Deutschland wird sein Regime zur Leihmutterschaft ändern müssen
Über das fürchterliche Schicksal, das Kindern droht, die im Ausland von einer Leihmutter ausgetragen und dann von seinen “Eltern” nach Deutschland gebracht werden, habe ich vor einiger Zeit hier schon mal geschrieben. Noch mal zur Rekapitulation: Diese Kinder haben nach deutscher Rechtslage faktisch keine Eltern. Sie haben auch keinen Aufenthaltsstatus in Deutschland, geschweige denn die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das dürfte sich jetzt ändern. Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei französischen Fällen entschieden, dass man so mit dem Recht des Kindes auf eine gesicherte rechtliche Identität nicht umspringen kann. Ein Staat, der die Menschenrechte achtet, darf seinen Kampf gegen Leihmutterschaft und die damit verbundenen ethischen und menschenwürde-bezogenen Probleme nicht auf dem Rücken der Kinder austragen.
In den beiden vom EGMR entschiedenen Fällen hatten französische Paare, die selbst keine Kinder bekommen konnten, in den USA Hilfe gesucht. Dort ist in manchen Staaten Leihmutterschaft eine erlaubte und etablierte Sache: Eine mit dem Samen des Vaters befruchtete, gespendete Eizelle wird im Uterus einer Amerikanerin implantiert, die das Kind austrägt und dafür bezahlt wird. Die Kinder wurden von amerikanischen Gerichten als Kinder der französischen Paare anerkannt.
In Frankreich dagegen stellten sich die Behörden bzw. Gerichte auf den – gesetzlich wohl genau so intendierten – Standpunkt, dass die Kinder keineswegs Kinder der beiden französischen Paare seien. Die Eintragung ins Geburtsregister, so der Court de Cassation 2011, würde den Leihmutterschaftsvertrag wirksam machen. Der Code Civil sieht aber ausdrücklich vor, dass ein solcher Vertrag nichtig ist, und zwar aus Gründen des ordre public auch dann, wenn er im Ausland geschlossen und nach ausländischem Recht eigentlich gültig ist. Der französische Gesetzgeber will explizit ausschließen, was diese beiden Paare getan hatten – nämlich in die USA zu reisen, um das französische Verbot der Leihmutterschaft zu umgehen.
Die EGMR-Kammer betont, dass man das im Prinzip durchaus machen kann und die Staaten im Umgang mit Leihmutterschaft einen weiten Einschätzungsspielraum haben. Aber wenn es um die Kinder und ihre Beziehung zu ihren Eltern als integraler Teil ihrer Identität geht, dann wird dieser Einschätzungsspielraum eng. Das gilt um so mehr, wenn zumindest der “Vater” tatsächlich biologischer Vater der Kinder ist.
Das Recht der Eltern auf Familienleben fand die Kammer dagegen nicht verletzt. Schließlich konnten sie mit ihren Kindern ungehindert in Frankreich zusammenleben.
Ich will nicht drängeln, aber wann geht die Debatte um die Burka los?
https://staging.verfassungsblog.de/burka-verbot-strassburger-gerichtshof/#.U7LW_RZH2eY
http://www.keepcalm-o-matic.co.uk/p/keep-calm-but-i-told-you-so/
[…] finden und bekämpfen und verbieten wollen, dürfen das tun – aber sie dürfen diesen Kampf nicht auf dem Rücken des Kindes austragen. Im letzten Sommer hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, […]
für mich persönlich ist das verbot der leihmutterschaft in deutschland aus dem anderen blickwinkel betrachtet ziemlich doof. ich wäre gerne leihmutter und möchte anderen helfen, ein kind zu bekommen. ich würde es germe für sie austragen. aber ich darf ja nicht und müsste dafür in die usa oder sonstwohin auswandern…