15 April 2020

Die Auflösung des „Flügels“ in der AfD – Gewinn für die freiheitlich-demokratische Grundordnung?

Für die Verantwortlichen segensreich überschattet von der COVID-19-Pandemie, ereignete sich in der AfD ein in der deutschen Parteiengeschichte bisher wohl einmaliger Vorgang: Eine politische Partei löst nach einer Stellungnahme des Verfassungsschutzes ihre Flügelorganisation offiziell auf. Dies ist nicht nur aus parteienorganisationsrechtlicher Sicht bemerkenswert, sondern macht vor allem die problematische Rolle des Verfassungsschutzes im politischen Prozess deutlich.

Was ist passiert?

Bereits im Januar 2019 hatte das BfV den Flügel zu einem sogenannten Verdachtsfall erklärt. Es lagen zu dieser Zeit aus Sicht der Verfassungsschützer*innen „stark verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei ihr [scil.: dem Flügel] um eine extremistische Bestrebung handelt“. Nachdem die Behörde im März 2019 die ebenfalls erfolgte Einstufung der Gesamt-AfD als „Prüffall“ aufgrund einer Entscheidung des VG Köln revidieren musste, kündigte die Behörde per Pressemitteilung an, sich auf die Beobachtung des Flügels sowie der Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ konzentrieren zu wollen. Man werde „die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit über den Fortgang dieser Bearbeitung unterrichten“.

Etwa ein Jahr später, im März 2020, präsentierte das BfV die Ergebnisse der bisherigen Beobachtung: dass sich die „im Jahr 2019 festgestellten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet“ hätten. Der Flügel wird seitdem als sogenannte „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Ihre Anhänger, darunter viele Parlamentarier, galten somit als Rechtsextreme. Der Status der gesichert rechtsextremistischen Bestrebung ist dabei keine ganz neue Kategorie, im Juli 2019 hatte das BfV bereits die sogenannte „Identitäre Bewegung“ so eingeordnet.

Kurz nach dieser Bewertung des Flügels hatte der Bundesvorstand der AfD beschlossen, dass der Zusammenschluss um Höcke und Kalbitz bis Ende April 2020 aufgelöst werden soll. Der Bundesvorsitzende Jörg Meuthen sprach gar davon, die „institutionellen Strukturen“ des Flügels zu „zerschlagen“. Höcke und Kalbitz sind dieser Aufforderung augenscheinlich ohne Gegenwehr nachgekommen und betreiben nun die „Historisierung“ der Gruppe. Schnell wurde Kritik laut, die auf ein Untertauchen des Flügels in der AfD und das Fortwirken der Organisation und der Überzeugungen im Hintergrund hinwies.

Kurz schien es so, als könnte der Vorgang sogar die Einheit der AfD gefährden: Anfang April hatte Meuthen in Bezug auf den Flügel die Spaltung der Partei in einen „freiheitlich-konservativ-marktwirtschaftlichen“ und einen „völkisch-etatistisch-kollektivistischen“ Teil angeregt (Formulierungen aber wohl von dem interviewführenden Alexander Wendt). Nach massiver Kritik von Seiten des Parteivorstandes musste Meuthen aber zurückrudern und bezeichnet die Aussage jetzt als Fehler. Es fragt sich, ob dies tatsächlich ein ernsthafter Vorstoß oder eher ein Versuch war, die Öffentlichkeit (und das BfV) von der verfassungstreue der AfD zu überzeugen.

Einig ist die Partei sich aber jedenfalls in ihrem Narrativ vom politisch instrumentalisierten Verfassungsschutz, welches sie spätestens seit der Amtsübernahme von BfV-Präsident Thomas Haldenwang pflegt. Der Nachrichtendienst hätte durch das Vorgehen gegen die AfD „seinen Neutralitätsanspruch verloren“, so etwa Kalbitz. Es zeigt sich außerdem bereits, dass das Führungspersonal des Flügels die politische Arbeit keinesfalls niedergelegt hat, sondern im Gegenteil seinen Machtanspruch auch in den westlichen Bundesländern aktiv einfordert.

Zusammengefasst: Auf die Einstufung durch das BfV reagiert die AfD mit der formalen „Historisierung“ ihrer Flügelorganisation, ohne dass es zu einem Parteiausschlussverfahren gegen Höcke oder Kalbitz oder gar einer Schwächung ihres innerparteilichen Einflusses kommen dürfte. Das lässt sich auch auf die Besonderheiten von Parteiflügeln zurückführen.

Flügel sind keine Glieder

Wie andere Organisationen auch haben politische Parteien eine Struktur mit Untergliederungen und Teilorganisationen. Während Teilorganisationen in die Gesamtstruktur eingebettet sind, existieren typischerweise noch organisatorisch selbstständige Nebenorganisationen, wie manche der Jugendorganisationen oder die parteinahen Stiftungen. Selbstständige Gliederungen von Parteien können gem. § 46 Abs. 2 BVerfGG auch einzeln verboten werden.

Es ist aber sehr fraglich, ob ein solches Teilverbot auch für einen ganzen Parteiflügel möglich und vor allem sinnvoll wäre. Denn die Flügel von politischen Parteien sind – anders eben als die klassischen Teil- oder Nebenorganisationen – in erster Linie parteipolitische Strömungen und keine funktionalen Untergliederungen oder Einheiten. Es handelt sich um Netzwerke von gleichgesinnten Parteimitgliedern, die ihren Einfluss auf den innerparteilichen Diskurs bündeln und sich dabei ggf. einer Organisationsstruktur bedienen. Diese ist aber nur Mittel zum Zweck und nicht organisatorisch in die Gesamtpartei eingegliedert. Die parteipolitische Strömung, die hinter der Flügelorganisation steht, ist aber nicht trennscharf von anderen Strömungen abzugrenzen.

Flügelorganisationen sind insofern nicht mit „echten“ Teilorganisationen, wie etwa den Gebietsverbänden, vergleichbar, für deren Auflösung es auch teilweise parteienrechtliche Regelungen gibt (siehe etwa zu § 16 PartG den Beitrag von Roßner). Bei Flügelorganisationen stellt sich die Situation anders dar, denn sie sind – obwohl sie innerhalb der Partei agieren – nicht in die Organisationsstruktur eingebunden. Selbst wenn die Verantwortlichen die Flügelorganisation freiwillig auflösen – und darauf ist der Parteivorstand angewiesen –, besteht und wirkt die parteipolitische Strömung fort. Um wirklich etwas gegen die Gefahr zu unternehmen, die von einem Flügel ausgeht, müssten Maßnahmen gegen die verantwortlichen Personen verhängt werden.

Dies ist in der AfD aber gerade nicht geschehen. Es wird lediglich die Organisationstruktur eines Flügels aufgelöst, der nach Ansicht von Höcke und Kalbitz formal gesehen nicht einmal existiert. Seine Auflösung zu verlangen oder zu betreiben, war daher für niemanden in der AfD ein echtes Opfer. Was wie eine verfassungstreue Reaktion des AfD-Parteivorstandes aussieht, bleibt letztlich ohne materielle Folgen. Die Partei kann sich so den Vorstoß des BfV zu Nutze machen, um sich gemäßigteren Wähler*innen als verfassungstreu zu präsentieren, ohne dabei das extremere Lager mit echten Konsequenzen irritieren zu müssen.

Einordnung des BfV als Eingriff in den politischen Prozess

Die Entwicklungen werfen die Frage auf, wie das Vorgehen des BfV mit Hinblick auf den politischen Prozess sowie auf den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bewerten ist.

Zunächst ist Haldenwang zuzustimmen: Die Einordnung des Flügels als rechtsextremistisch ist sachlich vollkommen richtig, Belege dafür finden sich zuhauf. Erinnert sei nur an eine jüngere Aussage von Höcke, man solle parteiinterne Kritiker „ausschwitzen“, gefolgt von Applaus der Anhänger. Das BfV handelt auch im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags, die erforderliche Grundlage für die öffentliche Information ist seit dem Jahr 2015 in § 16 Abs. 1 BVerfSchG angelegt. Die verfassungsschutzrechtliche Legitimität der Einordnung steht außer Frage. Auch kann hier nicht der Vorwurf erhoben werden, der Vorstoß des BfV käme politisch gesehen zur „Unzeit“, nachdem in Thüringen erst im April 2021 neu gewählt werden soll.

Gleichwohl sollte nicht aus dem Blick geraten, dass die Einordnung des BfV eine nicht unerhebliche Intervention sowohl in einen parteiinternen Diskurs als auch in den politischen Prozess insgesamt bedeutet. Solche staatlichen (Quasi-)Eingriffe, seien sie auch noch so redlich und rechtskonform, sind immer zweischneidig. Der politische Prozess muss grundsätzlich von staatlicher Einflussnahme frei bleiben, um die Legitimität und Integrationskraft seiner Ergebnisse zu sichern. Zwar ist es durchaus Aufgabe des Staates, fundierte und sachliche Informationen als Basis für den Diskurs zu liefern, im Bereich des Extremismus lassen sich aber sachliche Information und politische Bewertung kaum mehr voneinander trennen. Im Grundsatz hat sich der Staat und insbesondere der Nachrichtendienst daher mit Einflussnahmen in den politischen Prozess zurückzuhalten.

Ähnliches gilt auch für den parteiinternen Diskus. So wie zwischen den politischen Parteien spielt sich auch innerhalb dieser ein politscher Wettbewerb ab. Dieser Wettstreit von politischen Konzepten ist – solange er fair (und staatsfrei) abläuft – das stärkste Instrument der wehrhaften Demokratie (vgl. Jürgensen). Wenn der Staat jedoch aktiv und zielgerichtet auf diesen Wettbewerb einwirkt, wie es durch das BfV hier geschehen ist, droht seine integrative Kraft verloren zu gehen. Denn der Unterlegene kann seine politische Niederlage nun leicht als Ergebnis der staatlichen Intervention deuten.

Auch gerät die staatliche Information über verfassungsfeindliche Bestrebungen möglicherweise in unbeabsichtigte Wechselwirkung mit den „internen“ Abwehrmechanismen der Demokratie. Dass der Flügel eine rechtsextremistische Bestrebung war, dürfte kaum einen politisch Interessierten überrascht haben. Vielmehr war es grade dieser Flügel, den Kritiker als anschauliches Beispiel heranzogen, wenn sie auf die Demokratiefeindlichkeit der entsprechenden Akteure hinweisen wollten. Der Flügel bot der „wehrhaften Demokratie“ – verstanden als Abwehr demokratiefeindlicher Tendenzen aus dem demokratischen Diskurs selbst heraus – somit eine gute Diskussionsfläche, sowohl innerhalb als auch außerhalb der AfD. Diesen offen zutage getretenen Hinweis auf verfassungsfeindliche Tendenzen hat der Verfassungsschutz nun gewissermaßen selbst demontiert.

Wenn der Staat bzw. der Verfassungsschutz offiziell die „Bekämpfung“ einer rechtsextremistischen Bestrebung übernimmt, kann man darüber hinaus leicht Zweifel an der Dringlichkeit eigenen politischen Engagements entwickeln. Warum noch mühsam gegen eine Partei demonstrieren, warum noch lautstark ihre Demokratiefeindlichkeit anprangern, wenn diese bereits amtlich bescheinigt ist? Warum noch versuchen, andere von der Gefahr zu überzeugen, wenn diese sich nicht einmal von einer Fachbehörde und umfangreichen Gutachten überzeugen lassen?

Extremisten müssen als solche bezeichnet werden, jedoch zuvörderst von der Zivilgesellschaft, das heißt aus dem demokratischen Diskurs selbst heraus. Staatliche Stellen müssen dazu die erforderlichen Informationen liefern, wenn dies notwendig ist. Solange aber insbesondere die Presse ihre Arbeit macht, also die Tatsachen selbst bereitzustellen in der Lage ist, bedürfte es einer staatlichen Einordnung und Bewertung nicht.

Gewinn oder Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung?

Die wohl größte Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung geht nicht von offen revolutionär auftretenden Extremisten aus, sondern von scheinbaren Demokraten, welche ihre verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung der Freiheit missbrauchen. Es ist sehr fraglich, ob der Rechtsstaat überhaupt mit probaten Mitteln gegen diese Gefahr ausgestattet werden kann oder soll. Die bestehenden Instrumente der wehrhaften Verfassung – insbesondere das Parteiverbot – zielen jedenfalls eher auf offen verfassungsfeindliche Bestrebungen ab. Auch hat gerade dieses Instrument nach der letzten NPD-Verbotsentscheidung des BVerfG durch die Einführung der ungeschriebenen Voraussetzung der Potentialität sowie der restriktiven Rekonstruktion der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erheblich an Wirkmacht verloren.

Der demokratische Diskurs ist um seinen Selbsterhalt willen daher auf die Hinweise angewiesen, die Verfassungsfeinde von sich aus preisgeben (müssen). Die wehrhafte Demokratie muss sehen, gegen wen sie sich zu wehren hat. Ziel oder Ergebnis staatlichen Handelns darf es daher nicht sein, so in den parteiinternen Diskurs eizugreifen, dass verfassungsfeindliche Ideologie nicht mehr an die Öffentlichkeit dringt. Entsprechende Äußerungen dienen gewissermaßen als Vorboten weiterer, zukünftiger Agitation und lassen zumindest in begrenztem Umfang Rückschlüsse auf die Einstellung der Anhänger der Bestrebung zu.

Wenn der Verfassungsschutz mit seiner Informationspolitik unwillentlich dazu beiträgt, dass solche zu Tage tretenden extremistischen Strukturen wieder stärker in das Verborgene „zurückgedrängt“ werden, wird letztlich die Entstehung noch gefährlicherer Parteien befördert. Dies wird dem Schutz der freiheitlich-demokratische Grundordnung letztlich mehr schaden als nutzen. Die Öffentlichkeit wird so zwar über die Bestrebung aufgeklärt. Andererseits dient der potenziell verfassungsfeindlichen Partei die Information aber auch als Frühwarnsystem und als Anlass für eine Korrektur ihrer Außendarstellung und -wahrnehmung, um auf lange Sicht die Aktivierung der wehrhaften Verfassung zu vermeiden. Somit besteht die Gefahr, dass sich der Verfassungsschutz unabsichtlich zum „Berater“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen machen lässt.

Durch Interventionen in den politischen Wettbewerb innerhalb von Parteien gerät der Verfassungsschutz in ein Dilemma zwischen Manipulation und Beobachtung. Zwar kann er durch entsprechende Einflussnahme eine politische Partei möglicherweise in „die richtige Richtung“ stoßen. Wer aber sein Beobachtungsobjekt manipuliert, kann nachher nur wenig über dessen „natürliches“ Verhalten erfahren. Je mehr Einfluss der Verfassungsschutz also auf eine Strömung innerhalb einer Partei nimmt, desto weniger gesicherte Aussagen lassen sich danach über die Gesamtpartei und ihr wirkliches Gefährdungspotenzial anstellen.

Der Verfassungsschutz ist stets der Gefahr einer Instrumentalisierung ausgesetzt. Dies gilt aber nicht nur für eine Instrumentalisierung durch die Regierung, welcher er untersteht, sondern auch für eine Instrumentalisierung durch die Beobachtungsobjekte. Auch dieser Gefahr sollte man sich bewusstwerden. Zwar dürfte es für eine politische Partei immer zunächst einen Makel darstellen, ins Visier des Verfassungsschutzes zu geraten. Diese Position bietet aber immer wieder auch Gelegenheiten, sich durch (scheinbare) Kooperation mit den Behörden als ungefährlich und damit einer gemäßigteren Anhängerschaft als wählbar zu präsentieren. Wenn es dabei auch noch gelingt, die Aufmerksamkeit des Verfassungsschutzes weg von der Gesamtstruktur hin zu einzelnen informellen und damit letztlich beliebig austauschbaren Formationen innerhalb der Parteihin zu lenken, die ganz nach Bedarf als Bauernopfer „historisiert“ werden können, dürfte der Demokratie kein großer Dienst erwiesen sein. Vielmehr könnte sich die „Niederlage“ solcher Bestrebungen schnell als Pyrrhussieg herausstellen.

Es sollte daher darüber nachgedacht werden, ob mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb von politischen Parteien nicht anders umzugehen ist als mit „sonstigen“ Beobachtungsobjekten. Hier wäre es – auch mit Hinblick auf die mögliche zukünftige Aktivierung der wehrhaften Verfassung – möglicherweise sinnvoll, im Vorfeld keine öffentlichen Einordnungen vorzunehmen, insbesondere wenn die wesentlichen Tatsachen bereits bekannt sind. Vielmehr sollte die Beobachtung der Gesamtpartei im Mittelpunkt stehen.


2 Comments

  1. FDGO Fri 17 Apr 2020 at 12:59 - Reply

    Politisch betrachtet mag man die Beobachtung der AfD für angebracht oder auch nicht halten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre die Beobachtung der Gesamtpartei allerdings wohl kaum mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht die gesamte Partei, wie dies etwa bei der NPD der Fall ist, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung aufweist. Dies ist bei der Gesamt-AfD jedenfalls nicht offensichtlich der Fall. Wenn dann nur Flügel, Zusammenschlüsse oder snstige Unterorganisationen entsprechende Anhaltspunkte liefern, die eine Beobachtung rechtfertigen, können auch nur diese beobachtet werden. Dementsprechend wird nicht die Partei DIE LINKE als Ganzes, sondern nur einzelne Zusammenschlüsse im Verfassungsschutzbericht als Beobachtungsobjekt aufgeführt. Dies lässt sich auch in der Rspr. des BVerfG nachvollziehen. In seinem Urteil zur Beobachtung von Bodo Ramelow (BVerfGE 134, 141) stellt das Gericht klar, dass eine Beobachtung von Selbigem nur gerechtfertigt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Ramelow Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung aufweist, etwa durch die Mitgliedschaft in entsprechenden Untergruppierungen oder seinem sonstigen Verhalten. Da beides bei Bodo Ramelow nicht der Fall war, schied eine Beobachtung aus (Rn. 138 – 143). Die Passagen zeigen, dass eine Beobachtung eine höchst individuelle Angelegenheit ist und nicht vorschnell – gerade auch in Anbetracht von Eingriffsbreite und -tiefe der Überwachungsmaßnahmen – auf übergeordnete Gruppen ausgebreitet werden.

    • Felix Thrun Thu 30 Apr 2020 at 17:26 - Reply

      Ich stimme Ihnen zu. Eine Beobachtung der AfD im verfassungsschutzrechtlichen Sinne wäre nicht mit der Rspr. des BVerfG zu vereinbaren. Ich wollte mit meinem Beitrag auch nicht eine Beobachtung der Gesamtpartei fordern, sondern auf die spezifischen Probleme und Gefahren hinweisen, die eine Beobachtung eines Teils der Partei haben kann. Das gilt natürlich auch für DIE LINKE, wenngleich hier nach meiner Einschätzung weniger öffentlichkeitswirksam vorgegangen wird. Dass die Beobachtung eines Zusammenschlusses innerhalb einer Partei immer die mildere Alternative zu einer Gesamtbeobachtung ist, ist nach meiner Ansicht eben nur die halbe Wahrheit.

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