01 August 2021

Grundrechte gegen Gebühr

Am 1. August tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft. Mit ihm halten nicht nur algorithmische Filtersysteme – die umstrittenen Uploadfilter – Einzug in das deutsche Urheberrecht. Das Gesetz normiert auch eine Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches: Kunst- und Meinungsfreiheit werden auf Plattformen künftig kosten. Das ist verfassungsrechtlich wie rechtspolitisch bedenklich, indes eine gute Gelegenheit, die Bedeutung des Urheberrechts für die (Plattform-)Kommunikation herauszustellen.

Urheberrecht als Kommunikationsregulierungsrecht

Urheberrecht wird als „geistiges Eigentum“ oft mit dem Sacheigentum analogisiert. Doch die Sozialbindung des Urheberrechts reicht weiter. Weil urheberrechtlich geschützte Werke in Kommunikation – zum Beispiel durch Zitate und Parodien – Verwendung finden, ist Urheberrecht seinem Wesen nach Kommunikationsregulierungsrecht (siehe hierzu Rehbinder/Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 182). Denn das Urheberrecht gibt ein exklusives Recht auf bestimmte Kommunikationsinhalte: Auf das Wort im Mund des Anderen. Was X gehört, darf Y nicht sagen – außer er lizenziert es.

Weil das Internet zu einer enormen Ausweitung an digitaler Kommunikation geführt hat, betrifft dieser Umstand nicht mehr nur Autoren, Journalisten, Wissenschaftler – die schreibenden Zünfte – sondern Privatleute in ihrer Alltagskommunikation. Diese wird verfassungsrechtlich durch die Kommunikationsgrundrechte geschützt, urheberrechtlich durch sogenannte „Schranken“ gewährleistet. Anders als der deutsche Begriff der “Schranke” suggeriert, sind diese laut der Luxemburger Judikatur nicht nur als Ausnahmen vom normativen Normalfall eines umfassenden Ausschließlichkeitsrechts zu verstehen.  Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt, dass sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen von den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers ihrerseits subjektive Rechte der Nutzer von Schutzgegenständen begründen  (Urt. v. 29.07.2019 – C-516/17, Rn. 54; Urt. v. 29.07.2019 – C-469/17, Rn. 70). Was das deutsche Urheberrecht „Schranke“ nennt, bezeichnet subjektive Recht der Nutzer. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die grundrechtliche Aufladung von Schranken ausgesprochen, etwa in seiner Entscheidung Metall auf Metall (Urt. v. 31.05.16 – 1 BvR 1585/13).

Schranke ist nicht gleich Schranke

Schranke ist daher nicht gleich Schranke. Hinter manchen Ausnahmetatbeständen verbirgt sich lediglich ein berechtigtes gesellschaftliches Interesse. Man denke an die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Fotografien von Bauwerken aus dem öffentlichen Raum dürfen verbreitet werden,  denn sie sind der Allgemeinheit gewidmet; deren Verbreitung wäre auch ohnehin nicht kontrollierbar. Andere Schranken sind hingegen von Verfassung wegen geboten.  So die Zitat- (§ 51 UrhG) und Parodiefreiheit (§ 51a UrhG): Sie gewährleisten eine hinreichende Berücksichtigung der mit dem Urheberrecht widerstreitenden Kommunikationsfreiheiten. Sämtliche Schranken vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht über einen Kamm zu scheren, wird den Vorgaben des Grundgesetzes also nicht gerecht.

Der urheberrechtliche Schrankenkatalog bildet dies ab: Die Schranken setzten den urheberrechtlichen Verwertungsrechten mit unterschiedlicher Intensität Grenzen. So privilegiert das Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur solche Werknutzungen als zustimmungs- und vergütungsfrei, an denen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Im Übrigen beschränken die Schrankenregelungen das umfassende Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Zu dieser zweiten Gruppe soll – auf Plattformen – künftig auch die Parodiefreiheit gehören (§ 5 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG i.V.m. § 51a UrhG).

Hiermit ist der Gesetzgeber schon zurückgerudert, denn nach dem Regierungsentwurf sollten ursprünglich sämtliche Schrankennutzungen vergütungspflichtig sein – insbesondere sollte auch die Zitatfreiheit auf Plattformen kosten (BT-Drs. 19/27426, S. 35). Hiergegen positionierte sich ein Teil der Urheberrechtswissenschaft (Positionspapier der Urheberrechtswissenschaft) mit der Forderung: “Zitate und Parodien müssen vergütungsfrei bleiben!” Eine Vergütungspflicht für elementare Kommunikationsformen sei ein “gefährlicher Dammbruch”. Der Gesetzgeber hat zumindest teilweise nachgegeben (BT-Drs. 19/29894, S. 51), es bei der nach seiner Wahrnehmung häufigsten Schrankennutzung aber bei der geplanten Regelung belassen: Keine Vergütungspflicht für Zitate – für Parodien, Karikaturen und Pastiches aber schon.

Lizenzgebühr für Grundrechte

§ 4 UrhDaG verpflichtet Plattformbetreiber wie YouTube – im Gesetzesjargon „Diensteanbieter“ – künftig, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlichen Werken auf Plattformen zu erwerben. Hinzu kommt ein Direktvergütungsanspruch gegen die Plattform für Urheber. Diese Umsetzung der DSM-Richtlinie (RL (EU) 2019/790) soll sicherstellen, dass Rechteinhaber angemessen an der Verwertung ihrer Inhalte beteiligt werden. Daneben ordnet der Gesetzgeber aber mit dem § 5 Abs. 2 UrhDaG ein ähnliches Regime für die Parodiefreiheit als gesetzlich erlaubte Nutzung an: Auch sie hat der Plattformbetreiber  zu vergüten – außer er schließt ihre Verwendung generell per AGB aus.

Die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 19/27426, S. 159) rechtfertigt den Kontrahierungszwang bei einer Werknutzung zum Zweck der Parodie, Karikatur oder Pastiche mit den erwartbar umfangreichen Nutzungen dieser Kommunikationsformen im heutigen „Social Web“. Aufgrund gängiger sozialer Praktiken der kreativen Auseinandersetzung mit Inhalten sei davon auszugehen, dass Nutzungen künftig häufig der nunmehr gesetzlich eingeführten Schranke für Parodien, Karikaturen und Pastiches (§ 51a UrhG) unterfallen. Vor diesem Hintergrund erscheine es gerechtfertigt, den Rechteinhabern für derartige Nutzungen ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Begründung verweist zudem auf ein obiter dictum aus der Metall-auf-Metall-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 31.05.16 – 1 BvR 1585/13), wonach der Gesetzgeber die freie Benutzung eines Werkes mit einer Vergütung balancieren könnte.

Für die Regelung spricht vor allem ein in der Gesetzesbegründung nicht ausgesprochenes, rechtsökonomisches Argument: Indem die Vergütungspflicht des § 5 Abs. 2 UrhDaG zu einer Gleichbehandlung von vertraglich erlaubter, das heißt lizensierter, und gesetzlich privilegierter Nutzung führt, macht sie die praktische Abwicklung leichter. Plattform und Rechteinhaber können sich nun die Beantwortung der oft komplizierten Frage sparen, ob eine Nutzung unter die Parodieschranke fällt oder sie lizenziert werden muss. Bei massenhafter Nutzung ist der Aufwand der Feststellung so hoch, dass eine gesetzlich angeordnete Gleichbehandlung Transaktionskosten reduziert. Eine Optimierung der Lizenzierungspraxis kann indes nicht über die Schwachpunkte der Regelung hinwegtäuschen. Sie löst verfassungsrechtliche wie rechtspolitische Bedenken aus.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Parodiefreiheit stellt einfachgesetzlich einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht des Urhebers und gleich zwei widerstreitenden Grundrechten her (Urt. v. 03.09.2014 – C-201/13; BGH Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15). Sie gewährleistet eine hinreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Urheberrecht (Art. 5 Abs. 3 GG sowie Art. 13 GRCh). Als Ausdruck des kommunikativen Aspekts der Kunstfreiheit ist gerade auch die öffentliche Verbreitung von Kunstwerken geschützt. Die antithematische Auseinandersetzung mit urheberrechtlichen Werken fällt zudem in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 11 GRCh). Dass diese als wertentscheidende Grundsatznormen lebensnotwendig für den demokratischen Verfassungsstaat sind, ist seit Lüth (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51) gefestigte verfassungsgerichtliche Judikatur. Die Freiheit der Kommunikation ist eine der Bedingungen für die demokratische Meinungs- und Willensbildung. In ihren Schutzbereich fällt auch die Wahl des Ortes einer Äußerung. Der Nutzer eines urheberrechtlichen Werkes ist verfassungsrechtlich gerade auch darin geschützt, entscheiden zu können, wo er sich mit diesem kritisch auseinandersetzt – in einem Magazin, einer Zeitung oder eben auf einer Internetplattform. Er muss den Ort wählen können, von dem er sich die größte Aufmerksamkeit für seine Parodie erhofft. In der heutigen digitalen Netzwelt wird er sich in den allermeisten Fällen gegen eine Veröffentlichung in den Angeboten von klassischen Intermediären und für die Wiedergabe auf einer Internetplattform entscheiden. Gerade antithematische Beschäftigungen mit einem Werk sollen zur öffentlichen Diskussion anregen – digitale Plattformen ermöglichen sie. Das Publikum kann mit nur einem Klick in Interaktion mit dem Urheber treten oder untereinander diskutieren.

Schon in seinem Kirchenmusik-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, GRUR 1980, 44, 48) dem Gesetzgeber Leitlinien für die Ausgestaltung urheberrechtlicher Schrankentatbestände an die Hand gegeben: Von Schranken privilegierte Nutzungshandlungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig. Denn grundsätzlich habe der Urheber einen Anspruch auf die wirtschaftliche Zuordnung seiner geistig-schöpferischen Leistung. Nur solche Erwägungen des Allgemeinwohls sollen einen weitgergehenden – sprich vergütungsfreien – Ausschluss des Ausschließlichkeitsrechts legitimieren können, denen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Vorrang gegenüber dem Eigentumsrecht des Urhebers gebührt. Vice versa: Nicht jedwede Gemeinwohlerwägung kann den Ausschluss des Vergütungsanspruch rechtfertigen. Eine freie Nutzung von Werken zum Zwecke der Parodie ist indes nicht irgendeine Gemeinwohlerwägung. Zwei Grundrechte gebieten sie. Der Gesetzgeber kann die Grundrechtskollision zwischen der Eigentumsfreiheit und den widerstreitenden Grundrechten der Nutzer nur verhältnismäßig auflösen, indem er eine Nutzung von Werken zum Zwecke der Parodie vergütungsfrei stellt. Wie in der analogen, kann auch in der digitalen Welt nur eine vergütungsfreie Parodieschranke der Kunst- und Meinungsfreiheit im Urheberrecht gebührend Rechnung tragen.

Rechtspolitische Bedenken

Jenseits von verfassungsrechtlichen, bestehen rechtspolitische Bedenken an der Vergütungspflicht. Das Urheberrecht bewegt sich durch die digital bedingte Proliferation von Nutzungen aus einer Nische für interessierte Kreise (Musik-Verlage, Verwertungsgesellschaften usw.) heraus. Plötzlich ist es auch für Endnutzer wichtig. Diese Entwicklung steigert die Bedeutung des Faches, muss es aber auch verändern: Im Umweltrecht macht es auch einen Unterschied, ob man Industrieanlagen oder Privatpersonen reguliert. Das Urheberrecht ist daher im gesteigerten Maße auf Akzeptanz bei den Nutzern von Schutzgegenständen angewiesen. Diese schwindet immer mehr. Jüngst hat das Urheberrecht vor allem als “Zensurrecht” von sich Reden gemacht (siehe hierzu Kraetzig, Verfassungsblog, Das Urheberrecht als Zensurrecht), gerade auch in Zusammenhang mit den umstrittenen Uploadfiltern. Zu mehr Akzeptanz in der Gesellschaft dürfte die Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches auf Plattformen nun sicherlich auch nicht beitragen. Zwar kann insoweit keine Rede vom Urheberrecht als “Zensurrecht” sein – die Nutzung von Werken für Parodien, Karikaturen und Pastiches wird schließlich auch auf Plattformen als gesetzlich erlaubte Nutzung privilegiert. Aber nur gegen Gebühr. Mit der Ausgestaltung der Parodiefreiheit als vergütungspflichtiger Schranke wird das Urheberrecht seiner grundrechtlichen Aufladung jenseits der Eigentumsfreiheit wieder einmal nicht gerecht.

Zudem weist die Entwurfsbegründung darauf hin, dass Schuldner nicht der Nutzer, sondern der Plattformbetreiber ist, der durch das Nutzerhandeln die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich zieht. Er soll die monetären Vorteile mit den Urhebern teilen. Die Rechteinhaber sollen am Gewinn partizipieren, den Plattformen mit der Wiedergabe ihrer Werke generieren.  Aber ist es nicht auch im Sinne eines Zeitungsverlages oder eines Rundfunkanbieters, wenn Dritte für deren Angebote ein urheberrechtliches Werk für eine Parodie nutzen? Lässt es sich sachlich rechtfertigen, dass andere Intermediäre keinen Vergütungsforderungen ausgesetzt sind? Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis eine Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches auch jenseits von Plattformen für andere Intermediäre gefordert wird (siehe hierzu auch das Positionspapier der Urheberrechtswissenschaft).

Auf einen weiteren Wertungswiderspruch sei zumindest hingewiesen. Wie urheberrechtliche Werke haben auch Marken Teil am gesellschaftlichen Diskurs und werden daher auf Plattformen parodiert. Urheber- wie Markenrecht gewährleisten in Fällen von Parodien eine hinreichende Berücksichtigung der widerstreitenden Kommunikationsgrundrechte. Im Urheberrecht greift  die Parodiefreiheit. Im Markenrecht wird das Tatbestandsmerkmals des Handelns im “geschäftlichen Verkehr” grundrechtskonform dahingehend ausgelegt, dass ein solches Handeln verneint wird. Mit Inkrafttreten des UrhDaG sind die Kosten für die Nutzung von Werken und Marken zum Zwecke der Parodie jedoch nicht mehr die gleichen: Die Markenparodie bleibt gratis, die Parodie eines Werkes kostet auf Plattformen künftig. Sollte es nicht eine gewisse Binnenkohärenz in verwandten Rechtsgebieten geben? Dass es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gibt, wird mit Blick auf urheberrechtlich geschützte Marken deutlich. Marken können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Kostenlos ist die Markenparodie also dann plötzlich nicht mehr, wenn die Marke hinreichend künstlerisch gestaltet ist. Für die Rechtssicherheit auf Plattformen ist die Neuregelung damit auch keine Sternstunde.

Privatisierung von Kommunikation?

Die Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches auf Plattformen begegnet den aufgezeigten verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Bedenken. Sie ist zudem ein Hinweis darauf, dass die Plattform-Ökonomie nicht nur im Großen Probleme bereitet, wenn wichtige Foren politischer Kommunikation in privater Hand sind, sondern auch im Kleinen: Wenn die Inhalte und Mittel dieser Kommunikation in einem Ausmaß kommodifiziert werden, dass ihre Nutzung von Zahlungen des Plattformbetreibers abhängt.


2 Comments

  1. Ben Tuck Mon 2 Aug 2021 at 18:11 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag! Die verfassungsrechtliche Betrachtung scheint allerdings (anders als die rechtspolitische) überhaupt nicht zu beachten, dass nicht die Nutzer*in sondern die Plattform “die Zeche zahlt”. Aber ist das nicht der springende Punkt? Wieso schränkt es die Kommunikationsrechte der Nutzer*innen ein, wenn (a) die Plattform die Inhalte nicht sperren darf (oder ist das die Sorge der Autor*innen Stichwort Overblocking?) und (b) die Nutzer*innen selbst von der Vergütungspflicht nicht tangiert werden? Das verstehe ich noch nicht. Übersehe ich da etwas?

    Oder soll es doch um die Kommunikationsgrundrechte der Plattformen gehen? Selbst wenn man insoweit den sachlichen Schutzbereich eröffnet sieht, ist das wirklich unverhältnismäßig? Insoweit geht es ja im Kern um das Geschäftsmodell der Plattformen und die entsprechenden Wirtschaftsgrundrechte. Insoweit scheint die Vergütungspflicht aus meiner Sicht zumindest nicht unverhältnismäßig.

    Die rechtspolitischen Einwände scheinen durchaus beachtlich. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen lassen mich aber etwas ratlos zurück. Über Aufklärung würde ich mich freuen.

    • Viktoria Kraetzig Mon 30 Aug 2021 at 15:39 - Reply

      Vielen Dank für den Kommentar! Auch wenn die Zahlungspflicht der Plattform zugewiesen ist, geht es um die Äußerung des Nutzers, der nun an der Zahlungsbereitschaft der Plattform hängt. Aus der Gesetzesbegründung (siehe Seite 133) geht hervor, dass die Plattformen Bereiche per AGB ausnehmen können, um Zahlungspflichten zu entgegen – das schlägt dann voll auf die Äußerungsmöglichkeit des Nutzers durch.

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