EuGH diszipliniert Karlsruher Ersatz-Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgericht kann ja gerne Übergangsfristen einräumen, wenn es findet, dass ein verfassungswidriger Zustand aus irgendwelchen übergeordneten Gründen noch eine Weile fortbestehen soll. Aber wenn dieser Zustand auch noch europarechtswidrig ist, dann muss er aufhören. Sofort. Nicht irgendwann später.
Das ist die Ansage des heutigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielmonopol. Sie richtet sich zum einen an die Länder, die ihr Monopol weiter mit Zähnen und Klauen gegen private Wettbewerber verteidigen. Sie richtet sich zum anderen an das Bundesverfassungsgericht: Eure Sitten, rechtswidrige Regelungen aus Nützlichkeitserwägungen heraus übergangsweise am Leben zu lassen, so lautet die Botschaft, teilen wir nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 das Glücksspielmonopol der Länder für verfassungswidrig erklärt, weil diese nicht die aggressive Schließung privater Wettvermittler damit rechtfertigen können, das sei zum Schutz der Spielsüchtigen nötig, wenn sie gleichzeitig diese Spielsüchtigen mit allen Mitteln moderner Werbestrategie an die eigenen Spieltische lockten. Der Wettvermittler, der dieses Urteil errungen hatte, ging allerdings leer aus: Die verfassungswidrigen Regelungen seien einstweilen weiter gültig, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Reparatur zu geben, schrieb der Erste Senat lapidar. Seine Verfassungsbeschwerde sei daher zurückzuweisen.
Ersatz-Gesetzgeber
Die Karlsruher Sitte, dem Gesetzgeber Übergangsfristen einzuräumen, ist anderen Verfassungskulturen kaum begreiflich zu machen. Und wenn man genauer hinschaut, ist das tatsächlich höchst sonderbar: Ein Gericht ist doch dazu da, einen Fall am Maßstab des Rechts zu messen, hier also ein Gesetz am Maßstab der Verfassung. Aber es darf das Gesetz nicht selbst gestalten, es gleichsam passend machen. Das ist Job und Verantwortung des Gesetzgebers, der zu eben diesem Zweck schließlich von uns allen gewählt und demokratisch legitimiert wird.
Nun braucht man da auch nicht doktrinär zu werden. Natürlich gibt es Fälle, wo es völlig widersinnig wäre, ein Gesetz für nichtig zu erklären und einen völlig regelungsfreien Zustand herbeizuführen, der womöglich noch viel verfassungswidriger wäre als der zunächst angegriffene. Der EuGH ist solchen Fällen selber ja auch schon begegnet.
Aber erstens belässt es das BVerfG ja in der Regel nicht mit der Übergangsfrist, sondern gibt dem Gesetzgeber eine ausführliche Reparaturanleitung mit auf den Weg: So muss das Gesetz aussehen, dann sind wir zufrieden. Alles natürlich bloßes Obiter Dictum und damit unverbindlich, aber doch mit der ganzen Autorität des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen.
Und zweitens gibt es da noch jemanden, der leicht übersehen wird, nämlich die Kläger. Die haben unter erheblichen Mühen und Kosten ihr Verfahren bis nach Karlsruhe getrieben. Und dann bekommen sie Recht. Und verlieren trotzdem.
Es kann überhaupt nicht schaden, wenn die Verfassungsrichter künftig dazu getrieben sein werden, mit Übergangsfristen etwas sparsamer umzugehen. Schon um zu vermeiden, dass ihnen so ein Urteil wie das des EuGH heute widerfährt.
Heuchelei vom Widerlichsten
Übrigens: Wer wissen will, was es mit dem Reizthema Glücksspielmonopol auf sich hat, dem empfehle ich den Besuch dieser besonders hübschen Website hier.
Da sieht man ein Plakatmotiv, dem man in letzter Zeit auch im Berliner Nahverkehr an allen Ecken begegnet: Die Spielbank Berlin, Konzessionär des Berliner Senats und jährlicher Ablieferer von erklecklichen Millionensümmchen, hat einen Sport-Star gebucht, der sich theatralisch die Brust aufreißt, weil ein “Zocker in ihm” steckt. Wer in einem Berliner Bus unterwegs ist, das Plakat sieht und einen Zockerherz in sich pochen spürt, der wird dem Appell sicherlich gerne folgen. Das heißt, er wird die Spielbank aufsuchen und dort zocken, bis der Arzt kommt.
Aber man muss natürlich auch das Kleingedruckte lesen. “Lass ihn raus”, steht da erst mal. Klar, rauslassen, zocken gehen, wie gesagt. Aber Moment, das geht ja noch weiter… Oh! “Überlass ihm nicht die Kontrolle”, steht da. “Spielen mit Verantwortung”. Du liebe Zeit! Das ganze ist als Warnung gemeint. Wer hätte das gedacht? Vor den Gefahren der Spielsucht! So ein dummes Missverständnis aber auch…
Das eigentlich Überraschende daran ist, dass das staatlich konzessionierte Zock- und Glücksspielgewerbe glaubt, mit solch widerlicher, vor Zynismus triefender Heuchelei davonkommen zu können.
Das Glücksspielmonopol in Deutschland ist schon lange zu nichts anderem mehr da, als den Ländern am überschuldeten Haushalt vorbei neue Einnahmetöpfe zu bescheren und so ihre politische Gestaltungsspielräume zu erweitern. Dass das Verbot privater Glücksspielbetreiber nichts als den Schutz vor Kriminalität und Spielsucht im Auge hat, glaubt kein Mensch und widerlegt sich durch die weiter intensive Werbung der staatlichen Glücksspielbetreiber von selbst.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat nicht mehr bewirkt, als die Monopolisten dazu zu bewegen, Kreide zu fressen und die Werbung um die Zockerherzen mit allerlei Geflöte über Verantwortung und Suchtprävention zu überpflastern.
Ich warte eigentlich schon seit Jahren darauf, dass das BVerfG die Länder für ihre mehr als halbherzige Umsetzung des BVerfG-Urteils abwatscht. Das Urteil ist immerhin auch schon rund vier Jahre alt
Wer in einen durchschnittlichen Lotto-Toto Shop geht kann trotzdem angesichts der Vielfalt immer neuer bunter verlockender Zockmöglichkeiten kaum zu dem Ergebnis kommen, das Glücksspielmonopol habe irgendetwas mit Suchtprävention zu tun. Alles was passiert ist, ist dass ein paar Feigeblätter aufgehangen wurden.
Schade, dass nun der EuGH das BVerfG zum Jagen tragen musste, bzw. das Wild gleich selbst erlegt hat. Waidwund war es ja schon lange. Deshalb musste ich auch laut auflachen, als ich auf Spiegel-Online heute las, das Urteil des EuGH sei “überraschend”.
Der 8. September scheint beim EuGH der “Glücksspielmonopoltag” zu sein. Genau heute vor einem Jahr bestaetigte das Gericht das portugiesische Monopol, wonach nur ein staatlicher Lizenzbetrieb nicht aber private Anbieter Wetten über das Internet anbieten dürfen. Die portugiesische Regelung wird mit der Bekämpfung der Kriminalität, genauer dem Schutz der Glücksspieler vor Betrug durch die Anbieter begründet. Der EuGH akzeptiert es, dass die Mitgliedstaaten mit diesem Argument aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Dienstleistungsfreiheit einschraenken (Art. 46 Abs. 1 EG). Fuer die Bundesrepublik heisst das nun: das Suchtpraeventionsargument durch das Betrugsverhinderungsargument zu ersetzen.
Zum Thema widerliche Heuchelei würde ich gerne einmal zustimmen. Ich habe berufsbedingt recht guten Einblick in die (nichtstaatliche) Glücksspielbranche und mache da auch immer wieder die Erfahrung, dass Behörden und (Landes- wie Bundes-) Gesetzgeber privaten Betreibern untersagen und mit Bußgeldern bewehren, was in staatlichen Casinos völlig selbstverständlich ist.
Warum zum Beispiel eine private Spielhalle kein Jackpotsystem über ein paar hundert Euro betreiben darf, während ein Casino auf Plakaten mit dem Porsche wirbt, den man dort gewinnen kann, ist mir zumindest aus Suchtpräventionsgründen, naja, nicht ganz einsichtig.
Die Pressemitteilung des “Deutscher Lotto- und Totoblock” führt zur Entscheidung des obersten Europäischen Gerichts zur Zulässigkeit des aktuellen Staatsvertrages aus:
“(…) Glückspielmonopol hat weiterhin Bestand (…) `Wir vertrauen auf die Politik in Bund und Ländern, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit das in Deutschland bewährte Staatsvertragsmodell Bestand haben wird`so Erwin Horak.
Welches Rechts- und Staatsverständnis offenbart sich hier, ohne das man dies näher kommentiern möchte ? Es bleibt zu hoffen, daß gerade auch die Deutschen Gerichte – bis hin zum Bundesverfassungsgericht – Erwägungen der Staatsräson künftig erkennbarer (nur) die Ihnen zukommende Bedeutung angedeihen lassen. Nicht weniger, aber erst recht nicht mehr. Hier und anderswo scheinen die Gerichte die “letze Bastion” zu sein. Mögen sie ihrer Verantwortung stets bewußt sein.
O.Griebsch
Auch wenn sich die Kommentare allesamt auf das andere, öffentlichkeitswirksame Urteil vom heutigen Tag zum Glücksspielmonopol (C-316/07 u.a.) beziehen: Danke für das Posten dieses schönen Urteils zum Anwendungsvorrang (C-409/06)! Hier ist der EuGH übrigens – anders als beim Glücksspielmonopol – dem Generalanwalt gefolgt.
[…] Im Verfassungsblog findet sich ein sehr lesenswerter Kommentar zur “Karlsruher Sitte” (ist es nicht eher eine Unsitte?) gar nicht selten einen Verfassungsverstoß festzustellen, aber dem Gesetzgeber dann Zeit einzuräumen, diesen Zustand zu beheben – damit während dieser Übergangsphase dann verfassungswidriges Recht weiter gilt. Steinbeis meint, das wäre anderen Verfassungskulturen nur “schwer begreiflich zu machen” und angesichts des aktuellen Falls (es geht um das Glückspielmonopol) ist die Wortwahl auch sehr gelungen – zumal es nun doch Grotesk wirkt, wenn der EUGH solche Übergangszeiträume nicht gewährt. Doch das darf nicht genügen. […]
@Muriel: Rechtlich betrachtet ist der Unterschied, dass die staatlichen Anbieter ein umfassendes Sperrsystem betreiben, mit dem ein Süchtiger und auch und gerade ein “nur” Gefährdeter sich selbst sperren lassen kann. Und ja, natürlich ist das Theorie und spitzfindig. Aber was sollen denn die Sportvereine sonst machen? Die Landesportbünde finanzieren sich zu 60-75% aus den Glücksspieleinnahmen. Wenn bwin noch im September legal wird, dann brechen den Sportbünden bis 2011 geschätzt 20 und bis 2015 vielleicht ein Drittel aller Einnahmen weg. Ohne dass ein Ersatz aus Steuermitteln vorstellbar ist.
@Marc B.: Na, das mit dem Sperrsystem würden die Privaten auch mit Freuden einrichten, wenn sie im Gegenzug mit den staatlichen Spielbanken gleichgestellt würden. Ich glaube keine Sekunde, dass das für den Gesetzgeber der maßgebliche Unterschied sein soll.
Und: Was die Sportvereine machen sollen? Verstehe ich nicht. Soll das ein Argument für ein staatliches Glücksspielmonopol sein?
Das erinnert mich an die Simpsons. Die Duff-Bier-Werbung trägt immer den Slogan “Binge Responsibly” (“Verantwortungsbewusst saufen”)
Hallo Herr Steinbeis,
das ist ja ein recht interessanter Blog. Gibt es auch die Möglichkeit, Beiträge zu neuen Themen einzuspeisen oder hat nur der Administrator das Recht dazu?
Beste Grüsse,
Blogger
Warum wurde meine Frage nicht veröffentlicht ?
[…] müsse. Gleichzeitig wird man aber ständig mit entsprechender Werbung bombardiert – damit haben die Bundesländer schön Geld gescheffelt. Finde ich persönlich eher […]
[…] Eine solche Übergangsfrist ist beim EuGH, anders als beim BVerfG, die ganz große Ausnahme (mehr dazu hier). […]
[…] Das ist ein heikles Thema. Die Praxis des BVerfG, sich zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen und verfassungswidrige Gesetze aus Gründen höherer Vernunft für Monate oder Jahre gültig zu halten, sorgt auch im Verhältnis zum EuGH immer wieder mal für Irritationen. […]