07 December 2021

Die Enttabuisierung des Körpers

Sozio-kulturelle Tiefendimensionen der (rechtlichen) Diskussion über Impfpflichten

I.

Zwei Jahre nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie tritt deren staatliche Bekämpfung in eine neue Phase sein. Zwei Regulierungstypen waren bislang dominant: In den vergangenen Monaten ging es zunächst darum, das unmittelbare Risiko der Aussonderung und Aufnahme des Virus zu beschränken, vor allem durch die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske. Darüber hinaus wurde das Verbreitungsrisiko durch eine Reduzierung menschlicher Interaktionsbeziehungen reguliert, nicht zuletzt durch Distanzempfehlungen, Kontaktbeschränkungen und Ausgangsregelungen. In der nunmehr beginnenden dritten Phase geht es um die Reduktion der Anfälligkeit des Menschen für das Virus – und damit um eine Resilienzsteigerung des menschlichen Körpers. Was bislang ein freiwilliges Angebot war (und in Deutschland von ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung angenommen wurde), soll nun zur Pflicht gemacht werden. Die Resilienzsteigerung, so die Hoffnung, soll nicht nur die Anfälligkeit neuinfizierter Personen für einen schweren Krankheitsverlauf senken und so den damit verbundenen Folgeproblemen entgegenwirken, angefangen von einer Belastung des Gesundheitssystems bis hin zur Gefahr von Krankheit und Tod. Die Resilienzsteigerung soll auch das Verbreitungsrisiko senken und so Dritte davor schützen, mit einem Virus infiziert zu werden, das das Potential in sich trägt, sie zu schädigen. Die Resilienzsteigerung des Gesamtkörpers der Bevölkerung soll damit auch andere – gesamtgesellschaftlich belastende – Maßnahmen der Bekämpfung des Virus unnötig machen.

Die Diskussion über Impfpflichten wird moralisch – und moralisierend – geführt. Libertäre und Liberale machen geltend, dass die Grenzen der Freiheit zur selbstbestimmten Lebensführung dort gezogen werden müssen, wo man zum unkontrollierten Risikofaktor für die Gesundheit und das Leben anderer wird. Kommunitaristisch denkende Diskussionsteilnehmer sprechen von gesellschaftlicher Solidarität und bestehen, wie inzwischen in vielen Bereichen, darauf, ihr Solidaritätsverständnis auch zwangsweise gegen Impfunwillige durchzusetzen. Utilitaristen weisen darauf hin, dass der gesamtgesellschaftliche Nutzen einer Durchimpfung der Bevölkerung enorm groß ist; sie wägen diesen Nutzen ab mit der Belastung der einzelnen Menschen, die in zeitlicher und körperlicher Hinsicht aus einer mehrfachen Impfung mit einem wissenschaftlich als sicher ausgewiesenen Impfstoff erwächst.

Damit wird die Tiefendimension der Problematik aber nicht erschlossen. Die Einführung einer Impfpflicht ist nicht zuvörderst eine moralisch (oder auch verfassungsrechtlich) zu entscheidende Frage. Es geht vielmehr darum, wie wir uns politisch und gesellschaftlich im Schnittfeld zweier – sich kreuzender – Sinnmuster positionieren wollen, die je für sich einen wichtigen Bestandteil unseres kollektiven Orientierungssystems bilden.

II.

In einem jahrhundertlangen Kampf ist es gelungen, den menschlichen Körper zu tabuisieren und so staatlichen oder gesellschaftlichen Zu- und Eingriffsansprüchen zu entziehen. Körperliches staatliches Strafen, dasdarauf hinauslief, Schmerzen zuzufügen, zu quälen und zu demütigen, wurde in einem langen Kampf der Rationalisierung des Strafrechts verboten. Der staatlichen Verwaltung ist es weitgehend verboten, auf den Körper einzuwirken; körperliche Schulstrafen und andere physisch wirkende Maßnahmen sind strikt untersagt. Schon die Fixierung des Körpers ist, wie das BVerfG 2018 herausgehoben hat, ein nur unter engen Voraussetzungen zulässiger Eingriff. Und dieses Jahr hat es dem Versuch Grenzen gezogen, eine Zwangsbehandlung untergebrachter Personen mit Schutzpflichterwägungen zu rechtfertigen. Auch die Bereitschaft, im zwischenmenschlichen Bereich eine Einwirkung auf den Körper zu dulden, ist beständig zurückgegangen, angefangen von der Beurteilung elterlicher Strafen, über die Neubewertung sexueller Belästigungen bis hin zum Einverständnis in einer Partnerschaft, dass der Körper berührt werden darf. Die genauen Ausprägungen und Inhalte dieser sozio-kulturellen Sinnsysteme sind natürlich immer im Fluss. Offensichtlich ist aber, dass sich das Verständnis des menschlichen Körpers als unantastbarer und unverfügbarer Bereich des Menschlichen in den letzten Jahren weiter verfestigt hat und in immer neue gesellschaftliche Sphären ausgedehnt wurde, von der Arbeitswelt über die Kultur bis hin zur Partnerschaft. Der Körper ist heute wie nie zuvor Gegenstand eines Eigentumsrechts des Menschen, und die Barriere, die sozial-kulturell (und in der Folge auch rechtlich) vor dem Körper aufgebaut wurde, ist so hart und unverbrüchlich wie nie zuvor.

Es wäre Ausdruck von Geschichtsvergessenheit und Weltfremdheit, wenn man erwartete, dass diese Sinngebung nicht hochkommen und als Orientierungsmuster herangezogen würde, wenn nunmehr darüber diskutiert wird, ob Staat und Gesellschaft die Resilienz eines Körpers verpflichtend gegen die vom Coronavirus ausgehenden Gefahren stärken dürfen. Immerhin: Selbst Impfpflichtbefürworter gehen nicht so weit, eine zwangsweise Impfung vorsehen zu wollen – hier hält das Tabu. Niemand wird in Frage stellen können, dass auch eine Impfpflicht, verbunden mit einer fühlbaren finanziellen Sanktionsdrohung, eine Verkürzung des „Eigentumsrechts“ am Körper bewirkt, die für Ethiker und Juristen, die an der Figur der faktisch-mittelbaren Beeinträchtigung geübt sind, eine einschneidende und prima facie rechtsverletzende Wirkung entfaltet. Auch wenn wir in einer Welt leben, in der alles abgewogen (und damit auch weggewogen) zu werden scheint, gibt es doch gute Gründe dafür, die Tabuität des menschlichen Körpers gegenüber resilienzfördernden Maßnahmen unbedingt zu setzen.

So jedenfalls diejenigen Impfpflichtgegner, die sich auf das Sinnmuster der Unverfügbarkeit menschlicher Körperlichkeit stützen. Es kommt nicht darauf an, wo die Wurzeln des Widerstands gegen eine Impfung im Tiefsten liegen (Staatsablehnung, Wissenschaftsleugnung, unvernünftige Erwartungen an eine anthropologisch informierte und hart erarbeitete Widerstandskraft des Körpers, schlichte Verweigerung von Realität). Dass sie sich aber allesamt eines Sinnmusters bedienen, das gesamtgesellschaftlich getragen wird, zuletzt gegen eine Kultur männlicher Übergriffigkeit weiter ausgebaut und so zum ersten Fixpunkt des zwischenmenschlichen Miteinanders verfestigt wurde, ist nicht nur gut erklärbar, sondern auch berechtigt. Hiergegen mit dem Verweis darauf zu argumentieren, dass in den 1950er Jahren Impfpflichten politisch noch üblich und von den deutschen Höchstgerichten juristisch gerechtfertigt worden waren, greift zu kurz, weil damals die Unantastbarkeit des Körpers eben in allen staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen noch nicht so verankert war wie heute. Und hiergegen mit einer Moral zu streiten, die gestern eine Impfpflicht für unzulässig erklärt hat und heute anders argumentiert, wird die Körperlichkeit als Tabuzone nicht aufbrechen können. Natürlich kann man versuchen, das Außergewöhnliche und Einzigartige der „Gesundheitskatastrophe“ herauszustellen, die staatliche Pflicht zum Gesundheitsschutz zu verabsolutieren und so das Recht beanspruchen, ausnahmsweise in die Tabuzone des Körperlichen vordringen zu dürfen. Auch vernünftige Beobachter werden die Gefahr einer „slippery slope“-Entwicklung klar vor Augen haben: Welche Grenze wird nicht verhandelbar werden, wenn sogar die Tabuzone des Körperlichen antastbar wird? Der Anspruch, das Tabu mit einer gesamtgesellschaftlichen Freiheitsbilanz oder Nutzenabwägung utilitaristisch in Zweifel zu rücken, stellt die Verbindlichkeit eines Sinnstiftungsmusters in Frage, dessen jahrzehntelange Entwicklung als kulturell und verfassungsstaatlich enorme Errungenschaft angesehen werden muss.

III.

Damit ist die sozio-kulturelle Tiefendimension der Diskussion aber nicht erschöpfend erfasst. Gegen diese Orientierungswirkung, die das Sinnmuster der Unantastbarkeit des Körperlichen vermittelt, steht allerdings ein neueres, gegenläufiges Sinnmuster. Es ist das Bild vom Menschen als einem selbstbestimmt handelnden Unternehmer, der für den Entwurf und die gelingende Realisierung seines Lebensplans verantwortlich ist. Dieses Individuum hat sich als Wesen zu begreifen, das sich seine Identität erarbeiten muss, das mit Kreativität, Erfindungsgeist und Optimierungswillen sein Lebensumfeld zu gestalten hat und sich so Erfolg erarbeitet. Es bewegt sich damit in einem Überschneidungsfeld ökonomischer Herausforderungen und ästhetischer Erwartungen. Diese Subjektfigur macht oft auch den eigenen Körper zum Gegenstand eines Optimierungsprozesses, der auf biologische Resilienz, ästhetisches Gefallen und Durchsetzungsfähigkeit im ökonomischen Wettbewerb abzielt – bis hin, wie nunmehr im Silicon Valley, zur Überwindung der menschlichen Sterblichkeit. Körperliche Resilienz ist für diese Ausprägung spätmoderner Subjektivität nichts Fremdes. Staatliche Impfpflichten, mit denen diese Resilienz gesteigert werden soll, lassen sich damit im sozio-kulturellen Sinnmuster einer auf Selbstoptimierung angelegten Subjektivität einbetten. Wer sich an diesen Mustern orientiert, wird diese nicht nur seinen Subjektivitätsbildungsprozess bestimmen lassen. Ihr oder ihm wird es auch leicht fallen, sie zu einem geteilten Muster mit normativem Anspruch zu erklären. Das dürfte erklären, warum Forderungen nach Einführung einer Impfpflicht vor allem aus jenen Kreisen kommen, die einen selbstoptimierenden Lebensstil längst verinnerlicht haben.

Staatliche Impfzwangpolitik, die sich dieses Musters bedienen will, stößt allerdings schnell an Grenzen. Denn das spätmoderne Sinnmuster einer Subjektivität, die die Lebensform ganz auf die Optimierung des Körperlichen ausrichtet, angefangen vom täglichen Joggen bis hin zu Joga- und Meditationsstunden, hat sich nur eine Minderheit der Bevölkerung zu eigen gemacht. Zudem besteht auch innerhalb dieser Gruppe keine Einigkeit, ob die Impfung wirklich eine Optimierung bewirkt oder ob sie nicht eher den natürlichen Kreislauf durcheinanderbringt. Wer meint, seinen Körper mit Bioprodukten und Aufmerksamkeitsbewusstsein so veredeln zu können, dass er auf alle Eventualitäten vorbereitet ist, wird sich schwerlich davon überzeugen lassen, dass noch eine Stärkung mit einem frisch entwickelten und (vermeintlich) unbewährten Impfstoff hinzukommen muss.

IV.

Die gesellschaftliche, politische (und letztlich: verfassungsrechtliche) Diskussion über die Impfpflicht geht damit am Wesentlichen vorbei. Die Diskussion über die Einführung einer Impflicht führt in ein politisches Dilemma, weil sie zur Positionierung im Umgang mit den sinnstiftenden Mustern zwingt, die vorstehend kurz skizziert wurden. Schon im Grundansatz verfehlt ist es vor diesem Hintergrund, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten des Schutzes von Leben und Gesundheit so zu hypostasieren, wie dies seit April 2020 zu beobachten ist. Wer davon spricht, dass diese Schutzpflicht keine roten Linien kennt und alles übertrumpft, widerspricht allen gesellschaftlichen Sinnmustern darüber, was uns wichtig ist. Eine differenzierende ethische Bewertung ist gewiss hilfreich, wird aber letztlich nicht zu einem eindeutigen Bild führen; zudem sollte sich die Politik nicht hinter den Stellungnahmen ethischer Gremien verstecken. Die verfassungsrechtlichen Routinen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen verschiedenen Werten, Schutzpflichten und Grundrechten werden nichts zutage fördern, was nicht vorher durch die Gewichtung der eingehenden Gründe bereits entschieden worden ist – sie rationalisiert, wie zuvor geurteilt worden ist. Wer in sie eintritt, hat den Konsens über die Tabuität menschlicher Körperlichkeit im Kern schon aufgekündigt.

Wie ist in einer Situation zu verfahren, in dem sich eine staatliche Maßnahme im Schnittfeld widerstreitender und unvereinbarer Sinnmuster bewegt, die je für sich in einzelnen Bevölkerungskreisen Orientierungswirkung haben? Staatliche Impfpflichtpolitik wird sich jedenfalls nicht damit begnügen können, moralisch zu argumentieren. In Zeiten, in denen auch Moralität so pluralistisch ist wie die Lebensstile und Wertmuster der Bevölkerung, werden Argumente zum Schädigungsverbot oder zu angeblichen Solidaritätspflichten nicht ausreichen, um die tabuisierte und für staatliche Zwangseingriffe unverfügbare Sphäre menschlicher Körperlichkeit nunmehr (wieder) zu öffnen und für staatliche (Resilienz- und Optimierungs-)Anordnungen zugänglich zu machen. Die gegenwärtige Diskussion lässt sich nicht sinnvoll führen, ohne nicht im Blick zu haben, dass wir in ein biotechnisches Zeitalter eingetreten sind, das die Körperlichkeit zur technischen Option machen wird. Wer jetzt die Tabuität des Körpers über Abwägungsprozesse durchbricht, wird das künftig nicht mehr rückgängig machen können.

Für die Politik wäre es in der gegenwärtigen Lage eine sozio-politisch erfolgversprechende Handlungsoption, sich mit den zugrundeliegenden Sinnmustern zu befassen und auf dieser Ebene auf eine Umformation hinzuwirken. Festgeschrieben ist die Orientierung an sinnstiftenden Deutungsmustern nämlich nicht. Der staatlichen Politik ist es damit immer möglich und angeraten, im Lichte der jeweiligen Herausforderungen (und damit auch in einer Notsituation) kommunikativ auf die Identitätsbildungsprozesse der spätmodernen Subjekte einzuwirken. Nicht hilfreich ist es dabei, wenn etwas über viele Monate ausgeschlossen wird, um dann doch zur politischen Handlungsoption geklärt zu werden. Sinnvoll wäre es vielmehr gewesen, frühzeitig deutlich zu machen, wie groß der Resilienzgewinn für die einzelnen Menschen ist, der sich mit einer einfachen Impfung erreichen lässt, verbunden mit einer frühzeitigen Kommunikation, welche Nachteile am Arbeitsplatz und im gesellschaftlichen Leben zu erwarten sind, wenn man sich der Erwartung zur biologischen Selbstverbesserung nicht stellt. Schon früh hätte man daher die Pandemie zum Anlass nehmen müssen, die gesellschaftliche Relevanz eines resilienzorientierten Sinnmusters zu betonen; spätestens nach Verfügbarkeit von Impfstoffen hätte man es kommunikativ zum „Leitmuster“ erklären müssen. Genau das Gegenteil war der Fall: Es sei daran erinnert, dass sich weite Teile der deutschen Politik sowie einer Reihe von Ethikern und Rechtswissenschaftlern vor genau einem Jahr noch intensiv darum bemühten, zu erklären, warum Ungeimpfte nicht schlechtergestellt werden dürften. Eine absehbar unhaltbare Position – aber gleichwohl eine, die die öffentliche Meinungsbildung über Wochen beschäftigte.

Die Formulierung und gesellschaftliche Verbreitung bestimmter Sinnmuster ist eine Strategie, die einen erheblichen Preis hat. Sie bringt es mit sich, dass diejenigen, die sich der Übernahme des Sinnmusters entziehen (konkret: die sich der Impferwartung entziehen), als pathologisch dargestellt und so gesellschaftlich ausgegrenzt werden, dass ihre politische Stimme nicht mehr gehört werden muss. Es ist eine alte Erfahrung, dass sozio-kulturelle Sinnmuster nicht vorwiegend dadurch verschwinden, weil die sich darauf stützenden Subjekte irgendwann sterben. Sie werden auch nicht dadurch aus der Gesellschaft verdrängt, dass man sie mit guten Gründen kritisiert. Sie werden vielmehr durch Pathologisierung unsichtbar gemacht. Derartige Prozesse sind in der politischen Diskussion inzwischen deutlich sichtbar.

Es ist eine offene Frage, ob die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht zur weiteren Bekämpfung der Pandemie so unumgänglich ist, dass man ein kulturstaatlich mühsam erarbeitetes Tabu in Frage stellen will – gerade in Zeiten eines biotechnischen Umbruchs. Es ist auch eine offene Frage, ob man es in Kauf nimmt, dass die sich darauf stützenden Bevölkerungsteile in der Konsequenz pathologisiert werden. Die Politik sollte die Gefahren, die damit einhergehen, ernst nehmen, gerade in einer Situation, in der ein schnell erlassenes Impfpflichtgesetz einen mühelosen Ausweg aus den Beschwernissen der Pandemie zu versprechen scheint.


9 Comments

  1. Hans Reinwatz Wed 8 Dec 2021 at 08:38 - Reply

    Die hier vertretene These, dem Staat sei es mehr und mehr verwehrt, auf den Körper einzuwirken, entspricht zwar dem, was in der gegenwärtigen Debatte oft mitklingt; die These trifft m.E. aber nicht zu. Ja, körperliche Strafen – als repressive Reaktion auf Unrecht – gibt es nicht mehr. Aber darum geht es hier ja auch nicht. Schon im präventiven Bereich des Polizeirechts gehört ein Einwirken auf den Körper – der klassische unmittelbare Zwang – nach wie vor selbstverständlich dazu, wie die Verwendung von Pfefferspray oder von einfacher körperlicher Gewalt – alles Mittel, die ganz erheblich auf den Körper einwirken – zeigt. Und im strafprozessualen Bereich kann bei Vorliegen des Anfangsverdachts eines abstrakten Gefährdungsdelikts (§ 316 StGB) eine Blutprobe entnommen werden – ebenfalls durch körperlichen Eingriff. Der Eingriff in die körperliche Sphäre scheint mir nicht das Merkmal zu sein, in dem sich die Impfpflicht von dem, was wir als ganz gewöhnliche Grundrechtseingriffe ansehen, wesentlich unterscheidet. Natürlich unterscheidet sich die Impfung von einer Blutentnahme dadurch, dass sie u.U. körperliche Reaktionen über den Einstich hinaus bewirkt, aber das ist ein gradueller Unterschied, kein kategorischer. Der wirkliche Grund für das Unbehagen mancher scheint mir ehrlich gesagt darin zu liegen, dass die meisten körperlichen Eingriffe – von der Blutentnahme bei Trunkenheitsfahrt einmal abgesehen – Personen betreffen, die nicht zur vermeintlichen Mittelschicht gehören, sondern zu Randgruppen: Der durchschnittliche Impfgegner aus der Mittelschicht war bislang wohl eher selten Ziel körperlicher Zwangsmaßnahmen, ganz anders dagegen der Teilnehmer einer Demonstration aus dem linksautonomen Spektrum, der Obdachlose, der Psychiatrieinsasse oder der Ausländer (die Grundrechtseinschränkungen, die das AufenthG vorsieht, würden wir bei keiner anderen Personengruppe akzeptieren). Ganz drastisch ausgedrückt: Eine Impfpflicht ist ein erheblich geringer Grundrechtseingriff als jede Abschiebung oder jeder Einsatz eines Schlagstocks, aber diejenigen, die sich von der Impfpflicht bedroht sehen, heißen Helmut und nicht Ahmed oder haben graue Haare, keinen blauen Iro, und deswegen wird der Eingriff in der öffentlichen Debatte als problematischer wahrgenommen…

    • Weichtier Wed 8 Dec 2021 at 14:29 - Reply

      Der Angehörige der Mittelschicht soll sich wegen des mit der Impflicht verbundenen körperlichen Eingriffs nicht so haben, weil Dritte schwerere körperliche Eingriffe hinzunehmen haben? Und deshalb liegt beim Angehörigen der Mittelschicht ein Grundrechtseingriff vor, der ebenso wie die schwereren Eingriffe bei Dritten hinzunehmen ist? Echt jetzt?

  2. Johan Filip Lokau Wed 8 Dec 2021 at 15:37 - Reply

    Meinem Vorkommentator Hans Reinwatz würde ich vorbehaltlos zustimmen: Die Art und Weise, wie auf den Körper zugegriffen wird, hat sich zwar dadurch verändert, dass man diesem Körper nun Grundrechte zuschreibt. Dass der Körper aber seit Jahrhunderten eine, wenn nicht die ganz wesentliche Kategorie des politischen Diskurses in Europa ist, hat sich aber im Prinzip nicht geändert. Die Fixierung und Bearbeitung des Körpers hat sich, von der Internierung von “Asylbewerbern” über die allgemeine Schulpflicht zur Schaffung von Regelungen über Mindestabstände und Ausgangssperren, dementsprechend auch in der BRD bewährt. Gerade in dieser Hinsicht haben die Grundrechte ja auch eine ganz andere Funktion als den Körper zum Tabu zu machen: Vielmehr regulieren sie (u.a.) die Art und Weise, wie auf den Körper zugegriffen werden kann und wie nicht. Damit ist der Körper eben kein Tabu, sondern ständig und andauernd Gegenstand politischer Auseinandersetzung. Es scheint mir so ähnlich zu sein wie das, was Foucault über die Sexualität schreibt. Diese wird laut ihm schließlich ab der Frühmoderne auch alles andere als tabuisiert, sondern gleichsam als ubiquitär Anwesende und zu Verfolgende zugleich erst zum Objekt des politischen Diskurses erhoben.
    So kann man vielleicht sagen, dass durch eine allgemeine Impfpflicht eine ganz bestimmte Art und Weise verletzt würde, den Körper zum Diskursobjekt zu machen, nämlich als Individuum. In dieser Vorstellung wird der Körper mit einem Willen identifiziert, der zwar durch “nudging” (also etwa eine 2G-Regel) beeinflusst, nicht aber direkt belangt werden darf. Ich würde allerdings einwenden, dass diese Vorstellung des Individuums zu Maßnahmen zu führen scheint, die viel selbstperpetuierender und in ihrer Wirkung viel katastrophaler für das öffentliche, nicht solitär geführte Leben sind (das schwer zu führen ist, wenn man sich ständig gegenseitig der Infektiosität verdächtigt), als es eine bußgeldbewährte Impfpflicht wäre. Von daher erscheint es mir gar nicht unwünschenswert, diese Art und Weise zu beenden, den Körper zum Objekt öffentlicher Auseinandersetzung zu machen.

  3. Johannes Baum Wed 8 Dec 2021 at 18:34 - Reply

    Sehr geehrter Herr Nettesheim,

    die These von der Unantastbarkeit vermag mich nicht wirklich zu überzeugen. Ganz generell gibt es doch bei Lichte besehen keinen Bereich, in den es dem Staat a priori verwehrt wäre einzugreifen; das gilt auch für Bereiche, die typischerweise als hochgradig “privat” und “persönlich” angesehen werden: Der Staat verbietet den Verzehr von Menschenfleisch. Der Staat verbietet sexuelle Beziehungen mit Kindern. Der St

    • Johannes Baum Wed 8 Dec 2021 at 18:40 - Reply

      [Entschuldigung, zu früh abgeschickt]

      Der Staat kann Wohnräume akustisch überwachen. (Und all das aus gutem Grund.) Wie Herr Reinwatz bereits angemerkt hat, greift der Staat – ebenfalls grdsl. aus gutem Grund – auch in diversen Situationen in den Körper ein. Mit anderen Worten: Wenn die Gegenbelange gewichtig genug sind, gibt es keinen (!) Bereich des menschlichen Daseins, der einer Regelung a priori entzogen wäre. Das ist hat nichts damit zu tun, Grundrechte “wegzuwägen”, sondern ist letztlich lediglich ein Niederschlag der allgemeinen Einsicht, dass menschliches Sein immer Sozialbezug aufweist.
      Ein letztes noch: Mir ist nicht klar, weshalb es verfassungsrechtlich unzulässig sein sollte, eine – das nehmen wir jetzt mal an – verfassungsrechtlich als solche zulässige Impfpflicht auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Auch eine Pflicht zur Duldung einer Blutentnahme kann ja zwangsweise durchgesetzt werden.

      • Anarchist Sun 12 Dec 2021 at 14:24 - Reply

        @Johannes Baum, @Hans Reinwatz,
        Sie werfen in Ihrer Argumentation m.M. einiges durcheinander.
        1. Sie differenzieren nicht zwischen allgemeinen gesellschafts-ethischen Entwicklungen, welche sich im Verlauf von Jahrzehnten einstellen und in Form von pos. Recht normativen Ausdruck finden einerseits, und staatlichen Restriktionen/ Maßnahmen im aktuellen Einzelfall andererseits.
        2. Im von Ihnen zitierten “Blutproben” Beispiel, lassen sie völlig ausser acht, dass dies einen BEGRÜNDETEN ANFANGSVERDACHT voraussetzt.
        Wäre dieser nicht gegeben handelte es sich um staatliche Willkür. Soetwas kann zwar vorkommen, wird aber dadurch nicht zu Recht.
        Einen Anfangsverdacht der “infektiosität” von gesunden Menschen herbei zu fabulieren, der Wissenschaftlich nicht belegt ist, ist nicht geeignet einen solchen Verdacht pauschal zu begründen.
        3. Sie berücksichtigen nicht den wesensmäßigen Unterschied zwischen positivem und überpositivem Recht.
        4. In Ihrem Beispiel, Zitat:
        “Ganz generell gibt es doch bei Lichte besehen keinen Bereich, in den es dem Staat a priori verwehrt wäre einzugreifen; das gilt auch für Bereiche, die typischerweise als hochgradig „privat“ und „persönlich“ angesehen werden”
        Wer ist: “dem Staat” ? Der Staat ist eine Abstraktion, ein Machtgefüge.
        Gibt es Menschenrechte und wo kommen sie her ?
        Wer die Macht hat, kann immer alles durchsetzen, deswegen wird es aber nicht automatisch rechtens. Im Artikel geht es ja gerade darum zu beschreiben, an welchen ethischen Erwägungen sich höchst richterliche Entscheidungen in der jüngeren Vergangenheit abbildeten.
        5. Zitat:
        “Mit anderen Worten: Wenn die Gegenbelange gewichtig genug sind, gibt es keinen (!) Bereich des menschlichen Daseins, der einer Regelung a priori entzogen wäre. ”
        Ist das eine Beobachtung oder Ihr Wunsch? Haben Sie sich einmal Gedanken darüber gemacht wer die “Gegenbelange” definiert ? Sagt Ihnen der Name Elisabeth Noelle-Neumann etwas? Es gab Zeiten in Deutschland, nicht besonders lang her, da waren solche “Gegenbelange” Grund genug, Leute zum “Duschen” abzuholen ! Natürlich alles zum besten der “Allgemeinheit”, alles “wissenschaftlich” begründet ! Bitte schauen Sie auf die Web-Site des RKI unter “Rolle des RKI im Nationalsozialismus” , Jörg Hacker, der frühere Chef des RKI:

        „Für die Verletzung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit gibt es zu keiner Zeit der Welt eine Rechtfertigung, auch wenn die Mehrheit ein solches Verhalten toleriert oder gar fordert.“

        Alles nicht mehr so wichtig ??

        6. “letztlich lediglich ein Niederschlag der allgemeinen Einsicht, dass menschliches Sein immer Sozialbezug aufweist.”

        Ja, menschliches Sein weist immer Sozialbezug auf, das ist so.
        Allerdings gibt es da ein Problem. Sozialbezug ist untrennbar vom Phänomen der Macht. Und im Bewusstsein der schlimmen Verbrechen der Vergangenheit, die immer Auswuchs von institutionalisierter unkontrollierter Macht waren (!), gibt es eine entscheidende Konsequenz : Macht muss begrenzt und geteilt werden, um ihr die inhärent destruktive Wirkung zu nehmen. Die Grund und Menschenrechte sind dabei der Anspruch, ja, das mit Blut errungene Veto der Ohnmächtigen. Das ist die Lehre der Geschichte und das sollten wir niemals vergessen.

        Ich kann nur davor warnen eine allgemeine “Impfpflicht” herbeizurufen. Es verstecken sich hier erhebliche kapital motivierte Partikularinteressen, diese Tür wäre nicht mehr zu schließen. Mit allen Konsequenzen. Der Nutzen der mRNA Präparate wurde schon mehrfach vom PEI herunter gestuft, ist nur noch marginal. Selbst daran ist inzwischen zu zweifeln. Die Liste der gemeldeten Nebenwirkungen und Todesfälle übersteigt schon jetzt alles bisher dagewesene.

  4. Alexander Fri 10 Dec 2021 at 09:00 - Reply

    Sehr geehrter Herr Nettesheim,
    meine Meinung: Bravo. (Ich sehe das genau so, daher also kein Wunder, dass ich hier Bravo sage.)
    Den Entgegnern sei angemerkt: Die Impfpflicht ist kein Fortschritt, sondern ein back-to-the-50ern, und ja, da war vieles einfacher, auch für Lehrer mit Rohrstock. Ich kann diesen Standpunkt nachvollziehen – meine Kinder bringen mich auch häufig zur Weißglut – aber niemals zustimmen.
    Übrigens ist Pfefferspray bei der Polizei auch ein Fortschritt gegenüber “In die Menge schießen”, daher ist “Pfefferspray” ungeeignet, um als Argument pro Impfpflicht zu dienen, es stützt eher die These des Autors von der zunehmenden Tabuisierung des Zugriffs auf den Körper.

    mfg

  5. Wolf_B Sat 11 Dec 2021 at 18:54 - Reply

    Einer der nachdenklichsten und klügsten Beiträge zum Thema. Vielen Dank!
    Soweit in den vorstehenden Kommentaren darauf hingewiesen wird, dass der Staat seit langem präventiv auf den Körper einwirken kann wird folgendes übersehen:
    Die genannten Beispiele (Verkehrskontrolle und Blutentnahme, Pfefferspray etc.) setzten voraus, dass sich der Bürger bestimmten, konkret umrissenen Situationen aussetzt und dem Staat insoweit das Gewaltmonopol zusteht.

    Die allgemeine Impfpflicht knüpft hingegen lediglich an das “Sein” an. Bei ihr maßt sich der Staat die “Vernunfthoheit” an, er entscheider für den unmündigen Ungeimpften, dass er sich nun impfen lassen muss, ohne dass sich dieser aktiv in eine konkrete Situation begeben hat, die staatliche Kontrollkompetenz rechtfertigt (anders der Autofahrer, der sich in eine Verkehrslage begibt oder der Demonstrant, der sich in einer Versammlungslage begibt).
    Soweit die Neutralisierungswirkung des Impfstoffs bei 0 % liegt (aktuelle Studien gegenüber der Variante Omicron), dürfte bei dominantem Auftreten diese Variante eine neue Nutzen-Risiko-Abwägung erforderlich werden.

  6. Emily Wed 26 Jan 2022 at 13:40 - Reply

    Da sich interessanterweise nur Männer zu diesem Text geäußert haben, möchte ich doch noch eine Perspektive einbringen. Mir ist nicht ganz klar, wie man einen Text über körperliche Grenzen und Tabus im Verhältnis zum Lebens- und Gesundheitsschutz anderer schreiben kann, ohne das Thema Schwangerschaftsabbruch zumindest einmal anzureißen. Dass die gesellschaftliche und spätestens ab der 12. Woche auch strafrechtliche Aufforderung, eine Schwangerschaft fortzuführen, einen massiven Eingriff in den Körper einer Frau darstellt, spricht zumindest im ersten Moment gegen die These, dass wir uns in einer Enttabuisierung von Körpern im Kontext von Lebensschutz befinden. Ich will an dieser Stelle gar nicht sagen, dass man nicht argumentieren könnte, dass ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Druck zur Fortsetzung einer Schwangerschaft etwas grundlegend anderes sei als eine Impfpflicht. Ich sage nur, dass die Perspektive/Auseinandersetzung damit in diesem Beitrag fehlt. Der weibliche Körper war lange Zeit kein Tabu (ich sage nur Vergewaltigung in der Ehe) und ist es im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen immer noch nicht, wenn man sich die Hürden anschaut (inkl. eingehender Beratung hin zur Fortführung der Schwangerschaft iSd Lebensschutzes, aber auch noch bestehend das Werbeverbot, das eigenständige Auseinandersetzung erschwert), die mit Abbrüchen einhergehen.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
COVID 19, Impfpflicht


Other posts about this region:
Deutschland