schafft, gerät mindestens in den Verdacht, die Regeln dem Spiel anzupassen, statt das Spiel den Regeln.
Grobe Linie: Lesen Sie Fachzeitschriften, keine Welt-Interviews. Hören Sie auf Migrations-, nicht auf Zivil- und Strafrechtler. Werden Sie misstrauisch, wenn emeritierte Professoren immer noch vom Dublin-Abkommen reden. Heben Sie eine Augenbraue, wenn nur vom GG geredet wird, nicht vom Unionsrecht. Überlegen Sie, ob Gutachten von interessierten Politikern bezahlt wurden, ob man das, was darin steht auch irgendwo anders lesen kann.
Was die „Nachweisbarkeit“ prozessrechtlicher Argumente eingeht: Da müssen Sie sich schon auf eine Teilnemerperspektive einlassen.
“Hören Sie auf Migrations-, nicht auf Zivil- und Strafrechtler.”
Damit sind dann jene unabhängigen Experten gemeint, die mit Migration ihr Geld verdienen?
“Werden Sie misstrauisch, wenn emeritierte Professoren immer noch vom Dublin-Abkommen reden.”
Herr Thym redet auch “immer noch vom Dublin-Abkommen”. Warum soll ich gegen ihn nicht misstrauisch sein?
“Heben Sie eine Augenbraue, wenn nur vom GG geredet wird, nicht vom Unionsrecht.”
Man darf aber schon auch noch vom Grundgesetz reden oder gilt’s schon nicht mehr und das ist nur in Fachkreisen bekannt?
“Überlegen Sie, ob Gutachten von interessierten Politikern bezahlt wurden, ob man das, was darin steht auch irgendwo anders lesen kann.”
Haben Sie etwa Erkenntnisse, dass Peukert/Hillgruber/Foerste/Putzke von interessierten Politikern bezahlt wurden? Ist Udo Di Fabio korrput?
Erachten sie eine hohe Anzahl von gleichlautenden Veröffentlichungen als beweiskraftstärkend oder könnte es sich nicht auch um Zitierkartelle handeln?
1. nein
2. tut er nicht
3. das geltende flüchtlingsrecht ist in dee tat im wesentlichen dem unionsrecht zu entnehmen.
4. p/h/f/p: gutes beispiel für fachfremde autoren. di fabio: interessegeleitete rechtsargunentation ist ja keine korruption. jeder anwalt tut das und soll das tun. es ist halt keine unabhängige wahrheitssuche, hat aber auch gar nicht den anspruch.
5. nein. aber di fabio betreibt rechtsschöpfung.
Tut er doch. Er schreibt sogar selbst, das er es geschrieben hat. :-)
‘Im Tagesspiegel schrieb ich: „Die These vom Rechtsbruch beruht im Kern auf einem Missverständnis der Dublin-Regeln, die auch an der deutschen Grenze zu beachten sind und den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vorgehen.“’
Mein Punkt war: Die „Dublin-Regeln“ sind nicht mehr in einem Abkommen, sondern in einer EU-Verordnung enthalten. Steht auch oben im Text. Experten, die wirklich Experten sind, wissen das.
Ich würde sagen, der Versuch hier uns von einem Mythos zu überzeugen ist absolut daneben gegangen. Es ist offensichtlich, dass hier auch wieder nur und schlussendlich um eine willkürliche Auslegung geht. Fakt ist, ein Staat ist nicht dazu verpflichtet Asylgewährung durch Massenanträge, sein eigenes Staatsgebilde bzw. Sicherheit auszuhebeln!Verräterisch hierbei ist auch o.a. Polemik, wie:Thilo Sarrazin über „Professor Unfug“, den diskursiven Echokammern des politischen Darknet überlassen. Hierduch hat sich Prof Thym selbst disqualifiziert!
Steile These. Ich hatte gedacht, mit „Professor Unfug“ habe sich Sarrazin disqualifiziert.
Als Mythos ist bisher alleine Merkels Erzählung von einer Rechtspflicht zur unbegrenzten Aufnahme von Migranten anderer Kontinente entlarvt.
Das Asylrecht ist weder dazu gedacht noch dazu geeignet, mit Massenmigration vernünftig umzugehen. Die Anerkennungsquoten für politische Asyl lagen in den letzten beiden Jahren deutlich unter einem Prozent und davon muss man noch den Familiennachzug abziehen.
Ich bedanke mich bei dem Experten, der wirklich Experte ist, für die entscheidene Klarstellung.
Erimitierten Professoren sei die Berherzigung dieser Klarstellung vom Experten, der wirklich Experte ist, angeraten. Fraglich bleibt wie lange das Wort “Dublin” für Kompetenzpächter noch zulässig ist.
Mein Fall zeigt leider nur, dass dieses Wissen lediglich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen echten Experten ist.
Wenn ich schon lese:
“Mitglied des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration”
und unter:
https://www.svr-migration.de/
mir dann direkt “Deutschland ist ein Einwanderungsland” entgegenspringt, dann ist mir meine Zeit zu wertvoll den Beitrag gründlich zu erfassen.
Die AFD-Fraktion des Bundestages hat eine Organ-Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Wird diese angenommen, lasse ich mir den Sachverhalt vom Bundesverfassungsgericht erklären und nicht von einem Lobbyisten.
Definiere Filterblase.
Echt? Organstreit? Die AfD-Fraktion? Auf der Fraktionshomepage hab ich nichts gefunden (Suchworte: Organstreit, Bundesverfassungsgericht bzw. Organklage). Gegen welche Maßnahme, die ihr erst seit weniger als 6 Monaten bekannt ist (§ 64 III BVerfGG), ist der Antrag denn gerichtet? Und mit welcher Begründung? (Es gibt übrigens kein Annahmeverfahren für den Organstreit.)
Quelle: Video einer lockeren Gesprächsrunde von 4 AFD-Politikern. Zum Schluß verriet Hr. Meuthen (in meiner Erinnerung) ein “Geheimnis”. Organ-Klage eingereicht (wegen nicht Einbeziehung des Bundestages bei der Grenzöffnung). Er wollte das ursprünglich noch nicht ankündigen, weil er noch keine Bestätigung vom BfG bekommen hatte.
Das Video finde ich leider nicht mehr.
Die “Grenzöffnung“, die keine war, ist zweieinhalb Jahre her.
Und? Ich hab keine Organ-Klage eingereicht.
Wie schon geschrieben, die Beurteilung des Sachverhaltes sehe ich außerhalb dieses Artikels und schon gar nicht von manch merkwürdig artikulierenden Kommentatoren.
Noch einmal der Versuch, lösungsorientiert nach vorne zu sehen (s. oben): Es folgt nicht nur aus der Rechtsprechung des EGMR zum Kollektivausweisungsverbot, sondern auch aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass eine Einreiseverweigerung oder Zurückweisung auch „an der Grenze“ nur nach vorheriger Identitäts- und Zuständigkeitsprüfung in Betracht kommt; nur muss diese Prüfung dann eben in geschlossenen Einreisezentren erfolgen, was bis zum heutigen Tage nicht der Fall ist. Wenn die künftigen ANkER-Zentren nur mit einer Residenzpflicht operieren (ohne die Bewerber bis zur Identitätsklärung wirklich festzuhalten), was Herr Seehofer im Spiegel beschwichtigend angekündigt hat, sind wir so schlau als wie zuvor. Dann können wir diese Zentren auch weglassen und alle wie gehabt so wie sie hereinkommen auf Land und Leute “verteilen”, sage: loslassen.
Korrektur: Es handelt sich um § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG und nicht um § 18 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
“Die Verfassung ist öffentlich sichtbar, in der Rechtspraxis aber weitgehend irrelevant.”
Ein Satz, den man in der Vergangenheit dann wohl eher Verschwörungstheoretikern zugeordnet hätte.
Wir stellen also ein Verfassung ins Schaufenster, die gilt aber nicht mehr. Denn zwischenzeitlich haben wir eine völlig intransparente, außerparlamentarische Rechtsfortschreibung betrieben. Das dabei entstanden Konvolut versteht kaum noch einer, die Rechtspraxis funkioniert vorne und hinten nicht, aber der Bürger, vornehmlich der deutsche, darf am Ende die Kosten an Sicherheit und Geld tragen …
“Außerparlamentarische Rechtsfortschreibung”? Sie sollten dringend mal an den Europawahlen teilnehmen!
“… weil die Bundesregierung damals – dem Bericht von Robin Alexander zufolge – bereits eine Grenzschließung vorbereitet hatte, auf diese jedoch aus juristischen Gründen verzichtete.”
Wörlich steht im Cicero Artikel: ‘Doch in einer Beratung im Innenministerium äußerten einige Beamte, die nicht für Sicherheit, sondern für Migration zuständig waren, rechtliche Bedenken, die, als es zu spät war, sich als falsch, vielleicht sogar als vorgeschoben erwiesen.’
Das hört sich für mich nicht nach sicherer Rechtslage an.
Als weitere Grund werden dort ‘keine öffentlich schwer vermittelbaren Bilder vom Einsatz der Bundeswehr gegen Flüchtlinge’ genannt.
Und weiter: ‘Die Öffentlichkeit rieb sich verwundert die Augen über den Widersinn, dass Grenzkontrollen eingeführt wurden, die keine wirklichen Kontrollen waren und vor allem nicht die Möglichkeit der Zurückweisung beinhalteten – ein teurer Placebo. Daran hat sich bis heute nichts geändert.’
‘Die negativen Bilder sollten dennoch entstehen, zwar nicht an der Grenze, sondern in Köln und zu Weihnachten 2016 am Berliner Breitscheidtplatz.’
“… mal an den Europawahlen teilnehmen!”
Mit was wollten Sie hier jetzt punkten?
Seit wann handelt es sich bei der Versammlung in Strassburg um ein Parlament?
Ein Parlament ohne Gesetzgebungsfunktion ist wie eine Kanone ohne Rohr. Sie können die Kanone natürlich trotzdem Kanone nennen. Die schießt trotzdem nicht.
Es ist aber ein Parlament MIT Gesetzgebungsfunktion. Wenn Sie die Überschrift der Dublin-Verordnung lesen, werden Sie schnell feststellen, dass diese vom Europäischen Parlament beschlossen wurde.
@BenRoss: Wenn Sie wollen, dass man Ihre Argumente als Einwände ernst nimmt, sollten Sie das auch bei den Gegenargumenten zu Ihren Argumenten erwidern. Sonst bekommt man den Eindruck, Ihnen ginge es hier allein um die Durchsetzung dessen, was Sie für richtig halten, ohne Wahrnahme von Kritik. Warum aber sollte man dann Ihre Kritik überhaupt ernst nehmen?
Weiterhin könnte es sein, dass Sie einem Missverständnis in Sachen Diskussion aufsitzen. Das könnte darin bestehen, dass Sie meinen, man müsse Sie vom Gegenteil dessen, was Sie bereits für richtig halten, überzeugen. Das muss aber niemand. Sie sind für die von Ihnen aufgestellten Thesen ebenso beweispflichtig wie alle anderen hier. Und der mögliche Umstand, dass Sie etwas bereits für richtig halten, rechtfertigt keine Umkehrung der Beweislast.
Die EU Versammlung in Strassburg ist seiner Funktion nach kein Gesetzgeber, sondern ein Gesetzempfänger. Sie können mir jetzt eine großen Gefallen tun in dem Sie versuchen eine Tatsache zu bestreiten, die sich aus dem fehlenden Initiativrecht ergibt.
Die Absegnung empfangener Gesetze macht den Umstand des fehlenden Initiativrechts in keiner Weise besser, sondern im Gegenteil noch schlimmer.
Vom Initiativerecht für jeden Bürger (Schweiz) bis zu einer Versammlung, die von hunderten Millionen Bürgern gewählt wird, aber über kein Initiativerecht verfügt (EU), führt der lang Weg der subtilen und umfassenden Entmündigung.
Auch mir wäre ein EP mit echtem Initiativrecht lieber, keine Frage. Aber ganz so schwarz/weiß, wie Sie sie malen, ist die Welt dann doch nicht.
Erstens ist natürlich auch innerhalb der Bundesrepublik die Gesetzesinitiative vor allem Aufgabe der Regierung.
Zweitens kann auf europäischer Ebene das EP die Kommission zumindest zu Initiativen auffordern (Art. 225 AEUV). Gleiches gilt für die Bürger (Art. 11 EUV, Art. 24 AEUV).
Drittens ist die bei Ihnen anklingende Hierarchisierung zwischen direkter und indirekter Demokratie, wie man in diesem Forum neuerdings sagt, Kokolores.
Mir scheint Ihr Argument ein schlechter Grund dafür zu sein, nicht zur Wahl zu gehen. Das EP bleibt ein wichtiger Akteur in der Europäischen Gesetzgebung mit erheblichem Einfluss auf den Inhalt der Gesetzgebung. Nur weil es kein “Gesetzesinitiator” ist, ist es mitnichten “Gesetzesempfänger”
Vor allem aber müssen Sie auch die Gründe für das Initativmonopol bedenken: Es gibt einen integrationstheoretischen Zusammenhang zwischen dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und dem Initiativrecht der Kommission. Die expertokratische Einhegung der Kompetenzausübung entfiele ohne Initiativmonopol. Ein Initiativrecht des EP würde die Kompetenzen und ihre Grenzen auf europäischer Ebene politisieren. Mir wär das ganz Recht. Ihnen vielleicht nicht?
P.S. Ich glaube, wir sind damit dann auch weit genug vom Thema weg, um die Diskussion zu beenden. Cheers.
Ich muss Ihnen – und anderen Kommentatoren – an dieser Stelle ein riesiges Lob aussprechen: nicht nur weil Ihre Beiträge ausgesprochen erhellend sind (wenn auch für mich als jemanden mit juristischem, aber nicht verfassungsrechtlichen Hintergrund größtenteils zu komplex), sondern vor allem, weil Sie sich die Zeit nehmen und die Mühe machen, auch auf solche Beiträge zu antworten, die augenscheinlich von juristischen Laien verfasst werden. Diskussionen wie diese scheinen mir leider die absolute Ausnahme darzustellen, ob in der Öffentlichkeit oder im privaten Raum. Ich selbst habe inzwischen nicht mehr die Nerven, mich mit dem Teil meines Bekannten-und Familienkreises, der die hier von Einzelnen geäußerten Thesen vertritt, überhaupt über Politik zu unterhalten.
Hallo,
Danke für den ausführlichen Beitrag.
Leider beruht diese Einschätzung auf einem Grundsätzlichen Fehler:
In Deutschland gilt deutsches Recht.
Die Entstehung von Gesetzen ist in Deutschland klar gesetzlich geregelt.
EU-Recht kann natürlich zu deutschem Recht werden, aber dazu muss der in den deutschen Gesetzen festgelegte Weg benutzt werden.
Das ist aber nicht geschehen.
Es ist ein gerne gepflegter Mythos, das EU Recht vor nationales Recht (also auch vor deutsches Recht) geht.
EU-Recht bricht KEIN deutsches Recht.
Das ist kein Nationalismus, das ist eine reich sachliche Feststellung.
Ausserdem gibt es genug öffentliche Aussagen, aus denen hervorgeht, dass deutsches Recht im deutschen Rechtsraum nicht mehr durch gesetzt wird.
Das gilt nicht nur für die Einwanderung.
Ich verweise auf die “Mauerschützen-Prozesse”.
Es ist Bürgerpflicht, zu wissen, das auch Gesetze die inhaltlich “falsch” sind, keine Gültigkeit haben. Das man diese Gesetze nicht durchsetzen darf, weil man sich sonst “schuldig” im Sinne des Gesetzes macht.
Aussetzen von bestehenden und sinnigen Gesetzen ist unter diesem Aspekt mehr als fahrlässig, es ist vorsätzlich und führt (nach meiner Meinung) zur Haftung, auch wenn es im Ausübung eines Amts und auf Anweisung passiert.
Genauer ist es Vorsatz, gerade WENN man als Amtsträger so ein Vorgehen der Politik zulässt.
Sie erklären Ihren Standpunkt ausführlich und qualifiziert.
Ihre Grundlage ist aber leider falsch.
Sollte es geheime Absprachen geben (etwa im Rahmen des UNO resettlement), sind diese ungültig.
Das BVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass geheime Verträge keine verpflichtende Wirkung entwickeln können, da der Parlamentsvorbehalt verletzt wird. Von einer Rechtsnorm durch Geheimverträge ist da noch nicht einmal die Rede, nur vom “befolgen”.
Also in Summe gilt deutsches Recht. Auch dann wenn es formal beschädigt wurde, weil man die Geltungsbereiche gelöscht hat.
Es gilt trotzdem, aus der “Macht des faktischen” und aus der Bestätigung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und ständige Anwendung.
So einfach, wie Sie hier tun, ist es also nicht.
Ganz albern. Mal Francovich lesen. Oder die Verbrauchsgueterkaufrichtlinie, die im Zweifel staerker ist als das Buergerliche Gesetzbuch.
Es gibt nur keine Allzustaendigkeit der EU. Frueher hiess das: das Prinzip der begrenzten Einzelzustaendigkeit. Moeglicherweise wird das heute anders gesagt, vielleicht: Prinzip der kuenftigen Allzustaendigkeit. Im Kern hat sich aber nichts geaendert.
@Holly01: Sie übersehen etwas. Sie schreiben:
“In Deutschland gilt deutsches Recht.”
Ich zitiere GG §16a Abs. 5:
“(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.”
Womit hier argumentiert wird ist also deutsches Recht. Insofern ist Ihre Behauptung
“EU-Recht kann […] zu deutschem Recht werden, aber dazu muss der in den deutschen Gesetzen festgelegte Weg benutzt werden.
Das ist aber nicht geschehen”
nachweislich falsch.
“Ausserdem gibt es genug öffentliche Aussagen, aus denen hervorgeht, dass deutsches Recht im deutschen Rechtsraum nicht mehr durch gesetzt wird” – Aus der Häufigkeit einer Behauptung die Geltung derselben zu schließen, ist ein Fehlschluss, vgl. http://www.hoheluft-magazin.de/2016/02/na-logisch-der-genetische-fehlschluss-ii-der-ad-populum-fehlschluss/
“Es ist Bürgerpflicht, zu wissen, das auch Gesetze die inhaltlich ‘falsch’ sind, keine Gültigkeit haben.” – Was “Bürgerpflicht” ist, legen Sie nicht fest. Und für das, was Sie hier als Pflicht angeben, setzen Sie voraus, dass bereits nachgewiesen ist, dass irgendwelche “Gesetze … inhaltlich ‘falsch’ sind”. Ich sehe aber nicht, wo Sie diesen Nachweis erbracht hätten.
“Aussetzen von bestehenden und sinnigen Gesetzen ist unter diesem Aspekt mehr als fahrlässig …” – Soweit ich sehen kann, haben Sie an keiner Stelle den Nachweis erbracht, dass ein Gesetz ausgesetzt worden wäre. Zudem ignorieren Sie vollständig die Argumentation des Artikels oben, unter dem Sie hier ja kommentieren.
“Genauer ist es Vorsatz…” – Non sequitur, da kein Nachweis für die Voraussetzung dieser Behauptung erbracht. Aus beliebig gesetzten Prämissen kann man Beliebiges fordern.
“Ihre Grundlage ist aber leider falsch.” – Die Wiederholung einer Behauptung ist kein Ersatz für ihre Begründung.
“Das BVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass geheime Verträge keine verpflichtende Wirkung entwickeln können…” – Wieder: Sie etablieren eine Prämisse, die keiner hält (geheime Absprachen), offenbar in eklektischer Wiederholung typischer Argumentationstopoi in der rechtslastigen Rezeption des hier diskutierten Themas und schließen daran eine Argumentation an, die aber nur Sinn macht, wenn die Prämisse gilt. Das müssten Sie allerdings erst nachweisen.
“Also in Summe gilt deutsches Recht.” – Richtig. Und das gilt dann eben auch für den § 16a (5).
“So einfach, wie Sie hier tun, ist es also nicht.” – Das folgt leider nicht aus Ihrer Argumentation. Sie haben lediglich ein paar unbegründete Behauptungen aneinandergereiht und gegen Thesen argumentiert, die hier keiner hält (Ignoratio elenchi).
Ich zitiere GG §16a Abs. 5 ??
Wenn Sie schon diesen Artikel heranziehen (hätte ich nicht gedacht) dann in Gänze.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Dort sind ganz klare Voraussetzungen und Abwägungen formuliert.
Sie wollen doch nicht behaupten das fände statt?
Das wäre je geradezu lächerlich.
Die Behörden stellen regelmässig fest, dass sie nicht wissen wieviele Menschen in Deutschland Asyl suchen, wo diese Menschen sind oder was sie tun.
Selbst in den System nahen Medien wird immer wieder beschrieben, wie Migranten Papiere handeln, tauschen oder vernichten.
Wenn Sie ausgerechnet den Artikel 116 heranziehen, ist tatsächlich jedes Gespräch relativ sinnfrei.
Unsere Regierung könnte höchstens in einer Kabarettveranstaltung behaupten, sie käme ihren Verpflichtungen aus dieser Rechtsnorm nach.
Ihre Kommentare zu meinem Text sind zum größten Teil ok.
Begründungen enthält der Text nicht.
Es ist eine Aufzählung, richtig.
Ausser hier:
““Das BVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass geheime Verträge keine verpflichtende Wirkung entwickeln können…” – Wieder: Sie etablieren eine Prämisse, die keiner hält (geheime Absprachen), offenbar in eklektischer Wiederholung typischer Argumentationstopoi in der rechtslastigen Rezeption des hier diskutierten Themas und schließen daran eine Argumentation an, die aber nur Sinn macht, wenn die Prämisse gilt. Das müssten Sie allerdings erst nachweisen.”
Die Urteile der höchsten deutschen Gerichte zu diesem Thema sind Allgemeingut.
Es ist einfach Tatsache, dass nur gilt, was den deutschen Recht entspricht.
Unsere Regierung hält sich nach meinem Eindruck nicht an das Recht, nach dem sie selbst gewählt und ins Amt gekommen ist.
Aber ja, das ist meine Meinung und Einschätzung.
Sie haben eine andere .. und das ist auch gut so.
Es herrscht nämlich eine leider nur noch relative Meinungsfreiheit in diesem unserem lande, dem es gar nicht so gut geht.
Wie Sie aus Lektüre des Artikel 23 GG erkennen können ist die Bundesrepublik Mitglied der EU. EU-Recht geht deshalb dem nationalen Recht vor. Vor diesem Hintergrund sind Ihre Ausführungen neben der Sache.
“Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist”
Nun ist der Grundsatz aber, das das Recht von der Basis zur Spitze definiert.
Bürger -> Gemeinde -> Kreis -> Bundesland -> Land -> EU
Dieser Grundsatz soll die Vielfalt erhalten. Die Einzigartigkeit der Menschen und der Regionen.
Es gibt leute die leiten daraus den Grundsatz “fördern und fordern” ab.
Es gibt umfangreiche Beschreibungen, wie wir in Deutschland Gesetze festlegen.
Dort ist jedenfalls nirgends auch nur ein Ansatz von Vorrang, es sei denn, Sie möchten auf die Selbstverpflichtung, zur Einhaltung der UN und der Menschrechtscharta hinweisen.
Sehen Sie, die Politik hat versäumt ein Grundsatzurteil des BVG herbeizuführen.
Das dürfte an der Angst vor den Einschränkungen des Grundgesetzes gegenüber einer Verfassung liegen.
Die Frage, ob Deutschland sich aus dem Zwischenschritt des Grundgesetzes in eine Supranationale Konstruktion begeben kann ist jedenfalls offen.
Das BVG holt jedenfalls beim EGH beratende Urteile ein.
Keine Unterwerfung, keine Rechtsbeugung, nur Abstimmung.
Tja, ich kann da keinen Vorrang erkennen.
Selbst das doch recht nationalstaatlich eingestellte BVerfG erkennt im Grundsatz den Anwendungsvorrang des EU Rechts an. In ständiger Rechtsprechung.
Das Grundgesetz (die Verfassung Deutschlands) sieht genau die Mitgliedscjat Deutschlands in der EU vor.
Warum folgt das nicht aus dem Europarecht? Das die Mitgliedslaender als eigenes Recht anwenden.
Weder gibt es hier in Deutschland eine irgendwie nur noch beschränkte Meinungsfreiheit, noch geht es hier um Geheimverträge. Lesen Sie noch mal ruhig den Beitrag von Thym- da werden sie geholfen.
Sie lenken ab, das ist kleinkindlich und primitiv.
Haben Sie keine Inhalte?
Da Sie zu immer abstruseren Sprachmitteln greifen, beende ich jetzt und hier diese Diskussion.
Sie hatten genug Zeit einen Rechtsgrundsatz zu präsentieren, der Ihre Meinung inhaltlich stützt.
Ihr Schweigen verstehe ich als Akzeptanz, des tatsächlichen Ist Zustand.
Die jetzige Regierung kommt ihren Verpflichtungen nicht nach.
Irgendwelche andere Rechtsnormen bis hin zum “settlement” geben keine Deckung oder Entschuldigung.
In Deutschland gilt deutsches Recht.
Ich wünsche noch einen schönen Abend …
Ich schlage vor, Sie lesen mal das Urteil des BVerfG in Sachen Solange II. Dann reden wir weiter.
Wieder so eine Ablenkungstaktik …
Aus Wiki:
“Im Solange-II-Beschluss (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83) revidierte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften mit deutschem Verfassungsrecht. Abweichend von der so genannten „Solange-I-Entscheidung“ von 1974 stellte das BVerfG nun fest, dass der Rechtsschutz durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Maßstäben der deutschen Grundrechte genüge, so dass das BVerfG im Regelfall keine eigene Prüfung durchführen müsse. Dies hatte weitgehende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden.”
Das BVG hat entschieden.
Das BVG stellt fest.
Das BVG definiert den Regelfall.
Das BVG hält es für unnötig.
Das BVG hält die Grundlagen EU-Rechts für ausreichend.
Also, ich weiss nicht. Für mich klingt es schlicht, als ob das BVG im eigenen Ermessen handelt und das auch plant weiter zu tun.
Ganz schwach …
Kommen Sie, das können Sie doch besser .. hoffe ich zumindest.
Das ist ja wie bei den Reichsbuergern bzw. den DDR-Professoren, die sich diesen Kram ausgedacht haben und mit Kommas argumentieren. Solange II ist meines Wissens schon wieder mehrfach ueberholt. Ausserdem geht es da um Freiheitsrechte. Die darf die EU nicht nehmen. So wie auch das Haushaltsrecht des Parlamentes. Cum Grano Salis.
Ich gebe Ihnen einen Tip:
Das Recht können Sie mit dem Eigentum gleichsetzen.
Niemand wird das Recht schwächen, denn das würde das Eigentum schwächen.
Sie werden nirgends finden, dass deutsches Recht in Deutschland eingeschränkt ist.
Nirgends ……
Denn darauf beruht unser Geldsystem und unsere gesamte Wirtschaft.
Die deutsche Politik setzt das deutsche Recht nicht durch.
Ein rechtsfreier Raum ist entstanden.
Punkt.
Von mir aus kann jeder nach Deutschland kommen. Ich zahle keinen Cent dafür. Wenn jemand mein Geld gegen meinen Willen dafür oder für etwas anderes verwendet das ich nicht will ist das permanenter Rechtsbruch.
Das Geld ist nicht das Problem.
Dieser rechtsfreie Raum, der ein Subpräkariat erzeugt ist das Problem.
Wir werden Illegale haben, wie die USA.
Mit allen Folgen die daran hängen.
Das ist eine Entmenschlichung, für die Betroffenen, die Gesellschaft und eben auch für das Rechtswesen.
Es geht nicht darum ob wir helfen.
Es geht darum, dass die Politik die notwendigen Mittel nicht bereit stellt.
Das Problem ist, dass die Politik die notwendige Umverteilung verweigert.
Das Problem ist, dass Reiche keine Steuern zahlen und systembedingt immer weniger Menschen, die immer weniger Geld zur Verfügung haben eine immer größere Last tragen müssen und das nicht können.
Es geht um die Industrie 4.0 und die 80-20 Gesellschaft.
Ich bin kein Nationalist.
Ich fordere Lösungen von der Politik, dei über ein “wir schaffen das” hinausgehen.
Nicht nur für Migranten sondern auch für Deutsche.
Altersarmut.
Bildungsmisere.
Investitionsstau.
komplettes Politikversagen
Aber 2% für Rüstung und 480Mrd für Bankenrettung waren kein Problem?
Aber 2€ für H4 funktionieren nicht?
lächerlich ….
Die brauchen die Migranten, um die Armut ansich mit einer militarisierten Staatsmacht drangsalieren zu können.
Sozialstaat war gestern.
Das ist aber gegen das Grundgesetz…
Also schafft man rechtsfreie Räume ….
Da kann der Staat dann tun was immer zu tun ist.
Totalüberwachung zB
Das ist aber gegen das Gesetz und die individuelle Selbstbestimmung.
Also rechtsfreie Räume.
…
Es geht nicht um Geld. Es geht um Recht oder präziser um unser aller Menschenrechte.
Ob ich Geld zahlen will oder nicht bestimmen sie nicht. Und niemand anderes ausser mir. Sie können ja zahlen wenn sie wollen.
Prof. Thym, Sie sagen: „Schon aus der Perspektive des Jahres 1996 galt, dass die europäischen Regeln vorgehen. Die Verfassung ist öffentlich sichtbar, in der Rechtspraxis aber weitgehend irrelevant.“
Wenn unser Grundgesetz inzwischen „irrelevant ist, Herr ProfessorThym, dann stellen sich folgende Fragen:
-Wer hat diese Irrelevanz herbeigeführt?
-Die Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes (Duden: Irrelevanz = Bedeutungslosikeit) ist mit Außerkraftsetzung zu vergleichen. Welche gesetzgebende Gewalt in Deutschland hat dies vollzogen?
-Weshalb wird dieses Thema seit 2015 nicht im Bundestag debattiert?
Wenn Sie Recht haben, Prof. Thym, und unsere Verfassung quasi schleichend in die Bedeutungslosigkeit verschwunden ist, ohne dass dies durch die gesetzgebende Gewalt in Deutschland demokratisch legitimiert worden ist, dann hat in der Zwischenzeit, ebenfalls unbemerkt, ein Staatstreich von Oben stattgefunden.
Wollen Sie uns das sagen? Wenn ja, bin ich bereit, dagegen sofort vorzugehen!
Wie Sie etwa aus Artikel 23 GG erkennen können, ist es die Verfassung selber (!) die die Mitgliedschaft in der EU vorsieht. Daraus folgt dann eben, dass das EU Recht in seinem Anwendungsbereich dem deutschen Recht vorgeht.
Weder folgt der Anwendungsvorrang aus der reinen Mitgliedschaft in der EU noch geht “das EU Recht in seinem Anwendungsbereich dem deutschen [sc. so ohne weiteres und ohne irgendwelche Einschränkungen] vor”.
Naja: wie ist eine EU denkbar ohne Vorrang des EU Rechts? Und: warum sollte hier denn der Vorrang nicht greifen?
Erst war es die Mitgliedschaft, jetzt bereits die Existenz der EU, welche den Anwendungsvorrang des EU-Rechts begründen soll?
Dass das auf höherer Ebene gesetzte Recht Vorrang gegenüber dem auf unterer Ebenen gesetzen Recht hat, ist keine Naturgesetzlichkeit. Die Behandlung kollidierenden Rechts bemisst sich vielmehr nach den entsprechenden Kollissions- bzw. Kompetenzregelungen.
Der EU fehlt insbesondere eine Befugnis zur Auflösung der Nationalstaaten, sei es durch rechtliche Anordnung, sei es durch Rechtsssetzung bzw. Maßnahmen, welche in zurechenbarer Weise die Auflösung der Nationalstaaten herbeiführen.
Von meiner Seite konzediere ich aber gerne, dass die Begrifflichkeit des Anwendungssvorrangs, welcher sachlogisch eine Anwendbarkeit des EU-Rechts, eine – wenngleich verborgene – Einschränkung des Anwendungsvorranges enthält.
Prof. Thym behauptet, das GG sei „irrelevant“. Sie, Hinweisgeberbehaupten nun , das „GG ist nicht irrelevant“. Auf welcher Grundlage argumentieren Sie denn nun?
„Die EU ist kein Staat, sondern ein Staatenverbund. Sie hat daher nach Art. 4 Abs. 2 EU-Vertrag (EUV) die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten. Einerseits soll das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden und sich daher gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten durchsetzen, andererseits haben die verschiedenen Verfassungen der Mitgliedstaaten eigene grundsätzliche Maßstäbe, die nicht gebrochen werden dürfen. Entstehende Konfliktlagen sollen nach Auffassung des EuGH durch Kooperation gelöst werden“.(LTO)
Es gibt ein deutliches Spannungsverhältnis zwischen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem Recht der Mitgliedstaaten.
Das folgt aus dem Europarecht.
Es wäre schön, wenn auch der Verfassungsblog dieselbe Fairness wie die Achse des Guten zeigen könnte, und auf die Replik von Thilo Sarrazn auf obigen Beitrag hinweisen könnte:
http://www.achgut.com/artikel/die_massenzuwanderung_war_unrecht_das_ist_kein_Mythos
Thilo Sarrazin stellt sich mit dem Verweis auf obigen Blog-Beitrag offen der Gegenargumentation und lässt damit die Leser frei entscheiden, welche Argumente überzeugen.
Sarrazin hat sich eine Peinlichkeit ersten Ranges geleistet: unklar Verweise auf andere Professoren (wo liegt da das Argument?), Anekdoten aus der eigenen, der goldenen Beamtenzeit (damals noch…Ministerialrat Schäfer), und vage Behauptungen auf Meta-Ebene. In Wahrheit ist die (immer wieder!) vorgetragene Behauptung des Rechtsbruches einfach nur ein Mittel, die „andere Seite“ (vulgo: die gewählte Bundesregierung) zu delegitimieren und sich damit anscheinend der Notwendigkeit zu entheben, die eigene Auffassung sauber zu begründen.
[gelöscht, da keinen valide Emailadresse angegeben, d.Red.]
Nein. Sie können sich aus dem GG nicht nur die Teile herauslesen, die Ihnen gefallen. Deutschland ist Mitglied der EU (und zwar qua Verfassung, siehe Art. 23 GG) und das hat eben Folgen. Das GG ist nicht irrelevant, aber in konkreten Rechtsfragen ist eben auch EU Recht oder Völkerrecht zu beachten.
“keinen valide E-Mai-Adresse”?
die vom Kommentator angegebene Emailadresse existiert nicht, kommt eine Fehlermeldung zurück. Siehe Hinweis Nr. 4 im Eingabefeld, d.Red.
[gelöscht, da keinen valide Emailadresse angegeben, d.Red.]
Es gibt doch klare Zuständigkeiten. Und wenn die EU innert dieser Zuständigkeiten tätig wird, hat dieses Recht eben Vorrang.
Die Ausführungen von Herrn Thym und vieler Diskutanten hier im Forum vernachlässigen leider die mehrfach geäußerte Rechtsansicht der Bundesregierung, die ausdrücklich davon ausgeht, dass europäisches Recht dem Zurückweisungsgebot des § 18 Abs. 2 AsylG NICHT entgegensteht und es sich bei der Grenzöffnung um eine freiwillige ENTSCHEIDUNG der Bundesregierung handelte, die lediglich MÜNDLICH existiert und auch nur MÜNDLICH an die Bundespolizei übermittelt wurde:
Staatsekretärin Haber führte hierzu aus: „Die Regelungen in § 18 Absatz 2 bis 4 AsylG sind im Kontext des europarechtlichen Regelungsgefüges zu betrachten. Zurückweisungen an der Grenze sind im Rechtsrahmen der Dublin-III-Verordnung und des § 18 AsylG zulässig. . (…) Die Entscheidung, den betreffenden Personenkreis nicht zurückzuweisen, wurde im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen (BT-Drs. 18/7510, S. 29; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/075/1807510.pdf)“
Auch Staatssekretär Krings erläuterte: „Das europäische Recht in Gestalt der Dublin-Verordnung zwingt nicht dazu, von Zurückweisungen abzusehen (…) (BT-PlPr 18/154, S. 15166 A; http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18154.pdf#P.15165)
Die Bundesregierung erläutert zudem: „Eine schriftliche Anordnung des Bundesministeriums des Innern an das Bundespolizeipräsidium oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden gibt es nicht. (…) Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Bundesminister Dr. Thomas de Maizière hat am 13. September 2015 den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums über die Entscheidung der Bundesregierung mündlich informiert. BT-Drs. 19/883, S. 4; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/008/1900883.pdf).“
Die Bundesregierung führte auch an anderer Stelle aus: „Bezüglich von Zurückweisungen hat das Bundespolizeipräsidium [die Grenzbehörden] angewiesen, dass (…) Drittstaatangehörigen ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente und mit Vorbringen eines Asylbegehrens die Einreise zu gestatten ist. (…) Eine Zurückweisung ist im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und des § 18 AsylG zulässig (BT-Drs. 18/7311, S. 3; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/073/1807311.pdf).“
Für die Grenzöffnung hat die Bundesregierung zudem bis heute auch auf konkrete Nachfrage von Abgeordneten keine exakte Rechtsgrundlage benannt (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 3 – 3000 – 109/17, S. 10; https://www.bundestag.de/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf). Sofern sie sich zur Einreisegestattung und zum Verzicht auf Zurückweisungen aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sähe, hat die Bundesregierung auch dies nirgendwo offiziell erklärt.
Wenn aber die Bundesregierung Zurückweisungen offensichtlich für europarechtlich zulässig hält, drängt sich doch die Frage auf, ob die langjährige Außerkraftsetzung von geltendem Recht (§ 18 Abs. 2 AsylG) durch eine lediglich mündlich vorliegende Anordnung ohne Bundestagsbeschluss nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt. Oder es zumindest das Vertrauen in eine Regierung beschädigen kann, wenn sie bis heute weder den genauen Wortlaut der Entscheidung zur Grenzöffnung und deren langjähriger Aufrechterhaltung noch deren Rechtsgrundlage offiziell veröffentlicht.
Oder habe ich irgendwo eine offizielle Verlautbarung der Bundesregierung übersehen, die der vorstehenden Argumentation und den Vorwürfen der „Herrschaft des Unrechts“ den Boden entzieht? Wäre das nicht die Aufgabe einer Regierung um zur Befriedung der Debatte beizutragen? Oder muss dies tatsächlich erst das Bundesverfassungsgericht klären, wenn es sich mit einer Klage gegen die langjährige Aufrechterhaltung der Grenzöffnung (und nicht deren ursprüngliche Inkraftsetzung) durch die Außerkraftsetzung geltenden Rechts beschäftigt?
Meine wissenschaftliche Ansicht dazu finden Sie in der ZAR 2017, S. 429 ff. bzw. hier: http://henning-tabbert.de/veroeffentlichungen/zar-2017/.
Vielen Dank für Ihre klaren Ausführungen, Herr Tabbert. Der Wissenschaftlich Dienst unserer „Gesetzgebenden Gewalt“ im Deutschen Bundestag stellt in einer Expertise fest, die Bundesregierung habe für die von ihr verfügten Einreisegestattung bis heute keine Rechtsgrundlage benannt.
Also ist der Bundestag auch nicht damit befasst gewesen. Die pauschale und massenhafte Einreisegestattung gegenüber Asylsuchenden ist mit so erheblichen Folgen(100 Milliarden Euro alleine bis 2020) für das Gemeinwesen verbunden ist, dass sie die „Wesentlichkeitsschwelle“ deutlich überschreitet.
Damit ist eindeutig klar, dass der Deutsche Bundestag in dieser Frage zuständig ist. Da einer Partei auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die unverändert geltende Einreisegestattung von der Bundesregierung nur ausweichend geantwortet worden ist, stellt sich die Frage, wie die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet hergestellt werden kann.
Denkbar, wünschenswert, anstrebenswert ..
Das sind politische Kategorien.
Fakt ist aber das geschriebene Recht und seine Interpretation durch die (politisch weitgehend weisungsgebundenen) Gerichte.
In Deutschland haben wir ein Primat der Politik, festgeschrieben in der Richtlinienkompetenz der Kanzlerin.
Frau Merkel ist noch auf freiem Fuß?
Nun dann hatten ihre Handlungen zumindest dies bezüglich keine Folgen.
Sie sollten DRINGEND trennen, was Sie möchten und was Tatsachen sind.
vlg
Ganz klar, um jedes Missverständiss zu beseitigen:
Rot/Grün hat mit der Agenda Politik Milliarden umverteilt. Milliarden die nicht da waren, sondern als Schulden aufgelaufen sind, bis die Politik, diese Milliarden aus den Sozialsystemen bis zur schwarzen Null herausgepresst hat.
Aufaddiert und verzinst reden wir von einer Größenordnung von 1200 Milliarden Euro.
Wenn die Politik nach diesem Aderlass der Sozialsysteme Menschen helfen will, soll sie erklären wer das finanzieren soll.
Ich erwarte das jedes Kind und jeder Erwachsene in Deutschland die gleiche Sprach-, Schreib- und Rechenförderung erhält, wie ein vergleichbares Kind oder Erwachsener aus der Oberschicht.
Die relative Gleichheit der Lebensumstände ist in unseren Gesetzen festgeschrieben.
Es kann und darf nicht sein, das sozial schwache Menschen die ganzen Lasten tragen müssen.
Es ist vorhersehbar, das es zu ähnlichen Zuständen wie in den USA führen würde, wenn das ungepuffert passiert.
In den USA herrscht Armut, Elend und bewaffneter Bürgerkrieg.
Wie haben nur einen Sozialkrieg, aber dabei soll es auch bleiben.
Also wenn die Politik Menschen findet, die die entsprechenden Mittel haben und das entsprechend organisiert wird, dürfen (von meiner einer) alle 1,2 Milliarden Menschen, die weltweit vertrieben werden nach Deutschland kommen.
Ich freu mich darauf.
Auch und gerade weil die Politik dann die Mittel bei den 20% abholen müsste und der Spass wäre das knubbeln in Deutschland wert …
btw: Sie könne ja einmal einen Thread aufsetzen, wie man “Ein Recht auf Arbeit” aus der bestehenden Gesetzeslage ableiten könnte.
Es gibt aktuell in Deutschland etwa 12 Millionen Menschen, die kein Einkommen haben, von der man halbwegs auskömmlich Leben könnte.
Kinder sind nach wie vor das Armutsrisiko Nummer eins.
So als Vorschlag…..
Einige Reaktionen auf einige Kommentare:
@Henning Tabbert: Die Bundesregierung verweist ebenso auf die Dublin III-VO und den automatisch eintretenden Zuständigkeitsübergang, jdfls. nach den jüngeren EuGH-Urteilen: etwa BT-Drs. 19/883 v. 23.2.2018, Frage 6. Dass man im Winter 2015/16, aus dem die meisten Stellungnahmen, stammen, u.U. strenger hätte sein können, schreibe ich selbst (auch wenn das Unterlassen kein Rechtsbruch ist). Im Übrigen beudetete die Existenz einer Anordnung nicht, dass diese rechtlich notwendig wäre (ich meine Nein) – und änderte erst Recht nichts am Ergebnis, dass die aktuelle Praxis rechtmäßig ist. Im Gegenteil: Sie wäre, falls ich mit Dublin falsch liegen sollte, ein weiterer Grund, warum die Behauptung vom Rechtsbruch falsch ist.
@Grundgesetz und Europa: Vermutlich sind das Wissen um die öffentliche Sichtbarkeit des Grundgesetzes und die notorische Komplexität der Rechtsregeln zwei Gründe, warum sich die Politik mit öffentlichen Äußerungen zur Rechtslage zurückhält und die öffentliche Debatte um den Rechtsbruch so lange anhält. Ich behaupte nicht, dass meine Ausführungen leicht zu verstehen wären. Aber das ändert nichts am rechtsdogmatischen Ergebnis des Anwednungsvorrangs, der im Übrigen auch kein Geheimnis ist, wie jeder wissen kann, der eine Anfängervorlesung in der Rechtswissenschaft besucht.
@Bundestag und Europa: Diskussionen finden regelmäßig statt, auch zu den komplexen EInzelheiten von Dublin III/IV – unter Beteiligung aller Fraktionen. So zuletzt am 16. April online unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw16-pa-inneres/549142.
Zuerst meinen herzlichen Dank für eine rechtliche Klarstellung.
Als Nichtjurist stellen sich mir allerdings ein wenig die Haare auf.Warum?
So ich richtig gelesen habe, hat also D gar keine Möglichkeit, Menschen ohne Papiere an der Grenze oder bei Kontrollen im Inland direkt des Landes zu verweisen?
Mir wäre jetzt kein anderes Land bekannt, selbiges ähnlich handelt – oder irre ich da?
So D also keine Kontrolle über Zugänge hat, bedeutet dies nicht, daß D gar kein Staat mehr ist? Staat definiert sich doch über Volk,Gebiet und Macht.So das Gebiet real nicht mehr kontrolliert werden kann bzw. darf, was bleibt dann vom Staat übrig?
Herr Tym,
zu
“Ich behaupte nicht, dass meine Ausführungen leicht zu verstehen wären. Aber das ändert nichts am rechtsdogmatischen Ergebnis des Anwednungsvorrangs, der im Übrigen auch kein Geheimnis ist, wie jeder wissen kann, der eine Anfängervorlesung in der Rechtswissenschaft besucht.”
Das ist ganz einfach, Sie haben Unrecht.
Das ist überhaupt nicht kompliziert.
Ihre Auffassung findet sich in den Gesetzen NICHT wieder.
Den Ökonomen wird auch viel Unsinn erzählt und als Wissenschaft verkauft.
Das, was Sie behaupten stimmt ganz einfach nicht.
Fakt ist nur, es wird so gehandelt, als wenn es stimmen würde.
Aber da braucht es nur andere Handelnde und das wird immer mehr Menschen klar ….
[Jetzt reicht’s allmählich. Irgendwas begründungslos vor sich hinfinden können Sie woanders, aber nicht hier. Wenn Sie Ihren Argumentationsaufwand nicht erheblich steigern, werde ich jeden weiteren Kommentar von Ihnen löschen. D.Red.]
Dass der Staat Unrecht hat und nur so tut, als ob er Recht hätte, können Reichsbürger nicht schöner vorbringen. Von den Reichsbürgern weiß man, das Argumente und Versuche, solche Reichsbürger davon zu überzeugen, dass sie widerlegt sind, nichts bringen. Am Ende bleiben nur die Meinungsfreiheit und die Rechtsordnung und deren Durchsetzung.
Sehr geehrter Herr Tabbert!
Bitte sehen Sie die Antworten der Bundesregierung im Kontext.
Natürlich sind Zurückweisungen möglich – aber Zurückweisungen welcher Drittstaatsangehörigen genau und unter welchen Umständen?
Hier
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/10/2015-10-12-regpk.html
Sprecher Dimroth zu Zurückweisungen an einer Außen- statt Binnengrenze, was aber für das Argument keinen Unterschied macht:
“Vorstellbar ist das in jedem Fall, denn es sind ja durchaus Konstellationen denkbar, in denen jemand per se nicht Schutz nachsucht – insbesondere nicht Schutz nachsucht mit der Begründung, politisch verfolgt zu sein oder Bürgerkriegsflüchtling zu sein.”
Die Bundesregierung versteht unter “Schutzsuchenden” durchaus auch Drittstaatsangehörige, die nicht um Schutz im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU nachsuchen.
Die entscheidende Frage ist also, ob die Bundesregierung davon ausgeht, dass Drittstaatsangehörige, die an einer nicht vorgelagerten deutschen Kontrollstelle um internationalen Schutz nach Richtlinie 2011/95/EU nachsuchen, zurückgewiesen werden könnten.
So genau ist die Bundesregierung noch nie gefragt worden.
Wenn die Frage zu allgemein gehalten wird, so kann sie überdies allein deshalb bejaht werden, weil im Fall einer erneuten außerordentlich hohen Zahl von Antragstellern die Aktivierung des Artikels 72 AEUV in Frage käme.
Denn natürlich steht auch die Bundesregierung unter Kanzlerin Merkel nicht für eine “unbegrenzte” Aufnahme von Schutzsuchenden.
Nur viele wollen offenbar vorsätzlich den Unterschied zwischen der trivialen Existenz einer Grenze des Möglichen und der Angabe einer numerischen Grenze, deren Überschreiten allein die Zurückweisung aller folgenden Schutzsuchenden auslöste, nicht verstehen.
Oben habe ich eine Pressekonferenz verlinkt, in der Merkel auf die Unvereinbarkeit von Zurückweisungen mit der Dublin-Verordnung hinweist.
Hier auf Seite 53 das Vorgehen an der Grenze:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/132/1813218.pdf
Nur bei vorgelagerten Kontrollen werden um internationalen Schutz Nachsuchende zurückgewiesen. Dies entspricht der Auslegung der Dublin-III-Verordnung, wie sie im oben verlinkten Gutachten Obwexers und Funks beschrieben ist. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Art. 20 Abs. 4 der Verordnung.
Rechtsgrundlage für die Einreisegestattung, so die Bundesregierung schon 2016, ist – wie Sie selbst schreiben – §18 IV AsylG.
Es ist durchaus sichtbar, dass sich die Bundesregierung vorsätzlich drückt, eindeutig Auskunft darüber zu geben, welche Rechtsnorm genau sie für welche Antragsteller für einschlägig hält:
§18 IV 1 AsylG oder §18 IV 2 AsylG?
Möglicherweise besteht innerhalb der Bundesregierung keine Einigkeit darüber.
Mir ist nicht klar, ob die Bundesregierung überhaupt verpflichtet ist, über die Rechtsauffassungen ihrer Mitglieder Auskunft zu geben, bzw. die Nennung einer Rechtsgrundlage bis in die letzten Details zu kommentieren.
Fazit: Es gibt keine Entscheidung im rechtlichen Sinn, die “Grenze zu öffnen”. Die Bundeskanzlerin lehnt den Begriff “Grenzöffnung” deshalb ab. Auch die Wissenschaftlichen Dienste verwenden diesen politischen Kampfbegriff nur in Anführungszeichen.
PS: Natürlich gab es eine politische (!) Entscheidung, die Grenze für Antragsteller nicht zu “schließen” (z.B. unter Berufung auf Artikel 72 AEUV), oder vom Mitgliedstaat Österreich energisch die Einhaltung der Schengen-Verordnung zu verlangen, d.h. Drittstaatsangehörige, die nicht in Österreich, sondern in Deutschland einen Asylantrag zu stellen beabsichtigen, an der Grenze zu Ungarn zurückzuweisen.
Inwieweit diese politische Entscheidung z.B. einen erwartbaren Dominoeffekt, nämlich den sukzessiven Ausfall eines Mitgliedstaats nach dem anderen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung, vermeiden wollte oder gar ein Wiederaufflammen des Bürgerkriegs auf dem Balkan, oder in welchem Maß sie europapolitischen Motiven oder dem Asylgedanken geschuldet war, ist keine Frage des Rechts mehr.
PSS: Sind nicht diejenigen zur Befriedung der Debatte aufgerufen, die Unfrieden gestiftet haben? Warum hört man von den renommierten Juristen, die sich auch zu den europarechtlichen Aspekten weit aus dem Fenster gehängt hatten und vom EuGH krachend widerlegt worden sind, kein Wort mehr zu ihren Irrtümern? Deren Fehler finden immer noch per Youtube und Co. Verbreitung.
Auch haben sich gerade die “Achse des Guten” und vergleichbare Magazine in den letzten Jahren erfolgreich darum bemüht, dass ihren Lesern die tatsächlichen Rechtsfragen, wie sie etwa in den Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste erläutert werden, vorenthalten bleiben, wenn ich das mal aus einschlägiger, persönlicher Erfahrung zum Schluss sarkastisch anmerken darf.
Gute Nacht
Vorschlag: man versuche mal, im Kommentarbereich der “Achse des Guten” einen Kommentar mit Argumenten pro Zuwanderung unterzubringen.
Wem dies gelingt, der kann das hier mal anzeigen. So viel mal zum Thema der von Zuwanderungskritikern beständig geforderten Diskursfreiheit und zur Objektivität von Inhalten der “Achse des Guten”.
Der Kommentarbereich der Achse des Guten hat bereits enge quantitative Obergrenzen, denn er ist nur einen Tag geöffnet und nur für höchstens 50 Kommentare. Möglicherweise werden Kommentare von sogenannten “Paten” auch bevozugt geschaltet.
Es mag auch sein, dass die großteils von Spenden ihrer Leser finanzierte Achse des Guten aufgrund der Rückmeldungen ihrer Leser die Erkenntnis gewonnen hat, dass selbige die bereits in dem Großteil der Medien verbreiteten “Arguemente pro Zuwanderung” nicht auch noch in wiedergekäuter Form in den Kommentarspalten lesen und (noch zusätzlich zur “Demokratie”abgabe) bezahlen muss.
Die in dort in die Kommentarspalten eingestellten 50 Kommentare sind jedenfalls insofern erleuchtend ,als sie anscheinend zum ganz überwiegenden Teile von Nicht-Juristen, oft von Ingenieuren, zu stammen schienen, und oft die Erkenntnis ausdrückten, dass ein nicht-funktionierer bzw. fehlerhaft zusammengestellter Motor wohl mal der Reparatur oder des Ersatzes bedürfe.
Weder die “Achse des Guten” noch die AntiFA lassen eine Diskussion zu.
Beide verstehen sich als “Gegengewichte” und empfinden für sich einen “Auftrag”.
In diesem Blog war der Rahmen relativ weit gesetzt und die Toleranz relativ hoch.
Nein Toleranz heisst nicht, dass man andere Beiträge toll finden muss.
alles ganz ganz nett – klingt schon plausibel, nur das Interessante ist doch, dass Frankeich dasselbe Europarecht an der Grenze zu Italien komplett anders auslegt und dort Flüchtlinge durchaus mit dem Argument zurückweist, dass Italien für diese Menschen zuständig sei. Das ist auch relativ erfolgreich, weil es sich weitgehend um eine Gebirgsgrenze handelt. Das heißt wie so oft es gibt ein striktes Europarecht, das auch dank deutscher Juristen für Deutschland gilt, und ein völlig anderes laxes, das für Frankreich gilt – weil es eben Frankreich ist, wie es Juncker so schön formuliert hat. Na ja demnächst bekommt Macron ja für seinen Kampf für die EU den Napoleon-Preis verliehen (oder hieß der Preis anders?). Das hat er dann auch verdient. Vergl.:
https://www.telegraph.co.uk/news/2017/06/30/police-use-drones-dogs-stop-migrants-crossing-border-riviera/
Diese Flüchtlinge werden von Italien zurückgenommen. Die Chance, dass Italien nach der Dublin-VO für sie zuständig ist, ist auch ziemlich hoch. Die Chance hingen, dass Österreich für einen Flüchtling zuständig ist, der in Deutschland ankommt, ist eher gering. Die Österreicher werden einen Teufel tun, hier ankommende Flüchtlinge wieder zurückzunehmen. Frankreichs Procedere mag immer noch rechtswidrig sein, aber weshalb es dort funktioniert und in Deutschland nicht funktionieren würde, scheint mir gut erklärbar.
Vorab: ich bin Justizlaie. Aber ich hab mir den größten Teil der Kommentare durchgelesen. Und immer wieder wird Dublin vorgeschoben. Mal ganz ehrlich: warum sollte irgendwelchen EU-Regelungen wie Dublin überhaupt eine maßgebliche Gewichtung zuteil werden?
Denn überall da, wo den Politikern die EU-Regelungen nicht passen, werden sie zurechtgebogen (Griechenland bspw.oder die total verdrehte Transferunion, dass sie nicht aussieht wie eine Transferunion, aber jeder weiß, dass es das ist). Ein Regelwerk, welches nach gusto zurechtgebogen wird, braucht niemand – und es ist auch nicht vertrauenswürdig. Und dem fühle ich mich entsprechend auch nicht verpflichtet, weil ich mich keiner politischen Willkür aussetzen will.
Das der eine Punkt. Der zweite Punkt – und damit komme ich in eine echte Grundsatzdiskussion: ich betrachte die EU in ihrer jetzigen Form nicht als demokratisch legitimiert. Die meisten Entscheidungsträger werden durch Parteienküngelei in Ämter gehoben. Das einzige, was wir “wählen” dürfen, ist das EU-Parlament. Und das hat keine Befugnisse.
Das führt mich zu dem Punkt zurück, dass ich mich demokratisch freiheitlichen Werten unterwerfe, wie sie für Deutschland gelten, sie die EU aber nicht kennt und anscheinend gar nicht will.
EU-Bürokraten halten sich ja nicht mal selbst an ihre Vorschriften. (Juncker fliegt mit nem Charterjet trotz zig Linienflügen nach Rom, Schulz kassierte für seine Anwesenheit (auf dem Papier) viel Geld.)
Ja, das mag alles nichts mit der hier diskutierten Frage zu tun haben. Für mich schon: ein System, welches von innen heraus korrumpiert ist, ist kein System, dem ich folge mit meiner demokratisch freiheitlichen Werteordnung.
Mag es sein, dass die EU-Regelungen das hergeben. Dem muss ich aber echt richtig plump und billig entgegnen, weil es grade in den Kram passt. Wie Sie, Herr Prof. Thym, argumentieren, wird die Abneigung auf den Bürokratiekraken EU weiter verschärfen. Denn hier gilt EU-Recht plötzlich oder wird betont. An anderer Stelle wirds gebrochen. Was will ich über so was überhaupt diskutieren???
Die Menschen sind Europa. Die EU war eine super Idee, die inzwischen keinen Pfiffer mehr wert ist. Und damit auch nicht Dublin. Und ein letztes Mal: wenn Politiker EU-Recht brechen und biegen, warum sollte es für mich noch Relevanz besitzen? Ich finde keine Grund. Sorry.
Gleichzeitig ist das alles eine große Schande. Jeder, der das Wort Asyl in den Mund nimmt, darf kommen. Wobei Kriegsflüchtlinge laut UN in den Nachbarländern zu versorgen sind. Dass dort die Hilfe nicht geleistet wurde/wird, da beginnt die Schande. Und sie endet für die Millionen Menschen, die irgendwo verrecken und verhungern, weil sie nicht bis zu 10.000 Euro für ihre Flucht hatten. Diese Menschen interessieren keinen und es ist auch kein Geld mehr für sie da. Ich lebe seit 12 Jahren in Entwicklungsländern und weiß, wovon ich spreche.
Und weiter sterben Menschen (wer hier weiß schon alleine, was nur im Jemen geschieht – die UN spricht von der größten menschlichen Tragödie im Hier und Jetzt). Und das alles wegen eines irrsinnigen Feldzugs der USA und seiner “Verbündeten” wegen Rohstoffen. Das ist die wahre Schande.
Wenn man sich gegen Europarecht wenden will, muss man begründen können, wieso nur nach nationalem Recht klar anderes folgen muss.
Hallo Hr. Camenzind,
das ist ein wichtiger Punkt, denn ohne EU-Recht, ist Deutschland zur Gewährung von Asyl (weitgehend) verpflichtet.
Ein weiterer Aspekt ist die völlige Überlagerung der Fakten durch diese Scheindebatte.
Die Menschen sind hier.
Die Diskussionen über den Umgang mit bedürftigen Menschen innerhalb Deutschlands findet aber überhaupt nicht statt.
Es gibt ja nicht nur bedürftige Migranten.
Es gibt eine extreme Ungleichheit bei Zukunftschancen, die in keinem anderen OECD Land so sehr vom Einkommen der Eltern abhängen.
Bereits vor diesen (absichtlich herbeigeführten) Flüchtlingswellen, gab es in Deutschland 12 Millionen Menschen denen wir als Gesellschaft keine Arbeit anbieten konnten, von der man Leben kann.
Statt die Politik in die Pflicht zu nehmen, führen wir Debatten über die Frage, ob es Landesverrat ist EU Mitglied zu sein oder ob es Landesverrat war zu tun was die Regierung getan hat.
Wir werden veralbert, weil wir uns albern verhalten ….
Und das sollte dringend aufhören.
vlg
Im GG taucht der Begriff “Mensch” auf, Deutscher, steht da nur extrem selten.
Migranten sind Menschen.
Wer anderen, die mit etwas näher befasst sind, genauer erklären will, wie dies alles zu sehen ist, und dabei mit den Worten beginnt, ich bin da nur Laie, kann sich damit verbreitet besonders beliebt machen.
Hallo Herr Hess,
können Sie begründen, warum aus Ihrer Sicht das EU-Parlament “keine Befugnisse” hat?! Ist es möglich, dass Sie da noch auf einem sehr alten Stand sind. Das Europäische Parlament ist inzwischen in fast allen Bereichen gleichberechtigt mit dem Rat als Gesetzgeber tätig, siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Gesetzgebungsverfahren . Außerdem wählt es den Kommissionspräsidenten.
Auch der Rat ist übrigens indirekt demokratisch legitimiert, denn die nationalen Regierungen, die den Rat bilden sind ebenfalls in ihren Ländern demokratisch legitimiert. Das ist eine ähnliche Situation wie in Deutschland beim Bundesrat.
Ich glaube, sie sitzen hier einer Fehleinschätzungen auf.
Man schaue auf das Aktenzeichen 2 BvE 1/18 des BVerfG! Die AfD hat beim BVerfG eine Organklage eingereicht.
Der Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichtes, teilte u.a. daraufhin mit:
„Ein solches Verfahren ist hier am 14. April dieses Jahres eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/18 geführt. Der Antrag ist auf die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages in Einwanderungsfragen gerichtet…“
Verletzung wann wodurch?, ist die Frage. Ich vermute, es wird gar nicht in der Sache entschieden werden können: Es gibt eine Frist von 6 Monaten für den Organstreit.
Hier passt der Link hoffentlich hin zu einem Artikel übe die oben angesprochene Organklage :
http://www.achgut.com/artikel/verfassungsgericht_entscheidet_ueber_grenzoeffnung:
“Verfassungsgericht entscheidet über Grenzöffnung!”
Jetzt können alle wie beim Fußall oder bei einer Wahl mitfiebern.
Pardon – Warnhinweis vergessen
für Blau-Alternative
RE Die Raute des Grauens
The above linked article contains graphic content and may be upsetting to some people
Zwar kann die ursprüngliche Grenzöffnung aufgrund der sechsmonatigen Klagefrist im Rahmen des Organstreitverfahrens vermutlich nicht mehr angegriffen werden. Dies gilt aber nicht für die fortlaufende Nichtbeteiligung des Deutschen Bundestages in dieser Frage.
Ich setze auch keine großen Hoffnungen auf diese Gerichtsentscheidung. Zu oft hat das BVerfG in Europa-rechtlichen Fragen einseitig entschieden und damit gezeigt, dass es politische Entscheidungen treffen will. Eines aber wird geschehen, die „Gewalten“ werden Farbe bekennen müssen. Gleichgültig wie es ausgeht, danach sind die rechtlichen Mittel ausgeschöpft und es gilt GG 20/4.
Benennen Sie bitte konkrete Maßnahmen! Wozu müsste der Bundestag seine Zustimmung geben?
Zumindest zur fortgesetzten Untätigkeit im Amt in großen Teilbereichen der öffentlichen Ordnung.
Amtshaftung gibt es in Deutschland ja nicht.
Aber da wird nichts kommen.
Wer mag kann ja den Begriff “resettlement” einmal rechechieren.
Das geht vom Koalitionsvertrag über die CDU zur UN.
Bei der UN kann man recht einfach sehen, wer dahinter steckt, welche Absprachen getroffen wurden und werden und was uns da noch erwartet.
Da geht der story auch die Luft aus.
Die Mitgliedschaft zur UN ist im Grundgesetz fixiert und die Befolgung der UN Beschlüsse eben so.
Bleibt nur der Parlamentsvorbehalt und der muss aktiv eingefordert werden (vom Parlament) und aus leicht nachvollziehbaren Gründen kommt da auch nur sehr wenig.
Ich ignoriere mal ihre kruden Verschwörungstheorien und bleibe beim verfassungsrechtlichen Problem:
Welche Untätigkeit denn? Was hätte die Bundesregierung tun müssen, was sie unterlassen hat? Und inwiefern ist diese Unterlassung ein Problem für die Rechte des Bundestages? Wer eine Verfassungsrechtsverletzung herbeireden will, muss schon konkrete Maßnahmen benennen, die unterlassen wurden. Das gilt für Sie, für Herrn Niklaus – und vor allem für den AfD-Antrag in Karlsruhe. Der ist nämlich sonst schlicht unzulässig.
Im Übrigen: Untätigkeit kann der Bundestag jederzeit unterbinden. Er hat das Initiativrecht und kann die Regierung gesetzlich zum Handeln zwingen. Wenn er das nicht tut, ist das keine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte, sondern selbst eine politische Entscheidung.
Die langjährige Außerkraftsetzung von geltendem Recht (§ 18 Abs. 2 AsylG) gründet lediglich auf eine mündliche Anordnung des Innenministers. Seit wann ist der Innenminister befugt, Gesetze dauerhaft außer Kraft zu setzen?
Im Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Regierung ist nur der Bundestag befugt, Vorschriften in Bundesgesetzen oder Bundesgesetze insgesamt aufheben bzw. außer Kraft zu setzen. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rdnr. 98 m.w.N. Siehe auch Wissenschaftlicher Dienst zu diesem Thema.
1. Lesen Sie oben den Beitrag, bevor Sie unten diskutieren.
2. Mündliche Anordnung des Innenministers? Ihr Ernst? Hat der alle Bundespolizeinspektionen angerufen? Ist er vorbeigefahren? Wie soll ich mir das vorstellen? Im Übrigen: Anordnung war unnötig, siehe Nr. 1.
3. Selbst eine unterstellte falsche Anwendung des Rechts, für die keine Anhaltspunkte bestehen, wäre keine Aufhebung des Rechts. Einfache Kontrollfrage: Wenn das Gesetz aufgehoben wäre, wie könnte es noch Maßstab für Ihre Kritik an der Bundesregierung sein?
Im Übrigen: Die Ironie an dem § 18 AsylG-Argument ist, dass der immer schon eine Grenzkontrolle voraussetzt. Ohne Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, kein § 18 AsylG. Das rechtliche Problem der Bundesregierung (zudem ja oben alles gesagt wurde) wäre dann überhaupt nur entstanden, WEIL sie Grenzkontrollen überhaupt wieder eingeführt hat.
Das ist wieder Reichsbuergerlogik. Mit einem Schuss Muenchhausen.
Lieber Schorsch, der „obige Beitrag“ ist „irrelevant“. Wir werden ja sehen…
Wenn Sie wirklich einfach “sehen” wollten, wie das Ganze in Karlsruhe ausgeht, wäre ich ja überglücklich: Die AfD geht mit wehenden Fahnen unter, Sie sehen es ein – Ende Gelände. Aber eben haben Sie irgendetwas vom Widerstandsrecht gefaselt. Das – wie übrigens auch Ihr Umgang mit meinen, Herrn Thyms und allen anderen Sachargumenten – lässt nicht darauf hoffen, dass Sie sich mit irgendetwas anderem abfinden, als dem was Sie vorab als richtig unterstellt haben.
Ich kann Ihnen sagen: In Karlsruhe wird niemand “Farbe bekennen” müssen, wenn die AfD den Antrag genauso lausig begründet wie Sie Ihre Beiträge. Dann wird da zur Sache nichts entschieden werden. Es hätte mich ja wirklich interessiert, ob man Ihren Vorwurf an einer *konkreten* Maßnahme oder Unterlassung, die dem BTag in den letzten 6 Monate bekannt geworden ist (§ 64 III BVerfGG), festmachen kann. Dann könnten wir ja wenigstens in der Sache darüber streiten. Aber: Ihnen fällt nichts ein, Holly01 fällt nichts ein, mir fällt nichts ein. Und meine Vermutung ist: Der AfD wird in ihrem Antrag auch nichts eingefallen sein.
Werter Schorsch,
es gefällt Ihnen nur nicht, was Sie lesen und darum wischen Sie es bei Seite.
“Was wollen die Autoren der Erklärung 2018 erreichen, wenn ihr Vorwurf nicht der Bundesregierung gilt und nicht davon berührt würde, dass diese die Einreise “nicht unterbinden darf”? Warum fordern die Unterzeichner die Wiederherstellung der “rechtsstaatlichen Ordnung”, wenn der einzige Rechtswidrigkeitsvorwurf den Einreisenden gilt?”
Sie sagen es selbst. Es ist Ihnen egal.
“wenn der einzige Rechtswidrigkeitdvorwurf den Einreisenden gilt”
Das ist exakt der Punkt.
Den Zustand zuzulassen und nicht zu ändern ist das Problem.
Die Regierung Merkel hat politischen Willen, über Gesetze gehoben und da diese Regierung bekommen hat, was sie erreichen wollte, unterlässt sie es den Sollzustand herzustellen.
Die kruden Verschwörungstheorien (da lächel ich beim tippen) sind Berichte der UN und des UNHCR.
Da könne Sie die Zeitachse exakt nachzeichnen.
Die Krise war absichtlich herbeigeführt.
Es gab also keine Krise.
Der “Notstand” der Verwaltung, war kein Notstand, er war gewollt und herbeigeführt.
Da Sie das Alles weder betrachten noch (schon über haupt nicht) bedenken WOLLEN, haben Sie natürlich ein Problem und sehen auch keines.
Sie wollen es nicht sehen.
Das hier email-Adressen verlang werden, die eine gewissen Verpflichtung gegenüber dem Recht erzwingen, finde ich ok.
Aber dieses Reichsbürger gesülze könne Sie sich sparen.
Mir ist es grundsätzlich völlig egal, als was Sie mich bezeichnen.
Die Reichsbürger haben (abgesehen von den VS Trollen) ziemlich gute Arbeit geleistet, was die Aufweichung und Beschädigung von deutschem Recht angeht.
Sie wollen es nicht hören, das ist ok.
Sie haben aber dadurch nicht Recht oder einen größeren Teil des objektiven Zustands beschrieben. Sie liegen schlicht falsch, weil Sie wichtige Aspekte ausschliessen.
Sie sollten nicht die Contenance („faseln“) verlieren, verehrter Schorschi. Die Karlsruher „Polit-Richter“ , da stimme ich Ihnen zu, werden vermutlich tatsächlich nicht die juristische Kraft aufbringen, Farbe zu bekennen. Dafür werden sie vermutlich ein politisches Urteil fällen.
Ihr „Sachargument“, ich solle „oben den Bericht lesen“, um mitdiskutieren zu können, fand ich sehr belustigend.
Ich finde das mit der validen Emailadresse uebrigens spiessig. Gerade in einem Verfassungsblog. Es gibt ein Grundrecht auf anonyme Diskussion. Aber da das Grundgesetz hier nicht mehr gilt….
Rechtswidrig oder nicht, es gab jedenfalls keinen staatlichen Willen in jenem Zeitpunkt. Sagt Schily. Der es wahrscheinlich beurteilen kann.
Schönr Beitrag :-). Der Autor wird es mir nicht übelnehmen, dass es sich mitnichten um eine einfache oder einfach zu verstehende Erklärung handelt – die können Juristen einfach nicht.
Richtig herausgestellt ist dagegen, wie durch Zusammenspiel europäischen Rechtes und entsprechende Interpretationen durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis ein Grundgesetzartikel in genau dem Teil aufgehoben wird, der ausdrücklich deshalb geändert wurde, um dem vorher grenzenlosen deutschen Asylrecht Grenzen zu setzen.
Ich hoffe, das spricht sich weit herum. Glaube allerdings auch, das Ergebnis einer eventuell allgemeinverbreiteten Wissenserweiterung könnte dem Autoren dieses Blogbeitrages nicht gefallen.
Im übrigen haben AFAIR die Autoren der Erklärung 2018 ausgeführt, das “rechtswidrig” beziehe sich auf die illegale Einreise der meisten seit 2015 Zuwandernden. Dem steht nicht entgegen, dass der deutsche Staat nicht rechtswidrig handeln muss, wenn er diese Illegalität nicht unterbindet (bzw. nicht unterbinden darf). Die Einreise selber bleibt illegal, also rechtswidrig.
Gruss,
Thorsten Haupts
Die Frage ist dann aber: Was wollen die Autoren der Erklärung 2018 erreichen, wenn ihr Vorwurf nicht der Bundesregierung gilt und nicht davon berührt würde, dass diese die Einreise “nicht unterbinden darf”? Warum fordern die Unterzeichner die Wiederherstellung der “rechtsstaatlichen Ordnung”, wenn der einzige Rechtswidrigkeitsvorwurf den Einreisenden gilt?
U. a. die Polizei stellt nicht selten rechtmäßige Zustände wieder her in Situationen, in denen der der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens nicht ihr, sondern Kriminellen gilt.
1. Rechtmäßige Zustände und rechtsstaatliche Zustände sind nicht dasselbe.
2. Wir reden ja von Einreisen, die – obwohl unerlaubt iSd Strafrechts – unstrittig zumindest teilweise gestattet werden MÜSSEN. Da wird das schwierig.
“2. Wir reden ja von Einreisen, die – obwohl unerlaubt iSd Strafrechts – unstrittig zumindest teilweise gestattet werden MÜSSEN. Da wird das schwierig.”
Müßen, müssten, sollten, zumindest sollte sich die Debatte dringend dem IST-Zustand zuwenden.
Die ob oder besser wie das ganze juristisch auszulegen ist, bestimmen andere.
Es wäre aber fatal, wenn der Grundsatz der gleichen Lebensumstände oder zumindest relativierten ähnlichen Lebensumstände auch noch komplett geopfert würde.
Die Agenda 2010 hat diesen Grundsatz auf das Schwerste beschädigt.
Wenn das nicht gelingt, wird das weite Teile der Bevölkerung in einer Form radikalisieren, die niemand gut heissen kann.
Sie haben eine juristische Formel abgeleitet, ja. Aber das ist nur eine Auslegung, die sehr viele wichtige Aspekte völlig ausblendet.
Sie sidn ein wenig, wie der Jurist, der George W Bush jun. erklärt habe, er sei mit dem “war on terror” im Kriegsrecht und habe keine verfassungsmässigen Einschränkungen.
Der war sehr sehr beliebt, weil nützlich.
Aber der war ein Idiot.
Seien Sie kein Idiot, öffnen Sie ihren Blick auf die Folgen und fragen Sie sich selbst ob sein kann, was nicht sein sollte.
Rechtsstaatliche Ordnung umfasst auch die Wahrung der von einem Rechtsstaat gesetzten Rechtsordnung.
Wenn Einreisen unerlaubt im Sinne des Staatsrechts sind, dann sind nicht zu gestatten.
Oder wird Bezug genommen auf diesen Witz eines Linken-Politikers:
Ein Rechts- oder Eidesbruch kann der Kanzlerin nicht vorgeworfen werden. Sie ist die von Allah gesandte Kanzlerin, für sie gilt das von Menschen gemachte Recht nicht.
@ius: Sie irren. Den Zusammenhang zwischen Strafrecht und Einreisegestattung gibt es eben nicht (siehe meinen Kommmentar vom 2. Mai um 18:56). Im Übrigen habe ich Herrn Haupts geantwortet, der das eingeräumt hat und trotzdem versucht hat, die Formulierung der Erklärung 2018 zu rechtfertigen. Und das wird nichts. Dort ist der Vorwurf der rechtswidrigen Handelns an den Staat gerichtet. Das war mein Punkt. Sie sollten Kommentare lesen und in den Kontext einordnen. Wenn Sie immer nur auf bestimmte Reizworte reagieren und wahllos Ihre Leier abspielen, wird daraus auch kein Gespräch.
“Wenn Einreisen unerlaubt im Sinne des Staatsrechts sind, dann sind nicht zu gestatten.”
Genau das ist Schwachsinn. Der Roehmputsch war auch verboten, fand aber trotzdem statt. Im ganz realen Deutschland. Was ist denn das Staatsrecht anders als der Wille des Fuehrers? Alles andere ist bestenfalls Verfassungsrecht.
Dass man etwas nicht unterbinden muss, heisst nicht, dass man es nicht unterbinden kann. Und die Autoren besagter Erklärung fordern die Bundesregierung genau dazu auf.
Im Moment haben wir die absurde Situation, dass Deutschland alle Einwanderer akzeptiert, die es an die deutsche Grenze schaffen. Egal in welcher Höhe. In 2018 werden das irgendwas zwischen 200.000 und 250.000 sein.
Ich höre durchaus aufmerksam zu, wenn mir Verfassungsrechtler erklären, das Grundgesetz ODER europäische Regelungen liessen Deutschland da überhaupt keine Wahl. Dann wird das ein starkes Argument gegen die entsprechenden Teile des Grundgesetzes oder der europäischen Regeln.
Gruss,
Thorsten Haupts
Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist nur im Grundsatz anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.
Prof. Thym stützt seine Thesen auf diesen „Anwendungsvorrang“ und leitet daraus indirekt ab, Deutschland gäbe in puncto seiner Staatsgrenzen die eigene Souveränität auf. Das ist doch nicht haltbar!
Das stimmt nicht. Es gibt nur weniger Kollisionsfaelle als er behauptet.
Vielleicht kann man es, letztlich auch mit Udo, siehe sein viel wichtigeres Interview in der NZZ, und Otto, siehe ihn auf Youtube im BR, so formulieren:
Der September 2015 war Angelas Roehmputsch und wie der Staatsrechtler des dritten Reichs treffend sagte:
Der Fuehrer macht das Recht.
Bruessel ist prima, aber noch keine deutsche Staatstaetigkeit. Deutschland und die EU sind trotz allem nicht das gleiche. Und es geht nicht um schoene Traeume oder den europaeischen Amtshaftungsdanspruch wegen eines Verstosses eines deutschen Richters gegen die Verbrauchsgueterkaufrichtlinie mit welcher Rechtsfolge auch immer, sondern die “ewiggestrigen” Realitaeten Deutschlands.
Schlimm daran war nur, mit welchem Geschwaetz Angela sich aus der Verantwortung stahl. Der “boese Diktator” und aehnlicher Dreck.
Hier ist Otto, das Original finde ich leider nicht und mein Freund Wolfgang ist leider nur eine Lusche. “Einer hatte sie schon losgelassen, der andere noch nicht festgehalten”, die seltene Suppenterrine von der Grossmutter beim Abwasch Weihnachten nach dem WWII in der Familie des Assistenten des Staatsrechters. Alt Strassburg, sehr schoen: https://youtu.be/OuLylY233PI
Auf welcher Rechtsgrundlage öffnete Angela Merkel 2015 die Grenzen? Darauf gibt es immer noch keine klare Antwort. Doch die Diskussion flammt nun wieder auf – wegen eines Gerichts, das den Rechtsstaat partiell „außer Kraft gesetzt“ sieht.
“Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.rechtsstaat-laut-urteil-ausser-kraft-gesetzt-das-geheimnis-der-grenzoeffnung.239229aa-c042-468b-8979-e2910e9fea49.html
Ah, der Senat für Familiensachen. Ich kann Sie beruhigen: Der Wiesbadener Ornithologenverband ist in seiner Pressemitteilung zum Abstieg des HSV zum genau gegenteiligen Ergebnis gekommen.
“Dass der Staat Unrecht hat und nur so tut, als ob er Recht hätte, können Reichsbürger nicht schöner vorbringen.”
Die Gleichsetzung von Bürgern, die einfordern, dass Regierungshandeln zum Grundgesetz konform geht, mit Menschen, die diese Grundgesetz für komplett nichtig erklären, ist arglistiger Unfug.
Genuiner Zweck einer liberaler Verfassung ist der Schutz des Bürgers vor Herrschaftswillkür. Darauf, und nicht etwa auf naiver Toleranz für jegliche Form von Fanatismus und Perversion, gründet die Liberalität des liberalen Verfassungsstaats. Wer das verstanden hat, versteht auch die ganze Brisanz des Satzes “Die Verfassung ist öffentlich sichtbar, in der Rechtspraxis aber weitgehend irrelevant.”.
Ein Satz, der nichts anderes konstatiert als die Entwertung der Verfassung und damit die Aushöhlung der durch sie garantierten Liberalität, mögen die Motive hierfür auch noch so edel daherkommen. Denn selbst wer die Welt retten will, muss das hierzulande im Rahmen des Grundgesetzes leisten, sonst ist er ein Verfassungsfeind.
Reichsbürger und Zuwanderungskritkern ist gemein, dass beide sich, vornehmlich auf Protest und Krawall gerichtet, einer konstruktierten Legende bedienen, die den Staat deligitimieren und nur sie selbst legitmieren soll. Dabei scheint dies Kosntrukt noch nirgends abschließend zwingend überzeugend dargetan.
Für ein überzeugendes Konstrukt muss eine einfachgesetzliche Vorschrift, gegen deren Wortlaut der Staat vorzugehen scheint, weniger abschließend zwingend überzeugend genügen. Eine einfache Gesetzesnorm kann hierachisch unterhalb der Verfassung liegen und aus sich heraus weniger eine Verfassungswidrigkeit begründen. Auch kann solche Norm unter Umständen zunächst nur eine einfachgesetzliche Grundregel festlegen. Das muss noch nicht zwingend bestimmen, dass davon unter keinen Umständen, wie aus höherrangigem Recht, abgewichen werden darf usw. Jedenfalls müsste dies erst einmal zwingend überzeugend begründet sein.
Zuwanderungskritiker scheinen eher zu verkennen, dass der Staat grundsätzlich aus seiner eigenen Souveränität heraus einige Legitimierungsmacht haben kann. Dies auch an Staatsgrenzen. Solch souveräne Legimierungsmacht kann dabei nicht nur das Parlament allein besitzen, sondern mitunter auch die staatsleitende Regierung, Gerichte etc. Dies soweit sich etwa Legitimierungsmacht bereits gesetzlich und damit parlamentarisch legitimiert aus einer verfassungsrechtlichen Souveränit ergibt usw.
Des arglistigen Unfugs ist offenbar noch nicht in vollem Umfange Genüge getan.
Der weite Unterschied zwischen “Reichsbürger” und kritischem, verfassungstreuen Bürger ist bereits dargelegt. Wer das nich begreift, der soll’s dann halt lassen.
Die Verallgemeinerung von Kritikern einer illegalen Masseneinwanderung als “Zuwanderungskritiker” mit dem Ziel von “Protest und Krawall” bleibt dem geübten, niedrigsten Niveau treu. Denn wer Regierungshandeln mittels Verfassung und Gesetzgebung kontrolliert haben will, dem geht es um Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung, dem exakten Gegenteil von Krawall.
Auf eine Erläuterung, woher nun eine bundesdeutsche Regierung, namentlich vertreten durch Angela Merkel, “aus seiner eigenen Souveränität heraus einige Legitimierungsmacht” haben soll, die dazu genügt, dauerhaft Grundvoraussetzungen von Staatlichkeit aufzugeben, warte ich jedenfalls mit hoher Spannung.
Gerade weil es diese Legitimierungsmacht nicht gibt, musste die Legende einer Rechtspflicht zur unbegrenzten Aufnahme illegaler Migranten gestrickt werden, die weder rechtstheoretisch noch rechtspraktisch irgendwelchen Sinn macht. Eine Legende, die staatliche Willkür legitimieren soll und der innerhalb des gleichen EU-Rechtssytems keine andere EU-Regierung folgt.
Staatliche Erlaubnis scheint als grundsätzliche Rechtfertigungsmöglichkeit und damit Legitimierungsgewalt anerkannt. Es müsste da unbestreitbar Rechtswidrigkeit noch klar begründet sein. Eine behauptete Verletzung staatlicher Grundvoraussetzungen kann als Begründung ungenügend scheinen. Der Wortlaut einfachgesetzlicher Bestimmungen allein kann verfassungsrechtlich kaum zwingend Verfassungs- und Rechtswidrigkeit begründen. So etwa bei verfassungsrechtlicher Interessenkollion. Solche verfassungsrechtliche Interessenkollision kann etwa aufgrund von Ausnahmeumständen bestehen, wie in Massenzuwanderung. Mit solcher können europäisch solidarisch andere Mitgleidstaaten mit Aussengrenzen nicht allein zu lassen sein. Zuwanderungskritiker bemängeln ja unzureichende europäische Abstimmung. Verfassungsrechtlich kann zudem bedeutsam sein, dass geschlossene Grenzen Zuwanderungswege erschweren und gefährlicher machen können und dadurch Opferzahlen erhöhen können, was verfassungsrechtliche Interessen berühren kann. Einfache Gesetze, welche angepasstes staatliches Vorgehen bei Ausnahmeumständen entgegenstehen, können verfassungsrechtlich unverhältnismäßig sein. Das kann verfassungskonformen Auslegungsraum ermöglichen o.ä
Grundsätzliche staatliche Legitimierungsmacht kann mit Souveränität zusammenhängen. Souveränität kann mit Entscheidungsmacht zusammenhängen. Wer staatliche Legitimerungs- und Entscheidungsmacht bestreiten will, bestreitet Souveränität. Humorigerweise möchten Kritiker für einen souveränen Legitmierungsakt Legitimierunsmacht und daher Souveränität bestreiten und Wiederherstellung staatlicher Souveränität an den Grenzen einfordern.
Vielleicht kann mal unbestreitbar klar vorgebracht sein, welche Verfassungsgrundsätze wodurch genau wie verletzt sein sollen. Dabei müssten genansichten zwingend auszuschließen sein.
Bislang kann nur Vernachlässigung von Grenzsouveränität als grundlegende staatliche Voraussetzung vorgebracht sein. Das kann kaum genügend begründen. Dies solange undeutlich beibt, wieso genau Grenzsouveränität verfassungsrechtlich staatliche Grundvoraussetzung sein soll und wieso dem nicht entsprochen sein soll. Einerseits soll es keine staatliche Legitimierungsmacht geben. Andererseits soll es Grenzsouveränität geben. Was soll Souveränität ohne Legimitimerungsgewalt ausmachen usw.?
@Gerhard
Das OLG Koblenz hat sich in diesem Urteil
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentenanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017&doc.part=L
gar nicht zu der hier diskutierten Frage der Einreisegestattung gegenüber Asylsuchenden geäußert, denn der Drittstaatsangehörige, für den das Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft begehrte, hatte gar keinen Asylantrag gestellt.
Die Äußerung in Satz 3 der Randnummer 58 ist auch gar keine juristische Feststellung, sondern eine Behauptung über die zeitliche Entwicklung des quantitativen Ausmaßes der strafrechtlichen Verfolgung unerlaubter Einreisen, welche ohne Angabe von Beweisen vorgebracht wird.
@Mister GG
Sie schreiben: “Auf eine Erläuterung, …, warte ich jedenfalls mit hoher Spannung.”
Der Sachverhalt ist hier zur Genüge erläutert worden.
Bundeskanzlerin Merkel geht davon aus, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze mit der Dublin-III-Verordnung nicht vereinbar sind. Eine Anordnung des Innenministers im Sinn des §18 IV 2 AsylG bedarf es deshalb nicht und die Bundesregierung hat auch nie die Existenz einer solchen Anordnung behauptet, wie ich oben schon ausgeführt habe (Do 3 Mai 2018 / 16:55 und Mo 7 Mai 2018 / 21:42).
Diese Rechtsauffassung wird in dem von Thym verlinkten Beitrag Lehners erläutert oder auch in dem von mir verlinkten Gutachten Obwexers und
Funks für die österreichische Bundesregierung, welches ihrer Unterstellung einer Legendenstrickung ihrer ohnehin spärlichen Grundlage beraubt.
Darüberhinaus können Sie auch hier
https://www.bundestag.de/blob/410058/d2ec7b2033a18ce464b1f15658ac093c/pe-6-128-15-pdf-data.pdf
auf der letzten Seite das ergebnisgleiche Fazit des Fachbereichs 6 der Wissenschaftlichen Dienste vom Oktober 2015 nachlesen.
Zum Art. 16a GG hat Hailbronner (sinngemäß wie Thym oben in Antwort Do 3 Mai 2018 / 20:09) schon 2009 hier
http://www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/Aufsatz_ZAR_09_11-12.pdf
vorgeschlagen:
“Sollte man dennoch aus symbolischen Gründen Art. 16a GG beibehalten wollen, so empfiehlt sich eine Formulierung, die auf das europäische Asylrecht Bezug nimmt.
‘Politisch Verfolgten wird im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems Schutz gewährt’.”
Auch hier wird auf den Bedeutungsverlust des Art. 16a GG hingewiesen:
http://www.bundestag.de/blob/399484/0eaad68b0a3fa65669f964738bac3f25/kategorien-des-asylrechtlichen-schutzes-in-deutschland-data.pdf
Und hier im Jahr 2000 sieht die WELT schon früh die deutsche Drittstaatenregelung “unter die Räder kommen”:
https://www.welt.de/print-welt/article535896/Deutschland-steht-in-EU-mit-strenger-Asylpolitik-allein.html
Sie missverstehen offenbar den Satz über die Sichtbarkeit der Verfassung und deren Relevanz in der Rechtspraxis. Hier wird doch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht behauptet! Einen Verstoß sieht di Fabio bei einer “unbegrenzten Aufnahme”, welche allerdings niemand fordert und auch nicht stattfindet.
Di Fabio schreibt in
http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_formatiert.pdf
auf Seite 119, dass eine völkerrechtliche Pflicht zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern … (unbegrenzt ist zu unterscheiden von kleiner als 200.000 oder 2.000.000 Personen pro Jahr) nicht bestände und im Fall ihres Bestehens ein “Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordung” wäre.
Also hält selbst di Fabio diesen Fall einer völkerrechtlichen oder europarechtlichen (im Kontext spricht er von der EU) Pflicht zur Einreisegestattung für möglich, sieht aber in dem Fall einen Verstoß gegen Verfassungsrecht.
Ob di Fabio aktuell (kleiner 200.000) oder 2015 (kleiner 1.000.000) schon einen Verstoß sieht beziehungsweise sah, geht aus seinem Gutachten nicht eindeutig hervor.
Dazu Thym oben:
“Nun kennt der Vorrang des Unionsrechts zwar Grenzen, die Karlsruhe behauptet, ohne sie bislang aktiviert zu haben, doch diese greifen hier nicht.”
Als Laie bleibt einem nur das Vertrauen in die Expertisen der Fachleute – so wie man in der Frage der Erklärung der Dynamik von Spiralgalaxien als Laie den Fachleuten auf diesem (!) Gebiet und nicht irgendwelchen fachfremden Physikern oder gar Ökonomen vertraut.
Als Laie kann man allerdings schon einordnen, ob es sich um die Mainstreamtheorie (Thym, dunkle Materie) oder eine Minderheitenmeinung (di Fabio, MOND-Theorie) handelt.
Problemlos fällt die Unterscheidung zwischen seriösen Meinungen und esoterischem Unsinn (Art. 16a GG allein verlangte Zurückweisungen, Quantenheilung, Flat-Earth-Theory).
Der Unaufrichtigkeit verdächtig macht sich, wer eine Meinung, z.B. die über die Existenz der dunklen Materie, kritisiert, ohne die Argumente, die für die Existenz dunkler Materie sprechen, überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
PS: Übrigens ist mit §18 IV 2 AsylG durchaus eine Rechtsgrundlage vorhanden, die auch eine Einreisegestattung per Ministeranordnung vorsieht. Hier
https://www.bundestag.de/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf
wird in Abschnitt 3.1 eine unionsrechtliche Pflicht zur Einreisegestattung gemäß §18 IV 1 AsylG diskutiert und anschließend der Fall einer möglichen Ministeranordnung im Sinn des §18 IV 2 AsylG. Auf Seite 9 oben nennen die Dienste die Kriterien zur Feststellung der Wesentlichkeit zu vage, um eine Entscheidung des BVerfG zu dieser Rechtsfrage vorherzusagen. Es läßt sich also selbst in diesem Fall keine Mitwirkungspflicht des Bundestags feststellen.
Ausführungen, die sich sinngemäß mit “Souverän ist, wer ein freundliches Gesicht zeigt.”, “Souverän ist, we sich fremdbestimmen lässt” und “Not kennt kein Gebot.” zusammenfassen lassen. Leider allesamt untauglich um den Vorwurf des Rechts- und Verfassungsbruchs zu entkräften. Denn mit der Annahme eines überpositiven Regierungsnotrechts werden nur profunde Verletzungen der Verfassungsordnung beschönigt.
Niemand wird bestreiten, dass auf eine Ausnahmesituation angemessen zu reagieren ist, nur muss dazu mindestens definiert werden, worin dieser Ausnahmezustand besteht.
Und vor allem müssen Notmaßnahmen darauf abzielen die Notsituation in eine Normalsituation zurückzuführen, statt wie erfolgt, den Notzustand zum Normalzustand zu machen.
Die faktische Abkehr von einer Drittstaatenregelung, die Eckpfeiler der GFK und des nationalen Asylrechts ist, führt notwendigerweise zu ungesteuerten Migrationsbewegungen, die im Land mit der besten materiellen Versorgung enden. Dies wird den Bestand dieser im Grunde sinnvollen Einrichtungen am Ende gefährden.
Mit der verkündeten Aussetzung der Dublin-Regeln wurde das unbegrenzte Wettrennen um die selbstverständlich begrenzten Plätze der Vollversorgung im deutschen Sozialsystem maßgeblich von jener Regierung mitverursacht, die sich anschließend überrascht über die Folgen gezeigt hat. Die Menschen ertranken und ertrinken nicht, weil die Grenzen geschlossen sind, sondern weil sie offen sind.
Die Aufgabe des staatlichen Grenzregimes bedeutet die Aufgabe des staatlichen Grenzregimes und die führt erkennbar nicht zur Selbstbestimmung (= Souveränität), sondern zur Fremdbestimmung.
“Bundeskanzlerin Merkel geht davon aus, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze mit der Dublin-III-Verordnung nicht vereinbar sind.”
Das BAMF ist eine Bundesbehörde, die den Weisungen von Frau Merkel folge zu leisten hat. Diese Bundesbehörde hat die Dublin-Verordnung ohne mir bekannten Widerspruch der Kanzlerin zehn Tage vor der Grenzöffnung unilateral ausgesetzt, der Form nach für Syrer, de facto für alle.
Eine Unvereinbarkeit mit der Dublin-Verordnung kann also wohl schwerlich die Motivation von Frau Merkel gewesen sein.
“Eine Anordnung des Innenministers im Sinn des §18 IV 2 AsylG bedarf es deshalb nicht und die Bundesregierung hat auch nie die Existenz einer solchen Anordnung behauptet, wie ich oben schon ausgeführt habe (Do 3 Mai 2018 / 16:55 und Mo 7 Mai 2018 / 21:42).”
Der Videobeweis des Gegenteils ist hier zulässig?
https://youtu.be/Ucgd092LwIA?t=226
“Als Laie kann man allerdings schon einordnen, ob es sich um die Mainstreamtheorie (Thym, dunkle Materie) oder eine Minderheitenmeinung (di Fabio, MOND-Theorie) handelt.”
Wenn für Sie gilt, dass eine veröffentlichte Mehrheitsmeinung mit der juristischen Wahrheit zusammenfallen muss, dann sind bei ihnen intellektuell arg karge Zeiten angebrochen. Der Weg zur (r)echten Klärung ist dann noch ein weiter.
@Mister GG
Bitte nehmen Sie meine Ausführungen oben auch zur Kenntnis.
Das BaMF hat die Dublin-III-Verordnung nicht ausgesetzt.
Die Überstellungsverfahren scheiterten und scheitern in großer Zahl an dem Sabotageverhalten anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Ungarns.
Ungarn hatte sogar die Dublin-III-Verordnung gegen EU-Recht verstoßend ausgesetzt.
Um sich der sinnlosen Arbeit der erfolglosen Überstellungsverfahren zu entledigen, nahm Deutschland für knapp über 10.000 Asylsuchende das Selbsteintrittsrecht wahr.
Hier
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/09/2015-09-04-regpk.html
sagt Dimroth:
“Der Umstand, dass Deutschland syrische Flüchtlinge derzeit nicht nach Ungarn zurückschickt – das geht auf das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung zurück -, ändert nichts an der rechtlich verbindlichen Pflicht Ungarns, dort ankommende Flüchtlinge ordnungsgemäß zu registrieren, zu versorgen und die Asylverfahren unter Beachtung der europäischen Standards in Ungarn selbst durchzuführen.”
“Noch einmal: Das, was das BAMF derzeit tut, ist mitnichten eine Aussetzung der Dublin-Verpflichtungen oder gar ein Verstoß dagegen. Ganz im Gegenteil: Wir registrieren die Flüchtlinge, wir nehmen die Flüchtlinge auf, wir führen die Verfahren durch, und nichts anderes ist zu irgendeinem Zeitpunkt kommuniziert worden. Damit ist sozusagen der Begründungsansatz, dass das möglicherweise andere Staaten entpflichtet, schlichtweg falsch. Alle müssen sich an das geltende Recht halten, und zu keinem Zeitpunkt ist etwas anderes in diese Richtung kommuniziert worden. Auch wenn Dritte das vielleicht so auslegen mögen, ist das mitnichten der Fall.”
Der Selbsteintritt betraf laut Antwort auf Frage 20 hier
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/012/1901241.pdf
genau 10.495 Fälle.
Die Aussagen des Innenministers de Maiziere im von ihnen verlinkten Video beweisen meine Angaben.
Der Innenminister beruft sich wörtlich auf das im Regelfall vorrangige EU-Recht.
Also handelt es sich nicht um eine Anordnung im Sinne des §18 IV 2 AsylG, sondern die Umsetzung des §18 IV 1 AsylG im Rahmen der üblichen Befehlskette.
Diesen Beweis meiner Ausführungen zu der Rechtsauffassung der Bundesregierung kannte ich noch gar nicht. Vielen Dank.
“Die Überstellungsverfahren scheiterten und scheitern in großer Zahl an dem Sabotageverhalten anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Ungarns.”
Über ein “Sabotageverhalten” Ungarns ist mir nichts bekannt. Mir ist ein Sabotageverhalte”von Migranten bekannt, die sich nicht in Ungarn registrieren lassen wollten, weil sie im Sinne eines “Asyl-Shopping” in ein Land _ihrer_ Wahl reisen wollten.
“Also handelt es sich nicht um eine Anordnung im Sinne des §18 IV 2 AsylG, sondern die Umsetzung des §18 IV 1 AsylG im Rahmen der üblichen Befehlskette.”
Das Wort “Anordnung” taucht dummerweise nur unter AsylG §18 (4) 2.auf. Damit liegt hier kein Beweis Ihrer Ausführungen vor, sondern ein Gegenbeweis.
Wenn dies Ihre Fehlannahme abschließend korrigiert und Sie sich dafür bedanken wollten, dann war mir das eine Freude.
Mister GG,
Thym schreibt am Schluss
“Ein öffentlicher Diskurs beruht auf einer Rationalitätsvermutung, die so nicht zutreffen muss. Ich will die Hoffnung vorerst gleichwohl nicht aufgeben.”
Zur Antwort des Innenministers:
Der Innenminister benutzt nicht den Begriff “Anordnung” (wobei dies aber auch nicht wesentlich ist), sondern stellt unmissverständlich fest, dass er die Drittstaatenregelung, auf welche von Storch in ihrer Frage abstellt, durch europäisches Recht verdrängt sieht:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19005.pdf#P.399 (Seite 133)
Dr. Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern:
“Gut. – Die Frage überrascht mich jetzt auch nicht total. Ich wollte es nur klären wegen der Regeln in der Regierungsbefragung. Frau Abgeordnete von Storch, die Entscheidung habe ich getroffen; das habe ich auch der Öffentlichkeit mitgeteilt. Ich bin der dafür zuständige Minister. Die Bestimmungen des Asylgesetzes, auf die Sie abstellen, sind durch europäisches Recht überlagert. Dazu gehört zum Beispiel die Feststellung, welcher Staat zuständig ist. Dazu gehört auch die Frage, ob Deutschland zuständig ist. All das könnte – wieder irreal – zum Beispiel in Transitzentren geklärt werden. Solange das nicht der Fall ist, ist jedenfalls im Regelfall das europäische Recht vorrangig gegenüber den Bestimmungen, die Sie genannt haben.”
Unmissverständlich begründet der Innenminister seine Entscheidung mit dem Vorrang des EU-Rechts und nicht mit “völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland”, wie es wörtlich in §18 IV 2 AsylG heißt.
Zu Ungarn:
http://www.deutschlandfunk.de/eu-asylbewerberregeln-ungarn-setzt-dublin-abkommen-ausser.2852.de.html?dram:article_id=323439
https://www.shz.de/lokales/schleswiger-nachrichten/in-schleswig-fallen-urteile-im-viertelstunden-takt-id10919861.html
“Der Innenminister benutzt nicht den Begriff “Anordnung” (wobei dies aber auch nicht wesentlich ist), …”
Korrekt.
Er benutzt den Begriff “Entscheidung” und das halte ich durchaus für wesentlich. Denn wenn die Rechtslage im September 2015 dieselbe war wie jene, die Sie gegenwärtig annehmen, dann wäre weder eine Anordnung noch eine Entscheidung durch den Innenminister notwendig gewesen. Ein Verweis auf geltendes Recht oder eben AsylG §18 (4) 2 hätte vollauf genügt.
Eine Entscheidung des Innenministers kann sich jedenfalls nur auf AsylG §18 (4) 2 beziehen.
Im Kontext des Tuns und vor allem des Lassens der Bundesregierung im September 2015 können die Entscheidung zur bedingungslosen Grenzöffnung für jedermann mit oder ohne Papiere und die hierzu vorgebrachten Rechtfertigungen nur im Sinne eines Ausnahme- und nicht eine Regelereignisses verstanden werden.
Juristische Begründungen, die den Ausnahmefall zum Regelfall redeklarieren und das in der Öffentlichkeit und weiten Teilen der Politik inklusive Regierungsvertretern vorhandenem Rechtsverständnis auf den Kopf stellen, wurden von durchaus nicht unabhängigen Experten nachgeliefert.
Die jeweiligen Begründungen sind folgerichtig heute auch ganz andere als in der Diskussion 2015. Zwischenzeitlich hat man sich einen Trampelpfad durchs EU-Recht gebahnt, der nun zum schon immer klarer Rechtsweg erklärt wird.
Es ist ein in der sogenannten Griechenland-Rettung längst erprobtes Vorgehen zur Rechtsinversion um die Regeln dem jeweiligen politischen Spiel anzupassen.
Ein Experte für Innere Sicherheit hat bereits 2015 die Folgen dieser Rechtsinversion gewarnt:
„Wir produzieren durch diese Zuwanderung Extremisten, die bürgerliche Mitte radikalisiert sich, weil sie diese Zuwanderung mehrheitlich nicht will und ihr dies von der politischen Elite aufgezwungen wird. … Wir werden eine Abkehr vieler Menschen von diesem Verfassungsstaat erleben.“
Zur Erinnerung hier nochmals eine Zustandsbeschreibung vom September durch den saarländischen Innenminister Bouillon:
“Teile dieser Republik sind im Chaos versunken. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, die Innenminister wissen nicht, haben sie in Nordrhein-Westfalen 200.000 oder 250.000 Menschen.”
Es dauerte dann nur noch wenige Wochen bis zur Terrornacht von Paris am 13.11.2015, zu deren Durchführung auch drei vermeintliche Flüchtlinge aus einer Unterkunft in Ulm angereist sind.
Wenn ich Herrn Tham richtig verstehe, sind solche Zustände durch EU-Recht geboten und können sich jederzeit wiederholen.
Frau Merkel hat offentsichtlich kein Problem damit, sich über geltende Unionsverträge hinwegzusetzen, etwa durch ihren klaren Verstoß gegen die Maastrichter “No-Bail-Out” Klausel. Ihre Ausrede damals lautete, es herrsche eine Notsituation, so dass die alten Regeln nicht mehr tauglich wären.(Souverän ist wer über den Ausnahmezustand entscheidet, wie es Carl Schmitt, Kronjurist der Nazis, mal schön formulierte.) Angesichts der existentiellen Bedrohung, die eine solche Völkerwanderung darstellt, hätte Merkel genau auf dieser Grundlage die Grenzen schliessen können, was einfach nur vernünftig gewesen wäre. Aber jetzt muss Unionsrecht unbedingt eingehälten werden, selbst wenn wir dadurch in den Chaos gestürzt werden? Der Dachstuhl brennt und die Pharisäer disputieren über Haarspaltereien!
Am 12.10.2015 hat Henri Labayle in einer Veröffentlichung die Handlungsweise von Angela Merkel als “Donnerschlag der Öffnung der Grenzen Deutschlands, klar im Widerspruch zur Rechtslage” bezeichnet.
Herr Labayle ist im gleichen Netzwerk wie Herr Thym aktiv und damit wohl einer der Objektivität im Wege stehenden Gesinnung unverdächtig.
Referenz: http://odysseus-network.eu/members/
Weiterhin bezieht sich Herr Labayle in seinen Ausführungen auf EU-Recht. Deutsches Recht dürfte er vermutlich gar nicht detailliert kennen.
Wortlaut:
“D’où une difficulté à accepter l’idée d’un changement, malgré le coup de tonnerre provoqué par l’ouverture des frontières allemandes, clairement en contradiction avec cet état du droit.”
Referenz: http://www.gdr-elsj.eu/2015/10/12/asile/angela-merkel-au-parlement-europeen-des-paroles-aux-actes/
Der Rechtsbruch ist international offenbar auch durch die “gute Seite” als solcher wahrgenommen worden.
Herr Thym würde im Sinne seiner akademischen Integrität gut daran tun, seine Versuche einer haltlosen Umdeutung evidenter Tatsachen zu einem “Mythos” ganz einfach sein zu lassen.
In einem damaligen, euphorischen Beitrag hat er auch gleich den Rechtsbruch bei der Euro-Rettung eingeräumt.
“Fortunately, the EU has the power to meet the challenge in the field of justice and home affairs, while it had to improvise outside the Treaty framework to sustain monetary union.”
Referenz: http://eumigrationlawblog.eu/beyond-dublin-merkels-vision-of-eu-asylum-policy/
Ich bedanke mich für die erquickende Diskussion!
Hier nun die Beweggründe und die rechtliche Argumentation der AFD zu ihrer Organklage.
https://www.youtube.com/watch?v=J7hvBe9tzb4
Der Fortgang der Diskussion, an dem einige Experten beteiligt sind und viele Argumente ausgetauscht wurden, beweist mir erneut: Das eigentliche Problem liegt nicht darin, wer jetzt Recht hat und wann darüber entschieden sein wird. Das Problem war, ist und bleibt die tiefe und flächendeckende Rechtsunsicherheit in einer so wichtigen Materie wie dem Asyl- und Ausländerrecht. Dabei ist die Frage der „Grenzöffnung“ hier nur eine unter vielen und das Asyl- und Ausländerrecht ist nur eine von vielen betroffenen Materien. Das Datenschutzrecht ist ein weiters prominentes Beispiel, wobei das ungeklärte Spannungsverhältnis zwischen nationalen und europäischen Gesetzgebungskompetenzen fast überall zum rasenden Qualitätsabfall unseres Rechts und somit zur Vertiefung der Rechtsunsicherheit beiträgt. Daran und nicht an fehlenden Visionen droht die europäische Rechtsgemeinschaft unterzugehen. Jeder Rechtsstaat kann nur so gut wie sein Recht. Daran werden weder Rechthaberei, noch weitere Verschärfungen der politischen Debatte mittels Klagen à la AfD etwas ändern.
Herr Thym referiert das Dubliner Abkommen. Dieses befasst sich mit Verteilung von Asylanten in EU.
Er muss in einer anderen Welt leben als ich: der politisch Verfolgte genießt Asyl qua Gesetz. Hat kein Mensch je bestritten!
Das Illegale ist dies: der Asylstatus gilt nicht a priori, sondern bedarf der Prüfung. Diese geschieht nicht.
Im Hinblick auf das seit 2015 herrschende Chaos beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ist festzuhalten, dass geordnete, rechtsstaatliche Verfahren dort offenbar zur Ausnahme geworden sind.
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird also aufgehoben um dem EU-Recht in der Interpretation von Herrn Thym zu entsprechen?
Das kann hoffentlich nicht Ihr Ernst sein.
Hallo, habe es der Kollegin schon mitgeteilt: Die Gutachten der 2 nicht umsonst anerkannten Verfassungrichter und des wissenschaftlichen Dienstes des BT sprechen da eine andere Sprache. Und sie wissen genau so gut wie ich, dass Ihre Ansicht bei weitem nicht von allen Rechtskundigen geteilt wird. Vielmehr lehnen viele von uns diese ab.
Aber man kann es ja mal wieder versuchen so zu tun, als habe man die 18-Pünktchenlösung…
Genau so mit Verve ist der ehemalige Star der Szene Bundesrichter Fischer aufgetreten und hat tatsächlicht in aller Öffentlichkeit, in der Zeit, erklärt, wir hier hätten alle eine Garantenpflicht für Bootsinsassen auf dem Mittelmeer (auch wenn das HRR DN seit Beginn bis an die Adria reichte – das setzte sich über deutschen Bund und gewissermassen über Kaisertum Österreich zwar noch bis 1918 fort, Stichwort Österreichische Adria, bei Bedarf wiki,aber das ist ja nun lang schon vorbei). Dabei meinte er natürlich nicht alle auf der dortigen See Fahrende, sondern all jene, die hierher wollen. Etliche Kollegen haben sich die Mühe gemacht und ihm in den Leserkommentaren mit 3 Sätzen heimleuchten gekonnt.
Sie können hier quetschen, was Sie wollen, das überzeugt so nicht im mindestens. Insofern leider auch dieses Mal kein Ausreichend. Mit einem vernünftigen Lehrer für Verfassungsrecht und ein paar guten Repititorien wird das aber vielleicht noch.
Lieber Herr Prof. Thym,
ich habe Ihren Beitrag in meinem heutigen Artikel für den FAZ Einspruch verlinkt.
http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-06-27/365ce9e5afed366bfe6926230facf26b/?GEPC=s5
Ihr Kommentar zu meinen Überlegungen würden mich interessieren.
Ich bin nur ein einfach gestrickter Mensch. Aber das Grundproblem ist doch, dass “Rechtslagen” dermaßen komplex geworden sind, dass keiner mehr weiß, sas wirklich Recht ist. Das kann auch nicht im Sinne der Politik sein, die kaum verstehen wird, was für Auswirkungen es hat, oder nicht, wenn Gesetze verabschiedet werden. Letztlich ergibt sich ein Zustand, in dem alles legitimiert sein kann, wenn man nur lange genug daran dreht. Darüber hinaus ist es mir schleierhaft, wie EU-Direktiven, mit einfacher Mehrheit im EU-Parlament beschlossen, das Grundgesetz aushebeln können. Hier scheint mir ein grundlegender Desginfehler vorzuliegen, den auch niemand verstanden hat. Zumindest wird es in der Schule so nicht gelehrt.
Ich finde es extrem bedenklich dass es hier eine Fraktion gibt die offensichtlich versucht mit juristischen Spitzfindigkeiten die derzeitige Asylpolitik zu legitimieren. Ich zweifle hier jedoch nicht den juristischen Sachstand der Diskussion an. Der “Beweisführung” kann ich auch als Laie leicht folgen, jedoch ist für mich damit endgültig der Beweis erbracht, dass hier eine von oben gewollte, bewusst gesteuerte Einwanderungspolitik betrieben wird. Das für mich erschreckende ist jedoch dass die sog. Eliten diese offensichtlich befürworten. Die Zustände im Lande aber nicht nur; sondern in ganz Europa sind nicht erst seit Chemnitz unerträglich. Ich vermisse von Experten wie hier im Forum offensichtlich zahlreich vorhanden; zumindest den Versuch hier Lösungen zu finden welche den Status Quo etwas erträglicher gestalten. Abseits jeglicher juristischen Definition sollte Asyl nur jemand beantragen dürfen, der in seinem Heimatland politisch verfolgt wird. Wobei ich persönlich noch nicht mal die schiere Anzahl der Asylbewerber als Problem sehe, sondern den sich aus der Debatte darob entwickelte Dissens in der Bevölkerung. Ob in der Politik selbst oder in der Bevölkerung, die Diskussion wird von allen Beteiligten meist unter Vermeidung des Gesunden Menschenverstandes geführt. Außerdem sehe ich eine Verrohung nicht nur in der Diskussionskultur auf Seiten der Asylbefürworter. Es ist Zeit für eine Wende.
@ Daniel Thym:
Den Konsens Ihrer Antwort an Jan Nebedahl teile ich nicht. Das alte Testament und der Koran kommen mit 10 Geboten aus. Denen können sowohl Juristen als auch Normal-Sterbliche leicht folgen und auch deren Einhaltung überwachen.
Die Asyl-Debatte krankt schon mal daran, dass hier zwei verschiedene teilweise konträr lautende Recht-Systeme in Anwendung gebracht werden sollen. Das grundsätzliche Problem all dieser Gesetze egal ob auf EU- oder nationaler Ebene krankt unter anderem eben daran dass diese von Technokraten initiiert werden die sich für den Feinschliff wiederum Juristen bedienen. Würden eben diese Juristen Ihren Elfenbeinturm verlassen und bei Ihrer Arbeit nicht dauernd ihre affektiv-emotionale Seite unterdrücken wären solche Diskussionen und vermutlich auch das was sie auslöst längst obsolet.
Als AfD-Wähler ignoriere ich in keiner Weise, dass es bei jedem Gesetz und Verordnung eine Rechtsauslegung bedarf und unter gewissen Voraussetzungen und Gegebenheiten einen Ermessensspielraum gibt.
Insofern argumentieren die einen wie der ehemaligen Präsident des BVerfG Papier oder Richter am BVerfG di Fabio, dass die Dublin 3-Verordnung Ausnahmen nur in Bezug auf Einzelfälle und zeitlich begrenzt erlauben und somit die unkontrollierte Massenmigration somit illegal war (siehe hierzu das Gutachten im Auftrag der bayrischen Staatsregierung: http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_formatiert.pdf)
Andere wie der Migrationsexperte Prof. Thym argumentieren wie in diesem Artikel, dass die aktuelle Bundesregierung einen Ermessensspielraum ausgenutzt hat und die Regelungen in Dublin 3 das nationale Recht (Art. 16 a Abs. 2 GG) überlagern. Das Dublin 3 sieht zwar die Drittstaatenregelung für Asylverfahren von Drittstattlern vor, das aber an ein Überstellungsverfahren verknüpft ist, das an eine drei Monate- bzw. sechs Monate-Frist gebunden ist. De facto, und darauf kommt es an, ist dann D zuständig, da ein dieses Überstellungsverfahren meist mangels Papiere nicht in dieser Frist durchgeführt werden kann.Formal-juristisch argumentiert, schein Hr. Thym somit darin recht zu haben, dass seitens der Bundesregierung keine “Rechtsbruch” begangen wurde.
Ich finde es jedoch bemerkenswert, dass Hr. Prof. Thym argumentiert, dass auch der Staat die rechtsstaatliche Kontrolle nicht verloren habe, da weiterhin an rechtsstaatlichen Asylverfahren – wenn auch auf ganzer Linie ineffektiv, wie konzediert wird – festgehalten wird. Das mag zwar aus rein juristischer-verfahrenstechnischer Sicht so richtig sein, ich erlaube mir dann doch den Begriff „rechtsstaatliche Kontrolle“ ein wenig nicht-juristisch nach Maßgabe dessen zu definieren, inwieweit und wie effektiv ein Staat in der Lage ist Recht zu vollziehen. Was bringt es bspw., wenn Asylverfahren zwar penibel und akribisch nach dem letzten Buchstaben des Gesetzes durchgeführt werden, wenn dann im 30. Jahr des Verfahrens letztinstanzlich beschieden wurde, dass ein hochgradig krimineller und gewalttätiger Asylbewerber das Land nicht hätte betreten und schon längst verlassen müssen.
Ebenso finde ich es bemerkenswert, warum der EuGH bei der Bewertung dieses Sachverhaltes nicht die fatalen Auswirkungen auf den Substanzerhalt des Sozialstaates, der inneren Sicherheit und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung würdigt, wenn Millionen Menschen aus islamischen Ländern, wenn nicht illegal, so dann doch – und das dürfte unstrittig sein – weitestgehend unkontrolliert und ungeprüft ins Land lässt, mit den fatalen Auswirkungen, die wir alle kennen.
Für mich ist somit auch nicht letztentscheidend, ob die Bundesregierung nun – juristisch gesehen – einen Rechtsbruch begangen hat, auch wenn ich es begrüßen würde, wenn man die politisch Verantwortlichen strafrechtlich zur Rechenschaft zieht. Letztentscheidend ist, dass die Bundesregierung die Ermessensspielräume entsprechend zum großen Schaden Deutschlands und Europa ausgenutzt hat. Für mich ist eine solche Regierung unwählbar. Diese Regierung gehört ausgetauscht gegen eine Regierung, die anstatt Personen, die massenhaft Gewalt, Terrorismus, massenhafte sexuelle Übergriffe, Gang-Rapes etc. begehen und fast ausschließlich nur den Steuerzahler belasten, diesen Schaden vom deutschen Volk abwendet. Dass es anders geht, sieht man an fast allen anderen EU-Staaten des Schengen-Raumes, insbesondere Ungarn, Polen und Tschechien, die (fast) keine muslimischen „Flüchtlinge“ ins Land lassen.
Insofern ist es D, das einen „nationalen Alleingang“ fährt, nicht die anderen EU-Staaten.
Es mag zwar sein, dass Befürworter der Asylpolitik Merkels die fatalen Auswirkungen der Asylpolitik ignorieren, verkennen oder als klein ansehen, hier keinen Rechtsbruch durch die Bundesregierung sehen, oder in diesem Alleingang der Bundesregierung kein wesentliches Demokratiedefizit sehen. Für mich zwar alles nicht nachvollziehbar, aber dann ist es für diese Leute zu empfehlen weiterhin eine der linken Parteien (CDSCSUSPDGRÜNELINKEFPD) zu wählen.
Ich tue es nicht (mehr).
Als Nicht-Jurist bedanke ich mich bei Hrn. Thym für die juristische Klarstellung des in der Tat komplexen Sachverhaltes. Dennoch gebe ich zu bedenken: inwieweit soll eine Rechtsstaatlichkeit noch bestehen, wenn klare Regelungen durch eine unzählige Anzahl an Ermessensspielräume, Ausnahmeregelungen etc. ausgehebelt werden können und damit umgangen werden können? Ist hier noch dem Rechtsstaatsprinzip Genüge getan? Hr. Thym würde argumentieren: ja, rein formal-juristisch, auf dem Papier schon. Ich als Nicht-Jurist würde jedoch sagen: nein, wenn bestehende Regelungen durch eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen kontinuierlich und sytematisch ausgehebelt werden und ein Rechtsvollzug aufgrund der chaotischen Zustände de facto innerhalb von vertretbaren zeitlichen Rahmen umgesetzt werden kann, dann wird die Axt an den Rechtstaat und auch die Demokratie gelegt.
Dieser Artikel stellt die Rechtslage fundamental falsch dar.
Denn ein Einreiserecht kann es für die fraglichen Personenkreise nur geben, wenn sie unmittelbar an Leib und Leben in dem Staat bedroht sind, aus dem sie einreisen, z.B. Österreich. Nur genau dann greift das übergeordnete Prinzip der Nothilfe, aus dem alle diese Rechtsregeln entspringen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt – und das ist und war sie nicht – besteht kein Recht auf Einreise.
Und genau unter diesem Gesichtspunkt sind alle weiteren Rechtsregeln zu interpretieren und ggf. für nichtig zu erklären. Ggf., da ja gerade dieses Rechtsgebiet ein einziger Sauhaufen ist (was der Artikel wohl eher ungewollt schön herausarbeitet), ein vorsätzlich erzeugtes Rechtsgestrüpp, müssen die Rechtsnormen entsprechend geändert werden. Nicht zuletzt, damit Rechtsklarheit herrscht.
Noch besonders will ich auf die falsche Darstellung eingehen, das GG werde durch irgendwelche EU-Verordnungen o.ä. ausgehebelt. Dem ist definitiv in keiner Weise so. Vielmehr steht das GG eine Rechtshierarchiestufe über allen EU-Verträgen, die maximal – und dann auch nur unter einer Reihe von bestimmten Umständen – Gültigkeit beanspruchen können.
Alles, was dem GG, und zwar in seiner im Lichte der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung richtigen Interpretation, entgegensteht, ist von Anfang an und rückwirkend nichtig.
Nicht nur das, es dürfen auch überhaupt keine Verträge abgeschlossen werden, die dem GG in seiner richtigen Interpretation entgegenstehen. Insbes. enthält z.B. Art. 16a Abs. 5 GG keinesfalls eine Freigabe, die oben genannten Regeln auszuhebeln, sondern nur, sie im Detail noch genauer / besser umzusetzen.
Insgesamt muss aber feststellen, dass die ganzen Rechtsnormen bzgl. dieser Fragestellung in einem sehr schlechten, rundheraus schrottigem Zustand sind (wenn man Flugzeuge in dieser Qualität bauen würde, würden sie bereits beim Anlassen der Motoren explodieren). Das muss alles weitestgehend neu geschrieben werden, nicht zuletzt, damit Linke das Ganze nicht wie jetzt massiv gegen die Staatsbürger missbrauchen können.
Guten Abend miteinander,
mein Verständnisproblem:
Wenn das oben dargestellte richtig ist, mit welchem Recht werden dann an deutschen Flughäfen Ausweiskontrollen für Einreisewillige durchgeführt und viel wichtiger, mit welchem Recht werden dann da (jeden Tag tausende) Einreisewillige abgewiesen, wenn sie kein gültiges Visum vorweisen?
Auf die Erklärung bin ich gespannt. Denn oben wird ja behauptet, das jeder einreisewillige im Prinzip nur die Hand heben muss, um alle Regeln aushebeln zu können.
Viele Grüße
Thomas Meyer
Ich weiß gar nicht, ob das jeden Tag Tausende sind, aber jedenfalls ist dafür die Rechtsgrundlage § 15 AufenthG. Wenn der Betroffene nicht nur einfach so einreisen will, sondern Asyl verlangt, aber aus einem sicheren Drittstaat wie, sagen wir mal, Kanada kommt, dann ist die Rechtsgrundlage § 18 AsylG. Wenn der Staat, aus dem er einreist, aber ein EU-Mitgliedsstaat wie Österreich ist, dann gilt die Dublin-III-Verordnung und man muss erst mal die Zuständigkeit für das Asylverfahren feststellen und, wenn ein anderer Staat zuständig ist: sagen wir, Italien – dann muss man ihn nach Italien überstellen, wenn man das innerhalb der Fristen hinkriegt, aber einfach zurückweisen und das Problem von Österreich sein lassen, das ja genausowenig zuständig ist, das kann man nicht. Löst das Ihr Verständnisproblem?
Zum Dublin-Vertrag – hier gab es keinen Verstoß. Wenn ein Drittstaatler über einen EU-Staat in die BRD einreist, KANN die BRD diesen an den EU-Staat überführen – sie MUSS es aber nicht.
Zur unkontrollierten Einreise in die BRD gibt es aber durchaus unterschiedliche juristische Meinungen – besonders hat die BRD das Wohl ihrer Bürger zu schützen.
Hier kann man durchaus von einem Organversagen sprechen – die Kontrolle von Einwanderern sagt nicht aus, das jeder ein Terrorist oder Drogendealer wäre, man siebt damit nur diejenigen heraus, die welche sind. Und unter jenen Einwanderern waren laut ARD-Recherchen auch jene Top-Terroristen, die erst für Mumbai, dann für Paris und Brüssel verantwortlich waren – alles unter Aufsicht unserer Geheimdienste.
Und dann regt man sich über Frauke Petry auf, die den Schusswaffeneinsatz an der Grenze fordert – wann wurde der in der BRD abgeschafft? Im Großraum Aachen wurden bis 1955 über 50 Menschen beim illegalen Grenzübertritt getötet – die Polizei forderte sogar Handgranaten an, was sie aktuell wieder tut.
Viele schlaue Kommentare, die zu keinem Ergebnis kommen.
Was hält man von Fakten?
Diese fortlaufende Einwanderung wird Europa zerstören, weil es unmöglich so viele Menschen aufzunehmen, wie Afrika produziert! Die UN gehen von 2,5 Mrd. Afrikaner im Jahr 2050 aus. Wo und von was sollen die leben? Schon heute reichen Lebensmittel und Wasser nicht aus.
Was garnichts betrachtet wird ist der Aspekt der Innere-Sicherheit. Bitte mal drüber nachdenken wieviele Menschen bei Anschlägen durch Flüchtlinge schon hierzulande ihr Leben verloren haben oder schwer verletzt/traumatisiert wurden. Selbst der BND gab laut das sie nicht wissen wer diese menschen sind die gekommen sind. Und populistische Aussagen ala Seehofer “es war nich nie so socher in D” glaubt doch keiner mehr da die tägliche Realität eine Andere ist.
Bei allen Diskussionen um das Thema Migration/Asylsuche in Deutschland wird früher oder später der Joker “Gefahr für unsere Bürger” gezogen. Werden nun Statistiken zitiert, so heißt es, diese seien geschönt, wenn nicht gar gefälscht, aber auf jeden Fall entsprächen diese nicht der gefühlten Realität. Bei aller Wissbegier was denn nun eine gefühlte Realität von der tatsächlichen unterscheidet, so bleibt doch ein einfach zu überprüfender Sachverhalt der, dass in Deutschland durch Verkehrsunfällen mit Autos mehr Menschen verletzt oder getötet werden. Polemische rhetorische Frage: Verbannen wir nun alle Autos?
Andreas Wagner
Von den Betreibern der Webseite wird mehrfach angeführt, dass supranationales Recht das Grundgesetz, hier insbesondere §16a II GG, brechen würde. Ich bitte daher die genauen relevanten Rechtsnormen des EU-Rechts anzuführen, die den § 16a II GG aushebeln. Gleichzeitig bitte ich höflich um Nennung der konkreten Rechtsnormen, die Kriegsflüchtlinge und/oder Kriegsdeserteure und/oder Wirtschaftsmigranten und/oder Personen, die aufgrund ihrer Religion verfolgt werden, mit politisch Verfolgten gleichsetzt.
Im Voraus besten Dank.
Offenkundig ist keiner der selbsternannten Experten in der Lage, die konkreten relevanten Rechtsnormen anzuführen, die von mir erbeten wurden. Insbesondere nicht, wie die unbedingt erforderliche Eingangsbedingung der politischen Verfolgung herbeigeführt werden kann. Jeder Erstsemester sollte doch wissen, dass wenn eine Eingangsbedingung in einem Prüfungsschema nicht erfüllt ist, dann ist der Anspruch auf etwas eben untergegangen(in diesem Falle der Anspruch auf Asyl), und die weitere Fallprüfung braucht gar nicht weitergeführt zu werden. Der Anspruch auf Asyl besteht eben nur bei politischer Verfolgung! Punkt. Bitte nicht relativieren. Die Denkweise der selbsternannten Experten ist schlichtweg ein Irrtum bzw. soll ein bestimmtes gesinnungsethisches Ergebnis am Ende erreicht werden. Juristische Methodenlehre ist doch dabei nur noch ein störender Anachronismus aus der alten rechtskonformen Bundesrepublik. Es findet sich immer ein Professor und karrieregeile Doktoranden, die aus Opportunismus ein bestimmtes Ergebnis herbeireden möchten. Wenn es um die konkrete Vorlage von relevanten Gesetzesnormen geht, die das Grundgesetz gem.§16a II aushebeln sollen, dann ist ganz schnell Schicht im Schacht.
Dann habe ich noch eine Frage. Wie viel Geld bekommen eigentlich die Betreiber dieser Seite von der Regierung?
Quelle N-TV!
Angela Merkels radikale Grenzöffnung ist offenbar ein historischer Rechtsbruch. Das mit Spannung erwartete Gutachten des Verfassungsrechtlers Udo di Fabio erschüttert das politische Berlin. Ausgerechnet eine Regierungspartei weist der Regierung Verfassungsbruch nach.
Das Gutachten ist für Angela Merkel ein Donnerschlag. Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio kommt nach juristischer Prüfung der aktuellen Migrationskrise zu einem erschütternden Befund: Die Bundesregierung bricht mit ihrer Weigerung, die Landesgrenzen umfassend zu kontrollieren, eindeutig Verfassungsrecht. In dem Gutachten heißt es: “Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (…) verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.”