14 February 2020

„Der Sinn der ganzen Strategie“: Die AfD und eine offene Flanke der Thüringer Verfassung

Als am 5. Februar dieses Jahres der Thüringer Landtag im dritten Wahlgang den FDP-Landeschef Thomas Kemmerich mit 45 zu 44 Stimmen einigermaßen überraschend zum neuen Ministerpräsidenten gewählt hatte, kommentierte das der parlamentarische Geschäftsführer der rechtsradikalen Alternative für Deutschland (AfD), Stefan Möller, mit den Worten: „Ja, das war ja auch Sinn der ganzen Strategie. Wir haben also versucht Herrn Kemmerich als Gegenkandidaten überhaupt erstmal aufs Podium zu locken. Das hat er auch gemacht. Und dann haben wir ihn planmäßig gewählt.“ Offenbar ohne über die Folgen einer möglichen Wahl Kemmerichs nachzudenken, hatten CDU und FDP mit der AfD des Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke kooperiert, um die Wiederwahl des bisherigen Ministerpräsidenten der Partei Die Linke, Bodo Ramelow, zu verhindern. Kemmerich hatte jedoch weder ein Kabinett, ein Regierungsprogramm noch eine parlamentarische Mehrheit, da der selbsternannte „Anti-Höcke“ mit der AfD, die ihn erst ins Amt gehievt hatte, anschließend nicht zusammenarbeiten wollte. 

“Mit einer simplen parlamentarischen Finte”, so die Wochenzeitung Die Zeit, war es der AfD gelungen, die parlamentarische Demokratie in Thüringen vorzuführen. Der rechtsradikale Publizist und Aktivist Götz Kubitschek feierte den AfD-Coup wie folgt: „So konstruktiv-destruktiv wie Höcke hat aus dieser Partei heraus noch keiner agiert. In Thüringen jemanden so auf einen Stuhl setzen, daß es in Berlin einem anderen Stuhl die Beine abschlägt: Das taktische Arsenal der AfD ist um eine feine Variante reicher.“ Nicht erst seit Februar dieses Jahres geht es der AfD mithin um die „Unterhöhlung und Delegitimierung der Demokratie“, wie es der Historiker Volkhard Knigge, Direktor der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora, kürzlich auf den Punkt brachte.

Diese Einschätzung wurde nach dem Rücktritt Kemmerichs als Ministerpräsident am 8. Februar umgehend bestätigt. Da Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen erneut auf ihren in der Thüringer Bevölkerung überaus populären Kandidaten Bodo Ramelow setzen, CDU und FDP diesen aber auch als „Übergangsministerpräsidenten“ nicht mitwählen wollen, ist bislang kein Kandidat in Sicht, der die gemäß Art. 70 Abs. 3 der Thüringer Verfassung (VerfTH) in einem ersten Wahlgang notwendige absolute Mehrheit aller Landtagsabgeordneten (d.h. 46 von 90 Stimmen) erreichen könnte. Vor diesem Hintergrund hat der AfD-Fraktionschef im Bundestag, Alexander Gauland, seinen Thüringer Parteifreunden bereits empfohlen, „das nächste Mal Herrn Ramelow zu wählen, um ihn sicher zu verhindern“, da Rot-Rot-Grün nicht auf die Stimmen der Rechtsradikalen angewiesen sein möchte.

Das Stichwort Neuwahlen verweist jedoch auf ein Folgeproblem, das in der bisherigen Debatte noch gar nicht in den Blick genommen wurde. Bodo Ramelow tritt derzeit dafür ein, ihn für eine kurze Zeit zum Ministerpräsidenten zu wählen. In den darauf folgenden Monaten will er dann ein Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 durch den Landtag bringen und das derzeit vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof durch die AfD angegriffene Wahlrecht (Stichwort: Paritätsgesetz) verfassungsfest machen, um anschließend vorgezogene Neuwahlen durchzuführen. Hierfür möchte Ramelow die Vertrauensfrage stellen.

Mit dem Hinweis auf die Vertrauensfrage nennt der Linken-Politiker den vermeintlich einfacheren der beiden in der Thüringer Landesverfassung vorgesehenen Wege, eine vorzeitige Landtagsauflösung zu erreichen. Gemäß Art. 50 Abs. 2 VerfTH erfolgt eine vorzeitige Neuwahl entweder, wenn der Landtag seine Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten (d.h. mindestens 60 von 90 Stimmen) beschließt, oder „wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen […] einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat“. Für die Selbstauflösung wäre es aus Sicht von Rot-Rot-Grün daher notwendig, die CDU von einer Zustimmung zu überzeugen, da man nicht mit der AfD zusammen stimmen will. Dies erscheint angesichts der aktuellen dramatischen Zustimmungsverluste für die Christdemokraten jedoch wenig wahrscheinlich. 

Demgegenüber, so die gängige Lesart, wäre das Stellen der Vertrauensfrage der elegantere und leichtere Weg, da der Ministerpräsidenten ihn allein gehen könnte. Doch genau dies ist nicht der Fall. Verlöre Ramelow (oder ein anderer „Übergangsministerpräsident“) die Vertrauensfrage, hätte der Landtag 21 Tage Zeit, einen Nachfolger zu wählen. Hierfür wäre jedoch möglicherweise gar keine Mehrheit nötig, denn gemäß Art. 70 Abs. 3 VerfTH ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer „die meisten Stimmen erhält.“ Über die Bedeutung dieses Passus hatte es bereits 2014 und erneut im Vorfeld der jüngsten Ministerpräsidentenwahl eine breite Diskussion mit gegensätzlichen juristischen Gutachten gegeben. Rot-Rot-Grün vertritt dabei auf Basis eines Gutachtens des Düsseldorfer Rechtswissenschaftlers Martin Morlok die Auffassung, dass im Falle nur einer Kandidatur in einem dritten Wahlgang eine einzige Ja-Stimme genügen würde, selbst wenn alle anderen Abgeordneten mit „Nein“ votierten.

Unabhängig davon, dass diese Streitfrage letztverbindlich nur vom Verfassungsgerichtshof in Weimar geklärt werden könnte, ermöglicht diese Regelung der AfD ein neuerliches „konstruktiv-destruktives“ Agieren: Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage müsste sie lediglich die Neuwahl des Regierungschefs beantragen und selbst einen Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt nominieren. Die demokratischen Parteien könnten durch die Aufstellung und Wahl eines Gegenkandidaten zwar verhindern, dass ein AfD-Ministerpräsident ins Amt kommt, doch der Weg zu Neuwahlen wäre definitiv verbaut. Alternativ könnte Rot-Rot-Grün seine Auffassung zur Interpretation der strittigen Verfassungsklausel ändern, aber dann wären Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen erst recht bloßgestellt.

Der Morlok’schen Interpretation folgend zeigt sich jedenfalls ein Widerspruch in der Thüringer Verfassung, der von ihren Müttern und Vätern Anfang der 1990er Jahre sicherlich nicht gewollt war. Während Art. 70 Abs. 3 VerfTH die Abgeordneten zur Mehrheitsbildung und zur Wahl eines Ministerpräsidenten gleichsam zwingen soll, will die Vertrauensfrage im Falle eines Mehrheitsverlusts der regierungstragenden Parteien die Neuwahl des Landtags ermöglichen. Hierfür sollten offenkundig niedrigere Hürden zu überwinden sein als bei einer Selbstauflösung; ansonsten ergäbe es wenig Sinn, überhaupt einen zweiten Weg zu vorgezogenen Neuwahlen vorzusehen. Nun zeigt sich jedoch, dass eine Vertrauensfrage faktisch höhere Hürden überwinden muss, um zur Auflösung des Landtages zu führen, da sämtliche Fraktionen zumindest stillschweigend zustimmen müssen, während eine Selbstauflösung auch gegen den Widerstand von bis zu einem Drittel der Abgeordneten möglich wäre.

Für die Lösung der aktuellen politischen Krise in Thüringen ergibt sich daraus, dass das Stellen der Vertrauensfrage durch einen im Laufe der kommenden Tage oder Wochen gewählten neuen Ministerpräsidenten der AfD erneut die Tür zur Desavouierung der parlamentarischen Spielregeln öffnen würde. Die demokratischen Parteien sollten daher vorgezogene Neuwahlen nur über den Weg einer Selbstauflösung des Landtages anstreben. Darüber hinaus wäre über eine Änderung der Thüringischen Verfassung nachzudenken, um den hier skizzierten Widerspruch aufzulösen. Möglich wäre beispielsweise, die Formulierung „die meisten Stimmen“ in Art. 70 Abs. 3 VerfTH durch „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ zu ersetzen, wie dies etwa in Art. 65 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt oder in Art. 60 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen der Fall ist.


15 Comments

  1. Peter Camenzind Fri 14 Feb 2020 at 10:27 - Reply

    Man könnte ja vielleicht taktische Spiele entsprechend den taktischen Spielen der AFD ebenfalls betreiben.
    In einem dritten Wahlgang könnte die Linke für einen eigenen Kandidaten nur so viele Stimmen abgeben, wie die AFD Abgeordnete hat.
    Die anderen Parteien bis auf die AFD könnten sich einer Stimme enthalten.
    Dadurch sollte, entsprechend fortgesetzt, gewährleistet sein, dass entweder ein Minsterpräsident der Linken ohne ausdrückliche Zustimmung anderer gewählt ist, oder kein Ministerpräsident gewählt ist und der Landtag sodann später aufzulösen ist.

    • Michael Hein Fri 14 Feb 2020 at 10:34 - Reply

      Das wird kaum funktionieren: Spätestens in einem 4. Wahlgang würde die AfD nicht mehr all ihre Stimmen ihrem eigenen Kandidaten geben, und der Kandidat der Linken wäre gewählt. Dass die AfD keinerlei Skrupel hat, aus taktischen Gründen den eigenen Kandidaten fallen zu lassen, hat man ja am 5. Februar eindrucksvoll gesehen.

      • Peter Camenzind Fri 14 Feb 2020 at 14:23 - Reply

        Ja, wieso sollte man nicht gegebenenfalls notfalls einen Ministerpräsidenten wählen, wenn die AfD eine Parlamentsauflösung zu verhindern versuchen sollte, um ein Parlament und dessen Mitglieder bloßzustellenwarum sollte man sich hier zwangsläufig von vornherein möglichen parlamentarisch destruktiven “Taktikspielen” geschlagen geben müssen?

        • Michael Hein Fri 14 Feb 2020 at 14:50 - Reply

          Natürlich nicht. Aber wenn man Neuwahlen erreichen will (und das ist die Prämisse meines Beitrages), dann wäre – so die These – die Selbstauflösung mit Zweidrittelmehrheit der einzige Weg, auf dem man solche “Taktikspiele” umgehen kann.

          • Peter Camenzind Sat 15 Feb 2020 at 09:05

            Es kann eventuell zudem ein Gewählter die Wahl stets nicht annehmen….

  2. HS Fri 14 Feb 2020 at 11:52 - Reply

    Ihre Argumentation geht aber wie selbstverständlich davon aus, dass sich das Wahlverfahren bei der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten im Fall des Artikels 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürVerf nach Artikel 70 Abs. 3 ThürVerf richtet. Diese Annahme ist aber nicht zwingend. Vielmehr gibt die Thüringer Verfassung auch an dieser Stelle Anlass zur Interpretation.

    Nach dem Wortlaut ist ein neuer Ministerpräsident zu wählen. Das konkrete Wahlverfahren lässt der Wortlaut offen.

    In systematischer Hinsicht können Artikel 73 und Artikel 75 ThürVerf herangezogen werden. Beim konstruktiven Misstrauensvotum nach Artikel 73 ThürVerf ist ein Nachfolger des Ministerpräsidenten eindeutig mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags zu wählen, mithin wird eine absolute Mehrheit verlangt (gegenwärtig mindestens 46 Stimmen). Im Gegensatz dazu trifft die Thüringer Verfassung zum Wahlverfahren infolge eines Rücktritts nach Artikel 75 Abs. 1 ThürVerf keine Festlegung zum daran anschließenden Wahlverfahren. Daher muss auf das allgemeine Wahlverfahren des Artikels 70 Abs. 3 ThürVerf zurückgegriffen werden.

    In teleologischer Hinsicht ist zu beachten, dass das konstruktive Misstrauensvotum, die Vertrauensfrage und die (Selbst-) Auflösung des Landtags auf politisch-parlamentarisch instabile Verhältnisse zurückzuführen sind. Dieser Schluss gilt für einen Rücktritt des Ministerpräsidenten nur unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Sinn und Zweck der Regelungen zum konstruktiven Misstrauensvotum, zur Vertrauensfrage und zur (Selbst-) Auflösung des Landtags ist die Stabilisierung des parlamentarischen Regierungssystems. Dieser Stabilisierungsgedanke wird aber durch die Fruchtbarmachung des Artikels 70 Abs. 3 ThürVerf im Zusammenhang mit der Auflösung des Landtags infolge missglückter Wahl eines neuen Ministerpräsidenten spätestens im dritten Wahlgang konterkariert.

    Daher komme ich in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass Artikel 70 Abs. 3 ThürVerf im Fall des Artikels 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürVerf nicht anwendbar ist. Soll nach einer erfolglosen Vertrauensfrage ein neuer Ministerpräsident gewählt werden, benötigt dieser die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.

    • Michael Hein Fri 14 Feb 2020 at 13:07 - Reply

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Zweifelsohne könnte man – wie Sie und an anderer Stelle Matthias Friehe (https://www.juwiss.de/9-2020/) argumentieren, dass nach einer Vertrauensfrage ein neuer Ministerpräsident nur mit der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten wählbar ist. Dies ist aber offenkundig lediglich EINE mögliche Interpretation der Verfassung. Im Streitfalle müsste der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Damit bliebe für einen neuen Ministerpräsidenten nicht nur das Problem der Unsicherheit bestehen, sondern die AfD könnte mit der Möglichkeit, nach einer Vertrauensfrage ihr desavouierendes Spiel zu spielen, auch noch den Verfassungsgerichtshof mit hineinziehen. Denn einen VerfGH-Entscheid in Ihrem Sinne könnten die Rechtsradikalen anschließend dazu nutzen, dem Gericht öffentlichkeitswirksam Parteinahme für die “Altparteien” vorzuwerfen. Am Ende wäre der Schaden also womöglich noch größer.

  3. Roni Deger Fri 14 Feb 2020 at 12:03 - Reply

    Das von Ihnen beschriebene Problem stellt sich allerdings nur unter der Prämisse, dass im Wege auflösungsgerichteten Vertrauensfrage der Art. 70 Abs. 3 ThürVerf anwendbar ist. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein. So hat Matthias Friehe, (Thüringens Wege zu Neuwahlen – Wege zum politischen Frieden?, JuWissBlog Nr. 9/2020 v. 7.2.2020, https://www.juwiss.de/9-2020) Folgendes überzeugend dargelegt:

    „Die Thüringer Verfassung sagt nicht ausdrücklich, mit welcher Mehrheit diese Wahl zu erfolgen hat. Deshalb könnte man zunächst auf die Idee kommen, die Wahl richte sich nunmehr erneut nach Art. 70 III ThürVerf. Dies hätte aber zur Folge, dass mit dem bloßen Antrag, (irgend)einen Ministerpräsidenten zu wählen, bereits die Neuwahl abgewendet wäre. Denn im Zuge des Verfahrens nach Art. 70 III ThürVerf wird spätestens im dritten Wahlgang (irgend)ein Minderheiten-Ministerpräsident gewählt. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck von Art. 50 II Nr. 2 ThürVerf: Die Vorschrift zielt darauf ab, nach einem am Vertrauensantrag gescheiterten Minderheiten-Ministerpräsidenten wieder für stabile Verhältnisse zu sorgen und den Normalfall eines Mehrheits-Ministerpräsidenten herzustellen. Zeigt sich der gewählte Landtag dazu nicht in der Lage, soll es Neuwahlen geben, um auf diese Weise wieder stabile Mehrheitsverhältnisse im Parlament herzustellen.
    Deshalb muss Art. 50 II Nr. 2 ThürVerf richtigerweise so verstanden werden, dass er auf das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 73 ThürVerf verweist: Damit muss der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählen, um seine Auflösung nach Fristablauf abzuwenden.“

    • Michael Hein Fri 14 Feb 2020 at 13:10 - Reply

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Zweifelsohne könnte man mit Matthias Friehe argumentieren, dass nach einer Vertrauensfrage ein neuer Ministerpräsident nur mit der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten wählbar ist. Dies ist aber offenkundig lediglich EINE mögliche Interpretation der Verfassung. (Dass ein Jurist schreibt, dass eine bestimmte Verfassungsnorm “richtigerweise” auf eine bestimmte Art und Weise “verstanden werden MUSS” [Zitat Friehe] zeigt ja nur die Umstrittenheit dieser Norm an.) Im Streitfalle müsste der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Damit bliebe für einen neuen Ministerpräsidenten nicht nur das Problem der Unsicherheit bestehen, sondern die AfD könnte mit der Möglichkeit, nach einer Vertrauensfrage ihr desavouierendes Spiel zu spielen, auch noch den Verfassungsgerichtshof mit hineinziehen. Denn einen VerfGH-Entscheid im Sinne Friehes könnten die Rechtsradikalen anschließend dazu nutzen, dem Gericht öffentlichkeitswirksam Parteinahme für die “Altparteien” vorzuwerfen. Am Ende wäre der Schaden also womöglich noch größer.

  4. Uwe Kranenpohl Fri 14 Feb 2020 at 19:26 - Reply

    Schlüssige Argumentation, Michael Hein! Zeigt mal wieder, dass sich eine Verfassung gegen verfassungszersetzende Kräfte nicht selbst schützen kann (sondern dies Aufgabe des Citoyen ist).

    Bei aller Achtung, die ich vor der (parteien)rechtlichen Expertise von Martin Morlok habe, hielt ich die Interpretation, dass der Ministerpräsident im Zweifel mit mehr Nein- als Ja-Stimmen gewählt werden könnte, schon immer für allenfalls dem ‘Geist der Verfassung’, nicht aber dem Text gemäß.
    Offenkundig haben sich die Verfassungseltern viele Gedanken darüber gemacht, wie man die im Landtag vertretenen Kräfte dazu zwingen könne, stabile Regierungsmehrheiten zu bilden, unterschätzte aber offenkundig völlig das mögliche Maß an ‘Ausschließeritis'(übrigens ein interessantes Indiz zur Antwort auf die Frage, inwieweit die entsprechenden GG-Regelungen tatsächlich eine heilsame Wirkung entfaltet haben – oder ob da möglicherweise andere Faktoren wirksam waren).

    • Michael Hein Sat 15 Feb 2020 at 19:23 - Reply

      Danke für Dein Lob, Uwe! Um mit Dieter Grimm zu sprechen: Verfassungsrechtliche Prognosen sind in der Regel unmöglich, da “Verfassungsnormen von ihren Urhebern stets auf einen unbestimmten Zustand der Wirklichkeit […] bezogen werden”.

  5. mq86mq Sat 15 Feb 2020 at 18:29 - Reply

    »Mehrheit der abgegebenen Stimmen« ist eine blöde Formulierung, weil nicht allgemein anerkannt ist, worin das Wesen der Mehrheit bei mehr als 2 Alternativen liegt. Wenn man »mehr als die Hälfte« meint, sollte man das auch explizit so sagen und andernfalls die »meisten Stimmen«, wo man aber offenbar auch noch klarstellen muss, dass nur Personen Stimmen bekommen können.

    • Michael Hein Sat 15 Feb 2020 at 19:36 - Reply

      Danke für Ihren Hinweis – Sie haben wohl recht, dass auch die Formulierung “Mehrheit der abgegebenen Stimmen” im Zweifelsfall interpretationsbedürftig sein könnte. Vielleicht ist eine Kombination vönnöten, etwa wie folgt:

      “Art. 70 (3): […] Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist in einem weiteren Wahlgang im Falle mehrerer Kandidaten gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Im Falle nur eines Nominierten ist dieser gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.”

      • mq86mq Sat 15 Feb 2020 at 21:38 - Reply

        Zumindest wär dann klar, dass der unsinnige Systembruch mit Neinstimmen gewollt ist. Wenn man sowas will, sollte man aber besser auch bei mehreren Kandidaten jeweils Neinstimmen und Enthaltungen zulassen und generell als Qualifikation der Mehrheit mehr Ja- als Neinstimmen voraussetzen. Das ist ja eigentlich bei partei- und vereinsinternen Wahlen nicht so unüblich. Nachdem die Neinstimmen dann ein sehr wesentlicher Teil des Wahlverfahrens sind, müsste man das in der Verfassung auch explizit so bestimmen.

        Im Übrigen glaub ich auch speziell in Sachsen nicht, dass Neinstimmen und damit regelmäßiges Scheitern der Ministerpräsidentenwahl eine Intention des Verfassungsgebers waren. Das war komplett aus Baden-Württemberg abgeschrieben, ist dann aber um die weiteren Wahlgänge erweitert worden, während die in Baden-Württemberg folgerichtige Auflösung des Landtags dringeblieben ist. Ich würd das nur auf Ausnahmesituationen beziehn, wenn die Wahl etwa aus Mangel an Kandidaten nicht zustande kommt.

  6. asisi1 Sun 16 Feb 2020 at 08:25 - Reply

    Das ganze Gejammer über die Taktik der AfD, von den gleichen Spinnern und Dummen, geht mir langsam auf den Keks.
    Wahrscheinlich blenden diese Träumer die Kungeleien der etablierten Parteien der letzten 40 Jahre aus. Durch diese Kungeleien wurde doch nun kein Wählerwille verwirklicht! Es ging hier nur um Macht, Geld und Posten und nicht um den kleinen Mann. Der Zustand des Landes zeigt es doch, selbst die ganz Dummen müssten das zwischenzeitlich doch mit bekommen haben. Und vor allen Dingen sollten sich diese Ignoranten eines hinter die Ohren schreiben, an keinem dieser Fehlentwicklungen ist die AfD Schuld!

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