Ein paar Anmerkungen zur Inzestverbot-Debatte im Allgemeinen und zur FAZ im Besonderen
Eigentlich gibt es aus meiner Sicht nichts, was in Sachen Inzestverbot dem phänomenalen Minderheitsvotum von Winfried Hassemer von 2008 noch hinzuzufügen wäre. Leuten für das, was sie – noch dazu im Innersten ihres Intimbereichs – tun, Gefängnisstrafen anzudrohen, darf man nur, wenn man präzise angeben kann, zum Schutz welchen Rechtsgutes das nötig ist. Und das kann man bei dem gesellschaftlichen Tabu Geschwisterliebe nun mal nicht. Die Rechtsgüter, die man sich da mit viel Mühe einfallen lassen kann, sind entweder gar keine (Schutz behinderter Kinder davor, geboren zu werden) oder sie passen gar nicht auf das konkrete Verbot und wirken vorgeschoben (Schutz von Ehe und Familie, Schutz der sexuellen Selbstbestimmung).
Das ist aber, wie schon das Stimmverhältnis im Zweiten Senat von 7:1 zeigt, eine weiterhin sehr umstrittene Position, und deshalb kann eigentlich niemand etwas dagegen haben, wenn der Ethikrat sich dieser Debatte annimmt und tut, was seine Aufgabe ist: alle ethischen, rechtlichen, medizinischen und sonstigen Aspekte und Argumente ermitteln, zusammenführen, diskutieren, wägen und gewichten, auf dass Gesellschaft und Politik sich in dem schwierigen Gelände, in dem sie sich bei der Lösung ethisch heikler Problemfragen nun einmal bewegen, nicht verlaufen. Das hat der Ethikrat getan, und das Ergebnis fällt genau umgekehrt aus als im Karlsruher Senat: Hier ist die Mehrheit dafür, die Geschwisterliebe zu entkriminalisieren.
Kann man daran Anstoß nehmen? Man kann natürlich anderer Meinung sein, gerne auch cum ira et studio, und dass mein geschätzter Kollege Reinhard Müller im Politikressort der FAZ die Erwartungen seiner “Wo-kommen-wir-denn-da-hin”-Stammleser zufrieden stellen würde, war ebenso vorhersehbar wie in Ordnung.
Das FAZ-Feuilleton, für das ich selbst gelegentlich schon geschrieben habe, ist sonst gern mal liberalerer Ansicht als die Kollegen von der Politik, aber nicht hier: Christian Geyer, bekannt als Streiter wider aufklärerisches Teufelszeug wie Inklusion und dergleichen, unternimmt heute auf der Aufmacherseite den Versuch, nach guter Feuilletonistenart jenseits des politischen Kleinklein ins Grundsätzliche zu gehen. Herausgekommen ist ein höchst wunderlicher Text, mit dem ich aus mehreren Gründen nicht klarkomme.
Geyer geht zunächst gar nicht direkt auf die Mehrheitsposition los, sondern auf Institution und Arbeitsweise des Ethikrats an sich. Dessen “gremientechnische Verwaltung von Ethik” stört ihn, das “Hin- und Herwenden von Positionen” als “wandelnder Vermittlungsausschuss”. Ethik sei “immer konkret und aufreizend antiplural”, habe “mit Entschlusskraft und Risikobereitschaft” zu tun und nicht mit “Verrechnungsmentalität”.
Das liest sich sehr hübsch, unterschlägt aber die doch eigentlich nicht fern liegende Tatsache, dass es hier keineswegs um die “aufreizend antiplurale” Entscheidung geht, die ein Bruder zu fällen hat, wenn er sich in seine Schwester verliebt (bzw. umkehrt), und auch nicht um meine individuelle Entscheidung, ob ich als Dritter das eklig finden soll oder nicht, sondern um die gesellschaftliche, die politische Frage, ob wir ihn für seine Entscheidung ins Gefängnis stecken wollen oder nicht. Um die zu beantworten, müssen wir uns über das ethische Für und Wider dieser Entscheidung verständigen. Herrn Geyers “Entschlusskraft und Risikobereitschaft” sind tolle Eigenschaften, aber bei dieser Aufgabe keine rechte Hilfe.
Es gäbe zu Geyers Text noch viel zu sagen, etwa zu seiner Behauptung, EGMR und BVerfG würden sich dem “Wunsch entgegenstellen”, die Liebe zwischen Geschwistern zu ermöglichen (das Verbot für zulässig zu halten ist etwas anderes, als es für obligatorisch zu erklären). Oder zu der Tatsache, dass er Hassemers Argumentation die ganze Zeit in den höchsten Tönen lobt, sie dabei aber gleichzeitig und fortlaufend als “überscharf”, als “dadurch schief, dass Hassemer (…) überzieht”, als “zu forsch” denunziert, ohne dafür irgendeine Substantiierung zu liefern. Oder zu der Aussage, es müssten “schon starke Argumente aufgefahren werden, um eine derart stabile Rechtslage (wie das Inzestverbot) ,unter ethischen Aspekten’ verändern zu wollen” (als ob es nicht umgekehrt an der stabilen Rechtslage wäre, “starke Argumente” aufzufahren, wenn sie Leute ins Gefängnis stecken will. Von der merkwürdigen Implikation, es gebe so etwas wie eine bestandsschützende Vermutung für die Veränderungsfestigkeit stabiler Rechtslagen, ganz zu schweigen).
Zuletzt würde ich gern Herrn Geyer noch eine Frage stellen: diese Bezeichnung, die Sie da ganz am Anfang des Artikels fallen lassen, für Christiane Woopen, die Vorsitzende des Ethikrats, fast so etwas wie ein Spitzname, wenngleich natürlich im Konjunktiv und mit klarem Distanzierungsgestus: “Frau Professor Dr. Hohlebirne”. Hat den tatsächlich jemand mal verwendet? Etwa einer der Unionspolitiker, von denen da im gleichen Satz die Rede ist? Oder haben Sie sich den selber ausgedacht? Und wenn ja, fanden Sie diesen Einfall, von dem Sie vornehm behaupten, “darüber den Kopf schütteln” zu müssen, so superlustig, dass Sie ihn unbedingt in Ihren Artikel reinschreiben mussten?
Besten Dank für diesen Kommentar. Eine weitere Merkwürdigkeit ist der Widerspruch zwischen der von Geyer im dritten Absatz postulierten Streitbarkeit ethischer Positionen (“Spitz auf Knopf, hopp oder top”) und der Polemik gegen eine Mehrheitsentscheidung im fünften Abschnitt (“kühle Abstimmungslogik”). Ich wüsste doch zu gerne, wie ethische Entscheidungen nach Herrn Geyer dann eigentlich ethisch vertretbar zu treffen sind.
Zu diesem Thema gibt es – neben dem, um den es hier geht – wirklich eine Reihe seltsamer Kommentare. Am Donnerstag musste sich der Ethikrat in der ZEIT beispielsweise dafür kritisieren lassen, dass er sich mit dem Thema überhaupt beschäftigt: “Randständige Angelegenheiten sollte der Ethikrat anderen überlassen.” Merkwürdige Auffassung…
Merkwürdig ist auch sein letzter Absatz:
“Will man es strafbewehrt durch die Zeiten retten, muss die tragische Lebenssituation des Einzelfalls berücksichtigt werden: gegebenenfalls durch Verzicht auf die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Oder durch Einstellung des Verfahrens.”
Weiß der Mann nicht, was das Legalitätsprinzip ist und dass sich ein Staatsanwalt durch die Nicht-Einleitung sogar strafbar machen würde??
Und wenn man das Verfahren seiner Meinung “im Einzelfall” einstellen kann, wieso kann man die Strafnorm dann nicht ganz abschaffen? Bekanntlich gibt es in diesem Bereich nur sehr wenige Einzelfälle!
[…] Verfassungsblog setzt sich mal ein wenig mit der aktuellen Diskussion zum Thema Inzestverbot auseinander und kommt zu einigen interessanten […]
Schöner Kommentar.
Selbst wenn man den schwammigen “Schutz von Ehe und Familie” hier als einschlägig ansehen wollte, ist es doch bezeichnend, dass unter der Flagge von Art. 4 GG so häufig ein anachronistisches Familienbild oktroyiert werden soll, dass weder historisch, noch soziologisch als “normal” betrachtet werden kann. Auch das Inzestverbot ist weder inhaltlich, noch der Form nach eine anthropologische Konstante. Den Autoren der Tagespresse sei die Lektüre wissenenschaftlicher Auseinandersetzungen mit Familienbegriff und Inzest (bspw. Corinna Onnen oder Claudia Jarzebowski) angeraten. Mehr Information und weniger Meinung als manches Pamphlet der Tagespresse liefert dann schon der Artikel von Dietmar Hipp: http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/inzest-verherrlicht-romantisiert-geaechtet-a-540723.html