Geistiges Eigentum: BVerfG-Linie wird bindend
Jetzt ist es amtlich: Die BGH-Rechtsprechung, wonach auf Drucker und Plotter keine urheberrechtliche Geräteabgabe anfällt, ist mit dem Grundrecht auf Eigentum nicht in Einklang zu bringen. So die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in einer Reihe von heute veröffentlichten Beschlüssen.
Das war zwar eigentlich schon seit dem BVerfG-Beschluss vom August klar, in dem die Kammer bereits in extenso ausgeführt hatte, was sie von der BGH-Linie und ihrem Verhältnis zum Eigentumsschutz aus Art. 14 GG hält. Das war aber alles, da das Ergebnis der Entscheidung auf ganz anderen Gründen beruhte, obiter dictum gewesen und damit rechtlich nicht verbindlich. Theoretisch hätte also der BGH mit den Achseln zucken und sagen können, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen.
(Theoretisch, wie gesagt.)
Damit ist jetzt jedenfalls Schluss: Jetzt ereilt den BGH die Bindungswirkung nach § 31 I BVerfGG mit voller Schärfe.
Dafür sieht die Kammer den eigentlichen Stein des Anstoßes aus dem im August entschiedenen Verfahren, den Entzug des gesetzlichen Richters durch Nicht-Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, jetzt viel weniger dramatisch: Der EuGH hat nämlich in der Zwischenzeit ein Grundsatzurteil zum Thema Geräteabgabe gefällt, daher sei eine Vorlage jetzt nicht mehr unbedingt nötig.
Foto: Kevin Cortopassi, Flickr Creative Commons
Abwarten, denn das EuGH hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2010 die Geräteabgabe in Frage gestellt.
Dann müssen für neue Werke halt neue Inhalts- und Schrankenbestimmungen her …