06 April 2020

Die Zeit drängt

Die Verantwortung der EU für die Menschen in den Flüchtlingslagern Griechenlands

„Derzeit sitzen 42.000 Asylsuchende auf den griechischen Inseln fest. Die griechische Regierung und die EU-Mitgliedstaaten sollten so schnell wie möglich handeln und die Asylsuchenden in geeignete Unterkünfte bringen, bevor es zu spät ist.“ Diesen Appell von Florian Westphal, Geschäftsführer von Ärzte ohne Grenzen in Deutschland, müssen wir sehr ernst nehmen. Viel zu lange hat die EU, die sich auf die Achtung der Menschenwürde gründet, die menschenunwürdigen Zustände in den Flüchtlingslagern zugelassen. Jetzt besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Menschen in den Flüchtlingslagern dem neuartigen Coronavirus unter katastrophalen hygienischen Bedingungen ausgesetzt sind.

Die Migrationspolitik gehört nicht zu den Erfolgsgeschichten der EU. Nach Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll der „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ für die Migrationspolitik gelten. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Die Kluft zwischen europäischen Werten und europäischem Handeln wird in der Migrationspolitik besonders deutlich (vgl. hier). Die Regel des Dublin-Systems, die Entscheidung über die Asylanträge dem Land zu übertragen, in dem die Schutzsuchenden die EU erstmals betreten, kann eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten in der EU nicht gewährleisten. Trotz zahlreicher Reformen ist das Dublin-System gescheitert.

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich daher 2015 in einem Ratsbeschluss darauf geeinigt, 120.000 schutzsuchende Personen aus den Flüchtlingslagern in Griechenland und Italien unter den anderen Mitgliedstaaten zu verteilen (Beschluss des Rates (EU) 2015/1601). Eine solche Möglichkeit eröffnet Artikel 78 (3) AEUV. Für den Fall, dass sich „ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage“ befinden, können „vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen“ werden. Doch es zeigte sich bei der Umsetzung des im September 2015 vereinbarten Mechanismus zur Umsiedlung von Flüchtlingen, dass die EU in Fragen der Migration trotz eines gemeinsamen Ratsbeschlusses nicht an einem Strang zieht. Tatsächlich haben Polen und Ungarn nicht einen einzigen Migranten aufgenommen. Die Tschechische Republik beschränkte sich auf die Aufnahme von 12 Migranten aus Griechenland.

Der EuGH und die europäische Solidarität in der Migrationspolitik

Der EuGH hat nun in einem Urteil vom 2. April 2020 klargestellt, dass Polen, Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Ratsbeschluss vom 22. September 2015 zur Umsiedlung verstoßen haben, weil sie „nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben“ haben, „die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten“ (Urteil des EuGH vom 2.4.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17, Randzeichen 189). Das Argument der drei EU-Mitgliedstaaten, man habe aus Gründen der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung die Umsiedlungsbeschlüsse nicht umgesetzt, weist der EuGH zurück. Diese Gründe könnten nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen werde, dass die Umsiedlung einer Schutz beantragenden Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstelle.

Polen, Ungarn und die Tschechische Republik hatten sich aber schon im Anfangsstadium des Verfahrens geweigert, alle drei Monate eine Zahl von Personen zu nennen, die in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden könnten. „Da in diesem Anfangsstadium dieses Verfahrens die Antragsteller, die in den betreffenden Mitgliedstaat umgesiedelt werden sollten, nicht bestimmt waren, war nämlich jede individualisierte Beurteilung der Gefahr, die sie für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit hätten darstellen können, unmöglich“ (EuGH, Urteil vom 2. April 2020, Randzeichen 161).

Das Urteil des EuGH ist für die jetzige Situation auf den griechischen Inseln von Bedeutung, weil es sich mit der Frage beschäftigt, auf welche Weise andere Mitgliedstaaten helfen können, wenn in einem Mitgliedstaat unzumutbare Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge herrschen. Die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei der Umsetzung der Ratsentscheidung zur Umsiedlung von Schutz suchenden Personen zeigt, dass der Gerichtshof einen strengen Maßstab anlegt, wenn es um die Solidarität in der Migrationspolitik geht. Im Urteil des EuGH vom 2. April kommt also die Bedeutung des Grundsatzes der europäischen Solidarität in der Migrationspolitik ganz klar zum Ausdruck.

Mit diesem Grundsatz ist es nicht weit her, wenn es um die Flüchtlingslager auf den griechischen Inseln geht. Schon zur Aufnahme der unbegleiteten minderjährigen Migranten sind nur acht Mitgliedstaaten der EU in einer „Koalition der Willigen“ bereit. Diese Staaten – Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Litauen, Luxemburg und Portugal – haben vereinbart, insgesamt 1.600 unbegleitete Minderjährige aus den griechischen Flüchtlingslagern aufzunehmen. Doch sie stehen jetzt selbst vor einer großen Herausforderung. Wegen der Corona-Pandemie kommt die vereinbarte Umsiedlung der Jugendlichen nur schleppend in Gang. Inzwischen hat sich die Lage durch die drohende Ausbreitung von Covid-19 in den Flüchtlingslagern so zugespitzt, dass die Gefahr einer humanitären Katastrophe besteht.

Eine Evakuierung der Lager halten Expertinnen und Experten für die beste Lösung. Hilde Vochten, medizinische Koordinatorin der Projekte von Ärzte ohne Grenzen in Griechenland, sieht bisher keinen überzeugenden Notfallplan, mit dem die Menschen innerhalb der Lager geschützt werden könnten. „In einigen Bereichen des Lagers Moria auf Lesbos gibt es nur eine Wasserzapfstelle für 1.300 Bewohner, und Seife ist nicht erhältlich“. Die EU-Mitgliedstaaten müssen jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden. Es darf nicht sein, dass die Verantwortlichkeiten immer hin- und hergeschoben werden. Die Migrationsrechtlerin Pauline Endres de Oliveira beschreibt im Gespräch mit Maximilian Steinbeis anschaulich, wie die EU immer auf die Mitgliedstaaten verweist und die Mitgliedstaaten wiederum europäische Lösungen verlangen.

Wir können nicht auf einen Konsens warten

Diesen „Teufelskreis“ gilt es zu durchbrechen. Auf ein gemeinsames Handeln aller EU-Mitgliedstaaten kann man nicht hoffen. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die sich in der „Koalition der Willigen“ schon zur Aufnahme der minderjährigen Jugendlichen bereit erklärt haben, jetzt bei einer Evakuierung der Flüchtlingslager mitwirken. Auch wenn nur einige EU-Mitgliedstaaten mitmachten, so wäre dies immer noch besser als das Warten auf einen europäischen Konsens in der Migrationspolitik. Wenn nicht wenigstens einige EU-Mitgliedstaaten ihre Verantwortung für die in der Covid-19 Pandemie besonders gefährdeten Menschen in den Flüchtlingslagern auf den griechischen Inseln wahrnehmen, dann verliert die EU als Wertegemeinschaft jede Glaubwürdigkeit.

Die Zeit drängt. Die These des Historikers Reinhart Koselleck von der Beschleunigung der Zeit bekommt einen neuen Sinn. „Es war die Beschleunigung des politischen Prozesses, die nach der fast einhelligen Wahrnehmung der Zeitgenossen unsere Neuzeit eröffnete, längst bevor die technisch-industrielle Revolution die Beschleunigungen in den normalen Alltag hinein vorantrieb“ (Reinhart Koselleck, Wie neu ist die Neuzeit? In: Zeitschichten, 2000, S. 238). Heute beobachten wir eine Beschleunigung des Wandels der sozioökonomischen Strukturen. Nun kommt die Politik mit dem Tempo der Veränderungen der Kommunikation, der Technologien, der Ökonomie und des Wissens in einer sich globalisierenden Welt nicht mehr mit. In der Corona-Epidemie versucht die Politik mit ad-hoc-Maßnahmen die Geschwindigkeit der Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Es zeigt sich, dass wir im Prozess des beschleunigten sozio-ökonomischen Wandels viel zu oft mit einer Politik der Anpassung an die vorherrschenden Strukturen etwa des Marktes und nicht mit einer Politik der Gestaltung einer sich globalisierenden Welt reagiert haben. Zu dieser Gestaltung gehört die europäische Vorsorge gegenüber den Risiken der Globalisierung wie wir sie gegenwärtig in der Corona-Pandemie erleben. Die Notwendigkeit dieser Vorsorge gilt umso mehr, wenn es darum geht, die Menschen in den Flüchtlingslagern auf den griechischen Inseln davor zu bewahren, einem hochansteckenden Virus ohne medizinische Infrastruktur ausgeliefert zu sein.


One Comment

  1. Kerstin Kemmich Tue 7 Apr 2020 at 10:09 - Reply

    Einen Punkt würde ich gerne noch nachschieben.

    Laut EuGH sollen die Mitgliedsstaaten der EU also in jedem Einzelfall prüfen, ob der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstelle.

    Und das zu einer Zeit, in der innereuropäische Grenzen wegen der Corona-Gefahr geschlossen werden. Weil man nicht weiß, wer den Virus in sich trägt und wer nicht. Ganz wie in den 90ern, als kein britisches Rind mehr über den Kanal kam. Weil man nicht wußte, welches davon BSE hatte.

    Vielleicht ist dem EuGH nicht klar, daß Gefahren für die innere Sicherheit nicht unbedingt biologischer Natur sein müssen. Wesentlich öfter entspringen sie totalitär indoktrinierten Geistern.

    Und deshalb hat jeder Staat nicht nur das Recht, sondern nachgerade die Pflicht gegenüber dem Volk (als Souverän, der die Regierung treuhänderisch mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt) zu sehr genauen Prüfungen, wem er seine Türen öffnet.

    Und zwar präventiv. Vor der Einreise.
    Denn danach bleibt oftmals nur noch Schadensbegrenzung. Mit ungewissem Ausgang.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Coronavirus, EuGH, Migration


Other posts about this region:
Europa