EuGH-Generalanwältin: Schranken für urheberrechtliche Geräteabgabe
Speichermedien und Vervielfältigungsgeräte kosten in Deutschland ein paar Euro mehr, weil auf den Kaufpreis die Geräteabgabe draufgeschlagen wird: Sie geht an die Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort etc.) und wird an Rechteinhaber ausgeschüttet als Ausgleich dafür, dass mit bzw. auf diesen Geräten Privatkopien geschützter Werke angefertigt werden.
In Spanien gibt es so etwas offenbar auch. Dagegen hat sich ein betroffener Hersteller von Speichermedien gewehrt, und das spanische Gericht hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Jetzt hat Generalanwältin Verica Trstenjak ihre Schlussanträge veröffentlicht (C-467/08, Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) vs PADAWAN), und die sind ziemlich interessant – nicht nur, weil die Generalanwältin auf der Suche nach Anhaltspunkten, was unter “gerechter Ausgleich” zu verstehen ist, bis auf Aristoteles und die Nikomachische Ethik zurückgreift.
Abgabe deckt nicht Filesharing-Verluste
So stellt die Generalanwältin zB glasklar fest, dass über die Geräteabgabe keine Ausfälle durch Raubkopien und Filesharing ausgeglichen werden können:
Ein Anspruch auf einen Ausgleich besteht nur im Zusammenhang mit einer Privatkopie, sofern sie nach den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedstaaten gestattet ist (…). Der Umstand, dass – etwa im Internet über sogenannte P2P(„peer to peer“)‑Tauschbörsen – eine weit verbreitete Verletzung des grundsätzlich umfassenden Vervielfältigungsrechts des Urhebers festzustellen ist, ist weder im Zusammenhang mit dieser Richtlinienbestimmung relevant, noch kann er als ein Faktor bei der Herbeiführung der Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und der Nutzer angesehen werden(…). Die auf diese Weise illegal gefertigten Kopien dienen nämlich meistens kommerziellen Zwecken. Jedenfalls dienen sie anderen Zwecken als dem „privaten Gebrauch“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und werden daher nicht von der Schrankenregelung erfasst
Die Abgabe sei als Vergütung für erlaubte Privatkopien gemeint, nicht als Schadensersatz für illegale Raubkopien.
Keine Abgabe für Unternehmen und Freiberufler
Außerdem fordert die Generalanwältin einen engen Zusammenhang zwischen Abgabe und Privatkopie. Wenn aber ein Unternehmen oder ein Freiberufler einen Kopierer oder einen Stapel Leer-DVDs kauft, dann könne man keineswegs davon ausgehen, dass damit Privatkopien angefertigt werden. Die spanische Regelung erstrecke sich pauschal auch auf Unternehmen und Freiberufler, und das gehe nicht.
In Deutschland ist das auch nicht anders, oder? Wer weiß da was Genaueres dazu?
In Deutschland ist das auch nicht anders, oder?
Ja, auf der Rechnung für den neuen Kopierer (erst zwei Wochen her) wurde die Abgabe gesondert ausgewiesen. Betrag hab ich nicht im Kopf und Rechnung nicht zur Hand.
Das könnte § 54 UrhG durchaus in Frage stellen.
(off topic)
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/513/EGMR-weist-deutschen-Widerspruch-zurueck/
noch mehr gute Nachrichten aus Europa ;)
[…] entweder den Fall in Luxemburg vorlegen. Mit völlig offenem Ausgang. Dort ist ohnehin bereits ein spanisches Verfahren anhängig, das das Geräteabgabe-System ins Wanken bringen […]
Der EuGH verkündete heute seine Entscheidung in dem Vorlageverfahren – siehe auch http://www.iuwis.net/blog/ger%C3%A4teabgabe-teils-europarechtswidrig-eugh-v.-21.10.2010-az.-c-46708-sage .
Ich dachte Unschuld-Vermutung sei ein wichtige Prinzip der Justiz. Ich bin eine private Person und muss eine Strafe (Abgabe) zahlen weil manche Leute illegal Handeln. Leben wir wirklich in ein Rechtsstaat ?
[…] Gerichtshof, jetzt viel weniger dramatisch: Der EuGH hat nämlich in der Zwischenzeit ein Grundsatzurteil zum Thema Geräteabgabe gefällt, daher sei eine Vorlage jetzt nicht mehr unbedingt […]