10 November 2014

Gold bringt Geld – Wie die AfD die Lücken etablierter Parteienfinanzierung entlarvt

Vor ein paar Jahren warb Rainer Calmund unter dem Slogan „Gold bringt Geld“ dafür, sein altes Schmuck- und Zahngold einem Versandgoldhändler anzuvertrauen. Im Gegenzug versprach er Bestpreise. An diesen Fernsehspot mit Zügen einer Selbstparodie erinnerte der jüngste Talkshow-Auftritt von Bernd Lucke, der im Fernsehen den Online-Gold-Shop der AfD bewarb (und dabei im Übrigen ähnlich zweifelhafte Bestpreisversprechen abgab). Seit wenigen Wochen bietet die Partei auf einer eigenen Homepage Goldbarren sowie D-Mark-Münzen in Gold geprägt über einen eigenen Versandhandel an. Neben dem unmittelbaren wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verkauf geht es der Partei dabei vor allen Dingen darum, eine Kappung der ihr nach Wählerstimmen zustehenden Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu verhindern. Allein der Erfolg der Aktion innerhalb weniger Tage scheint dabei den zunächst fundierten Verdacht zu zerstreuen, dass es sich auch hier um ein parodistisches Projekt handeln muss.

Hintergrund der neuen Betätigung der AfD ist die im Parteiengesetz für die staatliche Finanzierung verankerte sogenannte relative Obergrenze. Die Bestimmung geht unmittelbar zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hielt das Gericht nun eine allgemeine staatliche Finanzierung der Parteien auch jenseits des engen Rahmens der Wahlkampfkostenerstattung für verfassungsrechtlich zulässig. Verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür solle aber sein, dass das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen nicht überschreite. Die relative Obergrenze war geboren. Steht einer Partei also aufgrund ihres Wahlergebnisses ein Betrag aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu, der größer ist als die von ihr selbst aus anderen Quellen erwirtschaftete Summe, werden die staatlichen Mittel entsprechend gekürzt.

Bisher war diese relative Obergrenze für die etablierten und damit wählerstimmenstarken Parteien kaum von praktischer Bedeutung. Sie verfügten über eine derart solide Basis von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, dass die relative Obergrenze nie zu Kürzungen der staatlichen Mittel führte. Von der Regelung erreicht wurden hingegen – wenn auch auf niedrigen Niveau – Kleinparteien, die einerseits bescheidene, aber gleichwohl berücksichtigungsfähige Stimmenerfolge bei Bundestags- und Landtagswahlen verbuchen konnten, andererseits jedoch nicht in gleichem Maße über eine Einnahmenbasis aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden verfügen. So wurde etwa für das Jahr 2013 die Zuwendungssumme für die Freien Wähler aufgrund der relativen Obergrenze um einen Betrag von fast 820.000 € gekürzt – ein Anteil von über 55 %. Bei der Piraten-Partei betrug der Kürzungsbetrag sogar über eine Millionen Euro und damit immer noch knapp 35 %. Warum eine solche Kürzung für die AfD bisher nicht erfolgte, sondern in den Berechnungsgrundlagen des Bundestagspräsidenten eine relative Obergrenze angegeben ist, die höher ist als der nach Wählerstimmen auf die Partei entfallende Betrag, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Grundlage für die Berechnung der relativen Obergrenze ist nämlich immer der Rechenschaftsbericht des Vorjahres, für die Parteienfinanzierung des Jahres 2013 also der Bericht aus dem Jahr 2012. Da die AfD in diesem Jahr aber noch gar nicht existierte, liegt für diesen Zeitraum auch kein Rechenschaftsbericht vor. Die Bundestagsverwaltung gibt insofern an, dass die Partei „testierte Angaben zu den von ihr im Jahr 2013 erzielten Einnahmen vorgelegt“ habe, die zur Grundlage der Berechnung gemacht worden seien. Eine Veröffentlichung ist bisher jedoch noch nicht erfolgt.

Damit auch in Zukunft eine Kappung der staatlichen Finanzierung verhindert wird, sorgt die AfD nun vor – aus gutem Grund: Angesichts der guten Wahlergebnisse, mit denen jedenfalls nicht in gleichem Maße auch ein Anstieg von Mitgliedern und Spendern korrespondiert, drohen massive Kürzungen. Daher versucht die Partei nun, mit jedem Euro Umsatz aus dem Goldgeschäft ihre relative Obergrenze in die Höhe zu treiben und so die Kappung der staatlichen Mittel zu verhindern. Wie aber kann es sein, dass ein solcher Onlinehandel auf die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung durchschlägt?

Die Antwort setzt sich zusammen aus einer unglücklichen Formulierung des Bundesverfassungsgerichts und einem undurchsichtigen, von Parteiinteressen geleiteten Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren. Als das Bundesverfassungsgericht die relative Obergrenze erfand, waren seine Ausführungen dazu denkbar knapp. Hergeleitet wurde sie aus dem „Gebot der fortdauernden Verankerung der Parteien in der Gesellschaft“ und dem daraus folgenden Grundsatz der Staatsferne der Parteien. „In jedem möglichen System staatlicher Parteienfinanzierung müssen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig werden. Die Selbstfinanzierung der Parteien hat Vorrang vor der Staatsfinanzierung.“ So knapp diese verfassungsrechtliche Vorgabe einerseits begründet wurde, so detailliert schrieb das Gericht dabei doch dem Gesetzgeber ins Aufgabenheft, wie eine entsprechende Gesetzesänderung auszusehen hätte: „Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 8 PartG) nicht überschreiten.“ Diese Formulierung wurde fast wortlautgleich ins spätere Gesetz aufgenommen. Erfasst als relevante Einnahmequellen für die Berechnung der relativen Obergrenze waren somit – ganz nach den Vorgaben aus Karlsruhe – Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Vermögen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen u.ä. sowie sonstige Einnahmen. An Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit in nennenswertem Umfang hatte man nicht ausdrücklich gedacht. Sie fielen nach der damaligen Rechenschaftspflicht schlicht unter die sonstigen Einnahmen.

Dies änderte sich, als das Parteienfinanzierungsrecht im Jahr 2002 erneut reformiert wurde. Weil man „die Transparenz bei den wirtschaftlichen Unternehmungen der Parteien stärken“ wollte, wurden nun die „Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen“ als eigenständig auszuweisende Einnahmekategorie in den Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG aufgenommen. Aufgrund des gesetzestechnischen Verweises in die Vorschriften zum Rechenschaftsbericht, musste der Gesetzgeber daher nun entscheiden, ob er diese neue Einnahmekategorie ausdrücklich in die Berechnung der relativen Obergrenze einbeziehen wollte. Sowohl der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen als auch derjenige von CDU/CSU sahen dabei interessanterweise ursprünglich vor, die Berechnungsgrundlage für die relative Obergrenze auf Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie Spenden zu beschränken. Erst der fraktionsübergreifende Entwurf beinhaltete – entsprechend der heutigen Gesetzesfassung – auch eine Einbeziehung anderer Einnahmearten, insbesondere auch des neu geschaffenen Titels der Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen. Zur Begründung wurde einerseits darauf verwiesen, dass die Neuregelung lediglich der bisherigen Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, die relative Obergrenze bemesse sich nun nach den Einnahmen aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermögen und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit fanden in der Begründung trotz des eindeutigen gesetzlichen Verweises keine Erwähnung.

Es ist unklar, welche politischen Erwägungen zu dieser im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter dokumentierten inhaltlichen Wende geführt haben mögen. Plausibel erscheint es, dass einerseits diejenigen Parteien, die über relevante Unternehmensbeteiligungen verfügten, eine Berücksichtigung dieser Einnahmen nicht verschenken wollten, und andererseits eine unternehmerische Betätigung von Parteien jenseits reiner Beteiligungen, wie sie heute von der AfD mit ihrem Gold-Shop vorgeführt wird, schlicht außerhalb des Vorstellungshorizontes lag. Ermöglicht wurde diese Regelung, die sich formal auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen konnte, durch eine einerseits überaus konkrete redaktionelle Vorgabe aus Karlsruhe, die auf spezifizierte Einnahmearten zur Berechnung der relativen Obergrenze verwies, die aber andererseits durch die pauschale Einbeziehung der „sonstigen Einnahmen“ den nötigen Detailblick vermissen ließ. Kann es dem verfassungsrechtlichen Zweck der relativen Obergrenze entsprechen, wenn sie durch Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit unmittelbar angehoben wird? Die Antwort ist ein klares Nein. Als Ausdruck der Staatsferne mag man die unternehmerische Tätigkeit zwar vielleicht noch begreifen. Mit der Verankerung in der Gesellschaft als politische Partei hat ein solches privatwirtschaftliches Handeln aber schlicht nichts zu tun.

Auch wenn die Strategie der AfD somit mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang steht – die rechtliche Regelung ist in dieser Form nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sollte schnellstens eine Korrektur vornehmen und dabei im besten Fall zu den ursprünglichen Vorschlägen aus dem Jahr 2001 zurückkehren. Sollte er sich dazu nicht durchringen können, erscheinen die Möglichkeiten für eine Klärung in Karlsruhe eingeschränkt. Politische Mehrheiten für eine abstrakte Normenkontrolle würden sich vermutlich in diesem Fall nicht finden lassen. Denkbar wäre dann nur noch ein Organstreitverfahren einer konkurrierenden politischen Partei gegen das gesetzgeberische Unterlassen des Bundestages durch fehlende Änderung des Parteiengesetzes. Ginge man davon aus, dass durch die Ankündigungen der AfD eine neue gesetzgeberische Prüfpflicht ausgelöst würde, könnte ein entsprechender Antrag sogar erfolgreich sein.

So grotesk der Vorgang als solcher wirkt, so exemplarisch ist er doch insgesamt für das Parteien(finanzierungs)recht, das auf gesetzgeberischer Ebene schon immer stärker von politischen Kompromissen und Eigeninteressen als von rationalen Strukturen geprägt war. Ein solches System funktioniert, solange die am Kompromiss beteiligten und ihre Interessen verfolgenden Akteure einen common sense selbst generieren können, da sie außerparlamentarische Konkurrenz nicht zu fürchten brauchen. In Zeiten, in denen das Parteienspektrum aufbricht, offenbaren sich dann aber deutlich seine Grenzen. Sie könnten im besten Fall ein Anstoß sein, um das Parteienrecht endlich rationaler zu gestalten.


13 Comments

  1. RA Splendor Mon 10 Nov 2014 at 16:56 - Reply

    Die Empörung scheint mir hier deshalb so deutlich auszufallsen, weil sich damit gegen die AfD argumentieren lässt. Andere Parteien haben schon lange wirtschaftliche Aktivitäten, wie die SPD mit der DDVG. Eine Partei, der es dank ihrer Wirtschaftklientel leicht fällt, Spenden einzusammeln, wie der FDP, der auch Frau Lenski angehört, kann sich natürlich leicht über ein solches Vorgehen mokieren. Glaubwürdiger würde es, wenn man gleichzeit verlangen würde, dass auch Spenden nur noch bis zu einem gering anzusetzenden Höchstbetrag pro Person angenommen werden dürfen, z.B. 2.000 EUR pro Jahr. Dann würden vielleicht auch die FDP und Frau Lenski auf eine wirtschaftliche Parteientätigkeit verfallen.

  2. Holger Mon 10 Nov 2014 at 17:34 - Reply

    Ein guter Beitrag. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erscheint mir auch sehr zweifelhaft.

    @RA: Ich sehe in dem Beitrag keine Spitze gegen die AfD, sondern gegen das missglückte Gesetz, von dem bisher nur die etablierten Parteien profitierten. Es hätte auch die Piratenpartei auf die Idee kommen können, zum Ausschöpfen ihrer Ansprüche einen Computerhandel zu betreiben…
    Natürlich ist es nicht der Sinn der Parteienfinanzierung, Goldhandel zu subventionieren, die AfD zeigt somit durch ihr Verhalten (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) die Absurdität eines geltenden Gesetzes auf, ähnlich wie (beabsichtigt) die PARTEI im Europaparlament mit ihrer geplanten monatlichen Rotation.
    Eine Begrenzung der Spendenabsetzbarkeit würde ich aber auch stark befürworten. Es ist absurd anzunehmen, dass etwa eine einzelne Millionenspende eine genauso starke “Verankerung der Parteien in der Gesellschaft” bedeuten soll wie 100.000 Kleinspenden…

  3. AX Mon 10 Nov 2014 at 19:19 - Reply

    Nicht das Verhalten der AfD oder die gesetzliche Regelung sind “grotesk”, sondern dass das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien eine relative Obergrenze für staatliche Zuweisungen ableitet:
    – Die Einnahmen einer Partei sind ungeeignet, um ihre “Verankerung in der Gesellschaft” abzubilden (dank einem einzigen Großspender hat die MLPD mehr Spendeneinnahmen als B90/Grünen).
    – Die Rechtsprechung erschwert Parteineugründungen den Zugang zum politischen Wettbewerb und schützt spiegelbildlich die etablierten Parteien (betroffen sind nicht zufällig Piraten, Freie Wähler und AfD).
    – Jeder Versuch, die Parteieinnahmen zu kategorisieren, wird Umgehungsversuche nach sich ziehen.

  4. TB Tue 11 Nov 2014 at 14:11 - Reply

    Lieber habe ich eine Partei, welche offen und ehrlich mit einem “Gold Shop” Geld verdient, als Parteien, welche heimlich durch ein Medienimperium (SPD) oder durch großzügige Zuwendungen aus der Wirtschaft (FDP, CDU) ihre Mittel erhalten.

  5. Andreas Moser Tue 11 Nov 2014 at 17:20 - Reply

    Lustig finde ich, dass die AfD behauptet, der Euro würde bald wertlos, sie aber bereitwillig die Euros ihrer Mitglieder/Förderer in das angeblich ach so wertbeständige Gold eintauscht.

  6. Christian Schmidt Wed 12 Nov 2014 at 11:38 - Reply

    Ob der Artikel nun eine Spitze gegen die AfD ist, da bin ich mir nicht sicher.

    Aber wenn Frau Lenski wirklich Mitglied einer der in diesem Kommentar behandelten Parteien ist, sollte man das schon dazusetzen. Ordentliche Offenlegung, bitte!

  7. Maximilian Steinbeis Wed 12 Nov 2014 at 16:10 - Reply

    @ Schmidt: da hier die Full-Disclosure-Policy des Blogs angesprochen ist, von mir eine kurze Stellungnahme: Wir verlangen keine Full Disclosure bei einfacher Parteimitgliedschaft, schon weil wir die im Regelfall gar nicht kennen (so auch bei Sophie Lenski) und die auch niemand offenlegen muss. So kenne ich das auch aus meiner Zeit als Tageszeitungsjournalist. Etwas anderes ist es, wenn jemand in einer Partei tatsächlich aktiv ist und der Blogpost mit aktuellen Themen zu tun hat, die die Politik dieser Partei berühren. Wir hatten so einen Fall mal. Das muss offengelegt werden.

  8. RA Splendor Thu 13 Nov 2014 at 09:20 - Reply

    Sophie Lenski war Vorsitzende des FDP-Bezirks Berlin Tempelhof und Kandidatin der FDP für das Abgeordnetenhaus Berlins. Ob das ganz ernst gemeint war oder der Versuch einer studentischen Unterwanderung der FDP ist ein andere Frage. Aktive Parteipolitik an prominenter Stelle war es allemal. Zum Nachlesen:
    http://www.berliner-zeitung.de/archiv/streit-im-landesverband-geht-vors-bundesschiedsgericht,10810590,9927926.html
    http://www.b-republik.de/archiv/die-fdp-kaperer
    http://www.taz.de/1/archiv/?dig=2001/09/05/a0155

  9. Maximilian Steinbeis Thu 13 Nov 2014 at 10:52 - Reply

    Aber 13 Jahre her. Ich kann nichts Gegenwärtiges erkennen, was hier hätte offengelegt werden müssen.

  10. de-mo-krat Thu 13 Nov 2014 at 12:59 - Reply

    Interessant waere zu erfahren ob nur der gewinn der afd aus dem goldverkauf oder sogar die bruttoeinnahmen ohne abzug des einkaufpreises und der weiteren damit verbundenen kosten fuer die berechnung der sog. Obergrenze massgeblich ist und wer die etwaige gewinnermitlung nachprueft.

  11. Holger Thu 13 Nov 2014 at 14:06 - Reply

    @ de-mo-krat:
    Das Gesetz spricht m.E. klar von Einnahmen, nicht von Gewinnen. (Parteien ohne Unternehmenstätigkeit haben ja z.B. gar keine “Gewinne” im üblichen Sinne.)
    Wenn die AfD also z.B. Gold für 990 € kauft und für 1000 € weiterverkauft, kann sie bei nur 10€ Gewinn 1000 € zusätzliche Parteienfinanzierung erhalten. (Wahrscheinlich hat sie sich deshalb mit dem Gold ein Produkt mit sehr hohen Brutto-Einnahmen zum Verkauf ausgewählt.)
    Solange sie wegen zu niedriger selbsterwirtschafteter Einnahmen unter der Kappungsgenze liegt, würde es sich für die Partei absurderweise sogar lohnen, das Gold mit Verlust (z.B. für 900€) weiterzuverkaufen.

  12. de-mo-krat Sat 15 Nov 2014 at 18:31 - Reply

    @holger

    Vielen Dank für die Info. Die Auslegung, dass die Bruttoeinnahmen maßgeblich sind und sogar die Goldverkäufe bei (absichtlichen) Verlusten die Obergrenze erhöhen, würde noch viel besser als der Artikel selbst die Verfassungswidrigkeit der Regelung belegen. Bei Beteiligungsgewinnen handelte es sich ja immerhim (nur) um Nettogewinne (ggf. vor Abzug von eigenen Schuldzinsen), was m.E. die Bundestagsverwaltung vielleicht dazu bewegen könnte, eine restriktivere Auslegung (also sonstige Einnahmen = Gewinne aus Unternehmens-/Handelstätigkeit) zu versuchen und sich ggf. verklagen zu lassen.

  13. Holger Mon 24 Nov 2014 at 13:40 - Reply

    @de-mo-krat: Gerne. Diese gesetzesauslegung wurde nun auch von der Bundestagsverwaltung bestätigt:
    http://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2014/pm_141121/341758

    “Alle Einnahmen und alle Ausgaben sind unsaldiert im Rechenschaftsbericht auszuweisen, und für die Berechnung der relativen Obergrenze fordert das Parteiengesetz die Bezugnahme auf die so ausgewiesenen Einnahmen. Dass der von der AfD betriebene Goldhandel nach dem Wortlaut des Parteiengesetzes zu einer entsprechenden Anhebung der relativen Obergrenze führen kann, ist der AfD heute in einem Schreiben des zuständigen Referates mitgeteilt worden.”

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