13 November 2014

Die Schule der Gesellschaft und die Gesellschaft der Schule – Zwei Bemerkungen zum Heimunterrichtsbeschluss des BVerfG

Zwei Argumente sind es hauptsächlich, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung gegen den Heimunterricht in Stellung bringt – so auch in dem vergangene Woche bekannt gewordenen Beschluss: 1. Der Erziehungsauftrag des Staates ist dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet und 2. die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken. Beide Argumente stehen auf keinem stabilen (verfassungs-)rechtlichen Fundament.

1.

Die Gleichrangigkeitsthese ist nun schon mehr als 40 Jahre alt. Sie findet sich erstmals im sog. Förderstufenurteil des BVerfG. In dieser Entscheidung musste überhaupt erst begründet werden, dass der Staat einen Erziehungsauftrag hat. Selbstverständlich ist das nämlich nicht.

Das Erziehungsrecht der Eltern bedarf keiner weiteren Begründung: Es ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern“. Einen Erziehungsauftrag des Staates aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 GG abzuleiten, gelingt dagegen nicht ohne Aufwand. Dort heißt es nur: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Und unter „Schulwesen“ und „Aufsicht“ kann man sich Einiges vorstellen – auch Heimunterricht. Angesichts dessen fällt die Begründung für den staatlichen Erziehungsauftrag spärlich aus: „Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet“. Schaut man genauer hin, findet sich darin gar kein Argument: Die Formulierung „von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht“ ist lediglich eine Behauptung. Staatlicher Erziehungsauftrag und damit auch dessen vom BVerfG sogleich mitangenommene Gleichrangigkeit mit dem Erziehungsrecht der Eltern, die ebenfalls nur Behauptung bleibt, stehen also von vornherein auf reichlich wackeligem Boden.

Überwachung, nicht Übernahme

Doch sei’s drum: Soll der Staat ruhig auch einen Erziehungsauftrag haben (auf dessen Umfang, zu dem viel zu sagen wäre, soll hier nicht näher eingegangen werden), und es soll ruhig zwischen diesem und dem Erziehungsrecht der Eltern wie bei allen Verfassungsnormen prinzipiell kein Rangunterschied bestehen. Entscheidend ist dann, wie sich der Erziehungsauftrag des Staates zum Erziehungsrecht der Eltern im Rahmen der Abwägung verhält. An dieser Stelle wird ein Wort wichtig, das in der Diskussion leider viel zu wenig beachtet wird: das Wörtchen „zuvörderst“. Pflege und Erziehung der Kinder sind nämlich nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sagt, „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Mit dieser spätestens die Abwägung leitenden Formulierung wird klar: Es ist in erster Linie die Pflicht der Eltern, die Kinder zu erziehen, danach erst die Pflicht des Staates. Bestätigt wird dies durch das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, das in der Überwachung, nicht in der Übernahme der Erziehung besteht. Und dementsprechend steht das gesamte Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG auch „nur“ unter der Aufsicht des Staates. Ich halte die Gleichrangigkeitsthese daher für fragwürdig.

Nun will ich hier beileibe nicht so weit gehen und postulieren, dass in erster Linie die Eltern die schulische Erziehung zu gewährleisten hätten. Im Gegenteil: Ich bin dankbar dafür, dass meine Kinder gute staatliche Schulen besuchen dürfen! Aber dass der Schulunterricht, sei es an staatlichen, sei es an privaten Schulen, nicht jedermanns Sache sein und der Wunsch bestehen mag, die Kinder selbst zu unterrichten, sollte nicht als Spinnerei von Exoten, die wohl sonst nichts zu tun haben, abgetan werden, sondern als das angenommen, was es verfassungsrechtlich ist: als Handeln im Rahmen der Verfassung, als Inanspruchnahme eines Grundrechts und – mehr noch – Befolgung einer Grundpflicht (von denen die Verfassung ja nur sehr wenige kennt) – und zwar egal aus welchen Gründen, seien es Gründe der Religion, der Weltanschauung oder einfach, weil man es halt besser so findet. Im Übrigen kann man an dieser Stelle wieder beobachten, dass sich durch das Hinzutreten der Religion die Dinge für die Eltern eher ungünstig entwickeln als günstig, obwohl mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein weiteres Grundrecht ihr Anliegen stützt. Verfassungsrechtlich sollte das Gegenteil der Fall sein.

Den Nachweis, dass ein Heimunterricht Erfolg hat, darf der Staat selbstredend einfordern. Das entspricht generell dem Wächteramt des Staates, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, und speziell der Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen, Art. 7 Abs. 1 GG. Ebenso ist es mit dem Schulzahnarztbeispiel von Maximilian Steinbeis, wenngleich er es wohl anders gemeint hat: Selbstverständlich werden die Zähne bei Familie Steinbeis zu Hause und nicht in der Schule geputzt, aber dass sie ordentlich geputzt werden und daher gesund sind, das kontrolliert eben der Schulzahnarzt. Im streitigen Fall hatten „die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute Schulabschlüsse erlangt und den Berufseinstieg gemeistert“. Das und, dass „nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet gewesen ist“, beeindruckte das BVerfG allerdings nicht. Damit sind wir beim zweiten Argument angelangt.

2.

Das Argument, die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken, zielt letztlich auf die Evidenz der Aussage selbst ab: Es handelt sich wiederum nur um eine Behauptung. Wurde denn die Allgemeinheit dazu gefragt? So jedoch besteht ein bevormundender Eindruck. Interessant sind sodann zwei weitere Aspekte: Zum einen wird „Parallelgesellschaften“ in den Entscheidungen stets in Anführungszeichen gesetzt, so, als müsste man sich von der Benutzung des Wortes distanzieren. Von Zutrauen in die eigene Aussage spricht das nicht. Zum andern wird hier mit Angst operiert: Man weiß nicht, was in Parallelgesellschaften geschieht; Gutes kann es nicht sein angesichts des Wirkens im Verborgenen; und unsere (gute) Gesellschaft wird durch parallele (schlechte) Gesellschaften bedroht – womit zugleich ein Werturteil verbunden ist und eine Rangordnung gebildet wird. Als Ausdruck von Vertrauen in die Verfassung der Freiheit kann eine solche Rhetorik nicht angesehen werden. Das Argument besticht daher keineswegs durch Selbsteinsichtigkeit.

Unklar ist des Weiteren, was Parallelgesellschaften eigentlich sind und was das verfassungsrechtliche Argument gegen sie ist. Das BVerfG meint, Heimunterricht verhindere nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden verschließen, und sei deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum einzuüben. Das Gericht nimmt hier die Schule gewissermaßen als Keimzelle der Gesellschaft an. Aber ist das nicht mindestens ebenso die Familie, in der unterschiedliche Meinungen bestehen, mit denen zu leben gelernt werden soll? Oder der Sport, wo der Umgang mit Siegen und Niederlagen, die das Leben bietet, erfahrbar wird? Kann man ernsthaft sagen, dass zu Hause unterrichtete Kinder gesellschaftliche Eremiten sind? Und garantiert Art. 5 Abs. 1 GG denn neben der positiven Meinungsfreiheit nicht die negative, also das Recht, eine Meinung nicht mitzuteilen? Das BVerfG geht von einer Kommunikationsverpflichtung aus, die aus der Verfassung nicht herausgelesen werden kann. Mehr noch: Die Verfassung ist gerade offen für diejenigen, die sich zurückziehen und nicht an der Gesellschaft partizipieren wollen.

In welcher Gesellschaft leben wir?

Wichtige Kennzeichen unserer Gesellschaft sind Vielfalt und Unterscheidung, die zu Separierungen wie zu Zusammenschlüssen innerhalb der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft ist differenziert; viele Gesellschaften bilden letztlich die Gesellschaft der Gesellschaft. Wie sehr selbst die normvorgebende Rechtsordnung der Gesellschaft Heterogenität zulässt und diese die Gesellschaft kennzeichnet wie beeinflusst, soll an einem kontextgemäßen Beispiel von Harold J. Berman gezeigt werden:

Vielleicht die kennzeichnendste Eigenschaft der westlichen Rechtstradition ist die Koexistenz und Konkurrenz verschiedener Rechtsprechungen und Rechtssysteme in derselben Gesellschaft. Und diese Pluralität der Rechtsprechungen und Rechtssysteme macht die Herrschaft des Rechts einmal notwendig und zum anderen auch möglich.

Um diese These zu belegen, zieht Berman die sog. Gregorianische Reform (benannt nach Papst Gregor VII. [1073 – 1085]) heran:

Der Rechtspluralismus entstand bei der Abgrenzung der Kirche von den weltlichen Gemeinwesen. Die Kirche erklärte sich von weltlichen Anordnungen unabhängig, sie nahm auf gewissen Gebieten für sich die ausschließliche und auf anderen die konkurrierende Rechtsprechung in Anspruch. Die Laien, die grundsätzlich dem weltlichen Recht unterstanden, wurden auch dem Kirchenrecht und der Rechtsprechung kirchlicher Gerichte unterworfen, und zwar in Ehe-, Familien- und Erbangelegenheiten, bei religiösen Vergehen, in Vertragssachen, bei denen ein religiöses Gelübde abgelegt wurde, wie auch in einer Reihe weiterer Angelegenheiten. Umgekehrt wurde die Geistlichkeit, die grundsätzlich dem kanonischen Recht unterstand, auch dem weltlichen Recht und der Rechtsprechung weltlicher Gerichte unterworfen, und zwar bei bestimmten Vergehen, bestimmten Eigentumsstreitigkeiten und ähnlichem. Das weltliche Recht war seinerseits in verschiedene konkurrierende Zweige aufgeteilt, darunter Königsrecht, Feudalrecht, Gutsrecht, Stadtrecht und Handelsrecht. Für dieselbe Person konnten in Sachen der einen Art die kirchlichen Gerichte zuständig sein, in anderen der Gerichtshof des Königs, in wieder anderen das Gericht des Lehensherrn, das Gutsgericht, ein Stadtgericht oder ein Handelsgericht.

Dieses Beispiel zeigt nach Berman:

Gerade die Kompliziertheit einer gemeinsamen Rechtsordnung, die verschiedene Rechtssysteme enthielt, trug zur Differenziertheit des Rechtsdenkens bei… Der Pluralismus des westlichen Rechts, der den Pluralismus des westlichen politischen und wirtschaftlichen Lebens sowohl widerspiegelte als auch förderte, ist, oder war einmal, eine Quelle der Entwicklung, des Wachstums – auf seinem eigenen wie auch auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet. Er ist, oder war einmal, eine Quelle der Freiheit (Recht und Revolution – Die Bildung der westlichen Rechtstradition, 1991, S. 28 ff.).

Die moderne Rechtsordnung ist offen für Einflüsse fremder Rechtsordnungen, im Internationalen Privatrecht wie im Verfassungsrecht. Sie akzeptiert alternative Streitbeilegungen, Schiedsvereinbarungen und Schiedsgerichte. Im Sport oder der Religion finden sich ganze Parallelrechtsordnungen. All das sind keine Zeichen von Schwäche einer Gesellschaft, sondern von Stärke, von Souveränität, weil sie das Andere aushalten und aufnehmen kann, es integriert. „Differenzierte Gesellschaften vertragen gesellschaftliche Differenz. Sie stabilisiert das System.

3.

So zeigt sich, dass die bisherige Verfassungsrechtsprechung zum Thema „Heimunterricht“ keineswegs solide ist und dass man mit guten Gründen, gestützt auf das Grundgesetz, die Dinge auch anders sehen kann. Neben dem genauen Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen verhilft ein Blick ins Ausland und die Länder, in denen Homeschooling gang und gäbe ist (darauf macht Maximilian Steinbeis zu Recht aufmerksam), zu einer rationalen und realistischen Sicht der Dinge. Im Einzelfall, auf den es letztlich ankommt, ist Heimunterricht danach verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen.


7 Comments

  1. Burckhard Meyer Thu 13 Nov 2014 at 15:27 - Reply

    Entscheidend ist das Ergebnis: Wenn die Eltern Ihre Kinder qualitativ vollwertig unterrichten und dies staatlich geprüft und bestätigt wird, ist das Ziel erreicht. Mehr noch: Das Problem des Unterrichtsausfall an den Schulen ist gemildert. Folge: Die Eltern sollten vom Staat für diese erbrachte Leistung bezahlt werden.
    Fazit: Win / Win für beide Seiten ohne Jetzt- und Folgekosten für die Staatsausgaben. Mein Tip: Fragen wir mal beim Bund der Steuerzahler
    MfG B. Meyer

  2. Deutscher Klassiker Sat 15 Nov 2014 at 07:35 - Reply

    Von 1756 bis 1758 besuchte Johann Wolfgang Goethe eine öffentliche Schule. Danach wurde er vom Vater sowie durch insgesamt acht Hauslehrer unterrichtet. Heute müssten Goethes Eltern eine Geldstarfe zahlen (Hessen!). Wegen Erziehungsauftrag des Staates. Und wegen Parallelgesellschaft.

  3. Helmut Stücher Sun 16 Nov 2014 at 16:12 - Reply

    “Für die Verwirklichung des Hausunterrichts (Heimschule) ist das volle Elternrecht sowie die Religionsfreiheit unabdingbar. In allen EU-Ländern, die Heimschule erlauben, ist das Elternrecht vorrangig, teilweise explizit in der Verfassung als Recht auf Wahl der Bildung ihrer Kinder verankert. Auch in Deutschland steht das Elternrecht im Grundgesetz (Art.6 GG), praktisch ist es aber gegen den „staatlichen Erziehungsauftrag“, den es nicht gibt, ausgehebelt.
    Kritik gegen Homeschooling gibt es auch in den Ländern, wo Hausunterricht gestattet ist. Dennoch hat dort das Elternrecht Vorrang.” (Der große Erziehungsauftrag, Novum-Verlag, erscheint im Dezember)
    Man kann höchstens von einer Erziehungeaufgabe des Staates sprechen, den Auftrag müssen die Eltern ihm erteilen.

  4. Peter Toth Thu 10 Jan 2019 at 13:12 - Reply

    Der Vorhalt der Parallelwelt verweist zurück auf den Anspruch einer monokulturellen Gesellschaft, in der die alles beherrschende Denkweise ihren Ausschliesslichkeitsanspruch mit Gewalt verteidigt. Eine plurikulturelle Gesellschaft ist aber die Grundlage der Demokratie, und wird in der Verfassung gestützt.
    Es gibt tatsächlich das Risiko einer Parallelwelt. Das müsste aber erst noch genauer definiert und Kriterien erarbeitet werden (zBsp bei Kindern von Scientology-Anhängern).
    Eine offene Gesellschaft kann allerdings nur durch eine negative Gesetzgebung, und nicht durch eine positiv formulierte Forderung garantiert werden.(Bsp: Freiheit: das GEsetzt kann nicht vorschreiben, was wir zu tun haben, dass Freiheit gewährleistet sei, denn das würde wiederum die Freiheit paradox ins Gegenteil verkehren. Es kann nur die Freiheitsrechte schützen, in dem es Grundrechte zulässt und bestimmte Einschränkungen verbietet, wie zBsp Versammlungsfreiheit.

    Um dem Vorwurf der Parallelgesellschaft entgegenzutreten, müsste vereinbart werden, dass die Erziehung zu Hause auch pluralistische Weltsichten zulässt, oder ob es die Kinder einer einseitigen Ideologie unterwirft, und ihnen den Zugang zu anderen Ideen verwehrt.

  5. Peter Toth Thu 10 Jan 2019 at 13:25 - Reply

    Art. 7 Abs. 1 GG schreibt: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“.
    Was aber aktuell passiert in Deutschland, müsste so formuliert werden:
    “die gesamte Familie mit Kindern stehen unter der Aufsichtspflicht und Bestimmungsrecht des Staates”.
    1.wird im ArtArt. 7 Abs. 1 GG die Zuständigkeit eingezirkelt: es betrifft nur das Schulwesen, und nicht das Familienleben (Erziehung, etc).
    Tatsächlich wird aber massiv in das private Familienleben eingegriffen.

    2.müsste die Aufsichtspflicht einem Kriterium unterworfen werden, ansonsten die Freiheitsrechte des Einzelnen gefährdet werden (entsprechend zBsp beim Fichen-Skandal in der Schweiz, wo der Staat seine Aufsichtspflicht gegenüber den Bürgern grosszügig interpretiert hat und die Freiheitsrechte des Einzelnen damit verletzt hat).
    Die Aufsichtspflicht des Staates muss definiert, also auch beschränkt werden.

    Es müssten negative Rechte formuliert werden.

    Die Aufsichtspflicht müsste darauf beschränkt werden, dass die demokratischen Grundlagen der Gesellschaft, nämlich Freiheitsrechte, Pluralität, etc… auch innerhalb der Homeschoolerfamilien gewährleistet sind.

    Ein pauschaler Vorwurf der Parallelgesellschaft genügt nicht.

  6. Maite Wed 16 Jan 2019 at 00:42 - Reply

    In meinen Augen wird eine Parallelgesellschaft erst durch das Verbot von Heimunterricht gefördert, denn es wird in der Öffentlichkeit ein schlechtes Licht auf diese Familien geworfen. Das macht sie zu gesellschaftlichen Außenseitern. Kontakte zu (ehemaligen) Freunden werden teilweise von den Eltern unterbunden, die nicht wollen, dass ihre eigenen Kinder “negativ” beeinflusst werden und evtl. zu Schulverweigerern werden.
    Dabei haben wir doch gerade im Moment durch die Zuwanderungswelle eine multikulturelle Gesellschaft und es wird von uns erwartet, andere Kulturen und Denkweisen zu akzeptieren. Entstehen nicht dadurch auch Parallelgesellschaften oder haben sich sogar schon entwickelt? Wenn wir diese anderen Kulturen und Mentalitäten tolerieren sollen, muss dies auch für jeden anders denkenden Menschen in Deutschland gelten.

  7. Maite Wed 16 Jan 2019 at 01:01 - Reply

    Was mir noch wichtig ist in diesem Zusammenhang zu sagen, ist: Wer überwacht die Erziehung der Kinder durch den Staat, die staatlichen Schulen, Kindergärten, auch Privatschulen? Wer übernimmt die Haftung für psychische Schäden der Kinder in Schulen, Kindergärten, Kinderhorten? Wie kann ein Lehrer 25 Kinder individuell und optimal fördern? Wie können Kinder auf das Leben vorbereitet werden, indem sie mit Gleichaltrigen sozialisiert werden, obwohl für ein optimales Leben alle Generationen miteinander wirken sollten? Hören die Menschen auf zu lernen wenn sie die Schule verlassen haben oder fangen sie dann nicht erst richtig an? Ab dann lernen wir frei und freies Lernen ist nicht mehr kontrollierbar.
    In meinen Augen geht es auch nicht vorrangig um Bildung, denn es ist ja inzwischen hinreichend bewiesen, dass maximal 10% des Lehrstoffes dauerhaft gespeichert werden, der Rest wird vergessen. Schule dient einzig und allein der Formung des Menschen, um ihn für die Gesellschaft profitabel zu machen. Warum passen wir dann nicht die Gesellschaft den natürlichen Bedürfnissen der Menschen an, anstatt die Menschen an ein unnatürliches System?

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
Deutschland