11 July 2013

Deutsche Justiz und Drohnenkrieg: Man hält sich lieber raus

Natürlich hatte kaum jemand erwartet, dass der Generalbundesanwalt Anklage erhebt gegen denjenigen, der am 4. Oktober 2010 die Drohne gesteuert und die Bombe abgeworfen hat, die zum Tod von Bünyamin E. und mindestens zwei weiterer Menschen geführt hat. Die Opfer saßen gerade in Mir Ali, in Waziristan im Nordwesten Pakistans, dort sind Drohnenangriffe, gelenkt aus den Schaltzentralen der CIA und des US-Militärs, keine Seltenheit. Nun war Bünyamin E. deutscher Staatsbürger – jedoch schreckt die Bundesanwaltschaft wie schon nach dem Luftangriff in der Nähe afghanischen Kunduz im September 2009 davor zurück, den Anti-Terror-Kampf in Afghanistan und Pakistan in deutschen Gerichtsälen zu verhandeln.

Es war also keiner wirklich überrascht, als in der vergangenen Woche der Generalbundesanwalt mitteilen ließ, dass mangels eines hinreichenden Tatverdachts für das Vorliegen einer Straftat das Verfahren wegen des militärischen Drohnenangriffs im Oktober 2010 eingestellt werde. Nichtsdestotrotz: Die Pressemitteilung, die die Bundesanwaltschaft auf ihrer Website präsentierte, ist äußerst kaltschnäuzig. „Begründung“ mag man diese Mitteilung kaum nennen, denn eine wirkliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Argumenten, die seit geraumer Zeit in der völkerrechtlichen Debatte für und gegen gezielte Tötungen durch Drohnen kursieren, hat man offenbar gescheut. Stattdessen wird Bünymain E. als zulässiges militärisches Ziel erklärt – mit der Folge, dass sich der Generalbundesanwalt gar nicht auf die Suche machen muss nach einem konkreten Angeklagten.

Worum und um wen ging es? Bünyamin E., in Wuppertal aufgewachsen, reiste 2009 nach Pakistan, um sich dem Dschihad anzuschließen. Er ließ sich zum bewaffneten Kampf ausbilden und hatte, so die Bundesanwaltschaft, bereits sein Einverständnis zu einem Selbstmordanschlag gegeben. An jenem 4. Oktober 2010 habe er, zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt, mit sieben weiteren Personen in Mir Ali zusammengesessen, um Anschläge zu planen. Für die Ermittler war er damit kein Zivilist, sondern ein „Angehöriger einer organisierten bewaffneten Gruppe, die als Partei an einem bewaffneten Konflikt teilnahm“, so dass seine Tötung „nach den Regeln des Konfliktvölkerrechts gerechtfertigt“ gewesen sei und kein Kriegsverbrechen darstelle.

Gezielte Tötungen durch Drohnen sind weder generell verboten noch erlaubt. Stattdessen muss zunächst unterschieden werden: Sind die allgemeinen Menschenrechte anwendbar oder die weniger restriktiven Vorgaben aus den leges speciales des humanitären Völkerrechts? Ob das humanitäre Völkerrecht anwendbar ist, richtet sich danach, ob – wie dem gemeinsamen Art. 2 der Genfer Abkommen zu entnehmen ist – ein bewaffneter Konflikt vorliegt. Der Generalbundesanwalt wiederholt, was er bereits in der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im vergangenen Jahr erklärt hatte: Er verweist darauf, dass zum Zeitpunkt des Angriffs auf Bünyamin E. in dem betroffenen afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet „eine vielschichtige Konfliktsituation“ geherrscht habe: Einmal sei da der aus Afghanistan herüberreichende Konflikt zwischen aufständischen Taliban sowie al-Qaida und afghanischer Regierung, die durch die ISAF-Truppen unterstützt wird; und andererseits herrsche ein innerpakistanischer Konflikt zwischen pakistanischer Regierung und pakistanischen Taliban. Tatsächlich muss man differenzieren: Ein Konflikt zwischen dem pakistanischen Staat und den Taliban besteht zweifelsohne, aber damit haben die Urheber des Drohnenangriffs – die USA – mangels ausdrücklicher Einwilligung des pakistanischen Präsidenten bzw. des Verteidigungsministers nichts zu tun. Es bleibt der afghanische Konflikt: Ein spill-over in den Westen Pakistans und damit das Vorliegen eines transnationalen Konflikts ist völkerrechtlich möglich und tatsächlich plausibel, denn bekanntlich wird Waziristan als Rückzugsgebiet der islamistischen Aufständischen genutzt. Aber wollte Bünyamin E. in diesen Konflikt intervenieren?

Selbst wenn man dies annehmen wollte, stellt sich eine zweite Frage: War Bünyamin E. wirklich Mitglied einer bewaffneten Gruppe, die an einem Konflikt im Sinne des Völkerrechts teilnahm? Geht es wie hier um eine Auseinandersetzung zwischen einem Staat und einem nicht-staatlichen Akteur – also um einen nicht-internationalen Konflikt – handelt es sich nur dann um einen bewaffneten Konflikt, wenn der nicht-staatliche Akteur bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Er muss vor allem über ein Mindestmaß an Organisation verfügen. Bünyamin E. war kein Mitglied der Taliban, sondern allenfalls hatte er sich, so lesen sich die Ermittlungsergebnisse, al-Qaida und anderen islamistischen Kampfgruppen angeschlossen. Derweil sind sich alle Terrorismusexperten darin einig, dass trotz einiger bekannter Führungspersönlichkeiten al-Qaida und die mit ihr verbündeten Kampfgruppen ein loses Netzwerk darstellen, ohne verbindliche Hierarchie und insbesondere ohne festen Zusammenhalt. Auch diesem Aspekt scheint die Bundesanwaltschaft aus dem Weg zu gehen.

Offen bleibt auch die dritte zentrale Frage: War Bünyamin E. im Zeitpunkt der Tötung ein rechtmäßiges Zielobjekt? Da es im nicht-internationalen Konflikt keine Kombattanten im rechtlichen Sinne gibt und es nach dem Gesagten hier an einer organisierten bewaffneten Gruppe mangelt, kommt es für Zulässigkeit von kriegerischen Angriffen darauf an, ob die betroffene Person, wie es Art. 13 Nr. 3 des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen formuliert, „unmittelbar an Feindseligkeiten“ teilnimmt. Bünyamin E. saß mit sieben Personen zusammen, möglicherweise um Anschlagspläne auszuarbeiten – ob er unmittelbar einen Anschlag verüben wollte, erscheint angesichts der dünnen Erkenntnislage sehr zweifelhaft. Zwar nehmen viele Völkerrechtler und auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in seinen Auslegungsleitlinien aus dem Jahre 2009 an, dass Personen zulässige Zielobjekte sein können, wenn sie eine „dauerhafte Kampffunktion“ (continous combat function) innehaben. Diese zeitlich sehr extensive Auslegung ist jedoch kontrovers und in der völkerrechtlichen Debatte umkämpft – denn mit der Person „mit dauerhafter Kampffunktion“, die an jedem Ort und zu jeder Zeit gezielt bekämpft werden darf, wird ein Kombattantenstatus geschaffen, den das Recht der nicht-internationalen Konflikte an sich nicht kennt. Im Fall von Bünyamin E. wäre jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dieser Debatte vonnöten gewesen – auch davon allerdings kein Wort in der Mitteilung der Bundesanwaltschaft.

Die Karlsruher Ermittler haben sich Zeit genommen für dieses Verfahren: Erstens um ihre Zuständigkeit, also den Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, zu klären – hätten sie keinen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts angenommen, wäre eine Staatsanwaltschaft der Länder zuständig gewesen. Zweitens um die Schutzbedürftigkeit von Bünyamin E. zu prüfen – und damit den Einsatz von Drohnen am Maßstab des Völkerrechts zu messen. Tatsächlich wurden bei diesen Fragen die entscheidenden Punkte umgangen. Gewiss: Eine ordentliche Ermittlung wäre aufwendiger und vor allem politisch brisanter gewesen, denn dafür hätten die Ermittler Verdächtige – aus der CIA oder dem US-Militär – ins Visier nehmen müssen. So hingegen wurde still und leise eingestellt – und es verbleiben viele offene und juristische ungeklärte Fragen zum Drohnenkrieg der USA.


One Comment

  1. Nora Markard Sun 14 Jul 2013 at 02:43 - Reply

    Vielen Dank für diese akkurate Analyse. Es ist aus meiner Sicht sehr bedenklich, dass diese sehr strittigen Fragen nicht einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden und dadurch das Legalitäts- und Offizialprinzip (wenn ich mein Strafrecht nicht ganz vergessen habe) ausgehöhlt werden. Denn Klageerzwingungsverfahren scheinen in solchen Fragen tendenziell keine Abhilfe zu versprechen.

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