EGMR: Frei von laizistischem Eifer
Ein Kruzifix im Klassenzimmer ist kein Menschenrechtsverstoß. Dies hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgestellt und damit die mit dem Lautsi-Kammerurteil im vorletzten Jahr entstandene Delle im Wappenschild des EGMR wieder ausgebeult.
Die Kammer hatte 2009 in einer auch für EGMR-Verhältnisse außerordentlich dünn begründeten Entscheidung das obligatorische Kruzifix in italienischen Schulen für EMRK-widrig erklärt, weil der Staat damit den Schülern eine Konfrontation mit einem religiösen Symbol aufdränge und den Eltern das Recht nehme, ihre Kinder atheistisch zu erziehen.
Das wird jetzt von der Großen Kammer sanft korrigiert, und zwar auf faktischer Ebene:
There is no evidence before the Court that the display of a religious symbol on classroom walls may have an influence on pupils and so it cannot reasonably be asserted that it does or does not have an effect on young persons whose convictions are still in the process of being formed.
Das finde ich elegant: Weder lässt sich der EGMR auf das hanebüchene Argument der italienischen Regierung ein, das Kruzifix sei doch gar nicht so religiös, sondern vielmehr ein europäisches Symbol von Zivilisation und allem Möglichen. Noch lässt er Zweifel daran entstehen, dass Traditionen EMRK-Verletzungen wie religiöse Indoktrination in der Schule nicht rechtfertigen können.
The State is forbidden to pursue an aim of indoctrination that might be considered as not respecting parents’ religious and philosophical convictions.
Nur: eine handfeste Indoktrination müsse halt schon vorliegen. Das Kruzifix sei dagegen “an essentially passive symbol”, und ob man es aufhängen muss, darf oder nicht darf, falle in den Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten.
Das scheint mir ausgewogen, effektiv und angenehm frei von laizistischem Eifer.
Ich bin nicht naiv, was die dunklen Seiten des politischen Katholizismus betrifft, schon gar nicht in Italien. Aber gerade deshalb bin ich sehr dafür, diese Seiten dort zu bekämpfen, wo es nötig ist, und nicht das ganze EMRK-Pulver für kulturkämpferische Symbolpolitik zu verballern.
Lieber bleibt der Kruzifixus hängen, und der antiklerikale Satiriker kann sich dafür auf seine Meinungsfreiheit verlassen, wenn er Ärger kriegt.
Update: Antoine Buyse auf dem ECHR-Blog applaudiert, Lorenzo Zucca im EJIL-Talk Blog ist dagegen äußerst kritsich (“A Pontius-Pilatus-like Strasbourg Court”). Reaktionen aus den USA von Verfassungsvergleichern und katholischen Kirchenrechtlern.
Foto: Strobetec, Flickr Creative Commons
Ich kann mich in gewissem Sinne der Argumentation anschließen, dass es nicht gegen Menschenrechte verstößt, sich in einem Raum aufhalten zu müssen, in dem ein religiöses Symbol hängt.
Trotzdem ist es mit meiner Vorstellung von einem aufgeklärten Rechtsstaat nicht vereinbar, dass dieser bestimmte Religionen gegenüber anderen bevorzugt.
Ich sehe aber ein, dass das u.U. wirklich keine Sache des EGMR ist.
„Noch lässt er Zweifel daran entstehen, dass Traditionen EMRK-Verletzungen wie religiöse Indoktrination in der Schule rechtfertigen können.“ – Irgendwo fehlt da eine Verneinung!
korrigiert, danke
Es mag sein, daß rechtstechnisch keine Verletzung subjektiver Rechte vorliegt, daß man sich zumindest darüber streiten kann ob und wann das der Fall ist.
Das Aufhängen von Kreuzen oder anderer religiöser Symbole irgendwelcher Relgionsgemeinschaften in staatlichen Einrichtungen verstößt jedoch eindeutig gegen den wohl wichtigsten Grundsatz der Aufklärung:
die Trennung von Religion und Staat.
Dr. Lorenzo Zucca, Reader in Jurisprudence at the King’s College London School of Law,
macht zum Ganzen sehr lesenswerte und richtige Ausführungen auch im Kommentarteil zu seinem Artikel:
http://www.ejiltalk.org/a-comment-on-lautsi/
Persönlich befürworte ich nicht nur in diesen Fällen die Möglichkeit der Popularklage.
Jeder Bürger hat Anspruch auf eine Gesetzgebung und Verwaltung, die der Verfassung entspricht.
Dies Recht sollte man auf eigenes Riskio, aber sonst uneingeschränkt(!) auch gerichtlich geltend machen können.
Trotz eindeutigen Verfassungsauftrags (Art. 20 II 2 GG) wird uns bis heute aber sogar die Möglichkeit von Volksabstimmungen verweigert!!!