17 September 2021

Eigentum ist nicht (nur) privat

Eigentum ist gewährleistet. So steht es im Grundgesetz, und aus landläufiger liberaler Perspektive ist diese Freiheit des Eigentums eine ziemlich klare Sache: Hier bin ich, mein Eigenes, meiner eigen Hände Arbeit und ihre Früchte, was zu mir, was mir gehört. Dort ist der Staat, der mir das mir Eigene womöglich wegnehmen und streitig machen und seinen eigenen Zwecken unterwerfen würde, wenn er es dürfte. Was er aber nicht darf. Darauf habe ich ein Grundrecht.

Das Tolle am diesem Grundrecht ist, dass es immer eigentümlicher wird, je mehr man sich mit ihm beschäftigt.

Bei anderen Grundrechten, der Meinungsfreiheit etwa oder der Glaubensfreiheit, ist es keine rechtliche Frage, was ich meine oder was ich glaube – im Gegenteil, das liegt dem Recht voraus und ist ihm vorgegeben, und zwar durch mich. Den Inhalt meines Meinens und Glaubens hat das Recht meine Sache sein zu lassen – genau darin besteht ja meine Freiheit. Beim Eigentum ist das anders. Was mir gehört und was ich damit tun darf, versteht sich nicht von allein, sondern man muss immer erst das Recht danach befragen. “Inhalt und Schranken” meines Eigentums, so Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, bestimmt der Gesetzgeber. Selbstverständlich kann und wird er das, was mir gehört, allen möglichen Zwecken des Allgemeinwohls unterwerfen, solange das, was er mir dadurch zumutet, zu diesen Zwecken nicht außer Verhältnis steht und er mir keinen Grund gegeben hat, darauf zu vertrauen, dass er das nicht tut. Dies vorausgesetzt, kann er mein Eigentum in Regularien und Verbote einmauern bis zum totalen Wertverlust, ohne mir dafür einen Cent Entschädigung schuldig zu sein.

Was er dagegen nicht ohne weiteres und jedenfalls nicht ohne angemessene Entschädigung tun kann, ist, mich aus der Position des Eigentümers zu entfernen und jemand anderen, den Staat oder einen Dritten, an meine Stelle zu setzen. Etwas in der Art,  könnte man auf den ersten Blick meinen, steht in der Bundeshauptstadt Berlin womöglich ganz konkret bevor: Am kommenden Sonntag wird parallel zur Bundestags- und Abgeordnetenhauswahl ein Volksentscheid unter der Überschrift “Deutsche Wohnen & Co. enteignen” stattfinden, der fordert, dass das Land Berlin rund 240.000 Wohnungen aus dem Privateigentum von Deutsche Wohnen, Vonovia und anderer Riesen-Immobilienkonzerne in Gemeineigentum überführen soll – und zwar zu einer Entschädigung “deutlich unter dem Marktwert”. Den Umfragen zufolge könnte gut sein, dass in unserer linken Metropole sich eine Mehrheit auf den Standpunkt stellen wird: Tolle Sache! Unbedingt machen.

Geht das? Dürfte Berlin das tun? Was gibt es für Optionen? Was wären die Folgen? Diesen Fragen gehen wir in der Pilotfolge unseres neu aufgesetzten VerfassungsPod auf den Grund. Wir haben dafür viel Aufwand getrieben, ein gutes Dutzend Gespräche mit allen möglichen Expert_innen geführt, uns in die Tiefen der Grundstücksbewertungspraxis begeben, und das hat uns einen Riesenspaß gemacht, denn verfassungsrechtlich ist der ganze Vorgang wirklich ungeheuer interessant und facettenreich. Das Ergebnis ist, dass wir jetzt nicht eine Podcast-Folge, sondern gleich eine ganze Podcast-Serie produzieren werden, damit Sie nicht so viel an einem Stück hören müssen und das Ganze thematisch einigermaßen übersichtlich und verdaulich bleibt. Im Augenblick sind wir noch am Produzieren und Schneiden, in fliegender Hast, denn die Zeit drängt. Aber im Lauf des Wochenendes können Sie dann – hoffentlich rechtzeitig für Ihre eigene Meinungsbildung als Berliner- oder Nicht-Berliner_in – die Erträge unserer Recherche hören.

Jenseits der Frage, ob es am Ende tatsächlich zu einer Vergesellschaftung dieser 240.000 Wohnungen kommt oder nicht, scheint mir das der unmittelbarste und vielleicht wichtigste Effekt dieses Volksentscheids zu sein: dass er uns dazu bringt, uns eine Meinung zu bilden, zum Privateigentum im Allgemeinen und dem von Deutsche Wohnen & Co. im Besonderen. Was ihr gehört, ist nicht privat. Das hätte sie wohl gerne. Ist aber nicht so. Das ist politisch. Dazu haben wir alle eine Meinung, oder sollten zumindest eine haben. Eigentum ist auch und gerade als Privateigentum kein aller Politik vorgelagertes und gegen sie geschütztes und beschirmtes Grundrecht. Es ist politisier- und bestreitbar. Wir können es, ganz buchstäblich, zu unserer Sache machen. Und es ist das Grundgesetz, das uns dieses Recht ausdrücklich verleiht, in einer der unvertrautesten, aber faszinierendsten Normen innerhalb seines Grundrechtskatalogs, nämlich Artikel 15.

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Ghent University, the Human Rights Center, Programme for Studies on Human Rights in Context invites applications for a workshop ‘CAPTURED BY THE PAST: MONUMENTS. CONFLICTS. LAW’ to be held on 21 January, 2022.

The abstracts should be sent by 30 September, 2021. The workshop is a part of MSC-IF research project ‘To Destroy or to Preserve? Monuments, Law and Democracy in Europe’ (MELoDYE).

Call for papers here.

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Die verfassungsrechtliche Grundlage für “Deutsche Wohnen & Co. enteignen” ist, anders als der Name vermuten lässt, nicht die Enteignungsvorschrift Art. 14 Abs. 3 GG, sondern der folgende Artikel 15. Er ermächtigt den Staat dazu, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. 70 Jahre lang hat er keine Rolle gespielt, wurde von der liberalen Rechtslehre und -praxis wie ein Fremdkörper eingekapselt und abgesondert und isoliert und ignoriert. Während des Kalten Krieges, zwischen den übermächtigen Spannungspolen der westlicher Privat- und östlicher Staatswirtschaft, war kein Raum für ihn, und als dieser Konflikt vermeintlich zugunsten des Westens entschieden war, schon gar nicht. Jetzt – und das ist es, was jenseits des Schicksals von Deutsche Wohnen & Co. am Sonntag zur Abstimmung steht – könnte sich das ändern.

Art. 15 war da, die ganze Zeit. In seiner Abgeschiedenheit hat er die Jahrzehnte überdauert, konserviert und unberührt und eigentümlich geschichtslos: ohne Fälle, ohne Urteile, ohne gelehrte Abhandlungen und politische Nutzbarmachung. Das Meiste von dem Wenigen, was es an Theorie zu ihm gibt, war in den frühen 50er Jahren bereits da. Von Anfang an standen sich zwei Lager gegenüber: Hier der liberale Mainstream, der in Art. 15 nur einen Spezialfall der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG sehen wollte; dort die sozialistische Minderheit derer, die ihn als etwas ganz Eigenes und von der Enteignung grundlegendes Unterschiedenes deuteten.

Noch heute hängt von dieser Unterscheidung fast alles Weitere ab:  Sieht man die Sozialisierung lediglich als Enteignung mit besonderen Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen, dann hat sie sich natürlich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu den mit ihr verfolgten politischen Zwecken zu bewähren. Dann wäre sie z.B. verfassungswidrig, wenn man mit Mietpreisregulierung das gleiche Ziel viel weniger eingriffsintensiv erreichen könnte. Dann liegen auch für die Entschädigung die Dinge einigermaßen klar: Der Eigentümer muss im Wesentlichen den Wert seines verlorenen Eigentums ersetzt bekommen, allenfalls mit gewissen, besonders zu rechtfertigenden Abzügen. Was denn sonst.

Lässt man hingegen die Vorstellung zu, dass die Umwandlung von Privat- in Gemeineigentum kein vorgefundenes Natur-Grundrecht schmälert, sondern die Wirtschaftsordnung umgestaltet, in der Eigentum und Eigentümer überhaupt erst einander zugewiesen werden, dann sieht das alles völlig anders aus. Der Zweck, zu dem die Maßnahme ins Verhältnis zu setzen wäre, ergibt sich dann aus dem Wortlaut des Art. 15 selbst: “zum Zwecke der Vergesellschaftung”. Dass sie verhältnismäßig ist, ist dann nicht länger eine Frage ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Erreichung eines bestimmten Policy-Ziels, sondern eine Entscheidung des Grundgesetzes selbst. Und was in diesem Fall als Entschädigung angemessen ist, ist eine weitgehend offene und damit gestaltbare Frage.

Mehr dazu in unserem Podcast. So ein spannendes Thema, so viele faszinierende Aspekte. Hoffentlich können wir diesen Standard halten in den künftigen Folgen.

Wobei das auch von Ihnen abhängt: Unsere Hoffnung ist, um diesen Podcast eine Community von treuen Hörer_innen zu versammeln, die ihn über die Crowdfunding-Plattform Steady mit 5 Euro im Monat unterstützen, damit wir den damit verbundenen Aufwand langfristig leisten können. Wir wollen die Mitglieder auch aktiv einbinden und mit ihnen diskutieren, wie wir das jeweilige Thema angehen sollen und welche Fragen und Aspekte sie besonders interessieren. Wenn Sie Mitglied werden wollen, nur zu! Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen!

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Polen, so scheint jetzt, bekommt jetzt doch noch richtig Ärger mit der EU-Kommission wegen der Unterjochung seiner unabhängigen Justiz und vor allem wegen der Unverfrorenheit, mit der die Regierung insoweit die Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs ignoriert. Die Kommission hat offenbar beim Gerichtshof beantragt, für jeden Tag, den dieser Zustand fortbesteht, ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro zu verhängen. Das klingt nach viel Geld, aber ist es das auch? Tatsächlich zeigt der Vorgang in den Augen von THU NGUYEN, wie wenig solche Verfahren ausrichten können, vor allem im Vergleich zu dem Hebel, den die EU mit dem Corona Recovery Fonds in der Hand hätte.

Unterdessen geht die Knebelung unabhängiger Richter_innen, die der PiS-Regierung unbequem werden, in ungedrosseltem Tempo weiter. MARIA EJCHARD-DUBOIS, SYLWIA GREGORCZYK ABRAM, MICHAŁ WAWRYKIEWICZ und PAULINA KIESZKOWSKA-KNAPIK schildern den neuesten Stand.

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Dienstag, 21. September 2021, 19:00 Uhr, via Zoom.

Auf ein Eingangsstatement unseres Gastreferenten Carlo Masala werden die Panelist*innen mit kurzen Repliken antworten. Anschließend öffnen wir das Gespräch für Fragen aller angemeldeten Teilnehmer*innen, um die Runde nach etwa 90 Minuten zu beschließen.

Hier können Sie sich registrieren und erhalten nach erfolgter Anmeldung eine automatisierte E-Mail mit Zugangsdaten für die Veranstaltung. Rückfragen beantworten wir gerne unter berlin@mpil.de

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Großes Aufsehen hat der kurze Meinungsbeitrag von JOACHIM WIELAND zu der Affäre um die Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Osnabrück im Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium erregt. Kurz vor der Bundestagswahl zwei SPD-geführte Bundesministerien durchsuchen lassen? Wieland hält das für bemerkenswert und die Durchsuchung für rechtswidrig. Wir erwarten für morgen zum gleichen Thema auch noch eine Analyse von KLAUS FERDINAND GÄRDITZ.

Kurz vor der Bundestagswahl streiten sich Bundeswahlleiter und Umfrageinstitute um die Frage, ob bei den Umfragen Briefwähler_innen, die ihre Stimme bereits abgegeben haben, herausgerechnet werden müssen. Denn Aussagen über bereits abgegebene Stimmen vor Schließung der Wahllokale zu veröffentlichen, ist verboten. HENRIK EIBENSTEIN sucht nach Auswegen aus dem Dilemma.

In Sachsen kann das Verwaltungsgericht Chemnitz vorläufig keinen Grund erkennen, der Nazi-Partei “III. Weg” zu verbieten, Plakate mit der Aufschrift “Hängt die Grünen” aufzuhängen. Mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zwickau, dies sei strafrechtlich unbedenklich, hatten sich kurz zuvor LEONIE STEINL und JAKOB SCHEMMEL befasst. Ihrer Meinung nach zeigt der Fall, wie weit es bei den Strafverfolgungsbehörden immer noch fehlt, wenn es um Schutz vor Hasskriminalität geht.

Im Vereinigten Königreich plant die Regierung eine Wahlrechtsreform und will dabei u.a. die Vorschriften an die Identifikationsdokumente von Wähler_innen verschärfen. Für JACOB EISLER ist dies ein kaum verhohlener Versuch, das Wahlrecht den parteipolitischen Interessen der Regierungspartei zu unterwerfen.

In der Ukraine schlittert das Verfassungsgericht von einer Krise in die nächste. Während Verfassung und Verfassungsgericht ihren 25. Geburtstag feiern in diesen Tagen, ist vollkommen unklar, wer dem Gericht gerade vorsitzt. SERHII LASHYN findet am Vorgehen des Gerichts viel Kritisierenswertes, nimmt aber auch den Präsidenten nicht von aller Schuld aus.

In der Slowakei hat bereits im Juli das Verfassungsgericht ein Referendum für verfassungswidrig erklärt, das vorzeitige Neuwahlen erzwingen sollte. SIMON DRUGDA analysiert die Entscheidung und ihre Aussagen über die Grenzen direkter Demokratie.

In Brasilien hat Präsident Bolsonaro, um den sich aktuell allerhand Putschgerüchte ranken, eine Änderung an der brasilianischen Internet Bill of Rights angeordnet, die die Pflicht der sozialen Medien betrifft, Desinformation zu bekämpfen. Was es damit auf sich hat, berichten ULISSES LEVY SILVERIO DOS REIS und RAISSA PAULA MARTINS.

Wir haben in dieser Woche ein neues Format erstmalig ausprobiert: längere Review Essays zu neu erschienenen Büchern über aktuelle verfassungsrechtliche und -politische Themen. BOGDAN IANCU hat sich vier Bücher vorgenommen, die sich um die aktuelle liberale Katerstimmung in und über sowie deren Folgen für Europa drehen – Günter Frankenbergs “Autoritarismus: Verfassungstheoretische Perspektiven“, Ivan Krastevs und Stephen Holmes’ “A Light that Failed: A Reckoning“, Cristina Paraus “Transnational Networking and Elite Self-Empowerment: The Making of the Judiciary in Contemporary Europe and Beyond” und Michael Wilkinsons soeben erschienenen Band “Authoritarian Liberalism and the Transformation of Modern Europe”.

Am Montag startet ein neues Online-Symposium, das wir unter der Regie der insoweit bereits wohlbekannten fantastischen JOELLE GROGAN gemeinsam mit dem Heidelberger Max-Planck-Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, mit der Middlesex University London und dem Petrie-Flom Center for Health Law Policy, Biotechnology, and Bioethics an der Harvard Law School veranstalten. Es geht um das Thema “International Pandemic Lawmaking“. Die mehr gesundheitspolitisch orientierten Beiträge wird der Bill of Health Blog der Harvard-Universität veröffentlichen, die mehr verfassungsrechtlich orientierten wir, immer alternierend. Und drei Webinare sind geplant, das erste davon mit GIAN LUCA BURCI, SAKIKO FUKUDA-PARR und AEYAL GROSS am Mittwoch, 22. September um 17:00 Uhr. Zur Registrierung geht es hier.

So viel für diese Woche. Ihnen alles Gute, bleiben Sie uns gewogen, unterstützen Sie uns auf Steady und/oder Paypal, und bis bald!

Ihr

Max Steinbeis


3 Comments

  1. Tobias Grüterich Sun 19 Sep 2021 at 16:10 - Reply

    Die kitzlige Frage beim Art. 15 GG, die der Artikel auch gut herausarbeitet, ist die der rechtlichen Einstufung: bloß ein “Spezialfall der Enteignung” vs. etwas grundlegend Anderes. Daran knüpft natürlich der Aspekt der Entschädigungshöhe an. Prof. Dr. Fabian Thiel vertrat in einem jüngerem Beitrag (“Art. 15 Grundgesetz – obsolet?”, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Nr. 13/2019, S. 497 ff.) die Auffassung, dass die Kompensationshöhe keine Sozialisierungsbremse bilden sollte. Angesichts der exorbitanten Grundstückswertsteigerungen in den letzten Jahrzehnten (vgl. Hans-Jochen Vogel in vielen Zeitungsbeiträgen) wäre, so Thiel, “entgegen dem ausdrücklichen Sinn und Zweck der Interventionsnorm des Art. 15 GG […] eine Vergesellschaftung privater Wohnungsunternehmen bei Verkehrswertentschädigung praktisch kaum möglich.” Abschließend formuliert Thiel einen Gedanken, der wohl in der anstehenden Diskussion relevant werden dürfte: die Idee eines “Mittelweg[es] zwischen den ‘Extremen’ volle Verkehrswertentschädigung und vollständige Kompensationslosigkeit.”

    • Maximilian Steinbeis Sun 19 Sep 2021 at 17:19 - Reply

      Diese Fragen werden wir in Teil 1 und Teil 2 unseres Podcasts dazu in aller Gründlichkeit aufarbeiten.

    • Ulrich Paetzold Tue 21 Sep 2021 at 14:28 - Reply

      Unabhängig von allen sicherlich interessanten rechtlichen Überlegungen würde eine Enteignung das vorhandene Problem mangelnden Wohnraums in Berlin nicht lösen. Das wäre ja nicht einmal der Fall, wenn man alle Wohnungen in Berlin enteignete/ verstaatlichte. Solange wie Nachfrage nach und Angebot von Wohnraum nicht ausgeglichen sind, wird sich an dieser Situation auch nichts ändern. Alsokann doch eigentlich eine weiterführende Schlussfolgerung zur Lösung des Problems nur der schnelle Bau neuen, bezahlbaren Wohnraums sein, sei es durch private oder öffentliche Investitionen.
      Ich freue mich auf die Podcasts.

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