Gesetzesverschärfung in Österreich: Dschihad und Staatsbürgerschaft
Immer mehr junge Männer aus Europa scheinen in letzter Zeit die Reise gen Nahen Osten anzutreten, um sich dschihadistischen Gruppierungen anzuschließen. Langsam, aber doch reagieren die betroffenen Staaten, darunter auch Österreich. Eine der vielen hitzig debattierten Fragen betrifft die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit: Führt derzeit lediglich der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates zum Verlust der Staatsbürgerschaft (§ 32 Staatsbürgerschaftsgesetz), würde dies laut einem publik gewordenen Entwurf in Hinkunft auch für nicht-staatliche Kombattanten gelten: “Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine bewaffnete Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.”
Wie so oft bei Gesetzestexten, wirft diese Bestimmung, die auf den ersten Blick klar und verständlich erscheint, bei näherer Betrachtung einige Fragen auf und bedarf einer näheren Erörterung.
Bewaffnete Gruppe und bewaffneter Konflikt
Das erste Problem betrifft die Definition der bewaffneten Gruppe und eines bewaffneten Konflikts. Hier wird traditionell zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten unterschieden. Ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt ist laut dem allen vier Genfer Konventionen gemeinsamen Artikel 3 ein solcher, der „keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht.“ Laut dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) braucht es zur Abgrenzung von Unruhen und ähnlichen Situationen ein Mindestmaß an Dauer, Intensität und einen gewissen Organisationsgrad der beteiligten Parteien. Der Konflikt in Syrien wurde vom IKRK dementsprechend ab Juli 2012 als solcher eingestuft, laut IRKR-Präsident Jakob Kellenberg lag in Homs bereits im Februar 2012 ein bewaffneter Konflikt vor. Diesen Erfordernissen entspricht auch Artikel 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen, der von Konflikten spricht, „die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.“ Rein zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen geführte Auseinandersetzungen fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls, wohl aber unter Artikel 3. Letzterem ist jedoch bei der Definition bewaffneter Konflikte zu bevorzugen – der Internationale Strafgerichtshof definierte nicht-internationale bewaffnete Konflikten dementsprechend als „fortgesetzte Gewalt zwischen Regierungstruppen und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates.“
Der Gesetzesentwurf verlangt hingegen keinen Organisationsgrad. Dabei darf nicht vergessen werden, dass dieses Erfordernis den Zweck verfolgt, nur solche Gruppen vom Schutz des Zusatzprotokolls profitieren zu lassen, die zumindest theoretisch ihrerseits das humanitäre Völkerrecht einhalten können. Bei der Frage der Staatsbürgerschaft ist dieses Kriterium hingegen eigentlich hinfällig. Dementsprechend könnte selbst ein Kämpfer, der im Rahmen einer lose organisierten, keine Kommandostruktur aufweisenden Gruppe agiert, umfasst sein. Allerdings ist es fraglich, ob der österreichische Gesetzgeber eine derart weite Auslegung bewaffneter Konflikte im Sinn hat, die von der Lehre und der etablierten und weithin akzeptierten Spruchpraxis des ICTY abweicht. Sollte er das nicht beabsichtigen, bliebe letztlich nur die (freilich eher im Elfenbeinturm relevante) Frage offen, ob ein Kämpfer, der auf eigene Faust und ohne Auftrag im Sinne einer organisierten bewaffneten Gruppe handelt, umfasst wäre. Eine bloße Wortinterpretation würde jedenfalls dafür sprechen, da die Teilnahme „für eine bewaffnete Gruppe“ nicht notwendigerweise die Einbindung in deren Befehlskette verlangt. So ist insbesondere bei klandestinen (terroristischen) Vereinigungen ein Handeln „in deren Sinn“ auch ohne konkreten Auftrag möglich – womit sich hinsichtlich der Rechtssicherheit mutatis mutandis dieselben Probleme ergeben wie bei der strittigen Frage, ab wann eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorliegt.
Ein internationaler Konflikt ist indes wesentlich klarer definiert und liegt vor, wenn zwei oder mehrere Staaten gegeneinander Gewalt anwenden, unabhängig von der Intensität und Dauer der Auseinandersetzungen. Somit würde die Teilnahme an einem solchen in den Anwendungsfall von § 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes fallen. Die daraus folgende Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen dieser Bestimmung und dem Gesetzesentwurf, also die Frage, ob bzw. ab wann Paramilitärs und ähnliche Gruppen als „staatlich“ gelten, ist über die Zurechnung im Sinne der Staatenverantwortlichkeit zu regeln.
„aktiv an Feindseligen … teilnimmt“
Auch dieses Kriterium offenbart mehr Probleme als man auf dem ersten Blick annehmen würde; die aktive Vornahme von Kampfhandlungen als Kombattant ist unstrittigerweise erfasst – doch wie verhält es sich mit anderen Formen der Teilnahme? Ist beispielsweise das bloße Liefern von Waffen in Kampfgebiete erfasst? Oder die sonstige – nicht-militärische – Unterstützung von bewaffneten Gruppen, etwa die Abwicklung finanzieller Transaktionen, das Betreuen von Social Media-Seiten inklusive Propaganda oder die Anwerbung neuer Kämpfer?
Hier lassen sich die vor allem durch das IKRK getroffenen Feststellungen zu der Frage, ab wann ein Zivilist durch seine Teilnahme an Kampfhandlungen seinen Schutz verliert, analog anwenden. Schließlich entspricht der Wortlaut des Gesetzesentwurfs wohl nicht zufällig dem gemeinsamen Artikel 3, der die menschengerechte Behandlung von „Persons taking no active part in the hostilities“ vorschreibt (die amtliche deutsche Übersetzung spricht von „Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen; die Begriffe „unmittelbar“ und „aktiv“ gelten hier jedoch als synonym, siehe die IKRK-Studie, S. 45). Das IKRK nennt dementsprechend drei notwendige Elemente, um von direkter Teilnahme an Feindseligkeiten zu sprechen:
Als erstes wird ein gewisses Mindestmaß der Schadenszufügung für notwendig erachtet. Die Handlung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Militäroperationen oder die militärische Stärke einer Konfliktpartei negativ beeinträchtigen oder zum Tod oder Verletzungen von Zivilisten oder Schäden an zivilen Objekten führen. Konkreter Schadenseintritt ist jedoch nicht erforderlich.
Zweitens braucht es einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung oder der Militäroperation, zu der sie entscheidend beiträgt, und dem wahrscheinlich eintretenden Schaden.
Drittens – und hierbei handelt es sich um das strittigste Element – muss sie darauf ausgerichtet sein, den Schaden zugunsten einer Konfliktpartei und zulasten einer anderen herbeizuführen (sogenannter belligerent nexus). Selbstverteidigungshandlungen fallen etwa nicht unter die aktive Teilnahme. Vorsatz ist hier nicht notwendig, entscheidend ist, wie der Akt objektiv wahrgenommen wird.
Um zu den Eingangsfragen zurückzukehren – das Fahren eines mit Waffen beladenen Lastwagens ins Kampfgebiet würde somit als aktive Teilnahme gelten; der Transport zu einem Hafen, von dem aus sie weiter transportiert werden, weist hingegen keine ausreichende Nähebeziehung auf. Auch die oben angeführten nicht-militärischen Formen der Unterstützung sind nicht erfasst.
Conclusio
In Summe kann die Anwendung des Gesetzesentwurfs sich somit auf bestehendes Fallrecht und die Vorarbeit aus der Lehre, insbesondere des IKRK, stützen. Das eigentliche Anwendungsproblem liegt somit in der in diesen Fällen schwierigen Beweisbarkeit einer vorgeworfenen Teilnahme. Das ist freilich weniger eine Angelegenheit für Juristen als für die Geheimdienste. Davon abgesehen dürfte der Gesetzesentwurf in zahlreichen Fällen zahnlos sein, da er seine Anwendbarkeit auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene durch den Entzug der Staatsangehörigkeit nicht staatenlos wird (eine Klausel, die sich in § 32 nicht findet; wenn jemand sich der Fremdenlegion anschließt und dennoch nicht die französische Staatsbürgerschaft erhält, kann er also grundsätzlich staatenlos werden). Schließlich ist eine Mehrfachstaatsangehörigkeit in Österreich nur möglich, wenn sie von Geburt an vorliegt und wenn der/die andere/n Staaten nicht verlangen, dass man sich ab einem gewissen Alter für eine der Staatsbürgerschaften entscheidet. Auf wie viele der ca. 100 Kämpfer das zutrifft, die sich etwa nach Syrien aufgemacht haben (bzw. wie viele von diesen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen), muss an dieser Stelle offen bleiben. Allzu viele dürften es jedoch nicht sein.