26 May 2015

Gleiche Rechte als Sonderrechte?

Die Abstimmung über die Eheöffnung im katholischen Irland am vergangenen Wochenende gibt Anlass, einige Überlegungen zu Gleichheit und Ungleichheit vorzustellen.

Soziale und rechtliche Kämpfe gegen Marginalisierung, Exklusion und Unterdrückung

In den historischen sozialen Kämpfen von marginalisierten, exkludierten und unterdrückten Gruppen gegen ihre Marginalisierung, Exklusion und Unterdrückung geht es immer um zweierlei: einerseits um soziale Anerkennung, also die Wahrnehmung als Gleiche in der Gesellschaft, und andererseits um gleiche Rechte. Diese beiden Bereiche, der sozial-gesellschaftliche und der rechtliche, vor allem verfassungsrechtliche, sind aufeinander bezogen und nicht getrennt voneinander zu verstehen. Die benachteiligten Gruppen kämpfen für volle soziale Anerkennung, und sie tun dies auch mit den Mitteln des Rechts.

In einem Verfassungsstaat wie der Bundesrepublik finden die Auseinandersetzungen um soziale Inklusion oftmals vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Das Karlsruher Gericht spielt in diesen Kämpfen eine zentrale Rolle, weil es als höchste Auslegungsinstanz verbindlich entscheiden kann, wie das Grundgesetz zu verstehen ist. Inhaltlich geht es in derartigen Gerichtsverfahren typischerweise um den Gleichheitssatz in Art. 3 des Grundgesetzes.

Der Gleichheitssatz enthält in einem demokratischen Staat wie der Bundesrepublik das doppelte Versprechen der allgemeinen Menschengleichheit und der staatsbürgerlichen Gleichheit. Bürgerinnen und Bürger begegnen sich, wie Jürgen Habermas es so wirkmächtig formuliert hat, als „Freie und Gleiche“.

Verfassungsrechtliche Gleichheitsversprechen sind in jeder Demokratie besonders durch ihre Dynamik gekennzeichnet. Gleichheit ist ein zutiefst dynamisches Versprechen – es verheißt jenen, die bislang noch nicht gleich sind, dass sie es künftig werden können. Und sie können es werden, indem sie sich auf den Gleichheitssatz stützen. Diese Dynamik zeigt sich zweifach: Erstens gibt es Gruppen von außen, die sich auf ihre Gleichheit berufen, um Teil der Gesellschaft zu werden. Frauen wollen auch wählen dürfen, Afroamerikaner*innen wollen auch vorne im Bus sitzen dürfen, Homopaare wollen auch heiraten dürfen. Zweitens brechen die zunächst als homogen wahrgenommenen Gruppen ihrerseits auf und verlangen Gleichheit in ihrer je spezifischen Eigenheit: Es gibt schwarze und weiße, christliche und muslimische Frauen, geistig und körperlich gehandicapte Personen, Schwule und Lesben, und auch Personen, die sich keinem der zwei Geschlechter zuordnen wollen oder können. (Dieses Phänomen wird als Intersektionalität bezeichnet.)

Die emanzipatorischen Kämpfe all dieser Gruppen machen die Welt sehr viel komplexer als sie es vorher war. Das ist nicht jedem recht. Manche, vielleicht sogar viele Menschen wollen die Welt gerne klar und wohlgeordnet haben. Sie erleben viele Enttäuschungen. Auch im Verfassungsrecht.

Die tatsächlich lebenden Menschen sind verschieden. Dennoch behauptet die demokratische Verfassung: Alle Menschen sind gleich. Nun ja, aber manche Menschen sind gleicher. An bestimmte Verschiedenheiten sind nämlich hierarchisierende Unterdrückungsmechanismen geknüpft. Solche „Achsen der Ungleichheit“ sind etwa Geschlecht, Rasse oder sozio-ökonomische Herkunft – auf Englisch: race, class, gender.

Das Recht wirkt in verschiedenster Weise an der Herstellung solcher Hierarchien und Exklusionsmechanismen mit. Es ist nämlich selbst in einem demokratischen Rechtsstaat vor allem das Produkt der dominierenden Gruppen, die sich auch und gerade durch rechtliche Mechanismen gegen die Marginalisierten und Ausgeschlossen als herrschende Gruppe zu behaupten suchen.

Früher etwa stand es dem Ehemann zu, seiner berufstätigen Frau das Arbeiten zu verbieten, sobald die Ehe geschlossen war – die Frau durfte also nur mit Erlaubnis ihres Ehemanns arbeiten. (Das galt noch bis 1977.) Damit half die rechtliche Regelung, das patriarchale Geschlechterverhältnis aufrecht zu erhalten. Das ist die oppressive, die unterdrückende Seite des Rechts.

In den Beratungen über das Grundgesetz war es allerdings Elisabeth Selbert mit Unterstützung von zahllosen Frauen und Frauenverbänden in der ganzen Republik gelungen, einen weitreichenden Satz in Art. 3 einzufügen:

Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Auf der Grundlage dieses Verfassungssatzes verlangte das Bundesverfassungsgericht in einer ganzen Reihe von spektakulären Urteilen in den 1950er Jahren die Umgestaltung der gesamten Rechtsordnung. Vor allem das Familienrecht war durchzogen von Vorschriften, welche einseitig die Männer begünstigten. Mutige Klägerinnen brachten Fall für Fall nach Karlsruhe, das Bundesverfassungsgericht erklärte Frauen benachteiligende Regelungen für verfassungswidrig und forderte die gesetzgebenden Organe insgesamt zu einer Umgestaltung der bürgerlichen Rechtsordnung auf. An dieser Geschichte zeigt sich die andere Seite des Rechts: sein emanzipatorisches Potential. Es kann genutzt werden, um Gleichheit und Inklusion zu erstreiten.

Schon in den 1950er Jahren gab es viele Stimmen, die den status quo erhalten wollten. Das begründeten sie dann mit der „Natur der Frau“, die wesensmäßig gerne Hausarbeit und Kinderbetreuung übernehme, weil sie in die private Sphäre gehöre, während der Mann in die Öffentlichkeit hinausziehe, wo er arbeite und politisch streite. Sie innen, er draußen – diese natürliche Ordnung müsse doch bitte sehr auch das Bundesverfassungsgericht anerkennen. Wo hätte es das denn gegeben, dass Mütter sich nicht zu Hause um ihre Kinder kümmerten, sondern arbeiten gingen?

Diese Deutung lässt sich als eine Verschiebung verstehen: von einem allgemeinen Gleichheitsrecht auf Sonderrechte. Nur unverheiratete Frauen dürfen arbeiten, ausnahmsweise, wie ja auch die Tatsache, dass eine Frau unverheiratet ist, nur eine Ausnahme ist. Denn die Bestimmung des Weibes liegt darin, Ehefrau und Mutter zu sein.

Die geschilderten Auseinandersetzungen in der Frauenemanzipation weisen frappierende Parallelen zu anderen Emanzipationskämpfen auf: In den USA wurde afroamerikanischen Menschen nachgesagt, sie seien als Rasse weniger intelligenzbegabt, eine Aussage, die Thilo Sarrazin bekanntlich vor wenigen Jahren ohne weiteres auf bestimmte Immigrantengruppen in Deutschland übertragen hat.

Natur und Natürlichkeit

Eine besondere Rolle spielt dabei die Natur und Natürlichkeit – jenes ist natürlich, anderes widernatürlich. Gleichgeschlechtliche Beziehungen galten lange als widernatürliche Unzucht, denn nur heterosexuelle Kontakte sind natürlich. Da hat sich übrigens auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus den fünfziger Jahren nicht mit Ruhm bekleckert.

Die Behauptung von Natürlichkeit oder Widernatürlichkeit wird im Rechtsstreit über den Gleichheitssatz übersetzt. Ist etwas „gleich“ im Rechtssinne, so muss es auch rechtlich gleich behandelt werden; ist es aber „ungleich“, so darf es verschieden behandelt werden, also ein „Sonderrecht“ geschaffen werden.

Auch in der gegenwärtig so hitzig geführten Debatte über die Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Hetero-Ehe gibt es wieder diese beiden Ansätze: Die Gegner der Gleichstellung oder gar Eheöffnung verweisen auf die Unterschiedlichkeit von Hetero-Ehe und Homo-Ehe.

Auftritt Natur: Nur Heteroehepaare können auf „natürliche“ Weise Kinder bekommen, nicht Homopaare. Soweit auf mirakulöse Weise doch Kinder von gleichgeschlechtlichen Eltern großgezogen werden, ist das ein Sonderfall. Wenn Kinder mit modernen Reproduktionstechnologien gezeugt werden, soll deren Entstehen eine Abscheulichkeit und gegen die Gesetze der Natur sein, ja die Kinder selbst seien „Halbwesen“, also keine vollen Menschen, wie etwa Sibylle Lewitscharoff befand. So haben auch nur richtige Ehepaare bei künstlicher Befruchtung Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Krankenkassen, so dass nicht nur nichteheliche Lebenspartner, sondern auch eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen sind. Natürlich hier, unnatürlich dort. Nicht gleich, sondern ungleich.

Der wiederkehrende Verweis auf die Natur und Natürlichkeit in den vielfältigen Kämpfen um Emanzipation, sei es von Frauen, sei es von Homosexuellen, auch in den rassistischen Anwürfen eines Sarrazin, sind sehr interessant. Denn was „natürlich“ ist, steht keineswegs von vornherein fest, sondern ist selbst Gegenstand von gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und – ja, auch rechtlichen Auseinandersetzungen.

Rechtliche Regelungen fußen gleichwohl auf Vorstellungen von Natürlichkeit. So geht das Recht bislang noch immer von der „natürlichen“ Zweigeschlechtlichkeit der Menschen aus. Allerdings wissen wir aus der kritischen Naturwissenschaft längst, dass ungefähr jedes tausendste (oder sorgar mehr) Neugeborene geschlechtlich nicht eindeutig einem der beiden Geschlechter zugeordnet werden kann. Kontrafaktisch hält die Rechtsordnung an der Zweigeschlechtlichkeit fest.

Doch nicht nur das, die Geschlechtszugehörigkeit wird auch noch als stabil unterstellt. Transpersonen müssen mühsam für Anerkennung kämpfen. In einer beispiellosen Erfolgsserie hat das Bundesverfassungsgericht in jedem einzelnen Fall klagenden transsexuellen Personen Recht gegeben, das ist eine absolut unglaubliche Erfolgsrate. Vom ursprünglichen Transsexuellengesetz, seinerzeit erst auf Betreiben des Bundesverfassungsgerichts überhaupt erlassen, ist inzwischen kaum noch eine Norm intakt.

Homosexuelle, Transmenschen, Interpersonen, selbstbewusste Frauen, sie alle stellen die vermeintliche Natürlichkeit der überkommenen Geschlechterordnung in Frage, mit allem, was daran hängt: gesellschaftliche und partnerschaftliche Arbeitsteilung, Richtung des sexuellen Begehrens, Normalität der Geschlechtszuordnung. Es dürfte schon deutlich geworden sein, dass an „Natürlichkeit“ gar nichts natürlich ist. Sie wird gesellschaftlich und diskursiv hergestellt, ist Gegenstand von Kämpfen um Deutungshoheit, und das Recht, vor allem das Verfassungsrecht, ist eine der Arenen, in denen dieser Kampf ausgefochten wird.

Hegemoniales Selbstverständnis und Normalität

Es sind auch Kämpfe darum, mit der gleichen Selbstverständlichkeit die eigene Identität leben zu dürfen wie jene, deren Selbstverständnis bislang das maßgebliche war. Die hegemonialen Gruppen vermochten es, ihr Selbstverständnis als den einzig relevanten Standard der Gesellschaft aufzuzwingen und als Normalität zu definieren.

Deswegen sind Kämpfe der bislang Unterdrückten immer auch ein Angriff auf das Selbstverständnis derjenigen Gruppe, die sich bislang ganz im Zentrum der natürlichen Gesellschaftsordnung wähnten. Indem Schwule und Lesben, Frauen, People of Colour, Behinderte usw. gleiche Rechte einfordern, verweisen sie zugleich die bislang herrschende Gruppe auf die Ränge.

Ein weißer, heterosexueller, gesunder Mann zu sein, ist dann nicht mehr die normale, natürliche Existenzform des Menschen, sondern nur noch eine unter ganz, ganz vielen verschiedenen.

Die Unterdrückung und das Beherrschen sind aber, wie schon erwähnt, mit sozio-ökonomischen, symbolischen und allen möglichen anderen Arten der Exklusion verbunden. Umgekehrt ausgedrückt, genießen die Angehörigen von hegemonialen Gruppen Privilegien, sie sind besser gestellt als die Angehörigen von dominierten Gruppen, und dies gerade auf Kosten der dominierten Gruppen. Männer können nur deswegen in die Welt hinausziehen, weil Frauen Care-Aufgaben erfüllen. Emanzipatorische Kämpfe um gleiche Anerkennung stellen solche Privilegien auf die eine oder andere Weise in Frage.

Mit Nancy Fraser gesprochen, haben emanzipatorische Kämpfe deswegen neben der Anerkennungsseite auch eine Umverteilungsseite: recognition and redistribution. Ob es um Arbeit, Geld oder Ansehen geht, die bislang bestehende Verteilung muss neu gestaltet werden. Es geht also um Pfründe: Leute haben etwas zu verlieren, und weil das so ist, werden die Kämpfe heftig ausgefochten.

Gleiche Rechte statt Sonderrechte!

Wie gesehen, ist es eine Strategie, den Anspruch auf Gleichheit, auf gleiche Rechte, nicht als das, nämlich als Gleichheit zu bezeichnen, sondern als „Sonderrecht“. Wenn etwas abgesondert, in einer eigenen Kategorie bleibt, dann greift es weder Selbstverständnis noch Pfründe der hegemonialen Gruppe ernsthaft an, denn das Andere, das Fremde, bleibt im Ghetto.

Die emanzipatorischen Kämpfe der Vergangenheit und Gegenwart sind aber keine Kämpfe für Sonderrechte, sondern Kämpfe für Gleichheit. Es geht um die gleiche Anerkennung als Menschen und als Bürger*innen.

Das zeigt sich besonders am Kampf um die sogenannte „Homo-Ehe“. Es kann nicht das emanzipatorische Ziel sein, ein Sonderrecht zu schaffen. Als politischer Zwischenschritt war das Lebenspartnerschaftsgesetz äußerst wichtig und hat viel in Bewegung gesetzt. Aber ein Sonderrecht, wie es sich in der Sonderbezeichnung als Lebenspartnerschaft statt Ehe ausdrückt und in den vielen fortbestehenden Ungleichbehandlungen in Einzelrechten niederschlägt, das entspricht nicht dem fundamentalen Anspruch von gleichgeschlechtlichen Paaren auf Anerkennung ihrer Gleichheit mit verschiedengeschlechtlichen Paaren. Sonst werden gleichgeschlechtlich liebende Menschen rechtlich weiterhin als Bürger*innen zweiter Klasse behandelt. Nur die gleiche Ehe für gleichgeschlechtliche wie verschiedengeschlechtliche Paare löst das verfassungsrechtliche Gleichheitsversprechen des Grundgesetzes ein.

Inhaltlich haltbar ist die Rede von Sonderrechten nicht – es geht vielmehr um grundlegende gleiche Anerkennung als vollwertige Menschen und Staatsbürger*innen. So wie die „separate but equal“-Doktrine in den USA abgeschafft wurde, derzufolge Afroamerikaner einander, aber nicht hellhäutige Menschen heiraten durften (und umgekehrt), oder die Diskriminierung sogenannter gemischtrassiger Ehen unter den Nazis, so wird auch die Diskriminierung gleichgeschlechtlich liebender Menschen beendet werden.

Die Eheöffnung auch in Deutschland ist der folgerichtige nächste Schritt!


5 Comments

  1. Jonny Tue 26 May 2015 at 14:46 - Reply

    Sehr geehrte Frau Mangold,

    einfach nur Danke! Zwar bin ich als ein heterosexueller weißer Mann einer der “Privilegierten”, aber dennoch schüttele ich allzu oft meinen Kopf angesichts der Bigotterie einiger Mitmenschen.

    “Die Eheöffnung auch in Deutschland ist der folgerichtige nächste Schritt!” Ganz genau!

  2. Peter Camenzind Tue 26 May 2015 at 23:11 - Reply

    Homosexuelle scheinen für Gleichheit gerade in Bezug auf Ehe- / Familiengründung zu kämpfen, weil sie sich gerade hierdurch in ihrem generellen menschlichen Gleichheitsanspruch diskriminiert sehen. Dabei scheinen sie eben gerade in Bezug auf Familiengründung tatsächlich natürlich ungleich, weil sie generell nicht natürlich-biologisch gemeinsame Kinder miteinander gemeinsame haben können: zwischen natürlich ursprünglich-biologischen eigenen Kindern und anderen könnte danach tasächlich ein Unterschied verbleiben, woraus ein Diskriminierunsgefühl erwachsen könnte, ganz egal wie man das rechtlich oder sozial etc. behandeln möchte.
    Eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle könnte auf Relativierung des herkömmlichen und derzeit noch grundgesetzlich als Institution geschützen Ehe und Familienbildes hin zu zunehmender, u.U. nur noch schwer eingrenzbarer Beliebigkeit hinauslaufen.
    Das kann man als buntere gesellschaftliche Verhältnisse etwa im Hinblick auf die Verringerung von Unterdrückung / Diskriminierung von Homosexuellen begrüßen.
    Man könnte damit allerdings evtl. Befürworter bisheriger Vorstellungen von Ehe / Familie diskriminieren / unterdrücken / benachteiligen, wie etwa nichtzuletzt solche Kinder, welche dann mit rechtlich unübersichtlicheren unsichereren Familienverhältnissen zurecht kömmen müssten.
    Nach zukünftig vielleicht fortgeschrittener Auflösung bisheriger Ehe / Familienverständnisse werden zukünftige Verhältnisse möglicherweise mitunter schwierig in einer Vielzahl Einzelfällen teils gerichtlich wieder neu auszufechten sein, mit u.U. teils ähnlichen Ergebnissen wie im heute normierten Ehe / Familienbild.
    Das heutige Familienbild ist ja eben selbst über lange Zeit erkämpft und nun also wieder teils alles auf Anfang um der vermeintlichen Verringerung von Unterdrückung Willen.
    Wie die Autorin richtig anmerkt, könnte Verringerung von Nachteilen von einigen für andere Verlust bedeuten, d.h. die Vorteile für die einen sich mit den nachteilen für die anderen die Waage halten.
    Das könnte aber die Frage nach der Angemessenheit von veränderungen aufwerfen.

  3. Peter Camenzind Tue 26 May 2015 at 23:45 - Reply

    P.S.: der Artikel scheint übrigens mit dem Gedanken, dass Abbau von Unterdrückung der einen für andere Verlust von Pfründen bedeuten müsse o.ä., im Widerspruch zu solchen Stimmen zu stehen, von denen unablässig zu vernehmen ist, dass durch Gewährung von mehr Rechten für Homosexuelle niemand etwas verliere.

  4. Peter Blickensdörfer Wed 27 May 2015 at 10:26 - Reply

    Menschen sind nicht gleich.
    Mit dem Wort Mensch wird ein erkanntes Merkmal des Lebens bezeichnet, mit dem ein erkannter Unterschied zu anderem Leben ausdrückt wird. „Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz“ („Gleichheit vor dem Gesetz“) sagt nicht aus, dass die Menschen gleich sind.

    Tatsache ist, dass die “lebenden Menschen” verschieden sind und das Grundgesetz „behauptet” auch nicht, dass sie alle gleich seien. Sie sind (nur) gleich vor dem Gesetz. Also auch Männer und Frauen sind gleich vor dem Gesetz.

    Dass etwas als „Gleich vor dem Gesetz“ verstanden wird, das kann nicht mit seiner „Natürlichkeit“ begründet werden. Die Verwehrung, dass etwas als „Gleich vor dem Gesetz“ zu verstehen sei, kann deshalb auch nicht damit begründet werden, es sei seine „Widernatürlichkeit“.

    Artikel 6 Grundgesetz hat die Bezeichnung „(Ehe – Familie – Kinder)“. Das hier als „Ehe“ Bezeichnete könnte auch als „eingetragene Lebenspartnerschaft“ erkannt werden. Mit dem Wort „Ehe“ (in dem Zusammenhang „Ehe – Familie – Kinder“) wurde ein festgestelltes Merkmal bezeichnet, das nicht für alle (eingetragene) Lebenspartnerschaften zu erkennen sei.

    „Nur die gleiche Ehe . . ., ist deshalb keine logische Folgerung.

    Der Kampf um die „Gleichheit vor dem Gesetz“, ist nicht ein Kampf um eine gleiche Bezeichnung („gleiche Ehe“), sondern um das gleiche Verstehen von Gleichheit und Ungleichheit von Lebenspartnerschaften und von Gleichheit oder Ungleichheit vor dem Gesetz.

    Entweder wird oder soll mit dem Wort „Ehe“ ein Merkmal verstanden und bezeichnet werden, mit dem auch ein festgestellter Unterschied zu anderen (eingetragenen) Lebenspartnerschaften ausgedrückt wird oder werden soll. Oder ein solches Merkmal wird verneint oder soll verneint werden, dann ist das historisch entstandene, zur Kultur gehörende Wort “Ehe” für keine Lebenspartnerschaften mehr anzuwenden.

    Die Bezeichnung Artikel 6 GG wäre dann zu ändern in : Lebenspartnerschaft – Familie – Kinder.

  5. Peter Camenzind Wed 27 May 2015 at 12:57 - Reply

    Wieso sollte man denn bei einer fortschreitenden Auflösung herkömmlicher Ehe-/ Familienverständnisse bei etwas wie “Lebens-“partnerschaft halt machen und nicht ebenso “Zeitpartnerschaften”, wie etwa eventuell Stundenehen entsprechend anzuerkennen haben usw?

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