24 May 2017

Genauer hinschauen: Der Beschluss des BVerfG zu einer Abschiebung nach Griechenland

Ob Grundrechte ausreichend geschützt sind, das ist unter Anschauung der Wirklichkeit festzustellen und nicht lediglich mit Blick auf eine Rechtsnorm. Diese Forderung, genauer hinzuschauen, bildete einen zentralen Baustein des Urteils im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland. Damals hielt der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) fest, dass eine Rückschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland – ohne Anschauung der dort drohenden Verhältnisse – sie dem Risiko unmenschlicher Behandlung aussetzte und so gegen Art. 3 EMRK verstieß. Das Urteil im Fall M.S.S. wandte sich also gegen eine Interpretation der Dublin-Verordnung, nach welcher die Zuständigkeitsregeln jede weitere Prüfung vor einer Überstellung überflüssig machten. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) anschließend im Fall N.S. bestätigte, konnte das Prinzip gegenseitigen Vertrauens in der Europäischen Union nicht dazu führen, dass lediglich auf formale Verpflichtungen der Staaten und nicht auf deren tatsächliche Umsetzung geschaut werde.

Der gestern veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zielt in die gleiche Richtung: Er fordert genau hinzuschauen. Gegenstand war die Verfassungsbeschwerde eines Syrers, dem in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war und der in Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt hatte. Dieser Antrag wurde als unzulässig abgelehnt und der Beschwerdeführer sollte nach Griechenland abgeschoben werden. Dagegen wandte er sich mit dem Hinweis, dass die Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland katastrophal sei, tatsächlich noch schlechter als für Asylbewerber. Ohne jegliche Unterstützung durch den Staat, ohne Wohnraum, Arbeitsmöglichkeiten, Integrationsangebote, verstoße eine solche Situation gegen die Garantien des Art. 3 EMRK, dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung. Das zuständige Verwaltungsgericht Minden prüfte das nicht näher, sondern befand pauschal, das Konzept der normativen Vergewisserung sei für Griechenland nicht widerlegt.

Normative Vergewisserung, oder: es zählt, was auf dem Papier steht

Dieses Konzept der normativen Vergewisserung gründet verfassungsrechtlich im Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, also der Regel, dass wer aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, sich nicht auf das Asylrecht berufen kann. Es beruht auf der Annahme, dass in diesen Staaten der Schutz bereits sichergestellt war und ein Asylantrag keiner Prüfung mehr bedarf.

Im Verhältnis zu anderen Staaten wirkt diese Norm als Zuständigkeitsverteilung, als einseitige wohlgemerkt. Im Verhältnis zur individuellen Antragstellerin wirkt sie als kaum widerlegbare Vermutung: Dass im anderen Staat ausreichend Schutz besteht, ist generell festgestellt. Die normative Vergewisserung bedeutet, dass in der Regel gerade keine Vergewisserung im Einzelfall stattfindet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass eine Prüfung der Zurückweisung ausnahmsweise erreicht werden kann, wenn der Antragsstellende darlegt, dass es sich um einen Sonderfall handelt, welcher von dem Konzept der normativen Vergewisserung gerade nicht aufgefangen wird. Doch an diese Darlegung stellen sich hohe Hürden.

Gegenseitiges Vertrauen – aber nicht blindes

Für die Entscheidungen über internationalen Schutz und die Rücküberstellungen gemäß der Dublin-Verordnung wird das Konzept der normativen Vergewisserung in grober Entsprechung angewandt – mit den sich ergebenden Anforderungen (für eine ausführliche Diskussion siehe hier). In der europarechtlichen Diskussion knüpfen die entsprechenden Fragen an das Prinzip gegenseitigen Vertrauens: Dass eine Rückführung gemäß den Dublin-Zuständigkeiten normalerweise nicht näher geprüft wurde, beruhte auf der Annahme, dass die Mindeststandards in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind. Doch nicht nur sind seit der genannten Rechtsprechung in M.S.S (EGMR) und N.S. (EuGH) Rückführungen in mehrere Mitgliedsstaaten ausgesetzt worden; der EuGH hat auch neulich gerade betont, dass nicht nur auf die Gesamtlage („systemische Mängel“), sondern auf eine eventuell drohende Grundrechtsverletzung im Einzelfall zu schauen sei (eine Analyse des Falls hier). Das Prinzip gegenseitigen Vertrauens darf nicht zu Lasten der Grundrechte des Einzelnen gehen, es kann nicht bedeuten, dass die Absicht der ausreichenden Mindeststandards die Prüfung ersetzt, ob diese auch tatsächlich vorliegen.

Dieser Grundsatz muss gelten nicht nur für die Rückführung von Asylsuchenden, sondern auch für diejenige von bereits anerkannten Flüchtlingen, wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überzeugend festhält. Nachdem das Verwaltungsgericht Minden die Anhörungsrüge des Antragssteller zweifach zurückgewiesen hatte und auf vorgelegte Nachweise kaum eingegangen war, erhob dieser Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Prüfung durch das VG Minden dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht genügt hatte. Der Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz hätte eben verlangt, genauer hinzuschauen. Wenn es um eine mögliche Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit geht, dann müssen auch die verfahrensrechtlichen Garantien entsprechend ernstgenommen werden (Rn. 14). Unter Bezugnahme auf das M.S.S-Urteil hält das Bundesverfassungsgericht fest, dass vorliegend der Sachaufklärungspflicht unzureichend nachgekommen sei. Dafür hätte allenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen.

Der Beschluss richtet sich also gegen die unzureichende Prüfung durch das VG Minden, er macht wohlgemerkt keine Aussage darüber, ob bei hinreichender Prüfung eine Abschiebung nach Griechenland zulässig gewesen wäre. Aber er zeigt, dass den vorgebrachten Argumenten des syrischen Beschwerdeführers Gewicht zukommt: Dass Flüchtlinge unter den Sparmaßnahmen in Griechenland am stärksten leiden, dass ihnen praktisch kein Zugang zu Sozialleistungen offensteht, dass im Gegensatz zu griechischen Bürgern auch keine sozialen Netzwerke bestehen, welche diese Härten unter Umständen abfedern können. Dass anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich nur ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht, setzt nicht die Anforderung außer Kraft, eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu prüfen. Und es bestehen zumindest Hinweise, dass die tatsächlichen Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland gegen dieses Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen.

Am Horizont: der europäische Asylstatus?

Auch wenn der Beschluss lediglich die unzureichende Sachaufklärung rügt – weist er voraus auf eine Situation, in der entsprechend der Aussetzung von Dublin-Überstellungen auch die Abschiebung von bereits anerkannt Schutzberechtigten systematisch eingestellt wird? Was hieße eine solche Situation für das Gemeinsame Europäische Asylsystem? Dass die Ausgestaltung der Zuständigkeitsverteilung in der EU letztlich außer Kraft gesetzt wurde, weil sie grundrechtliche Mindeststandards nicht wahren konnte, ist eine Niederlage. Dass die EU-Kommission Ende 2016 empfahl – wie vom VG Minden zitiert – Dublin-Überstellungen nach Griechenland wieder aufzunehmen, wurde von verschiedenen Organisationen als wirklichkeitsfremd kritisiert (vgl. auch hier und hier). Der gemeinsamen Gestaltungsfähigkeit der EU-Staaten stellen die Entwicklungen insgesamt ein Armutszeugnis aus.

Wenn die Notbremse des Grundrechtsschutzes auch gegen die Abschiebung von anerkannt Schutzberechtigten innerhalb der EU greifen sollte, dann verstärkt das im besten Fall den Druck auf die mitgliedstaatlichen und europäischen Gesetzgeber. Dass die gerichtliche Aussetzung von Rückführungen eine aktive Gestaltung der Verantwortungsteilung nur schlecht ersetzt, ist in den letzten Jahren allzu deutlich geworden: Die Rechtsprechung in M.S.S. und N.S. hat kein gerechteres System geschaffen, sie konnte es nicht. Staaten haben darauf reagiert, indem sie die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden und Flüchtlingen noch stärker beschränkt haben, so dass diese gar nicht erst in die Lage kommen, in einem anderen Staat die Rechtmäßigkeit ihrer Rückschiebung prüfen zu lassen. Auf Dauer lässt sich eine solche Politik der Leugnung nicht durchhalten.

Eine Möglichkeit, auf die Probleme gestaltend zu reagieren, wäre das Hinarbeiten auf einen europäischen Asylstatus (vorgeschlagen beispielsweise hier). Das entspräche dem ursprünglichen Ziel, doppelte Verfahren zu vermeiden. Zugleich würde es den anerkannt Schutzberechtigten die Bewegungsfreiheit gewährleisten, die ihnen erlaubt, Bedingungen zu entgehen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Das Ergebnis wäre das gleiche wie bei einem Verbot der Zurückschiebung – mit dem wichtigen Unterschied, dass nicht die Fähigkeit, es allen physischen Widrigkeiten zum Trotz in einen anderen Mitgliedsstaat zu schaffen, über den Grundrechtsschutz einer Person entscheidet.


11 Comments

  1. Siebenpfeiffer Sun 28 May 2017 at 06:23 - Reply

    Wie wird man in einigen Jahren solche Einlassungen betiteln – Zwischenbericht aus Absurdistan?
    Ein deutsches Gericht muss Sachaufklärung in einem anderen Mitgliedsstaats der EU für einen illegal nach Deutschland eingereisten Migranten leisten?
    Das sollen doch bitte griechische Gerichte leisten in deren Zuständigkeit der Herr Asylberechtigter fällt und an die er sich gerne wenden kann.

    Im übrigen frage ich mich, wann sich das hohe Verfassungsgericht mal wieder um die Themen derer, “die schon länger hier sind kümmert”. An einer staatlich beförderten illegalen Masseneinwanderung, die massiv in die Grundrechte eingreift, stört es sich nicht. An der Abschaffung der Meinungsfreiheit durch den Bundeszensurminister stört es sich nicht.

    Ich kann auf dieses Gericht verzichten. Es handelt sich nämlich nicht mehr um ein Verfassungsgericht für die Bürger dieses Landes, sondern um eine verbrämte EU und Migranten Lobbyorganisation.

    Konsequenterweise wird der Beschwerdeführer auch gleich mal als “Bürger” tituliert – Bürger von Absurdistan!

  2. EuroTanic Sun 28 May 2017 at 12:07 - Reply

    Ich achte das Recht dahin zu gehen wo es ihnen beliebt genauso wie das Recht eines jeden Menschen auf Eigentum. Heisst. Jeder kann hierher kommen wie er will. Und jeder gibt denen Essen Unterkunft und Geld wie er will und kann. Wer nicht will und/oder nicht kann zahlt nicht.

  3. Magdalena Sun 28 May 2017 at 12:20 - Reply

    Warum eigentlich, nachdem alle bestehenden Gesetze gebrochen wurden und natürlich alle in die BRD wollen, weil es hier Geld, Unterkunft, Krankenversorgung gibt – bedingungslos OHNE vielleicht jemals dafür zu arbeiten gibt,
    gesteht dieses Grundrecht eigentlich KEINER den Deutschen dieses Menschenrecht zu?

    WARUM sollen sie weiter arbeiten und den Sozialstaat aufrecht erhalten, warum müssen sie sich vor den Ämtern erklären, …
    wenn die Grundausgangsposition dafür (für den Sozialstaat, für das friedliche Miteinander, für die Gleich-Berechtigung für Mann, Frau und Kind, …) durch die Regierung der BRD zerstört wurde?

    Welches RECHT haben also jetzt die Deutschen/Menschen, die hier schon lange leben und sich an die alten Regeln gehalten haben –
    wenn jetzt alle Voraussetzungen nicht mehr wahr sind und sie dazu indirekt zu Sklavenarbeitern werden, die die ganze Welt versorgen müssen (ja, ich übertreibe ganz bewusst, denn es warten Millionen von Afrikanern und anderen Menschen, die ins Land wo Milch und Honig fließt wollen
    und die nebenbei auch noch ihre archaische Art zu leben und zu denken (wofür sie in keinster Weise etwas können) mitbringen und das Biotop Europa damit unwiederbringlich zerstören werden.

    An den Biotopen kann jeder es klar sehen, wir wollen keinen Hai im Goldfischbecken, wir wollen keinen Riesenbärenklau im Garten, wir wollen Gerechtigkeit auch für uns hier – was uns auch u.a. nach laut Grundgesetz zusteht Art. 20a
    (Der Staat erhält die NATÜRLICHEN Grundlagen …) den Erhalt unseres LebensRaumes, in den wir durch die Gnade Gottes hineingeboren wurden.

    Wo sind die Menschenrechte für die Deutschen/Europäer???

  4. Siebenpfeiffer Sun 28 May 2017 at 20:31 - Reply

    Unlängst berichtete mir ein Taxifahrer von seinen Einkommensverhältnissen. Netto bleiben für ihn und seine Frau und ein Kind so ca. 2000 EUR übrige von denen alles (Miete, Heizung, Strom, Wasser, Essen, Auto etc.) bezahlt werden muss.

    Der syrischen Migrantenfamilie, die im gleichen Haus wohnt, bekommt die Unterkunft komplett bezahlt und mit drei Kindern bleiben dann über 2000 EUR übrig.

    Nahezu jede Erwerbstätigkeit, die Vater oder Mutter dieser Migratenfamilie nach vermutlich beschwerlichen Sprach- und Ausbildungsaktivitäten aufnehmen würden, würde sofort zu einer finanziellen Verschlechterung führen – also wird es mit großer Wahrscheinlichkeit nie dazu kommen!

    Der Taxifahrer fragte mich, wo da die Gerechtigkeit bleibt. Das frage ich mich auch!

  5. Siebenpfeiffer Mon 29 May 2017 at 08:21 - Reply

    Das was sich jetzt verstärkt als Zweiklassen-Justiz etabliert, nämlich, dass der brave Michel beispielsweise fürs Schwarzfahren zahlt und dann gleich nochmal für Migranten, von denen man das bereits routinemäßig nicht mehr erwartet, hat jahrzehntelange Tradition.

    Im Rahmen des Anwerbeabkommens mit der Türkei ist festgelgt, dass nicht nur Kinder kostenlos in der KV mitversichtert sind, sondern im Gegensatz zu “normalen” Bürgern auch die Eltern – auch dann wenn diese in der Türkei leben.

  6. Jessica Lourdes Pearson Mon 29 May 2017 at 09:51 - Reply

    Oh, das hat aber gedauert. Wo wart ihr denn so lange? Ich schlage vor, wir widmen uns zunächst der Frage, wie denn der Begriff des Volks zu verstehen sei.

  7. Law as Integrity Mon 29 May 2017 at 14:35 - Reply

    @JessicaLP: Na, das Wetter war zu gut. Da mussten die deutschen Bäuche und Hirne erst mal unter die deutsche Sonne gehalten werden… aber halt mal, Skandal! Die scheint ja überall KOSTENLOS und auch noch für JEDEN. Hat bestimmt auch das BVerfG zu verantworten…

  8. Dana Schmalz Mon 29 May 2017 at 23:24 - Reply

    In Antwort an Siebenpfeiffer und Magdalena:

    Die Grundrechte gelten selbstverständlich auch für Deutsche, sie gelten für alle Menschen auf dem Gebiet (bzw. unter der Hoheitsgewalt) des Staates. Das Bundesverfassungsgericht kümmert sich um Verfassungsbeschwerden ohne Anschauung der Nationalität. Ob es das immer überzeugend tut, darüber lässt sich streitend – am besten konkret und mit Argumenten.

    In Antwort an Siebenpfeiffer:

    Die Sachaufklärung(spflicht) betrifft gerade die Situation in Griechenland, also die Möglichkeit dorthin zurückzuschieben. Ich sehe nicht, wie diese Entscheidung an griechische Gerichte gegeben werden könnte.

  9. Illoinen Tue 30 May 2017 at 09:14 - Reply

    @Siebenpfeifer
    Hallo erst einmal die Ursachen, wie die westlichen Illegalen Kriege, die illegalen Drohnen Morde, die illegalen zigtausenden Bombenabwürfe alleine seit der Obama Administration stoppen.

    Die Verantwortlichen nach Den Haag, und dann werden Sie sehen werden sich weniger auf den Weg machen, in die Länder, die ihre Heimat täglich zerstören. Ganz zu schweigen von den täglichen westlichen Wirtschaftsterror in den Ländern. Schimpfen Sie doch darauf, und nicht auf die Opfer, dieser westlichen aggressiven und zudem noch Völkerrechtswidrige Kriege, Drohnen, Bomben und Wirtschaftsterror des Westens.

    In Ländern wo die Kinder heute schon Angst haben vor dem Himmel, woran eindeutig der Westen Schuld ist, kann man doch nicht erwarten, so wie einst die Juden, sich freiwillig abschlachten zu lassen?

  10. Siebenpfeiffer Wed 31 May 2017 at 06:30 - Reply

    “Hallo erst einmal die Ursachen, wie die westlichen Illegalen Kriege, die illegalen Drohnen Morde, die illegalen zigtausenden Bombenabwürfe alleine seit der Obama Administration stoppen.”

    Das ist vollkommen richtig. Es dürfte eine der widersprüchlichsten Aspekte der zeitgenössischen Geschichte sein, dass wir hunderte Milliarden verschwendet und dutzende Soldaten geopfert in einem sinnlosen “Krieg gegen den Terror” geopfert haben. Nur um anschließend tausende Talibankämpfer, also Leute, die sich gegenüber den Behörden selbst als Taliban bezeichnen, in Deutschland als “Flüchtlinge” anzusiedeln.

    Man hat den Eindruck, die “Flucht” nach Deutschland ist Zweck der Übung.

    Deshalb ja, die sinnlosen Interventionen und Auslandseinsätze beenden und den Leuten Perspektiven in den Heimatländern bieten.

  11. Siebenpfeiffer Wed 31 May 2017 at 06:34 - Reply

    “Ich sehe nicht, wie diese Entscheidung an griechische Gerichte gegeben werden könnte.”

    Na, indem man den Beschluss des VG Münster umsetzt. Der Herr ist ILLEGAL in Deutschland, wie hunderttausende andere auch. Dieses illegale Verhalten wird von der deutschen Regierung auch noch mit Milliardenversorgung und bezahlter Asylanwaltssindustrie belohnt.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Abschiebung, Art. 3 ECHR, Asylrecht


Other posts about this region:
Deutschland, Griechenland